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Honoraranspruch ohne eine Honorarvereinbarung: Warum die Abrechnung scheitert

Ein bayerischer Ingenieur forderte vor Gericht über 100.000 Euro Honoraranspruch ohne eine Honorarvereinbarung für die Planung und Überwachung von 25 neu errichteten Wohneinheiten. Trotz der nachweislich erbrachten Arbeit rückte die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung in den Fokus und weckte Zweifel am Honoraranspruch nach der EuGH-Rechtsprechung.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 9 U 631/20 Bau

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 15.06.2021
  • Aktenzeichen: 9 U 631/20 Bau
  • Verfahren: Berufung im Honorarstreit
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Honorarrecht

Ingenieur verliert Honoraranspruch wegen ungenauer Dokumentation und nicht prüfbarer Rechnungen.

  • Ingenieur muss jede erbrachte Leistung für die Rechnung genau dokumentieren
  • Pauschale Zeitangaben ohne konkrete Tätigkeitsbeschreibung reichen für eine Honorarzahlung nicht aus
  • Die Honorarordnung dient auch ohne feste Vereinbarung als Richtlinie für angemessene Bezahlung
  • Ohne Belege verliert der Ingenieur sein Honorar trotz Auftrag durch den Kunden
  • Abrechnungen müssen Kosten nach Baunormen zwingend einzeln aufschlüsseln und belegen

Wie entsteht ein Honoraranspruch ohne eine Honorarvereinbarung?

Ein Wohnbauprojekt in Bayern, mündliche Absprachen und am Ende eine Rechnung über mehr als 100.000 Euro, die vor Gericht zerpflückt wird. Der Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, ist ein klassisches Beispiel für die Tücken am Bau, wenn Handschlagqualität auf juristische Formvorschriften trifft. Es geht um ein Mehrfamilienhaus mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, das unter dem Projektnamen „Wohnen am S. 4“ realisiert wurde.

Fachmann in Arbeitskleidung und Geschäftsmann im Sakko geben sich vor einem sonnigen Rohbau fest die Hand.
Ohne schriftliche Verträge sind prüffähige Abrechnungen für die Durchsetzung von Ingenieurhonoraren rechtlich unverzichtbar. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Streits stehen ein Ingenieur, der umfangreiche Planungs- und Überwachungsleistungen für dieses Großprojekt erbrachte, und eine Immobilienfirma, die diese Leistungen in Anspruch nahm. Die Parteien kannten sich bereits aus einer früheren Zusammenarbeit im Jahr 2011. Doch bei diesem neuen Vorhaben verzichteten sie auf einen detaillierten schriftlichen Vertrag. Ein Fehler, der den Ingenieur später teuer zu stehen kommen sollte.

Der Planer machte geltend, er habe zwei getrennte Aufträge erhalten. Zum einen ging es um die komplizierte Sicherung der Baugrube (Verbau) und die Beweissicherung an Nachbargebäuden. Zum anderen will er umfassende Bauüberwachungsleistungen für die technische Ausrüstung, die Außenanlagen und diverse Sonderwünsche der Wohnungskäufer erbracht haben.

Das Problem: Als der Ingenieur seine Schlussrechnungen präsentierte, verweigerte die Auftraggeberin die Zahlung des Großteils der geforderten Summe. Ihre Verteidigungslinie war rigoros. Sie bestritt nicht nur die Höhe der Rechnungen, sondern teilweise sogar, den Mann überhaupt direkt beauftragt zu haben.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht München I und ging anschließend in die Berufung zum Oberlandesgericht. Das Urteil vom 15. Juni 2021 (Az. 9 U 631/20 Bau) ist eine Lehrstunde für alle Baubeteiligten darüber, wie wichtig prüffähige Rechnungen und schriftliche Vereinbarungen sind. Es beleuchtet zudem die spannende Frage, wie viel ein Architekt oder Ingenieur verlangen darf, wenn nichts Schriftliches vereinbart wurde – besonders vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur HOAI.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Vergütung von Planern?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man tief in das Preisrecht für Architekten und Ingenieure eintauchen. In Deutschland regelte über Jahrzehnte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verbindlich, was Planer mindestens verlangen müssen und höchstens fordern dürfen. Doch dieses starre System geriet ins Wanken.

