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Klage auf Feststellung mangelhafter Architektenleistungen zulässig?

OLG München, Az.: 9 U 1644/14 Bau, Beschluss vom 14.08.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2014, Az. 2 O 28259/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

1. Mit dem angegriffenen Endurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2014 wurde die Klage der Klägerin auf Feststellung von Schadenersatzpflichten der Beklagten für die fehlerhafte Erbringung von Architektenleistungen in drei verschiedenen Bauvorhaben in München als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin konnte nicht aufzeigen, dass diese Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO beruht, oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. In ihrer Berufungsbegründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil sich die Konkretisierung ihres Klageantrags in hinreichend bestimmter Form aus ihrem Sachvortrag ergeben habe. Sie habe zu den einzelnen Mängeln und Schlechtleistungen unter Zuordnung zu den jeweiligen Bauvorhaben substantiiert vorgetragen. Die Rüge „insbesondere“ bestimmter Pflichtverletzungen sei unschädlich, da die Einführung etwaiger weiterer Schlechtleistungen allenfalls zu einer Klageerweiterung oder Klageänderung führe. Durch den Sachvortrag sei es auch möglich, die einzelnen Pflichtverletzungen den jeweiligen Bauvorhaben zuzuordnen. Entgegen den Ausführungen des Ersturteils habe die Klägerin darüber hinaus nicht genügend Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit gehabt, da das Gericht mit Verfügung vom 29.10.2013 nur darauf hingewiesen habe, dass eine Zuordnung der behaupteten Pflichtverletzungen zu den jeweiligen Bauvorhaben nicht möglich sei. Hierauf habe die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH nicht eingehen müssen. Erst in der mündlichen Verhandlung sei schließlich die mangelnde Erkennbar- und Zuordenbarkeit der einzelnen Schadenspositionen vom Gericht thematisiert worden, so dass ihr hierzu nochmals die beantragte Stellungnahmefrist hätte eingeräumt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht durchdringen. Auch der Senat ist nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Feststellungsantrag der Klägerin in der vorliegenden Form nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Wie das Erstgericht zutreffend darstellt, muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht (so auch das in diesem Verfahren bereits mehrfach zitierte Urteil des BGH vom 06.12.2001, NJW 2002, 681), wobei eine Konkretisierung eines nach diesen Maßstäben unbestimmten Feststellungsantrags durch den Sachvortrag zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber auch nicht unbeschränkt möglich ist. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass aus dem Feststellungsurteil an sich keine Zwangsvollstreckung stattfinden kann, führt das Landgericht München I dennoch zu Recht aus, dass sich auch aus einem Feststellungsurteil der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft unzweifelhaft ergeben muss. Daraus ergeben sich auch die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags: Die klagende Partei muss in einem Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des geltend gemachten Anspruchs keinerlei Ungewissheit bestehen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Ihr Antrag richtet sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht

  • für Nichterfüllung
  • und/oder zu späte Erfüllung
  • und/oder mangelhafte Erfüllung
  • an dem Bauvorhaben M.straße 9, M.,
  • und/oder K.straße 40/42, F.straße 11, M.,
  • und/oder K.straße/Nördliche M. Straße, G..

Schon aus dieser Darstellung ergibt sich augenfällig, dass weder eine hinreichende Konkretisierung der schädigenden Handlungen noch der Schäden, für die eine Einstandspflicht der Beklagten festgestellt werden soll, vorliegt. In der gewählten Formulierung, würde sich ein Feststellungstenor auf jede Art von Schaden an jedem der genannten Bauvorhaben aufgrund jeder nur denkbaren schädigenden Handlung der Beklagten beziehen. Zu Recht weisen die Beklagten insoweit darauf hin, dass gerade angesichts der Rechtsfolgen eines möglichen Feststellungsurteils für die Beklagten jeder Feststellungsantrag so konkret sein muss, dass für sie erkennbar ist, für welche Pflichtverletzung aus welchem Rechtsverhältnis sie einstehen sollen. Diese Anforderungen folgen auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens: Die beklagte Partei kann sich nur dann ordnungsgemäß gegen die gegen sie erhobenen Ansprüche verteidigen, wenn sie dem Klageantrag – hier dem Feststellungsantrag – hinreichend konkret entnehmen kann, was überhaupt von ihr gefordert wird.

Auch der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Sachvortrag der Klägerin nicht zur Konkretisierung des Feststellungsantrags ausreicht. Soweit die Klägerin vorbringt, aus dem Sachvortrag sei erkennbar, dass „beispielsweise“ die verspätete Leistungserbringung nur am Bauvorhaben M.straße 9 gerügt worden sei, reicht dies zur Konkretisierung nicht aus. Denn zum einen ist nicht einmal in diesem Punkt eine Einschränkung im Klageantrag vorgenommen worden, zum anderen aber fehlten, selbst wenn die Konkretisierung in diesem Punkt hinreichend durch den Sachvortrag erfolgt wäre, entsprechende klare Konkretisierungen für die sonst begehrten Pflichtverletzungen und Bauvorhaben.

Eine Verletzung des § 139 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO liegt nicht vor. Das Erstgericht hat mit Verfügung vom 29.10.2013 (Bl. 48/50 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „erhebliche Zweifel“ an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt scheine. Das Gericht führte hierzu aus, dass „eine Zuordnung der behaupteten Pflichtverletzungen zu den jeweiligen Bauvorhaben nicht möglich“ sei und „daher schon im Ausgangspunkt nicht erkennbar“ sei, über welche behaupteten Mängel der Leistungen der Beklagten eine rechtkräftige Feststellung erfolgen solle. Zu diesem Hinweis hat die Klägerin trotz wiederholt beantragter Fristverlängerung unstreitig nicht Stellung genommen. Wieso zu diesem an Klarheit und Eindeutigkeit nicht zu überbietenden Hinweis eine Stellungnahme nicht geboten gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Klägerin war jedenfalls aufgrund dieses Hinweises des Gerichts über dessen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und über den Grund hierfür informiert. Wenn sie sich entschließt, hierzu nicht Stellung zu nehmen, sondern erst mit Schriftsatz vom 11.02.2014 konkretisierende Sachausführungen zu machen, ohne dabei jedoch ihren Antrag zu ändern, kann sie mit der Berufung nicht rügen, ihr habe hinsichtlich des neuerlichen, im Übrigen vollkommen inhaltsgleichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt werden müssen. Dieser Hinweis nimmt ganz ausdrücklich Bezug auf den Hinweis vom 29.10.2013 und enthält entgegen der Darstellung der Klägerin keinerlei zusätzliche Aspekte, die die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist notwendig gemacht hätten.

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin aus Sicht des Senats keinerlei Aussicht auf Erfolg.

3. Der Senat empfiehlt der Klägerin daher, insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten, die Berufung zurückzunehmen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis spätestens 05.09.2014 Stellung zu nehmen.

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