Ein Immobilienbesitzer rügte Mängel an Putz- und Dämmarbeiten und forderte wegen entgangener Mieteinnahmen für vier Monate einen hohen fünfstelligen Betrag von der Baufirma. Trotz selbst behobener Schäden und korrigierter Beweislast muss er den Werklohn zahlen und geht bei seiner Klage leer aus.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Wer trägt die Beweislast für Mängel am Bau und wann können entgangene Mieteinnahmen gefordert werden?
- Was war geschehen? Der Streit um Bauarbeiten und Mieteinnahmen
- Wie entschied das Landgericht in erster Instanz?
- Warum zog der Auftraggeber vor das Oberlandesgericht?
- Welche rechtlichen Grundlagen waren für das Gericht entscheidend?
- Wie urteilte das Oberlandesgericht über den Werklohnanspruch?
- Warum wurde die Klage auf entgangenen Gewinn abgewiesen?
- Welche Einwände des Bauherrn wurden vom Gericht geprüft und warum führten sie nicht zum Erfolg?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer trägt in der Regel die Beweislast für die Mangelfreiheit von Bauleistungen?
- Unter welchen Voraussetzungen können Auftraggeber Baumängel selbst beseitigen und die Kosten vom Auftragnehmer zurückfordern?
- Welche Anforderungen gelten für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn oder anderen Mangelfolgeschäden?
- Warum ist die präzise Definition des Leistungsumfangs (‚Werksoll‘) und eine detaillierte Dokumentation bei Bauvorhaben so wichtig?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 116/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Hauseigentümer und eine Baufirma stritten sich über die Bezahlung und die Qualität von Renovierungsarbeiten. Der Eigentümer forderte zudem Geld für entgangene Mieteinnahmen wegen angeblicher Mängel und Verzögerungen.
- Die Rechtsfrage: Wer muss Mängel an Bauarbeiten beweisen und wann kann man entgangene Mieteinnahmen dafür fordern?
- Die Antwort: Die Baufirma hatte Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeiten. Der Eigentümer konnte die behaupteten Mängel und seinen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht ausreichend nachweisen.
- Die Bedeutung: Klare Vereinbarungen über den Arbeitsumfang und eine genaue Dokumentation von Mängeln sind für den Erfolg vor Gericht entscheidend. Ansprüche auf entgangenen Gewinn müssen immer sehr konkret bewiesen werden.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
- Datum: 13.06.2023
- Aktenzeichen: 5 U 116/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das Putz- und Dämmarbeiten durchgeführt hat. Es forderte die Zahlung des Restbetrags für seine Arbeiten.
- Beklagte: Der Auftraggeber für die Bauarbeiten. Er weigerte sich zu zahlen und forderte seinerseits Schadenersatz wegen angeblicher Mängel und Mietverlusten.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Bauunternehmen forderte Restzahlung für Putzarbeiten. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung wegen Mängeln und forderte Schadenersatz für entgangene Mieteinnahmen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss ein Handwerker beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei war, wenn der Kunde Mängel behauptet und diese selbst beseitigt hat? Und wann kann der Kunde Schadenersatz für entgangene Einnahmen verlangen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Der Auftraggeber konnte die behaupteten Mängel und den vereinbarten Arbeitsumfang nicht ausreichend beweisen, und sein Anspruch auf entgangenen Gewinn war nicht schlüssig dargelegt.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Auftraggeber muss den Restwerklohn zahlen und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; er erhält keinen Schadenersatz.
Der Fall vor Gericht
Wer trägt die Beweislast für Mängel am Bau und wann können entgangene Mieteinnahmen gefordert werden?
Im Baurecht kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Qualität der geleisteten Arbeit und die Bezahlung. Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken verhandelt wurde (Az.: 5 U 116/22), beleuchtet genau diese Fragen. Er zeigt, wie wichtig es ist, Vereinbarungen präzise zu treffen und Mängel richtig zu dokumentieren, um vor Gericht zu bestehen.
Was war geschehen? Der Streit um Bauarbeiten und Mieteinnahmen

Ein Immobilienbesitzer, der ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1895 in einer rheinland-pfälzischen Stadt zu drei Wohneinheiten umbauen ließ, beauftragte im Frühjahr 2020 eine Firma mit Verputz- und Dämmarbeiten im Innenbereich. Diese Firma, die hier als Auftragnehmerin bezeichnet wird, sollte die Arbeiten auf Stundenlohnbasis ausführen. Das erste schriftliche Angebot der Auftragnehmerin umfasste etwa 70 Stunden Arbeit und Materialkosten, insgesamt einen niedrigen fünfstelligen Betrag.