Der Einfluss des Europarechts auf das deutsche Honorarrecht

Am 4. Juli 2019 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil (Az. C-377/17). Die Luxemburger Richter entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der deutschen HOAI gegen europäisches Recht verstoßen, da sie die Niederlassungsfreiheit behindern. Viele Bauherren und Investoren frohlockten damals verfrüht und glaubten, Honorare nun frei und deutlich unterhalb der alten Tabellenwerte verhandeln zu können oder gar rückwirkend kürzen zu dürfen.

Das Oberlandesgericht München musste in diesem Fall klären, welche Auswirkungen dieses EuGH-Urteil auf einen laufenden Streit hat, in dem gar keine Honorarvereinbarung existierte. Gilt die HOAI gar nicht mehr? Ist der Marktpreis entscheidend?

Die Auffangregelung des BGB

Wenn Parteien keinen Preis vereinbaren, hilft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der § 632 Abs. 2 BGB besagt: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Hier schließt sich der Kreis zur HOAI. Denn auch wenn die Mindestsätze europarechtlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein mögen, so stellen sie doch oft genau das dar, was in der Branche als übliche Vergütung gilt.

Das Prinzip der Leistungsphasen und anrechenbaren Kosten

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Systematik der Abrechnung. Ein Ingenieur kann nicht einfach eine Pauschalsumme in den Raum werfen, es sei denn, diese wurde explizit vereinbart. Normalerweise berechnet sich das Honorar nach:

  1. Den anrechenbaren Kosten des Bauwerks (was kostet der Bau?).
  2. Der Honorarzone (wie schwierig ist die Planung?).
  3. Den erbrachten Leistungsphasen (von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung).

Die anrechenbaren Kosten werden nach der DIN 276 ermittelt. Diese Norm gliedert die Kosten im Hochbau in verschiedene Gruppen (z.B. Kostengruppe 300 für das Bauwerk, Kostengruppe 400 für die technische Anlage). Wer eine korrekte Rechnung schreiben will, muss diese Kostenstruktur penibel einhalten. Tut er das nicht, ist die Rechnung formell nicht prüfbar – und der Bauherr muss (noch) nicht zahlen.

Worüber stritten der Ingenieur und die Baufirma im Detail?

Der Streit vor dem Oberlandesgericht München drehte sich im Kern um zwei Rechnungen und zwei sehr unterschiedliche Sichtweisen auf die Realität der Baustelle.

Die Sicht des Ingenieurs

Der Planer trug vor, er habe seine Arbeit gemacht und wolle nun sein Geld. Er unterteilte seine Forderungen in zwei Komplexe:

Auftrag 1: Hier ging es um die Optimierung des Baugrubenverbaus. Der Ingenieur hatte eine Rechnung vom 5. April 2016 über 10.146,78 Euro brutto gestellt. Er behauptete, in Baustellenbesprechungen im Februar 2015 mündlich beauftragt worden zu sein. Die Baufirma hatte hierauf zwar eine Teilzahlung von rund 4.300 Euro geleistet, den Rest aber verweigert.

Auftrag 2: Dieser Brocken war deutlich größer. Mit einer Rechnung vom 25. Januar 2018 forderte der Mann 102.360,20 Euro brutto. Er gab an, er habe die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) für diverse Bereiche übernommen, darunter die technische Ausrüstung und die Außenanlagen. Zudem habe er Sonderwünsche der Wohnungskäufer koordiniert. Seine Argumentation stützte er darauf, dass er bereits im Jahr 2012 für dasselbe Unternehmen tätig war und man die damaligen Konditionen einfach fortgeführt habe.

Da keine schriftlichen Verträge vorlagen, rechnete der Ingenieur teilweise nach Stunden ab, teilweise pauschal, und berief sich dabei auf „übliche Abrechnungsmodalitäten“.

Die Verteidigung der Bauherrin

Die beklagte Immobilienfirma fuhr schweres Geschütz auf. Ihre Hauptverteidigungslinie lautete: „Wir haben diesen Mann gar nicht direkt beauftragt.“

Sie argumentierte, der Ingenieur sei lediglich als Subunternehmer oder freier Mitarbeiter des leitenden Architekten aufgetreten. Seine Leistungen seien daher bereits mit dem Honorar abgegolten, das die Firma an das Architekturbüro zahlte. Eine direkte vertragliche Beziehung zum Ingenieur bestritt das Unternehmen vehement.

