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Nutzungsuntersagung bei nicht genehmigter gewerblicher Nutzung eines Grundstücks

Verbot der ungenehmigten gewerblichen Nutzung von Immobilien

In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde festgestellt, dass die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ohne entsprechende Genehmigung nicht zulässig ist. Einem Kläger, der bereits in der Vergangenheit gegen die Bestimmungen verstoßen hatte, wurde die Nutzung seines Grundstücks untersagt, da er die Vorschriften zur Änderung der Nutzungsart ignoriert und ohne Genehmigung ein Lager und eine Abfallbehandlungsstätte auf dem Grundstück eingerichtet hatte. Trotz stillschweigender Duldung der Nutzungsänderung seitens der Behörden wurde entschieden, dass die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundstücks fehlt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: W 4 K 19.450 >>>

Nicht genehmigte Nutzung und fehlende Mitwirkung

Die Justiz betonte, dass der Kläger trotz ausreichender Zeit und Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen keine Initiative zur Anforderung einer Baugenehmigung zeigte. Dem Kläger war bereits aus früheren Erfahrungen bewusst, was die Folgen einer Nutzungsuntersagung sind, dennoch stellte er keinen formellen Bauantrag, um diese abzuwenden. Darüber hinaus wurde er als Störer eingestuft und verpflichtet, die Maßnahmen der Behörden zu dulden.

Unklare Rechtsgrundlage und fehlende Baugenehmigung

Der Fall verdeutlichte, dass die Änderung der Nutzung eines Grundstücks ohne gültige Baugenehmigung nicht toleriert wird. Trotz der Anmerkungen des Klägers zu seiner gewerblichen Tätigkeit, der Handel mit gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, war eine abschließende Beurteilung aufgrund der unvollständigen Informationen nicht möglich. Die Nichtbeantragung einer Baugenehmigung stellte einen Verstoß gegen materielles Recht dar, unabhängig von den Vorschriften über die Genehmigungspflicht.

Ermessensspielraum und Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung

Das Gericht betonte, dass die Untersagung der Nutzung, obwohl sie das Ermessen der Behörden impliziert, verhältnismäßig und angemessen ist. Die Beantragung einer Baugenehmigung wäre nicht nur eine Formalität, sondern ein notwendiger Schritt zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ohne offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kann eine Nutzung, die formal rechtswidrig ist, nicht geduldet werden.

Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Letztendlich wurde die Kostenverteilung unter Berücksichtigung des Schwerpunkts des Bescheids, nämlich der Nutzungsuntersagung und der Androhung eines Zwangsgeldes, als angemessen erachtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen getroffen.


Das vorliegende Urteil

VG Würzburg – Az.: W 4 K 19.450 – Urteil vom 26.05.2020

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger zu 1) hat 4/5, die Klägerin zu 2) 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Landratsamt Rhön-Grabfeld erlassene Nutzungsuntersagung sowie eine in diesem Zusammenhang erlassene Duldungsanordnung.

1.

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 201 der Gemarkung E……. Der Kläger zu 1) betreibt auf diesem Grundstück nach eigenen Angaben einen Handel mit gebrauchten Elektrogeräten bzw. EDV-Geräten und entsprechenden Ersatzteilen. Hierzu hält der Kläger zu 1) auf dem genannten Grundstück entsprechende Lagermöglichkeiten (Container, Transportbehälter etc.) vor und unterhält in der auf dem Grundstück befindlichen Scheune einen Überprüfungsraum, um die gebrauchten Elektrogeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.

