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Pauschalpreisvertrag Energiesparhauserrichtung – Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigung

OLG Oldenburg – Az.: 2 U 122/11 – Urteil vom 13.11.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert.

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.044,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen und die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 914,87 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 % zu tragen

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 47.600,23 €.

Gründe

Die Kläger nehmen die Beklagte, die für sie – die Kläger – ein Einfamilienhaus errichtet hat, auf Minderung und Kostenvorschüsse für Mängelbeseitigung in Anspruch. Der Bauvertrag, in dem die … vereinbart worden sind, ist zwischen den Parteien am 10.07.2007 geschlossen worden. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 246.603,00 €. Darauf sind Zahlungen in Höhe von 199.000,- € geleistet worden. Die Kläger haben erstinstanzlich für sich zunächst 123.639,57 € Minderungs- und Vorschussbeträge ermittelt und unter Berücksichtigung eines der Beklagten zustehenden Werklohns in Höhe von 47.603,- € für sich 76.036,57 € errechnet. Davon sind mit der Klage ursprünglich 64.000,- € geltend gemacht worden.

Auf Nachfrage des Senats haben die Kläger klargestellt, dass es sich nicht nur im Hinblick auf die Differenz von ca. 76.000,- € zu 64.000,- € um eine Teilklage handeln solle, sondern auch im Hinblick auf den in Abzug gebrachten Werklohn.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Teilweise hat es Mängel nicht als bewiesen angesehen, teilweise habe es an einer Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gemangelt. Hinsichtlich weiterer Mängel habe offen bleiben können, ob diese bestünden, da der nach Berechnung der Kläger vom Werklohn einbehaltene Betrag deutlich höher läge als die Kosten, die für die Mängel, deren Vorhandensein offengelassen werden könne, entstehen würden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie machen u.a. geltend, das das Fehlen einer Dampfsperre als Mangel anzusehen, ein barrierefreies Haus geschuldet sei, die Traufüberstände mangelhaft ausgeführt worden seien, das Landgericht hinsichtlich des Minderungsbetrages für die Einfachgarage die Beweislast verkannt habe, entgegen der Ansicht des Landgerichts ein KFW-60-Haus geschuldet sei, ebenso wie der Einbau eines beheizten WC in der Garage. Ferner hätten bestimmte Mängelpositionen nicht offen gelassen werden dürfen.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 47.600,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen und die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.015,38 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung ist zulässig hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 9.044,- € gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zu, da das Haus nicht die Anforderungen für ein KFW-60-Haus erfüllt.

Das Erfüllen des Standards eines KFW-60-Hauses war vertraglich geschuldet.

Die Kläger wollten zunächst das Haus mit den Architekten U. und B. bauen, die bereits entsprechende Pläne gefertigt hatten. Anhand dieser Unterlagen hat die Beklagte ein Angebot erstellt und den Auftrag erhalten. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass im Leistungsumfang u.a. der Energiesparnachweis enthalten sein sollte. Außerdem hat die Beklagte es übernommen, das Büro B. und B. damit zu beauftragen, einen Energieausweis nach KFW zu erstellen. Der Energiesparnachweis für ein „KFW-Energiesparhaus-60“ datiert vom 16. Juli 2007 und ist seitens der Beklagten an die Kläger übermittelt worden, die ihn für die Kreditaufnahme benötigten. Das Landgericht hat sowohl die Kläger als auch die Beklagte u.a. zum KFW-60-Haus angehört. Die Beklagte hat erklärt, dass sie gewusst habe, dass die Kläger ein solches Haus hätten haben wollen und davon ausgegangen sei, dass der Standard erreicht werde, aber nicht für ein KFW-60-Haus habe einstehen wollen. Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen und des Umstandes, dass die Beklagte den KFW-60-Nachweis beschafft und kommentarlos den Klägern zur Verfügung gestellt hat, geht der Senat davon aus, dass das KFW-60-Haus Vertragsgegenstand geworden ist, zumal sich aus der Baubeschreibung nichts Gegenteiliges ergibt.