Zusätzlich griff die Bauherrin die Rechnungen selbst an. Sie rügte die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung. Die Rechnungen seien ein wirres Sammelsurium aus pauschalen Stundenansätzen und nicht nachvollziehbaren Beträgen. Es fehlten Aufschlüsselungen nach Datum, konkreter Tätigkeit und den Kostengruppen der DIN 276. Kurzum: Selbst wenn ein Auftrag bestünde, wisse man gar nicht, wofür man hier eigentlich zahlen solle.

Wie analysierte das Gericht die Beweislage und die Rechnungen?

Das Oberlandesgericht München musste nun das Knäuel aus Behauptungen entwirren. Dabei ging der Senat streng systematisch vor und prüfte zwei Hauptfragen: War der Mann beauftragt? Und wenn ja, hat er seine Forderung korrekt berechnet?

Schritt 1: Gab es einen Auftrag?

Hier erzielte der Ingenieur einen Teilerfolg. Das Gericht glaubte ihm, dass er nicht nur ein Handlanger des Architekten war. Entscheidend waren hierfür die Aussagen von Zeugen, insbesondere die des leitenden Architekten selbst.

Der als Zeuge vernommene Architekt S.-N. sagte aus, dass der Ingenieur keineswegs als Bauleiter für sein Büro tätig gewesen sei. Vielmehr seien die Sonderwünsche der Käufer ein Thema gewesen, das gesondert abgerechnet werden musste. Auch der Vertrag zwischen der Bauherrin und dem Architekturbüro sprach eine deutliche Sprache: Dort war geregelt, dass Sonderfachleute direkt durch den Bauherrn zu beauftragen sind.

Das Gericht stellte fest:

„Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei lediglich für das Architekturbüro tätig geworden, ist für die hier streitigen Bauabschnitte durch die Beweiserhebung widerlegt.“

Damit stand fest: Dem Grunde nach hatte der Ingenieur einen Anspruch auf Vergütung. Er hatte Leistungen für die Firma erbracht, und diese wurden auch entgegengenommen.

Schritt 2: Die Hürde der Prüfbarkeit

Doch der Sieg beim „Ob“ half dem Ingenieur wenig beim „Wie viel“. Denn nun wandte sich das Gericht der Qualität der Rechnungen zu – und hier fiel das Urteil vernichtend aus.

Eine Honorarrechnung für Ingenieurleistungen ist kein formloser Zettel. Sie muss dem Bauherrn ermöglichen, die Forderung rechnerisch und sachlich nachzuvollziehen. Das Gericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. J. K. nahmen die Rechnungen unter die Lupe und fanden massive Mängel.

Das Problem der Stundenlohnarbeiten

Der Ingenieur hatte weite Teile seiner Arbeit einfach nach Stunden abgerechnet. Er legte Stundenzettel vor oder behauptete pauschale Zeitaufwände. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Abrechnung auf Stundenbasis nur dann zulässig ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung konnte der Ingenieur nicht nachweisen.

Ohne eine Stundenlohnvereinbarung gilt der Grundsatz: Es wird nach dem Erfolg, also nach dem fertigen Werk und den Parametern der HOAI abgerechnet.

Eine Ausnahme machte das Gericht nur für einen kleinen Teilbereich: Die Beweissicherung vor Beginn der Verbauarbeiten. Da es hier darum ging, den Zustand von Nachbargebäuden zu dokumentieren (eine Leistung, die schwer in Baukostenwerten zu fassen ist), akzeptierte das Gericht eine Abrechnung nach Zeitaufwand als üblich. Aber auch hier kürzte das Gericht den geforderten Stundensatz. Statt der vom Ingenieur nachträglich geforderten 115 Euro pro Stunde hielt der Senat lediglich 70 Euro netto für angemessen.

Das Versäumnis bei den anrechenbaren Kosten

Für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) hätte der Ingenieur sein Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten ermitteln müssen. Er hätte also aufstellen müssen: Wie hoch waren die Baukosten für die technische Ausrüstung? Wie hoch waren die Kosten für die Außenanlagen?

Stattdessen präsentierte er Pauschalbeträge oder Schätzungen, ohne diese mit Rechnungen der ausführenden Firmen oder Kostenfeststellungen zu belegen.

Das Gericht kritisierte deutlich:

„Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung des Umfangs und der konkreten Inhalte vieler der vom Kläger abgerechneten Leistungen sowie an einer prüffähigen Schlussrechnung.“

Der Sachverständige versuchte zwar, aus den vorliegenden Akten noch Honorare zu rekonstruieren, stieß aber an Grenzen. Wo keine Kosten belegt sind, kann kein Honorar berechnet werden. Der Ingenieur hatte es versäumt, die Baukosten nach DIN 276 zu ordnen und vorzulegen.