Bei einer Kontrolle des Umweltamts des Landratsamts Rhön-Grabfeld im September 2018 wurde von der Behörde festgestellt, dass auf dem vorgenannten Grundstück entsprechende Elektrogeräte gelagert und behandelt würden. Mit Aufforderungsschreiben vom 5. Oktober 2018 wurde der Kläger zu 1) daraufhin aufgefordert, einen prüffähigen Bauantrag bis 20. Dezember 2018 über die Stadt …… einzureichen. Hierauf erfolgte seitens des Klägers zu 1) keine Reaktion. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 wurde der Kläger zu 1) zur geplanten Nutzungsuntersagung angehört. Hierauf teilte der Kläger zu 1) dem Landratsamt mit Schreiben vom 11. Februar 2019 mit, dass er eine entsprechende Nutzungsänderung bereits mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragt habe und auf dem Grundstück keine Abfallbehandlung vorgenommen werde, sondern lediglich ein Handel mit gebrauchten Elektroteilen und entsprechenden Ersatzteilen. Mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Februar 2019 wurde zudem die Klägerin zu 2) wegen der geplanten Nutzungsuntersagung und ihre Verpflichtung zur Duldung derselben angehört. Auf das entsprechende Anhörungsschreiben wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 27. März 2019 wurde angeordnet, die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 201 der Gemarkung E……, ……… als Lagerplatz und Lagerraum für Elektro und Elektronik-Altgeräte sowie die Behandlung von Abfällen auf dem o.g. Grundstück innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides aufzugeben (Ziffer I.). Für den Fall, dass vorstehende Ziffer 1 nicht befolgt werden sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht. Das Zwangsgeld werde sofort fällig, wenn der Nutzungsuntersagung zuwidergehandelt werde. Es könne im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden (Ziffer II.). Zudem wurde unter Ziffer III. verfügt, dass die Klägerin zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 201 der Gemarkung E…… die im Bescheid angeordnete Nutzungsuntersagung zu dulden habe. Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Duldung nicht beachtet werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer IV.). Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu 1) zu tragen (Ziffer V.). Für die Nutzungsuntersagung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt, die Auflagen auf 6,70 EUR beziffert (Ziffer VI.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Grundstück formell baurechtswidrig genutzt werde, da für eine Nutzung als Lagerplatz und zur Behandlung der Elektrogeräte keine Baugenehmigung vorliege. Das vom Kläger zu 1) angeführte Schreiben vom 8. April 2014 genüge nicht für eine Legalisierung, da insofern ein förmlicher Bauantrag samt entsprechender Planunterlagen erforderlich sei. Dies sei dem Kläger zu 1) mehrfach mitgeteilt worden. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei Art. 54 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie die förmliche Anforderung eines Bauantrags seien vorliegend nicht gegeben, da der Kläger zu 1) in der Vergangenheit keinerlei Mitwirkungsbereitschaft gezeigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei zudem auch angemessen, zumal dem Antragsteller die rechtswidrige Nutzung seit langem bekannt sei und die Folgen einer Nutzungsuntersagung dem Kläger zu 1) aus einer vorangegangenen Nutzungsuntersagung bekannt seien. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1) auch nach pflichtgemäßem Ermessen zu Recht als Störer herangezogen worden. Die Klägerin zu 2) als Grundstückseigentümerin werde zur entsprechenden Duldung verpflichtet. Die angedrohten Zwangsmittel seien angemessen.

Neben dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 27. März 2019 verfügte das Landratsamt Rhön-Grabfeld am 17. April 2019 einen weiteren Bescheid gegen den Kläger zu 1). Dieser zweite Bescheid hat den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften zum Gegenstand. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger zu 1) Klage (Az. W 10 K 19.451) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2.

Gegen den Bescheid vom 27. März 2019 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2019, bei Gericht eingegangen am 23. April 2019, Klage und b e a n t r a g e n, den Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 27. März 2019 aufzuheben.

Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Bescheid bereits mangels ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig sei, denn in den Anhörungsschreiben an die Kläger vom 30. Januar 2019 bzw. 19. Februar 2019 sei von einem Anwesen der Fl.Nr. 201, Gemarkung E……, ………. Die Anhörungsschreiben seien daher unzutreffend, eine ordnungsgemäße Anhörung liege daher nicht vor. Des Weiteren sei der Bescheid auch unzutreffend begründet. Insbesondere handele der Kläger zu 1) nicht mit Elektro-Altgeräten, sondern mit gebrauchten EDV-Geräten. In der auf dem Grundstück befindlichen Scheune sei auch keine Werkstatt eingerichtet, sondern lediglich ein Überprüfungsraum. Die Nutzungsuntersagung sei auch deswegen rechtswidrig, weil auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Das Landratsamt habe es versäumt, auf sein Antragsschreiben vom 8. April 2014 zeitnah zu reagieren. Es sei daher von einer stillschweigenden Genehmigung der Nutzungsänderung auszugehen. Die Nutzungsuntersagung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da die aktuelle Nutzung des Grundstücks keine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstelle. Der Kläger zu 1) leiste mit seinem Unternehmen vielmehr einen Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz. Die Nutzungsuntersagung hätte schließlich den Verlust der finanziellen Existenz des Klägers zu 1) zur Folge. Die Nutzungsuntersagung stelle sich aus diesem Grund auch als unbillige Härte dar.

3.

Mit Schriftsatz des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 6. Mai 2019 b e a n t r a g t der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Rechte der Kläger nicht. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor, da für die aktuelle Nutzung des Grundstücks als Lagerraum und zur Behandlung von Abfällen keine Baugenehmigung vorliege, eine Baugenehmigung bislang nicht beantragt worden sei und die Zulässigkeit der Nutzungsänderung auch nicht offensichtlich gegeben sei. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei Art. 54 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayBO, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Insbesondere habe der Kläger zu 1) trotz entsprechender Aufforderungen bislang keinen formellen Bauantrag für die vorgenommene Nutzungsänderung eingereicht. Das vom Kläger zu 1) in Bezug genommene Schreiben vom 8. April 2014 sei sowohl der Stadt …… als auch dem Landratsamt bislang unbekannt gewesen und genüge darüber hinaus den formellen Anforderungen an einen prüffähigen Bauantrag nicht. Von einer stillschweigenden Genehmigungserteilung könne daher, unabhängig davon, dass eine solche der Rechtsordnung fremd sei, keine Rede sein. Der Kläger zu 1) habe ausreichend Zeit gehabt, den förmlichen Bauantrag nachzureichen, um eine Nutzungsuntersagung abzuwenden. Die Nutzungsänderung der Hof- und Scheunenfläche sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, zumal allein aufgrund der bisher vorliegenden, nicht vollständigen Informationen keine abschließende Beurteilung möglich sei, ob der Nutzungsänderung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Nutzungsuntersagung sei zudem auch verhältnismäßig. Insoweit wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Kläger zu 1) sei als Störer richtiger Adressat der Nutzungsuntersagung. Dass im entsprechenden Aufforderungsschreiben vom 5. Oktober 2008 der Zweitname des Klägers zu 1) in der Anschrift gefehlt habe, sei rechtlich nicht beachtlich, da der Adressat in Zusammenschau mit der Betreffzeile und dem sonstigen Inhalt des Schreibens unzweideutig erkennbar und eindeutig gewesen sei. Auch die Anhörungsschreiben seien mit Blick auf die Nennung der konkreten Flurnummer, der Straße und des Ortes bestimmt genug und rechtlich nicht zu beanstanden. Die unrichtige Postleitzahl schade insofern nicht. Aus den genannten Gründen sei die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren W 10 K 19.451, die beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die vorliegenden Klagen entscheiden, auch wenn die Klägerin zu 2) nicht eigens zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen war und der Kläger zu 1) keine Vollmacht zur Vertretung der Klägerin zu 2) vorlegen konnte, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Verhandlung ohne ihr Erscheinen hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Auch bestand für das Gericht insoweit kein erheblicher Grund (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO), den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw. zu vertagen. Zwar ging am 25. Mai 2020, also einen Tag vor dem Termin der mündlichen Verhandlung, ein ärztliches Attest bei Gericht ein, wonach die Klägerin zu 2) aus „medizinischen Gründen“ nicht bei Gericht erscheinen könne. Mangels inhaltliche Substantiierung konnte dem ärztlichen Attest vom 11. Mai 2020 jedoch kein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden. Zudem hat es die Klägerin zu 2), indem sie das Attest vom 11. Mai 2020 erst am Vortag der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, dem Gericht unmöglich gemacht, eine Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO anzufordern, da dem Gericht nur die Postanschrift der Klägerin zu 2) bekannt war und ist, und ein entsprechendes gerichtliches Aufforderungsschreiben noch am 25. Mai 2020 damit aus zeitlicher Sicht ersichtlich keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Damit war die Klägerin auch nicht ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die mit Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 27. März 2019 dem Kläger zu 1) gegenüber verfügte Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) ist ebenso rechtmäßig wie die dazu erlassene Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) und verletzt daher seine Rechte nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich der der Klägerin zu 2) gegenüber verfügten Duldungsanordnung (Ziffer III.) samt dazugehöriger Zwangsgeldandrohung (Ziffer IV.).