Allerdings steht den Klägern ein Kostenvorschuss nur in Höhe der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 30.06.2010 in Ansatz gebrachten Kosten (mit Ausnahme der Steckdosen, Schalter, Kabeldurchführungen, Fensterfugen) zu.

Entgegen der Auffassung der Kläger haben sie nämlich keinen Anspruch darauf, dass auch der Wintergarten in die Hülle des KFW-60-Hauses einzubeziehen ist. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.06.2010 ausgeführt habe, nach Meinung der Parteien liege der beheizte Wintergarten innerhalb der thermischen Hülle, hatte die Beklagte bereits im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13.08.2010 ausgeführt, dass im Ortstermin nicht über das Bausoll gesprochen worden sei und sich die Antragsgegnerin (Beklagte) lediglich nicht dagegen gewehrt habe, dass der Antragsteller (Kläger) die Einbeziehung des Wintergartens durch die Untersuchung gewünscht habe. Der Wintergarten grenzt hier mit drei Außenflächen vollständig an den Garten bzw. die Terrasse, ebenso wie etwa mit der Hälfte des vierten Seitenteiles. Lediglich die weitere Hälfte des vierten Seitenteiles besteht aus den Wänden des eigentlichen Hauses.

Es ist unstreitig, dass der Wintergarten bei der Wohnflächenberechnung als Wohnfläche berücksichtigt worden ist.

Gleichwohl führt die Vertragsauslegung hier zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Einbeziehung des Wintergartens in den KFW-60-Standard nicht geschuldet hat. Die Beklagte hat unwidersprochen geltend gemacht, dass die Fenster im Wintergarten 6.047,- € netto gekostet hätten. Der Sachverständige hat 44.000,- € netto für entsprechende Fenster für den Wintergarten und für die Seiten Südwest und Nordwest des Hauses kalkuliert. Um den Wintergarten in die thermische Hülle einzubeziehen ist, wären also 37.953,- € netto an Mehrkosten angefallen. Für das gesamte Objekt war ein Pauschalpreis von 246.603,- € vereinbart worden. Die Mehrkosten hätten sich deshalb unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf ca. 20 % des Gesamtpreises nur dafür belaufen, dass der Wintergarten in die KFW-60-Hülle einbezogen wird. Der Senat ist davon überzeugt, dass – hätten die Parteien diesen Umstand bedacht- die Kläger davon abgesehen hätten, diese erhebliche Investition zu tätigen. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein gemütliches Raumklima im Winter auch bei Vornahme dieser erheblichen Investitionen nicht zu erreichen wäre. Der Sachverständige W…. hat in seinem Gutachten vom 30.06.2010 ausgeführt, dass wegen der hohen Verluste und der sehr kalten Gläser das Raumklima sehr unbehaglich sei, da die Behaglichkeit mit abnehmender Temperatur der „uns“ umgebenden Flächen abnehme. Selbst wenn es gelänge, die geforderte Luftdichtigkeit zu erreichen, bleibe es im Wohnraum und Wintergarten an kalten Winterabenden zugig. Die Situation würde sich selbst dann nicht wesentlich ändern, wenn die besten Fenster, die auf dem Markt erhältlich seien, gewählt würden. Diese hätten bei Dunkelheit drei bis viermal so große Verluste, wie gut gedämmte Wände. Der Einbau einer Tür zum Wintergarten sei deshalb schon aus Gründen der Behaglichkeit sehr zu empfehlen. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige ausgeführt, dass es zwar möglich wäre, ein KFW-60-Haus unter Einbeziehung des Wintergartens zu errichten, er das jedoch nicht anraten würde, weil es jedenfalls im Winter in einem solchen Wintergarten selbst bei der technischen Hochrüstung nicht „gemütlich“ wäre. Es wären jedenfalls bei Dunkelheit die Fenster immer kalt und ungemütlich. Er kenne kein KFW-60-Haus, das so einen Wintergarten habe, wie dieses Haus. Es sei einfach unüblich, so ein Haus nach KFW-60 Standards unter Einbeziehung eines derart nach außen gebauten Wintergartens zu errichten.

