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Nichtzustandekommen Bauträgervertrag – Vergütungsanspruch für Planungsleistung

LG Heilbronn – Az.: III 3 O 19/16 – Urteil vom 29.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.241,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über etwaige Vergütungsansprüche für erbrachte Planungsleistungen im Zuge von Verhandlungen zum Abschluss eines Werkvertrages.

Im August 2014 traten die Beklagten an die Klägerin, die in O. eine Wohnbaugesellschaft betreibt, mit der Bitte heran, ein Angebot zur Planung und Realisierung eines Einfamilienhauses zu unterbreiten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten insoweit auch einen eigenen Entwurf zum ersten Besprechungstermin vorlegten, der, neben dem aus einem Hausbaukatalog der Klägerin gewählten Hausentwurf „T. …“, als Grundlage für die weiteren Gespräche dienen sollte. Über weitere Besprechungstermine und Email-Korrespondenz zwischen den Parteien wurden sodann individuelle Wünsche der Beklagten in den konkreten Planentwürfen umgesetzt. Auf Basis dessen erstellte die Klägerin am 11.12.2014 ein erstes Angebot für die beabsichtigte Realisierung des Bauvorhabens. Nachdem die Beklagten hierauf erwidernd neue Änderungswünsche vorbrachten, die sodann klägerseits eingearbeitet wurden, versandte die Klägerin mit Email vom 21.01.2015 ein weiteres Angebot und schließlich mit Email vom 06.02.2015 weitere Vertragsunterlagen nebst Bau- und Leistungsbeschreibung und Planentwürfen zur Unterzeichnung durch die Beklagten. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, ergab eine Kontaktaufnahme mit den Beklagten, dass diese nunmehr von der Beauftragung Abstand nehmen wollten. Mit Planunterlagen datierend auf den 23.02.2015 reichten die Beklagten am 13.04.2015 ihr Baugesuch bei dem zuständigen Landratsamt ein. Die Klägerin stellte sodann mit Datum vom 16.04.2015 gegenüber den Beklagten eine Rechnung über 14.241,16 EUR für erbrachte Planungsleistungen, wobei diese rechnerisch nach den Grundparametern der HOAI ermittelt wurden. Mit weiterem Anwaltschreiben vom 11.08.2015 ließ die Klägerin erneut durch ihren Prozessbevollmächtigten die Zahlung unter Fristsetzung bis zum 24.08.2015 anmahnen. Mit Anwaltschriftsatz vom 20.08.2015 wiesen die Beklagten jedwede Zahlungsansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten haben von Beginn an gegenüber der Klägerin signalisiert, dass sie mit dieser ihr Bauvorhaben realisieren wollen. Allein dies sei Anlass gewesen, in weitere Planungen einzusteigen und jedenfalls auch umfangreiche Änderungswünsche umzusetzen. Die Beklagten haben dabei nicht erwarten können, die Leistungen der Klägerin umsonst zu erhalten. Zudem haben die Beklagten nahezu identische Pläne im Rahmen ihres Baugesuchs vorgelegt, was u.a. auch die hierin enthaltenen Höhenangaben, die bis auf die zweite Stelle nach dem Komma übereinstimmen, was jedoch nach allgemeiner Erfahrung bei eigens veranlasster Geländeaufnahme nahezu ausgeschlossen sei, belegen. Der Klägerin stehe auch aufgrund dieser Verwertung der planerischen Leistungen der Klägerin ein Vergütungsanspruch zu, selbst wenn es nicht zu einer Vertragsunterzeichnung gekommen sei. Die Beklagten haften jedenfalls auch auf Schadensersatz im Sinne von culpa in contrahendo. Die vorgelegte Abrechnung nach den Grundsätzen der HOAI sei zutreffend; insbesondere sei die Annahme der Honorarzone III und des Höchstsatzes gerechtfertigt. Die Klägerin habe weit über die in Rechnung gestellten Leistungen hinaus weitere besondere Leistungen erbracht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.241,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2015 sowie vorgerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von 532,45 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,60 EUR zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin habe bereits nicht hinreichend schlüssig dargetan, auf welcher Grundlage sich ein Vergütungsanspruch ergebe, zumal der fehlende Vertragsschluss zwischen den Parteien unstreitig sei und die Beklagten auch keinen Architekten mit Planungsleistungen beauftragt haben. Letztere haben von Beginn an offen kommuniziert, dass sie auch mit anderen Generalunternehmern in Kontakt stehen hinsichtlich des Vergleichs der einzuholenden Angebote zur Realisierung des Bauvorhabens. Die Vertragsverhandlungen seien letztlich aufgrund verschiedener Preisvorstellungen gescheitert. Dem eingereichten Baugesuch lägen Pläne zugrunde, die nicht identisch mit denen der Klägerin seien. Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht begründet, da die Klägerin lediglich die eigene Planvorstellung der Beklagten, die diese bereits im ersten Gespräch vorgelegt haben, umgesetzt habe. Auch fehle es bereits am Schaden, da einerseits ein Standardhaus geplant wurde und andererseits die Planung ohne Vertragsgrundlage erfolgte, wonach keine (dritten) Vergütungsansprüche entstehen konnten. Überdies enthalte die Abrechnung nach HOAI keine Kostenermittlung nach DIN 274; im Übrigen seien auch die sonstigen Anforderungen nach HOAI nicht erfüllt, so liege auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 HOAI vor. In Ermangelung eines Vergütungsanspruchs scheitern auch die weiteren Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigen- und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt, wonach diese nunmehr mit Sach- und Streitstand vom 18.07.2016 ergeht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin kann von den Beklagten keine Vergütung für erbrachte Planungsleistungen in Höhe von 14.241,16 EUR beanspruchen. Ein Vergütungsanspruch ist weder aufgrund vertraglicher Abrede noch aus sonstigem konkludenten Handeln begründbar. In der Folge scheitert die Klage auch hinsichtlich weiter begehrter Ersatzansprüche betreffend vorgerichtlich entstandene Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für in Ansehung der gemeinsam verfolgten Angebotsunterbreitung zur Realisierung eines Bauvorhabens erbrachte planerische Vorarbeiten.