1. Die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt somit die Rechte des Klägers zu 1) nicht.

1.1. Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).

1.2. Die verfügte Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig ergangen.

Insbesondere wurde der Kläger zu 1) vorher ordnungsgemäß gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

Mit seinem Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung hätte wegen der Angabe der falschen Adresse im Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2019 nicht stattgefunden, vermag der Kläger zu 1) nicht durchzudringen. Zweck der Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist es insbesondere, dass dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den der Entscheidung zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (vgl. etwa Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 28 Rn. 5).

Dieser Zwecksetzung wird das Anhörungsschreiben an den Kläger zu 1) vom 30. Januar 2019 (vgl. Blatt 4 der BA) gerecht. Denn aus dem Gesamtinhalt des Schreibens wird ohne weiteres unzweifelhaft deutlich, dass es um die geplante Nutzungsuntersagung bezüglich der Nutzung des Anwesens Fl.Nr. 201, …… in E……, …… geht. Dass im Text des Anhörungsschreibens versehentlich eine nicht ganz korrekte Postleitzahl wiedergegeben wurde (…8… statt richtigerweise …7…), ist hier mit Blick auf die richtige Angabe der Postleitzahl im Adressfeld sowie der konkreten Bezeichnung des Anwesens mit Flurnummer, Straße und Hausnummer (…… in E……) unschädlich. Denn damit war objektiv klar, auf welches Anwesen sich die geplante Nutzungsuntersagung bezog. Überzeugende Gründe, weswegen der Kläger zu 1) gleichwohl ernstliche Zweifel am Inhalt bzw. Gegenstand des Anhörungsschreibens hätte haben können, hat er dementsprechend auch nicht vorgetragen.

Sonstige, die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung betreffende Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.3. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.

1.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor.

Der Kläger zu 1) nutzt das Grundstück Fl.Nr. 201 der Gemarkung E……, in ……, formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil er Teile des Grundstücks gewerblich als Lagerraum für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie zur Behandlung von (Elektro-  nik-)Abfällen nutzt, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung zu haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO). Insoweit handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor.