Soweit die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.10.2012 ausführen, dass der Trend beim Wintergartenbau seit einigen Jahren dahingehe, Wohnwintergärten zu errichten, die als vollwertige Wohnräume konzipiert und genutzt würden, folgt hieraus nichts anderes. Auch der hier vorhandene Wintergarten ist beheizt und beleuchtet und kann zu Wohnzwecken genutzt werden. Dass Wintergärten dabei den anderen Wohnräumen im Haus in Sachen Behaglichkeit nichts nachstehen müssen, hat der Sachverständige grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Die von ihm geschilderten Einschränkungen der Behaglichkeit, insbesondere an kalten Winterabenden, sind jedoch ohne weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus bezieht sich die Äußerung des Sachverständigen auf den hier konkret nach außen gebauten Wintergarten, während die von den Klägern im nachgelassenen Schriftsatz vorgelegte Beschreibung der Firma K., deren Richtigkeit unter Beweis gestellt worden ist, allgemeiner Natur ist.

Der Sachverständige hat die Kosten zur Herstellung eines KFW-60-Hauses resultierend aus Steckdosen, Schalter, Kabeldurchführungen, Fensterfugen luftdicht herstellen in Höhe von 2.300,- €, Tür zum Wintergarten in Höhe von 950,- €, Tür zur Garage in Höhe von 650,- €, Solarkollektoranlage für Warmwasser in Höhe von 5.000,- € und Luftdichtigkeitstest mit Thermografien in Höhe von 1.000,- € auf insgesamt 9.900,- € netto beziffert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger die Position Steckdosenschalter, Kabeldurchführung, Fensterfugen luftdicht herstellen in Höhe von 2.300,- € ohnehin nur noch zur Hälfte beanspruchen, weil zahlreiche der Steckdosen durch die Kläger in Eigenarbeit installiert worden sind.

Erstmalig mit Schriftsatz vom 24.08.2011 haben die Kläger die Steckdosen, die durch die Beklagte installiert worden sein sollen, im Einzelnen bezeichnet. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.02.2011 angeboten, diese Steckdosen nachzubessern. Bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 26.07.2011 hatten die Kläger allerdings ausgeführt, dass sie „aus gutem Grunde“ nicht mehr dazu bereit seien, weitere Arbeiten durch die Beklagte durchführen zu lassen. Dass die Kläger gleichwohl der Beklagten die Möglichkeit gegeben hätten, die Steckdosen nachzubessern, ist nicht ersichtlich. Ein Vorschussanspruch besteht deshalb insoweit nicht. Es verbleiben 7.600,- €, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 9.044,- €.

Diesem Anspruch der Kläger kann die Beklagte nicht den Einwand entgegenhalten, dass Sowieso-Kosten entstanden wären. Die Anrechnung von Vorteilen ist allerdings auch bei einer Pauschal- oder Festpreisabrede denkbar. Ein gesonderter Vergütungsanspruch scheidet jedoch aus, wenn sich die Bezahlung auf Arbeiten/Leistungen bezieht, die nach dem objektiven Empfängerhorizont in dem Auftrag bereits enthalten sind.