Nach Beendigung der Arbeiten stellte die Auftragnehmerin eine Schlussrechnung aus. Darin waren 118 Stunden Arbeit und höhere Materialkosten aufgeführt, sodass der Gesamtbetrag höher ausfiel als ursprünglich angenommen. Der Auftraggeber, also der Immobilienbesitzer, hatte bereits einen Teilbetrag gezahlt, aber ein beträchtlicher Restbetrag stand noch aus. Die Auftragnehmerin forderte diesen offenen Betrag plus Zinsen und Anwaltskosten.
Doch der Auftraggeber war mit den Arbeiten nicht zufrieden. Rund sechs Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung rügte er, die Arbeiten seien nicht fertiggestellt oder mangelhaft. Er setzte der Auftragnehmerin eine kurze Frist zur Nachbesserung, die jedoch ohne Ergebnis verstrich. Ohne die Auftragnehmerin zu informieren, beauftragte der Auftraggeber kurz darauf einen privaten Gutachter, der die Baustelle besichtigte und einen Bericht erstellte. Zwei Monate später teilte der Auftraggeber dann mit, die Mängel bereits selbst behoben zu haben.
Der Auftraggeber ging sogar noch einen Schritt weiter: Er erhob eine sogenannte Widerklage. Das bedeutet, er reichte seinerseits eine Klage gegen die Auftragnehmerin ein. Er forderte von ihr einen erheblichen Betrag als entgangenen Gewinn. Sein Argument: Er und seine Ehefrau würden die Wohnungen gewerblich an Angehörige der amerikanischen Streitkräfte vermieten. Wegen der angeblichen Mängel der Auftragnehmerin seien die drei Appartements aber erst später als geplant bezugsfertig gewesen, was ihm Mieteinnahmen für vier Monate entzogen habe – ein ebenfalls hoher fünfstelliger Betrag.
Wie entschied das Landgericht in erster Instanz?
Das Landgericht, die erste Instanz, gab der Klage der Auftragnehmerin größtenteils statt. Es verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung des größten Teils des geforderten Restwerklohns. Die Widerklage des Auftraggebers auf entgangenen Gewinn wies das Gericht hingegen vollständig ab. Der Auftraggeber sah sich im Recht und legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Warum zog der Auftraggeber vor das Oberlandesgericht?
Der Auftraggeber wollte mit seiner Berufung erreichen, dass die Klage der Auftragnehmerin vollständig abgewiesen wird und seine eigene Widerklage auf entgangenen Gewinn vollständig Erfolg hat.
Er begründete seine Forderungen damit, dass die Auftragnehmerin die Beweislast dafür trage, dass ihre Arbeiten mangelfrei und abnahmebereit waren. Die Auftragnehmerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Der Auftraggeber argumentierte, sein privates Sachverständigengutachten und die vielen Fotos, die er gemacht hatte, seien ausreichend, um die Mängel zu beweisen. Er habe auch keine sogenannte Beweisvereitelung begangen, also nicht verhindert, dass die Mängel später noch festgestellt werden könnten. Ein aufwendiges, eigenständiges Beweisverfahren vor Gericht, so seine Auffassung, hätte die Baustelle nur unnötig stillgelegt. Die Forderung nach entgangenem Gewinn begründete er weiterhin mit einem angeblichen Verzug der Auftragnehmerin. Er habe außerdem beweisen können, dass ab August 2020 bereits Mieter für die Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten.
Welche rechtlichen Grundlagen waren für das Gericht entscheidend?
Das Oberlandesgericht musste in seinem Urteil verschiedene wichtige rechtliche Prinzipien anwenden und erklären. Diese betreffen vor allem Verträge über Bauleistungen, sogenannte Werkverträge, und die Folgen von Mängeln oder Verzögerungen.
- Der Werkvertrag und der Anspruch auf Bezahlung (§ 631 Abs. 1 BGB): Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Bauunternehmen (der Auftragnehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, zum Beispiel Putzarbeiten oder eine Dämmung. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde (der Auftraggeber), die vereinbarte Bezahlung, den sogenannten Werklohn, zu zahlen.