Dass der Kläger zu 1) das streitgegenständliche Grundstück, das ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von seiner Mutter, der Klägerin zu 2), zur Nutzung überlassen wird, gewerblich nutzt, nämlich als Lagerraum für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte (gebrauchte EDV-Geräte) und die Scheune als „Überprüfungsraum“ für die genannten Geräte, räumt der Kläger selbst ein (vgl. etwa die „Unternehmensbeschreibung“ des Klägers im Schreiben an das Landratsamt vom 22.7.2018, als Anlage dem Klageschriftsatz beigefügt). Dass sich bei einem Handel mit gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten unter diesen Geräten zu einem gewissen Prozentsatz auch nicht mehr funktionierende Geräte befinden, die nicht mehr repariert werden können, entspricht sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch den eigenen Angaben des Klägers zu 1) (siehe hierzu das vorgenannte Schreiben des Klägers zu 1) vom 22.7.2018 an das Landratsamt sowie die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung). Insoweit hat dieser dem Landratsamt gegenüber selbst angegeben, bei nicht funktionstüchtigen Geräten Ersatzteile auszubauen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) zudem eingeräumt, dass bei den von seiner Unternehmung durchgeführten Tätigkeiten in geringen Mengen auch Elektroschrott anfalle. Damit liegen aber ohne weiteres auch Elektroaltgeräte im Sinne des § 3 Nr. 3 ElektroG vor, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG darstellen und die der Kläger zu 1) einer Erstbehandlung im Sinne des § 3 Nr. 24 ElektroG unterzieht. Auch insoweit ist die verfügte Nutzungsanordnung, die dem Kläger zu 1) auch die Behandlung von Abfällen auf dem streitgegenständlichen Grundstück untersagt, daher nicht zu beanstanden.

1.3.2. Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG), weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit grundsätzlich entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt.

Unabhängig davon sind vorliegend Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung wurde in nicht zu beanstandender Weise gegen den Kläger zu 1) als Handlungsstörer gerichtet und ist in der Sache verhältnismäßig, insbesondere da die vorliegende Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und sich eine nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung damit nicht als bloße Formalie darstellen würde.

1.3.2.1. Die Heranziehung des Klägers zu 1) im Rahmen der Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Er konnte als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden.

Gegen wen eine Anordnung nach Art. 76 BayBO erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen der Art. 49 bis 52 BayBO über die am Bau Beteiligten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Bauherrn (Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 BayBO), im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5). Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1992 – 2 B 90.1348 – NJW 1993, 81; B.v. 23.3.1999 – 15 ZB 98.2256 – juris Rn. 2).

Der Kläger zu 1) nutzt das streitgegenständlichen Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung als Lagerplatz für seinen Handel mit gebrauchten Elektrogeräten (EDV-Geräten) und die Scheune auf dem Grundstück als „Überprüfungsraum“ für diese Geräte. Das Landratsamt hat somit den Kläger zu 1) als Handlungsstörer herangezogen, wie dies im Regelfall angezeigt ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Heranziehung der Klägerin zu 2) als Eigentümerin und Zustandsstörerin sicherer bzw. effektiver für die Umsetzung der bauaufsichtlichen Maßnahme gewesen wäre. Einwände gegen die vorgenommene Störerauswahl haben die Kläger dementsprechend auch nicht eigens vorgetragen. Auch insoweit ist die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.

1.3.2.2. Die Nutzungsuntersagung ist zudem verhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

Insbesondere standen und stehen dem Beklagten keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Verfügung. Das Landratsamt hatte den Kläger zu 1) bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 aufgefordert, einen prüffähigen Bauantrag vorzulegen (vgl. Blatt 12 BA), um so den Erlass einer Nutzungsuntersagung zu vermeiden. Der Kläger zu 1) weigert sich aber bis dato einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBO) einzureichen, wie auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen musste.