Das EuGH-Urteil als Rettungsanker?

Der Ingenieur versuchte auch, sich auf die veränderte Rechtslage durch das EuGH-Urteil zu berufen. Doch das Gericht stellte klar, dass der Wegfall des zwingenden Charakters der HOAI nicht bedeutet, dass nun Anarchie herrscht.

Das OLG München führte aus, dass die Mindestsätze der HOAI weiterhin als Orientierung für die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB dienen. Das bedeutet: Wenn nichts vereinbart ist, bekommt der Planer im Zweifel den Mindestsatz der HOAI – aber eben nur, wenn er diesen auch korrekt auf Basis der Baukosten herleitet. Das EuGH-Urteil befreit den Planer nicht von der Pflicht, eine ordentliche, prüffähige Rechnung aufzustellen.

Die Beweisnot des Ingenieurs

Im Prozessverlauf wurde dem Ingenieur mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Rechnungen nachzubessern und die fehlenden Daten zu liefern. Doch er tat dies nicht in ausreichendem Maße. Er räumte teilweise sogar ein, keinen weiteren Vortrag mehr leisten zu können.

Das Gericht wertete dies als Beweisfälligkeit. Wer Geld will, muss beweisen, warum er es in dieser Höhe will. Pauschale Verweise auf „seitenweise unkonkrete Schriftsätze“ genügen einem Oberlandesgericht nicht.

Ein Beispiel für die Detailgenauigkeit des Gerichts ist die Position „Freianlagen“. Der Sachverständige konnte hier immerhin ein Honorar für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ermitteln, da zumindest einige Kosten greifbar waren. Für die ebenfalls behaupteten Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) blieb der Ingenieur jedoch jeden Beweis schuldig. Er konnte nicht zeigen, dass er Ausschreibungen erstellt oder bei der Auftragsvergabe mitgewirkt hatte. Dieser Teil der Forderung wurde daher komplett gestrichen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Am Ende bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil der ersten Instanz vollständig. Die Berufung des Ingenieurs wurde zurückgewiesen. Er blieb auf dem Großteil seiner Forderungen sitzen und muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Die finanziellen Auswirkungen

Von den geforderten über 110.000 Euro blieben am Ende nur Bruchteile übrig, die ihm bereits das Landgericht zugesprochen hatte (rund 3.900 Euro netto für den ersten Auftrag und ein kleinerer Betrag für den zweiten). Die Diskrepanz zwischen gefühltem Aufwand und rechtlich durchsetzbarem Anspruch ist in diesem Fall enorm.

Klare Regeln für die Abrechnung

Das Urteil sendet ein klares Signal an die Baubranche:

  1. Schriftform ist unverzichtbar: Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, trägt ein enormes Risiko. Ohne schriftliche Honorarvereinbarung ist eine Abrechnung nach Stunden bei klassischen Architektenleistungen fast unmöglich durchzusetzen.
  2. Die HOAI lebt weiter: Auch nach dem EuGH-Urteil bleibt die HOAI der Maßstab für die „übliche Vergütung“. Wer keine Honorarvereinbarung trifft, landet fast automatisch bei den Mindestsätzen.
  3. Sorgfalt bei der Rechnung: Eine Schlussrechnung muss für den Bauherrn prüfbar sein. Das bedeutet zwingend eine Orientierung an den Kostengruppen der DIN 276. Wer hier „Pi mal Daumen“ abrechnet oder Pauschalen erfindet, wird vor Gericht scheitern.
  4. Beweislast: Derjenige, der Geld fordert, muss jede einzelne Leistung und deren Wert belegen können. „Ich war doch auf der Baustelle“ reicht nicht aus, wenn man nicht genau dokumentiert hat, was man wann getan hat und auf welche Baukosten sich dies bezog.

Warnung an Auftragnehmer

Besonders bitter für den Ingenieur: Das Gericht wies darauf hin, dass selbst wenn er die Leistungen erbracht hätte, er sie aufgrund der falschen Abrechnungsweise nicht vergütet bekommt. Die formale Korrektheit der Rechnung ist keine bürokratische Schikane, sondern die Grundvoraussetzung für die Fälligkeit des Honorars.