- Wann wird der Werklohn fällig? Das sogenannte Abrechnungsverhältnis: Normalerweise muss der Kunde die Arbeit abnehmen, bevor der Werklohn fällig wird. Abnahme bedeutet, dass der Kunde die fertiggestellte Arbeit als vertragsgemäß anerkennt. Wenn der Kunde aber wegen Mängeln kein Interesse mehr an der Fertigstellung hat, oder die Fertigstellung unmöglich geworden ist, dann kann die Bezahlung auch ohne Abnahme fällig werden. Man spricht dann von einem Abrechnungsverhältnis, weil der Vertrag nicht mehr auf Fertigstellung abzielt, sondern darauf, die bisher geleistete Arbeit abzurechnen und mögliche Schadensersatzansprüche zu klären.
- Wer muss Mängel beweisen? Die Beweislastverteilung: Dies ist eine zentrale Frage. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer bis zur Abnahme beweisen, dass er seine Arbeit vertragsgerecht und mangelfrei erbracht hat. Diese Regelung ändert sich auch dann nicht, wenn ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist.
- Schadensersatz, wenn der Kunde Mängel selbst beseitigt (§ 637 Abs. 1 BGB): Wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt, kann der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen die Mängel selbst beheben und die Kosten dafür vom Auftragnehmer zurückverlangen. Dazu muss der Kunde dem Auftragnehmer in der Regel eine Frist zur Nacherfüllung setzen, also eine bestimmte Zeit einräumen, in der die Mängel noch behoben werden können. Nur wenn der Auftragnehmer die Reparatur ernsthaft und endgültig verweigert, ist eine solche Fristsetzung ausnahmsweise nicht nötig.
- Umsatzsteuer bei Selbstvornahme (§ 249 Abs. 2 BGB): Wenn der Kunde Mängel selbst behebt oder beheben lässt, kann er die Umsatzsteuer für diese Arbeiten nur dann vom ursprünglichen Auftragnehmer verlangen, wenn die Steuer tatsächlich angefallen ist und nachgewiesen wurde, beispielsweise durch eine Rechnung.
- Schadensersatz wegen Verzögerung und entgangener Gewinn (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 252 BGB): Wenn der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug gerät, also eine vereinbarte Frist ohne Grund verstreichen lässt, kann der Auftraggeber unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dazu gehören auch sogenannte Mangelfolgeschäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn. Um einen solchen Schaden geltend zu machen, muss der Auftraggeber aber sehr genau darlegen, wann der Verzug eintrat und wie der konkrete Schaden, insbesondere der entgangene Gewinn, entstanden ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Verlust vorliegen, keine bloßen Vermutungen.
- Der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i, 650k Abs. 2 BGB): Diese Paragraphen enthalten besondere Regeln für Bauverträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt. Sie können zum Beispiel eine Mangelvermutung zugunsten des Verbrauchers enthalten.
Wie urteilte das Oberlandesgericht über den Werklohnanspruch?
Das Oberlandesgericht bestätigte im Ergebnis den Anspruch der Auftragnehmerin auf den Werklohn. Eine kleine Korrektur gab es: Der vom Landgericht zugesprochene Betrag wurde aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers leicht angepasst, sodass er genau dem offenen Restbetrag der Schlussrechnung entsprach. Für das Gericht stand im Berufungsverfahren außer Frage, dass die in Rechnung gestellten Stunden und das Material tatsächlich von der Auftragnehmerin erbracht und verbraucht wurden.
Das Oberlandesgericht stimmte dem Auftraggeber jedoch in einem wichtigen Punkt zu: Das Landgericht hatte die Beweislastverteilung falsch beurteilt. Es ist tatsächlich so, dass der Auftragnehmer, also die Firma, die Arbeiten ausführt, bis zur Abnahme beweisen muss, dass seine Leistung mangelfrei ist. Diese Regelung gilt auch, wenn der Vertrag in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
Trotz dieser Korrektur der Rechtsansicht führte das für den Auftraggeber nicht zum Erfolg. Denn der Auftraggeber konnte die behaupteten Mängel nicht beweisen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der vom Gericht beauftragte Gutachter den Zustand der Putz- und Dämmarbeiten aus dem Jahr 2020 nicht mehr eindeutig feststellen konnte. Die Wohnungen waren mittlerweile vollständig fertiggestellt und bezogen. Auch das private Gutachten des Auftraggebers wurde vom Gericht als unbrauchbar eingestuft, da die Fotos dunkel und von schlechter Qualität waren. Die ebenfalls vorgelegten weiteren Fotos des Auftraggebers brachten ebenfalls keine Klarheit.