1. Ein behaupteter Vergütungsanspruch ergibt sich bereits nicht aufgrund bestehender vertraglicher Abrede. Dem Klägervortrag selbst ist bereits zu entnehmen, dass die an die Beklagten übersandten Vertragsunterlagen von diesen nicht unterzeichnet wurden, mithin auch aufgrund ablehnender fernmündlicher Mitteilung der Beklagten kein Werkvertrag zustande gekommen ist, der Grundlage für einen Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB wäre.

2. Gleichwohl kann die Klägerin einen etwaigen Vergütungsanspruch auch nicht aus dem vorvertraglichen Geschehen herleiten.

a) Dem Grunde nach sind Kosten für Vorarbeiten des Bauunternehmers, etwa die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Mengenberechnungen, die Erarbeitung von Plänen, Modellen und Kostenvoranschlägen, die letztlich in einer Angebotsvorlage münden, nicht vergütungspflichtig, solange die (späteren) Vertragsparteien hierfür keine gesonderte Vergütungsabrede treffen. Für letztere ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Bauherrn in der Regel ein entsprechender Verpflichtungswille zum Abschluss eines Werkvertrages fehlt, was selbst für die Fälle gilt, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761], OLG Hamm, BB 1975, 112). Unerheblich ist dabei auch, ob der Unternehmer diese Vorarbeiten auf Veranlassung des Bauherrn oder eigens unaufgefordert tätigt (OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613). In jedem Fall erfolgen die Vorarbeiten damit – soweit keine entgegenstehende Abrede getroffen – ohne vertragliche Grundlage.

Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall. Dem Klägervortrag ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Parteien in Ansehung des Vorstadiums zur Angebotserstellung bzw. zum verfolgten Vertragsschluss eine gesonderte Vergütungsabrede für bis dato anfallende, u.U. umfangreiche Vorarbeiten getroffen haben. Es mag sein, dass die Beklagten, ggf. auch über das sonst gewohnte Maß hinaus, umfangreiche Detailplanungen und Änderungen erbeten haben, die es im Zuge der Angebotserstellung preislich zu berücksichtigen galt. Gleichwohl wäre die Klägerin gehalten gewesen, soweit sie kostenmäßig offensichtlich in Vorleistung geht in Ansehung des noch ausstehenden Werkvertragsschlusses und des längeren Zeitraums zwischen erstmaliger Grundlagenermittlung und späterer Angebotsvorlage, sich hiernach vergütungsrechtliche Ansprüche auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Werkvertrages individualvertraglich festzuhalten. Dies ist nicht geschehen und war nach allseitigem Vortrag auch zu keinem Zeitpunkt Thema zwischen den Parteien. Gleichwohl erbrachte die Klägerin sehenden Auges weitere Planungsleistungen, offensichtlich auch zur Findung der klägerseits darstellbaren Angebotssumme. Bekanntlich gehen dergleichen vorvertragliche Anbahnungsgespräche, die bereits eine zumindest anteilige Leistungserbringung beinhalten, mit nicht unerheblichen Risiken für die Parteien einher, die es individualvertraglich zu begrenzen gilt – wie nicht geschehen.

b) Die Klägerin kann sich derweil auch nicht auf einen Vergütungsanspruch ähnlich der Situation der (beabsichtigten) Beauftragung eines Architekten berufen.

aa)

Zwar ist die Situation die gleiche, wonach zwischen vergütungsfreier bloßen Akquise und vergütungspflichtigen Vorarbeiten unterschieden werden muss. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftraggeber damit rechnen durfte, die (weiteren) Leistungen des Architekten vergütungsfrei zu erhalten. Denn ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.10.2007 – VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, Rn 13 f. [Juris]). Der Auftragnehmer muss dabei die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – VII ZR 32/06, vorgehend OLG Köln, Urt. v. 25.01.2006 – 11 U 57/03).