Der Senat formulierte dies in seiner Begründung unmissverständlich:

„Für die Feststellung eines Honorars ist neben dem Bestehen eines Auftrags eine prüffähige Abrechnung erforderlich. Die vom Kläger vorgelegten Schlussrechnungen sind nach Auffassung von Sachverständigem und Gericht in erheblichem Umfang nicht prüfbar.“

Das Urteil des OLG München vom 15.06.2021 ist damit rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Es bleibt als Mahnung, dass im Baurecht gute Arbeit auf der Baustelle wertlos sein kann, wenn die Arbeit im Büro – die Dokumentation und Abrechnung – vernachlässigt wird.

Honoraransprüche sichern: So vermeiden Sie teure Formfehler

Eine fehlende Honorarvereinbarung oder eine unvollständige Dokumentation kann Planer und Architekten enorme Summen kosten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, prüffähige Rechnungen zu erstellen und Ihre Ansprüche rechtssicher gegenüber Auftraggebern durchzusetzen. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge und helfen Ihnen, zukünftige Zahlungsausfälle durch rechtssichere Vereinbarungen zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Hier schnappt die Falle meist dann zu, wenn sich das Projekt wirtschaftlich schwieriger entwickelt als geplant. Oft ist es reines Kalkül der Auftraggeber, die fehlende Prüffähigkeit als strategisches Instrument einzusetzen, um berechtigte Forderungen monatelang zu blockieren. Ein Richter prüft am Ende nicht, ob man fleißig war, sondern nur, ob die Zahlenkolonnen formal exakt den Normen entsprechen.

Was oft übersehen wird: Gerade bei langjährigen Partnern wird die Dokumentation aus blindem Vertrauen heraus sträflich vernachlässigt. Sobald jedoch ein neuer Controller das Ruder übernimmt, zählt das Wort per Handschlag absolut nichts mehr. Ohne lückenlose Kostenzuordnung nach DIN 276 ist man vor Gericht wehrlos, völlig egal wie gut das Gebäude tatsächlich geworden ist.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der HOAI-Mindestsatz auch ohne eine schriftliche Honorarvereinbarung?

Ja, in der Regel gilt der HOAI-Mindestsatz als vereinbart, falls Sie keine schriftliche Honorarabrede getroffen haben. Das Gesetz schützt Planer hier vor einer Nullvergütung. Mangels vertraglicher Bestimmung greift automatisch § 632 Abs. 2 BGB. Dieser sieht die Zahlung der sogenannten üblichen Vergütung vor.

Gerichte definieren diese Üblichkeit weiterhin über die Honorartafeln der HOAI. Obwohl der EuGH die verbindlichen Mindestsätze kippte, bleibt die HOAI der zentrale Maßstab für Marktpreise. Ohne Vertrag rutschen Sie daher nicht in ein honorarfreies Vakuum oder auf Billigpreis-Niveau. Der Bauherr kann den Preis nicht willkürlich drücken. Er muss stattdessen den Betrag zahlen, den die HOAI-Mindestsätze für die erbrachten Leistungen vorsehen. Dies sichert Ihre kalkulatorische Untergrenze ab.

Unser Tipp: Berechnen Sie Ihr Honorar testweise auf Basis der HOAI-Mindestsätze. So kennen Sie Ihre rechtlich abgesicherte Untergrenze für Nachverhandlungen mit dem Bauherrn.


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Darf ich ohne schriftliche Vereinbarung Leistungen nach Zeitaufwand abrechnen?

Nein, eine Abrechnung auf Stundenbasis ist ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich unzulässig. Im Werkvertragsrecht schuldet der Ingenieur den Erfolg, nicht das bloße Tätigwerden. Ohne vertragliche Regelung erfolgt die Vergütung daher nach dem Leistungserfolg. Dies geschieht meist auf Basis der HOAI und der anrechenbaren Baukosten.

Das Gericht stellt klar, dass Stundenzettel vor Gericht wertlos sind, wenn der Bauherr die Abrede bestreitet. Stundennachweise beweisen lediglich die Anwesenheit, begründen jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf Zeitvergütung. Nur bei nicht messbaren Leistungen wie einer reinen Beweissicherung darf das Honorar nach Zeit geschätzt werden. Dabei kürzen Gerichte die Sätze oft drastisch. In diesem Fall reduzierte das Gericht den Satz von 115 Euro auf 70 Euro. Ohne schriftlichen Beweis riskieren Sie den Totalausfall Ihrer Mehrarbeit.