Ein entscheidender Punkt war zudem, dass nicht genau geklärt werden konnte, welche Leistung genau vereinbart war – der sogenannte Werksoll. Das ursprüngliche Angebot war auf Stundenbasis für „Brüstungen“ formuliert, und die Schlussrechnung blieb vage. Der Auftraggeber konnte auch auf Nachfrage des Richters hin keine genaueren Angaben zum vereinbarten Umfang der Arbeiten machen. Wenn ein Sachverständiger Mängel nicht feststellen kann, weil der vereinbarte Leistungsumfang unklar ist, dann gehen diese Schwierigkeiten zulasten des Auftraggebers. Es gelten dann die allgemeinen Regeln der Technik; für darüber hinausgehende Anforderungen muss der Auftraggeber den Beweis erbringen.
Ein weiterer Aspekt war, dass bestimmte Putzarbeiten nicht fertiggestellt wurden, weil der Auftraggeber noch keine Entscheidung über den Austausch der Innentreppe getroffen hatte. Es hätte keinen Sinn ergeben, diese Flächen vor einem möglichen Entfernen der alten Treppe endgültig zu verputzen. Dies wurde sogar vom Bauleiter und Architekten des Auftraggebers bestätigt.
Warum wurde die Klage auf entgangenen Gewinn abgewiesen?
Auch die Forderung des Auftraggebers nach Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Gericht sah diese Forderung als nicht ausreichend begründet an.
Es fehlte an einer klaren Darlegung, wann genau die Putz- und Dämmarbeiten fertig sein sollten. Auch war unklar, wann die neue Treppe eingebaut und die restlichen Arbeiten, die damit zusammenhingen, ausführbar gewesen wären. Zudem hatte der Auftraggeber nicht detailliert dargelegt, wann die Arbeiten der anderen Gewerke, wie Elektriker oder Maler, abgeschlossen waren und wann die Wohnungen komplett möbliert sein sollten.
Die Behauptung, dass ab dem 1. August 2020 „Interessenten aus dem Bereich des amerikanischen Militärs“ zur Verfügung gestanden hätten, reichte dem Gericht nicht aus. Für einen Anspruch auf entgangenen Gewinn hätte der Auftraggeber konkrete Mietvertragsverhandlungen mit einem tatsächlichen Mietbeginn zum 1. August 2020 nachweisen müssen. Reine Absichtserklärungen oder pauschale Angaben genügten hierfür nicht.
Welche Einwände des Bauherrn wurden vom Gericht geprüft und warum führten sie nicht zum Erfolg?
Der Auftraggeber hatte in der Berufung mehrere Einwände vorgebracht, die das Oberlandesgericht prüfte, die aber letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis führten:
- Die Beweislastverteilung: Wie bereits erwähnt, bestätigte das OLG dem Auftraggeber zwar grundsätzlich, dass die Beweislast für die Mangelfreiheit der Arbeit beim Auftragnehmer liegt. Doch dies half dem Auftraggeber nicht, da er selbst die Mängel nicht beweisen konnte. Die Gründe hierfür waren die Unmöglichkeit einer rückwirkenden Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen und die mangelnde Aussagekraft der privaten Unterlagen des Auftraggebers. Die größte Schwierigkeit lag darin, dass der genaue Inhalt des Auftrags – der sogenannte Werksoll – nicht eindeutig feststand.
- Der Vorwurf der Beweisvereitelung: Das Gericht verwarf den Vorwurf des Auftraggebers, er habe eine Beweisvereitelung begangen, weil er die Mängel selbst behoben hatte. Der Auftraggeber hatte ja ein privates Gutachten und Fotos vorgelegt. Das Problem war nicht, dass er Beweise zerstört hätte, sondern dass die vorgelegten Beweismittel einfach nicht aussagekräftig genug waren und eine nachträgliche Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen unmöglich war.
- Mängelrüge und Fristsetzung: Das Landgericht hatte bereits festgestellt, dass es an einer ausreichenden Fristsetzung zur Nachbesserung fehlte und dass der Auftraggeber den privaten Sachverständigen ohne Information der Auftragnehmerin beauftragt hatte. Das Oberlandesgericht knüpfte an diese Feststellungen an und konzentrierte sich auf die generelle Unbeweisbarkeit der Mängel.