Im Hinblick auf das KFW-60-Haus liegt hier eine funktionale Leistungsbeschreibung vor. Das Vertragsverhältnis ist deshalb einerseits durch die funktionale Beschreibung (KFW-60-Haus), andererseits durch den in der Baubeschreibung detailliert dargelegten Umfang der geschuldeten Leistungen gekennzeichnet. Bei derartigen Mischformen geht zwar grundsätzlich die Detailregelung der globalen (zieldefinierten) Regelung vor (Werner/Pastor, 13. Aufl., Rdn. 1530). Die vorgenannte Zitatstelle bezieht sich allerdings auf Formulierungen zu schlüsselfertigen Errichtungen (funktionstüchtige Herstellung, betriebsbereiter Zustand, fix und fertig usw.). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Vielmehr sind beide Parteien davon ausgegangen, dass mit der Ausführung, wie in der Baubeschreibung vorgesehen, ein KFW-60-Haus erreicht werden würde. Da es sich bei den Klägern nicht um Fachleute handelt, sie somit nicht überprüfen konnten, ob die Ausführungen entsprechend der Leistungsbeschreibung zu einem KFW-60-Haus führen würden, hält der Senat es für geboten, die Sowiesokosten hier nicht in Ansatz zu bringen.

Hinsichtlich der übrigen gerügten Mängel besteht weder ein Anspruch auf Minderung noch auf Kostenvorschuss.

Soweit die Kläger Minderung des Werklohnes geltend machen und die Minderungsbeträge einklagen, scheitert ein Anspruch schon daran, dass sie zwar nunmehr einen bestehenden Werklohnanspruch der Beklagten bestreiten, nachdem sie den noch von ihnen zu zahlenden Werklohn zunächst auf 47.603,- € beziffert hatten. Wie sich aus § 638 Abs. 4 BGB ergibt, kommt eine selbständige Geltendmachung eines Minderungsbetrages jedoch nur in Betracht, wenn eine Überzahlung vorliegt. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, tragen die Kläger nicht vor. Sie machen nämlich nicht geltend, dass die von ihnen geltend gemachten Minderungsbeträge höher sind, als der noch offene Werklohn. Damit entfällt eine Minderung für die Positionen Dampfsperre, barrierefreies Wohnen, Traufen und Garage von vornherein.

Unabhängig davon geht den Klägern ein Anspruch für diese Positionen allerdings ohnehin nicht zu.

Eine Dampfsperre ist laut Vertrag nicht geschuldet. Ausweislich des Gutachtens A. ist bei wasserundurchlässigem Beton, der hier verwendet worden ist, eine Sperre auch nicht nach den Regeln der Baukunst, also DIN 18195, erforderlich. Hier war es auch nicht so, dass von vornherein feststand, dass Beläge verwendet werden sollten, bei denen der Sachverständige eine Dampfsperre für erforderlich hält. Im Haus der Kläger können sämtliche üblichen Arten von Belägen verlegt werden. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass bei einem zukünftigen Einbau entsprechender Bauteile nur auf eine ausreichende Unterlüftung (Schaumstoffstreifen) und bei einer Verlegung von Teppichen auf einem gewebten Rücken zu achten sei. Allein der Umstand, dass der Architekt L. am 08.10.2008 ausgeführt hat, der Einbau einer Dampfbremse an dieser Stelle sei üblich, führt nicht dazu, die Ausführungen des Sachverständigen A…. für das konkrete Objekt in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist die Minderung in jedem Falle deutlich übersetzt, da sie auf die Kosten der Verlegung einer vollständigen Dampfsperre hinaus läuft.

Eine Minderung dafür, dass das Gebäude nicht barrierefrei erstellt worden ist, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Landgericht hat offen gelassen, ob es das barrierefrei Wohnen als vereinbart ansieht. Es hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger bei der Abnahme keinen Vorbehalt erklärt haben. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten mit Schreiben vom 27.08.2008 den Mangel gerügt und sich auf die Fortwirkung dieser Rüge für die Sechstagefrist nach Abnahme i. S. v. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B berufen, greift diese Argumentation schon aus Rechtsgründen nicht durch. Zwar hat der BGH ausgesprochen, dass ein Vorbehalt nicht nur durch ausdrückliche Erklärung innerhalb der Frist, sondern auch ausnahmsweise dadurch geltend gemacht werden kann, dass eine kurz zuvor erhobene Mängelrüge innerhalb der Sechstagefrist deutlich erkennbar aufrechterhalten werde (BGH NJW 1975, 1701 ff). Dort war es allerdings so, dass dem Umzug in die neue Produktionsstätte am 25. November 1969 eine Rüge vom 10. November 1969 vorausgegangen war. Hier ist aber die Rüge am 27.08.2008 erfolgt, während der Umzug erst im November 2008 stattfand. Von einer kurz zuvor erhobenen Rüge ist deshalb nicht auszugehen.