Unser Tipp: Lassen Sie sich Stundenlohnarbeiten immer vorab schriftlich bestätigen. Vermeiden Sie den Beginn von Zusatzleistungen ohne eine unterzeichnete Vergütungsvereinbarung.


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Muss die Honorarabrechnung zwingend nach Kostengruppen der DIN 276 erfolgen?

Ja, für eine prüffähige Schlussrechnung nach der HOAI ist die Gliederung nach DIN 276 absolut unverzichtbar. Nur dieses Ordnungssystem erlaubt die exakte Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Ohne diese mathematische Grundlage fehlt der Honorarberechnung die notwendige Basis. Schätzungen oder grobe Pauschalen führen regelmäßig zum Verlust des Vergütungsanspruchs.

Die Honorarhöhe ergibt sich aus dem Produkt von Baukosten und Honorarsatz. Gerichte fordern eine Struktur, die jeden Cent einer konkreten Kostengruppe zuordnet. Fehlt die Zuordnung der Technik zur Kostengruppe 400, ist die Rechnung rechtlich nicht prüfbar. Werden Rechnungen der Baufirmen nur pauschal addiert, weist das Gericht die Klage oft ab. Ohne die Sprache der DIN 276 kann kein Prüfer die Anrechenbarkeit verifizieren. Dies führt zum Honorarausfall.

Unser Tipp: Ordnen Sie jede einzelne Rechnung der ausführenden Firmen penibel den Kostengruppen 300 und 400 zu. Vermeiden Sie Excel-Listen ohne eine klare fachliche Struktur.


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Wie lässt sich ein mündlicher Auftrag ohne schriftlichen Vertrag rechtssicher beweisen?

Ein mündlicher Auftrag kann durch Zeugenaussagen Dritter und den Nachweis tatsächlich erbrachter Leistungen rechtssicher bewiesen werden. Entscheidend ist dabei, dass der Auftraggeber die Ergebnisse entgegengenommen hat. Im konkreten Fall gelang dieser Beweis, weil der Ingenieur nicht nur als bloßer Handlanger für andere tätig war.

Das Hauptproblem liegt oft im Bestreiten der Passivlegitimation durch den Bauherrn. Juristisch sichert der Beweis der Beauftragung den Anspruch zunächst nur dem Grunde nach. Im Urteil bestätigte der leitende Architekt als Zeuge die separate Vergabe der Fachleistungen. Ohne eine prüfbare Rechnung und den Nachweis der Honorarhöhe bleibt die Forderung jedoch angreifbar. Das Gericht wertete die Arbeitsergebnisse hier als starkes Indiz für einen wirksamen Vertragsschluss.

Unser Tipp: Sichern Sie konsequent E-Mails und Baustellenprotokolle mit direkten Anweisungen des Bauherrn. Dokumentieren Sie jede Bestätigung Ihrer Arbeitsergebnisse schriftlich für eine spätere Beweisführung.


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Kann der Bauherr die Zahlung wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung verweigern?

Ja, absolut. Eine Rechnung ist erst dann rechtlich fällig, wenn sie für den Bauherrn vollständig prüffähig ist. Ohne diese Prüffähigkeit besteht ein wirksames Fälligkeitshindernis. Der Kunde darf die Zahlung somit legal zurückhalten. Es ist sein gutes Recht auf eine nachvollziehbare Abrechnung Ihrer Leistungen.

Die Prüffähigkeit ist die zentrale Voraussetzung für den Honoraranspruch. Juristisch bedeutet dies, dass ein Dritter die Rechnung allein anhand der Belege nachrechnen kann. Fehlt die Zuordnung nach DIN 276 oder liegen nur Pauschalen vor, scheitert die Fälligkeit. In einem Prozess verlieren Sie, weil die Rechnung formal mangelhaft ist. Das Gericht prüft die bauliche Leistung dann gar nicht erst. Ohne ordnungsgemäße Stundenaufstellungen blockiert der Bauherr die Zahlung daher rechtmäßig.

Unser Tipp: Stellen Sie sicher, dass Dritte Ihre Rechnung ohne Ihre Hilfe allein durch die beigefügten Belege prüfen können. Vermeiden Sie pauschale Stundenangaben ohne detaillierten Tätigkeitsnachweis.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht München – Az.: 9 U 631/20 Bau – Urteil vom 15.06.2021


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