- Der Verbraucherbauvertrag: Der Auftraggeber versuchte, sich auf die besonderen Regeln des Verbraucherbauvertrags zu berufen, die in bestimmten Fällen eine Mangelvermutung zugunsten des Verbrauchers vorsehen. Das Oberlandesgericht wies dieses Argument jedoch klar zurück. Es handelte sich hier nicht um einen solchen Vertrag, da die Auftragnehmerin nicht zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet war. Dies ist eine wichtige Abgrenzung, die das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs betonte.
- Umsatzsteuer bei Selbstvornahme: Der Auftraggeber hatte auch die Umsatzsteuer für die von ihm selbst vorgenommene Mängelbeseitigung gefordert. Doch diese Forderung wurde bereits vom Landgericht abgewiesen, weil der Auftraggeber nicht nachweisen konnte, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen und bezahlt worden war. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht.
- Schlüssigkeit der Widerklage auf entgangenen Gewinn: Die Argumentation des Auftraggebers, der Verzug der Auftragnehmerin allein sei ausreichend für den entgangenen Gewinn, wurde wie zuvor erläutert verworfen. Es fehlte an den notwendigen konkreten Nachweisen für eine Fertigstellungsfrist, die Fertigstellung der anderen Gewerke und tatsächliche Mietverhandlungen.
Die Urteilslogik
Bauvorhaben fordern von allen Beteiligten höchste Sorgfalt bei Vereinbarungen und der Dokumentation, um finanzielle Risiken zu minimieren.
- Mängelbeweis obliegt dem Auftragnehmer: Der Bauunternehmer muss bis zur Abnahme beweisen, dass seine Leistung fehlerfrei ist, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits auf Abrechnung umgestellt wurde.
- Klarheit beim Leistungsumfang ist entscheidend: Kann ein Gericht den vereinbarten Leistungsumfang (Werksoll) nicht eindeutig bestimmen, trägt der Auftraggeber die Konsequenzen für diese Unklarheit, insbesondere bei der Geltendmachung von Mängeln.
- Entgangener Gewinn erfordert konkrete Nachweise: Wer Schadensersatz für entgangene Einnahmen fordert, muss detailliert und belegbar darlegen, wann ein Verzug eintrat und wie sich der konkrete Schaden, beispielsweise durch tatsächliche Mietvertragsverhandlungen, tatsächlich beziffert.
Eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung in Bauprozessen hängt maßgeblich von einer klaren Vertragsgestaltung und der sorgfältigen Dokumentation aller relevanten Umstände ab.
Benötigen Sie Hilfe?
Sind Sie von strittigen Werklohnforderungen oder Mängelbeseitigung betroffen? Erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Situation.
Das Urteil in der Praxis
Bauherren aufgepasst: Dieses Urteil des OLG Zweibrücken entlarvt eine Illusion im Baurecht und macht klar, dass die reine Beweislastverteilung oft nur die halbe Miete ist. Obwohl die gerichtliche Beweislast für Mängelfreiheit beim Bauunternehmer liegt, scheiterte der Bauherr hier krachend an der tatsächlichen Beweisführung. Das Gericht stellte unmissverständlich fest: Wer Mängel selbst beseitigt, ohne vorher eine gerichtsverwertbare Dokumentation zu sichern, und zudem den vereinbarten Leistungsumfang (‚Werksoll‘) nicht klar belegen kann, hat das Nachsehen. Auch die Forderung nach entgangenem Gewinn prallte ab – hier sind konkrete Nachweise statt vager Hoffnungen gefragt. Für die Praxis bedeutet das: Präzise Verträge und lückenlose, gerichtsreife Dokumentation sind im Streitfall Gold wert, denn Theorie ohne belegbare Fakten ist wertlos.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer trägt in der Regel die Beweislast für die Mangelfreiheit von Bauleistungen?
Bis zur offiziellen Abnahme trägt der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, die Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Bauleistung – er muss beweisen, dass sein Werk vertragsgemäß und fehlerfrei ist. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn ein Bauvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Doch Vorsicht: Nach der Abnahme oder bei einem Streit über bereits behobene Mängel kehrt sich der Spieß um, und der Auftraggeber steht in der Pflicht.
Warum diese Verteilung? Ganz einfach: Der Werkunternehmer liefert das Produkt, er hat die Kontrolle über den Herstellungsprozess. Stellen Sie sich vor, ein Bäcker muss Ihnen beweisen, dass sein Brot frisch ist, bevor Sie es bezahlen und mitnehmen. Erst danach müssten Sie belegen, dass es doch schimmelig war. Im Baugeschäft ist es ähnlich: Der Profi muss die Qualität seiner Arbeit bis zur Übergabe gewährleisten.
Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken machte das kürzlich drastisch klar: Obwohl das Gericht bestätigte, dass der Auftragnehmer die initiale Beweislast für die Mangelfreiheit trug, verlor der Bauherr, der Mängel behauptete, seinen Anspruch. Der Grund? Er konnte die Mängel schlicht nicht beweisen. Seine privaten Fotos waren zu unscharf, der gerichtlich bestellte Gutachter konnte nachträglich nichts mehr feststellen, da die Arbeiten bereits abgeschlossen waren. Zudem war der exakte Leistungsumfang, der sogenannte Werksoll, völlig unklar.
Wer also Mängel konkret geltend machen will, muss diese beweiskräftig darlegen. Auftragnehmer sollten ihre Leistungen daher penibel dokumentieren; Auftraggeber müssen Mängel umgehend und lückenlos rügen.
Unter welchen Voraussetzungen können Auftraggeber Baumängel selbst beseitigen und die Kosten vom Auftragnehmer zurückfordern?
Auftraggeber dürfen Baumängel grundsätzlich selbst beseitigen und die Kosten zurückfordern, aber nur unter strengen Voraussetzungen: Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung für den ursprünglichen Auftragnehmer ist zwingend nötig. Ohne diese gesetzliche „zweite Chance“ droht der Verlust sämtlicher Ansprüche. Beweisen Sie zudem jeden Cent, inklusive Umsatzsteuer.
Wer Mängel am Bau eigenmächtig behebt, ohne dem beauftragten Handwerker zuvor eine klare Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben, spielt mit dem Feuer. Das Gesetz gibt dem Auftragnehmer das Recht, den Mangel selbst zu beheben. Nur wenn dieser die Reparatur ernsthaft und endgültig verweigert, können Sie sofort handeln. Stellen Sie sich vor, Sie lassen einen Schaden ohne Absprache reparieren – und können später nicht mehr beweisen, was wirklich schiefging.
Genau das ist die Klippe: Nach der Selbstvornahme ist es oft unmöglich, den ursprünglichen Mangel und den vereinbarten Leistungsumfang zweifelsfrei nachzuweisen. Gerichte beauftragen Sachverständige, die nach beseitigten Mängeln jedoch nichts mehr begutachten können. Private Gutachten oder Fotos sind dann oft wertlos, wenn sie nicht präzise und lückenlos sind. Der Kläger trägt die Beweislast für den Mangel.
Handeln Sie deshalb immer mit Bedacht: Setzen Sie eine schriftliche, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Dokumentieren Sie den Zustand VOR der Selbstvornahme extrem detailliert, idealerweise mit einem unabhängigen Sachverständigen. Nur so sichern Sie Ihre Ansprüche.
Welche Anforderungen gelten für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn oder anderen Mangelfolgeschäden?
Wer entgangenen Gewinn oder andere Mangelfolgeschäden geltend machen will, muss höchste Präzision beweisen: Reine Annahmen reichen Gerichten nicht. Sie fordern konkrete, lückenlose Belege, die den Schaden nicht nur plausibel machen, sondern wasserdicht nachweisen.
Richter sind skeptisch gegenüber hypothetischen Verlusten. Die Forderung nach einem entgangenen Gewinn, etwa durch Verzögerungen am Bau, ist juristisch anspruchsvoll. Geschädigte müssen nicht nur den Grund für den Schaden darlegen, sondern auch, wie genau dieser Verlust entstanden ist und wann er eingetreten wäre. Jeder einzelne Euro muss sich konkret belegen lassen.
Dieser hohe Maßstab zeigt sich im Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 5 U 116/22): Ein Bauherr scheiterte mit seiner Klage auf entgangene Mieteinnahmen. Er hatte zwar behauptet, „Interessenten aus dem Bereich des amerikanischen Militärs“ hätten die Wohnungen bezogen. Doch das Gericht wies die Forderung ab. Warum? Es fehlten nachweisbare Mietvertragsverhandlungen, unterschriebene Mietverträge oder verbindliche Buchungszusagen. Die reine Absicht oder vage Interessensbekundungen genügten eben nicht.
Wer seinen Verdienstausfall oder andere Mangelfolgeschäden geltend macht, muss akribisch sammeln: Jeden Vertrag, jedes konkrete Angebot, jede verbindliche Absprache. Sonst bleibt die Kasse leer.
Warum ist die präzise Definition des Leistungsumfangs (‚Werksoll‘) und eine detaillierte Dokumentation bei Bauvorhaben so wichtig?