Diese Grundsätze können gleichwohl dem Grunde nach auch bei sog. Paketanbietern, d.h. Generalunternehmern, Projektsteueren, Baubetreuern oder Bauträgern zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn Verträge abgeschlossen werden, die Leistungen aus der HOAI beinhalten, mit der Folge, dass für diese ebenso die HOAI gilt wie für Nichtarchitekten (BGH, NJW 2012, 1575; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI (12. Aufl. 2014), § 1, Rn 9). Dabei können die Sätze der HOAI als übliche Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB angenommen werden, dies jedoch u.U. in anderen Grenzziehungen (Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rn 11).

bb)

Nach alledem kann die Klägerin einen Vergütungsanspruch auch nicht aus den vorgenannten Gründen herleiten.

Einerseits kann nicht sicher angenommen werden, dass die Beklagten aufgrund des zeitlichen Verlaufs und der umfangreichen Umplanungen der Klägerin nicht mehr davon ausgehen konnten, dass die bis dato angefallenen, jedenfalls aber weiteren Leistungen nur noch gegen Entgelt erbracht werden. Es gab hierzu weder ein verdeutlichendes Gespräch noch eine sonstige Abrede. Die Klägerin zeigte sich zu jedem Zeitpunkt bereitwillig, weitere Änderungen ohne vorliegende Vertragsabrede vorzunehmen, wobei zu keinem Zeitpunkt auf etwaig parallel entstehende Planungskosten einer beauftragten Architekten gesprochen wurde. Überdies ergab die Anhörung der Parteien im Verhandlungstermin offensichtlich Übereinstimmung dahingehend, dass der am 29.01.2015 stattgefundene Termin allseits als Vorverhandlungsphase verstanden wurde (vgl. Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.07.2016, Seite 2, Bl. 178 d.A.).

Andererseits ist die begehrte Honorarforderung selbst bei Annahme einer für die Beklagten offensichtlich vergütungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht fällig, da nicht prüffähig mangels Beifügung einer Kostenermittlung nach DIN 276. Hierauf hat der Beklagtenvertreter bereits in der Klageerwiderung vom 06.04.2016 ausdrücklich hingewiesen (Bl. 98 d.A.), sodass es eines erneuten gerichtlichen Hinweises nicht mehr bedurfte. Überdies wurde die Klägerin auch im Verhandlungstermin am 15.06.2016 auf weitere bestehende Zweifel hinsichtlich der Schlüssigkeit der Honorarforderung hingewiesen (Protokoll vom 15.06.2016, Seite 2, Bl. 168 d.A.). Die Einzelrichterin teilt die Auffassung des Referatsvorgängers, wonach die Annahme der Honorarzone III angesichts der bereits vorliegenden Planung zum Hausentwurf „Trend 145“ bedenklich erscheint. Auch mag der Ansatz des Höchstsatzes mit der Begründung, man habe weitaus mehr Leistungen erbracht, die letztlich die Genehmigungsplanung vorbereitet haben (Ausführungen in Anlage K29, Seite 13, Bl. 202, auf die klägerseits ausweislich des Schriftsatzes vom 15.07.2016 ausdrücklich Bezug genommen wird), fehlgehen, denn für diesen Fall stünde dem Architekten die Möglichkeit offen, anteilige Leistungen der Leistunsphase 4 abzurechnen.

Letztlich kommt es jedoch darauf nicht an, denn jedenfalls war weder der vorgerichtlich den Beklagten zugegangenen Rechnung, datierend auf den 16.04.2015 (Anlage K 20, Bl. 70 d.A.), noch der nunmehr binnen letzter Schriftsatzfrist am 15.07.2016 in den Prozess eingeführten Honorarrechnung vom 14.02.2016 (Anlage K26, Bl. 187 d.A.) bzw. vom 20.06.2015 (Anlage K28, Bl. 189 d.A.) eine Aufstellung zur Kostenermittlung nach DIN 276 beigefügt. Unabhängig von der Notwendigkeit einer Nachbesserung hin zur prüffähigen Schlussrechnung binnen der 2-Monatsfrist (BGH, NJW-RR 2004, 445; NJW-RR 2005, 1103; Werner/Pastor, Der Bauprozess (12. Aufl.), Rn 971c m.w.N.) genügt die vorgelegte Honorarrechnung auch bis zuletzt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Mithin ist eine Honorarforderung, soweit diese überhaupt dem Grunde nach beanspruchbar wäre, jedenfalls nicht fällig. Auf die vorgelegten Rechnungen auf Basis HOAI kann die Klägerin einen etwaigen Vergütungsanspruch nicht stützen.

3. In der Folge scheitern auch etwaige Ersatzansprüche hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltsgebühren, die der Rechtsverfolgung dienten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

 

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