Ein Anspruch auf Minderung für fehlerhafte Traufen besteht ebenfalls nicht. Beide Parteien hatten Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die Traufen mangelhaft bzw. nicht mangelhaft seien. Das Landgericht hat den Beweis eines Mangels aufgrund der Zeugenaussagen mit nicht zu beanstandender Begründung nicht als geführt angesehen. Für das Landgericht bestand kein Anlass, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Da die Kläger Beweis angetreten hatten, lag auch kein Fall vor, indem das Landgericht davon ausgehen musste, dass ein Beweisantritt übersehen worden war.

Soweit die Kläger hinsichtlich des Minderungsbetrages für die Einfachgarage, beanstanden, dass das Landgericht die Beweislast verkannt habe, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Da die Kläger einen bestimmten Minderungsbetrag einklagen, trifft sie die Beweislast dafür, dass eine Minderung in entsprechender Höhe vereinbart worden ist.

Auch ein Anspruch auf weitere Vorschusskosten besteht nicht.

Dies gilt zunächst für das nicht beheizte WC in der Garage. Zwar spricht die Verlegung der Leitung dafür, dass tatsächlich ein beheiztes WC geschuldet gewesen sein könnte. Aus der Baubeschreibung ergibt sich dieses jedoch nicht. Außerdem ist zumindest nachvollziehbar, wenn der Beklagte geltend macht, die Leitungen seien quasi vorsichtshalber schon mal verlegt worden. Dass ein zusätzliches WC bestellt worden ist, lässt sich damit erklären, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, hinsichtlich des WC eine preisliche Einigung mit der Klägerin zu erzielen, was jedoch nicht geschehen ist.

Da die Kläger jetzt klargestellt haben, dass es sich insgesamt um eine Teilklage handelt, durften die Positionen, über die das Landgericht keine Entscheidung getroffen hat, nicht offen bleiben, da die Kläger nicht mehr bereit sind, den Werklohnanspruch als geschuldet anzusehen.

Ein Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung von Mängeln der Sockelfliesen besteht nicht. Der Mangel ist in keiner Weise konkret beschrieben worden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden wäre.

Hinsichtlich der Mosaikverlegungen in der Dusche wird ein Kostenvorschuss geltend gemacht, obwohl sich aus der Rechnung der Fa. O. vom 18.2.2008 (Bd. I Bl. 72 d. A.) ergibt, dass die Arbeiten bereits ausgeführt worden sind. Darüber hinaus lässt sich der Baubeschreibung nicht entnehmen, das teure Mosaikfliesen geschuldet wären.

Auch hinsichtlich der Drainage wird ein Kostenvorschuss geltend gemacht, obwohl sich aus der Rechnung der Fa. G.-Bau vom 22.12.2008 (Bd. I Bl. 74 d. A.) ergibt, dass die Arbeiten ausgeführt worden sind. Gegenstand des Vertrages war eine Drainage nicht. Soweit die Erforderlichkeit mit einer fehlenden Außenwandabdichtung begründet wird, ist dieser Vortrag zum einen nicht substantiiert, zum anderen fehlt es an einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.

Zinsbeginn und Zinshöhe sind unstreitig.

Ein Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 914,87 €, da nur eine Klageforderung in Höhe von 9.044,- € berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 5.11.2012 gibt keinen Anlass zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung: Davon abgesehen, dass der Schriftsatz nach Ablauf der ohnehin nicht zu diesen Punkten gewährten Nachlassfrist eingegangen ist, lässt sich ihm mangels näheren Vortrages zu dem Schreiben vom 4.04.2008, nichts zum geschuldeten Bausoll entnehmen.

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