Ein präzise definierter „Werksoll“ und eine lückenlose Dokumentation sind bei Bauvorhaben Ihr bester Schutz vor teuren Rechtsstreitigkeiten. Fehlen diese, sitzen Sie im Streitfall am kürzeren Hebel. Juristen nennen das Beweislast – und die kippt schnell zu Ihren Ungunsten, wenn Gerichte nicht klar erkennen können, was genau vereinbart war und ob Mängel tatsächlich vorliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie bestellen ein Gericht im Restaurant, aber ohne die Zutaten festzulegen. Das Ergebnis? Ungewiss, und Streit über den Geschmack ist vorprogrammiert. Genauso läuft es auf dem Bau: Ohne exakte Beschreibung des Leistungsumfangs, des sogenannten „Werksolls“, navigieren Sie im Nebel. Gerichte können später nicht prüfen, ob die Arbeit mangelhaft ist, wenn sie nicht wissen, was eigentlich geliefert werden sollte.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken erlebte genau das. Ein Auftraggeber hatte Mühe, die Qualität der Arbeiten zu beweisen, weil der vereinbarte „Werksoll“ vage blieb. Das ursprüngliche Angebot war auf Stundenbasis formuliert, die Schlussrechnung ungenau. Das Gericht konnte den Umfang der vertraglichen Leistung nicht mehr feststellen. Solche Unsicherheiten gehen immer zulasten des Bauherrn. Hinzu kam: Seine angeblichen Beweise – private Fotos – waren dunkel, unscharf und damit praktisch wertlos. Der gerichtlich bestellte Gutachter stand vor vollendeten Tatsachen, als die Mängel bereits beseitigt waren.
Ein schriftlicher, haargenau definierter Bauvertrag und ein akribisches visuelles Bautagebuch mit scharfen, detaillierten Fotos sind daher keine Kür, sondern pure Pflicht.
Ohne klare Vereinbarungen und beweiskräftige Fotos wird Ihr Bauvorhaben zum finanziellen Risiko.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Die Beweislast sagt aus, wer vor Gericht beweisen muss, dass eine bestimmte Behauptung wahr ist. Es ist eine zentrale Spielregel in jedem Gerichtsverfahren, die festlegt, welche Partei für die Darlegung und den Nachweis von Fakten verantwortlich ist. Diese Regelung ist entscheidend, denn wenn eine Partei den Beweis nicht erbringen kann, verliert sie den Prozess in Bezug auf diese Behauptung.
Beispiel: Im vorliegenden fall musste der auftragnehmer beweisen, dass seine bauarbeiten mangelfrei waren, während der auftraggeber beweisen musste, dass die mängel tatsächlich existierten.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn ist ein finanzieller Schaden, der entsteht, weil man wegen eines Fehlers oder einer Verzögerung eines anderen Einnahmen nicht erzielen konnte, die man eigentlich fest erwartet hätte. Es geht hier nicht um einen direkten Sachschaden, sondern um hypothetische Einnahmen, die einem durch ein Fehlverhalten entgangen sind. Dieser Anspruch soll den Geschädigten so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Beispiel: Der auftraggeber forderte entgangenen gewinn, weil seine wohnungen wegen angeblicher mängel der auftragnehmerin später als geplant bezugsfertig waren und ihm dadurch mieteinnahmen entgingen.
Verbraucherbauvertrag
Ein Verbraucherbauvertrag ist ein spezieller Vertrag, den eine Privatperson (Verbraucher) mit einem Bauunternehmen über den Bau eines neuen Gebäudes oder einen vergleichbar umfangreichen Umbau abschließt. Diese Vertragsart schützt private Bauherren besonders, da sie oft Laien sind und große Summen investieren. Das Gesetz sieht hier erweiterte Informationspflichten und besondere Schutzrechte für den Verbraucher vor.
Beispiel: Das gericht wies das argument des auftraggebers zurück, es handele sich um einen verbraucherbauvertrag, da die firma nicht den bau eines neuen gebäudes, sondern nur putz- und dämmarbeiten am bestehenden haus ausgeführt hatte.
Verzug
Verzug bedeutet, dass jemand seine vertragliche Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung oder Fristsetzung nicht erbringt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Es handelt sich um eine schuldhafte Verzögerung, die rechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Der Verzug soll den Geschädigten für die Nachteile entschädigen, die ihm durch die verspätete oder nicht erbrachte Leistung entstehen.
Beispiel: Der auftraggeber argumentierte, die firma sei in verzug geraten, wodurch ihm schadensersatz, einschließlich entgangener mieteinnahmen, zustünde.
Werksoll
Der Werksoll beschreibt genau, welche Leistung ein Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrags erbringen muss, also was vertraglich geschuldet ist. Er legt fest, was das „Werk“ ist, das hergestellt oder verändert werden soll, und welche Eigenschaften es haben muss. Die klare Definition des Werksolls ist entscheidend, um später beurteilen zu können, ob die Leistung mangelfrei ist.
Beispiel: Im vorliegenden fall konnte das gericht die angeblichen mängel nicht beurteilen, weil der werksoll, also der genaue umfang der putz- und dämmarbeiten, zwischen den parteien unklar war.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich jemand (der Auftragnehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis oder „Werk“ herzustellen oder zu erbringen, und der Auftraggeber dafür eine Bezahlung leistet. Anders als bei einem Dienstvertrag, bei dem es um die reine Tätigkeit geht, steht beim Werkvertrag das konkrete Ergebnis im Vordergrund. Diese Vertragsart ist die Grundlage für Bauvorhaben, Reparaturen oder auch die Erstellung eines Gutachtens.
Beispiel: Das Oberlandesgericht beurteilte den streit um die putz- und dämmarbeiten nach den regeln des werkvertragsrechts, da die firma ein konkretes ergebnis schulden sollte.
Widerklage
Eine Widerklage ist eine eigene Klage, die ein Beklagter im Gerichtsverfahren gegen den Kläger erhebt. Statt sich nur gegen die Forderungen des Klägers zu verteidigen, wird der Beklagte selbst zum Angreifer und stellt eigene, unabhängige Ansprüche gegen den Kläger. Dies dient der effizienten Klärung aller zusammenhängenden Streitigkeiten in einem einzigen Verfahren.
Beispiel: Der auftraggeber erhob eine widerklage gegen die baufirma, um seinerseits schadensersatz wegen angeblicher mängel und entgangener mieteinnahmen zu fordern.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Beweislastverteilung bei Mängeln im Werkvertrag
Bis zur Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei und vertragsgemäß ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Oberlandesgericht die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Bauunternehmer sah, konnte der Auftraggeber die von ihm behaupteten Mängel nicht beweisen (z.B. durch unzureichende Gutachten und Fotos), weshalb seine Mängelansprüche und die Widerklage scheiterten. - Schadensersatz wegen Verzögerung und entgangenem Gewinn (§ 280 BGB, § 286 BGB, § 252 BGB)
Wer aufgrund einer vom Vertragspartner verursachten Verzögerung einen Gewinn verliert, kann diesen als Schaden nur dann verlangen, wenn er den konkreten Verlust und dessen Ursache genau belegen kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Widerklage des Auftraggebers auf entgangene Mieteinnahmen wurde abgewiesen, da er weder den genauen Zeitpunkt der Fertigstellung noch konkrete Mietvertragsverhandlungen nachweisen konnte, die durch die angebliche Verzögerung verhindert worden wären. - Der Werkvertrag und die Fälligkeit des Werklohns (§ 631 BGB)
Ein Werkvertrag begründet den Anspruch auf Bezahlung einer erbrachten Leistung, wobei der Werklohn normalerweise erst nach der Abnahme des Werkes fällig wird, aber auch in einem Abrechnungsverhältnis beglichen werden kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bauunternehmerin hatte einen Anspruch auf den Restwerklohn für ihre Putz- und Dämmarbeiten, und das Gericht bestätigte diesen Anspruch, da die geleisteten Stunden und das Material nachweisbar waren und die Einwände des Auftraggebers gegen die Qualität der Arbeit nicht bewiesen werden konnten. - Schadensersatz bei Selbstvornahme von Mängelbeseitigung (§ 637 BGB)
Stellt ein Kunde Mängel fest und behebt diese selbst, nachdem der Auftragnehmer trotz Fristsetzung keine Nachbesserung vorgenommen hat, kann der Kunde die erforderlichen Kosten dafür ersetzt verlangen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Auftraggeber hatte die angeblichen Mängel selbst behoben und wollte die Kosten hierfür zurück. Sein Anspruch scheiterte jedoch, da er, unabhängig von der Fristsetzung, die Existenz und den Umfang der Mängel selbst nicht ausreichend nachweisen konnte.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 116/22 – Urteil vom 13.06.2023
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