Dabei verfängt der Einwand des Klägers, er habe bereits mit Schreiben vom 8. April 2014 einen entsprechenden Bauantrag bei der Stadt …… eingereicht, ersichtlich nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob dieses Schreiben der Stadt …… oder dem Landratsamt Rhön-Grabfeld jemals zuging – was beide Behörden bestreiten – so kann in diesem Schreiben schon deswegen kein prüffähiger und für das vorliegende Verfahren relevanter Bauantrag gesehen werden, weil dem „Antragsschreiben“ nur die Gewerbeanmeldung vom 7. April 2014 beigelegt war. Diese Gewerbeanmeldung hatte aber den An- und Verkauf von Kunststoffen sowie die Trennung verschiedener Kunststoffe zum Inhalt und ist damit von der hier streitgegenständlichen gewerblichen Nutzung verschieden. Das Handelsgewerbe mit gebrauchten EDV-Geräten hat der Kläger vielmehr erst am 11. Mai 2020 gewerberechtlich angezeigt, wie eine vom Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der Gewerbe-Ummeldung belegt. Von einer „stillschweigenden Baugenehmigung“, die der Rechtsordnung ohnehin fremd ist, kann insoweit offensichtlich keine Rede sein. Einen prüffähigen Bauantrag hat der Kläger zu 1) somit nach Überzeugung des Gerichts bis heute trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Dass sich der Kläger vom Schreiben des Landratsamts vom 5. Oktober 2018 nicht angesprochen fühlt(e), weil dieses Schreiben im Adressfeld nicht auch seinen mittleren Namen (…) enthält, zeugt nur von dessen nachdrücklicher Weigerung, bei der Herstellung rechtmäßiger Zustände mitzuwirken.

Die Nutzungsuntersagung erweist sich des Weiteren auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil die vom Kläger zu 1) vorgenommene Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil bis heute kein prüffähiger Bauantrag vorliegt und der Kläger zu 1) sich bislang weigert, einen solchen vorzulegen. Eine abschließende baurechtliche Beurteilung ist daher nicht möglich.

Schließlich erweist sich die Nutzungsuntersagung auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil dies zur beruflichen Existenzgefährdung des Klägers zu 1) führen würde. Unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag nicht substantiiert wurde, hätte der Kläger längst einen prüffähigen Bauantrag einreichen können, um eine Nutzungsuntersagung zu vermeiden. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landratsamts, auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu beharren, sind angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger zu 1) bislang hartnäckig jeglicher Mitwirkung verweigert, und unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes offensichtlich nicht zu beanstanden.

Die unter Ziffer I. des angefochtenen Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung ist damit rechtmäßig und verletzt daher keine Rechte des Klägers zu 1).

2. Auch die dem Kläger zu 1) gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.

Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt formuliert und droht dem Kläger zu 1) bei einer Nutzung des Grundstücks, Fl.Nr. 201, …… der Gemarkung E……, …… entgegen der unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich dabei in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1), welches gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen ist, auch angemessen. Rechtsfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde dementsprechend auch nicht eigens geltend gemacht. Solche sind nach dem Vorgesagten auch nicht erkennbar.

3. Rechtmäßig ist auch die der Klägerin zu 2) gegenüber verfügte Duldungsanordnung unter Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids.

3.1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsanordnung ist ebenfalls Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Als Minus dazu umfasst diese Befugnisnorm auch die Anordnung an einen Dritten, eine solche Nutzungsuntersagung zu dulden (vgl. hierzu BayVGH v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris; für den Fall der Duldung einer Beseitigungsanordnung).

3.2. Die Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

Hinsichtlich des nicht durchgreifenden Einwands, eine rechtmäßige Anhörung der Klägerin zu 2) hätte wegen der Angabe einer nicht korrekten Postleitzahl (…8… statt richtigerweise …7…) im Text des Anhörungsschreibens vom 19. Februar 2019 (vgl. Blatt 16 der BA) nicht stattgefunden, wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 1.2. Bezug genommen. Die Duldungsanordnung ist vielmehr formell rechtmäßig ergangen.

Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere ist die dem Kläger zu 1) als Handlungsstörer gegenüber verfügte Nutzungsuntersagung ihrerseits rechtmäßig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen oben unter 1. Bezug genommen. Auch sonst erweist sich die Duldungsanordnung als rechtmäßig. Insbesondere hat sich die Klägerin zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks nicht mit der angekündigten Nutzungsuntersagung vorab einverstanden erklärt. Einen diesbezüglich vereinbarten Besprechungstermin mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld im Vorfeld des Bescheiderlasses hat die Klägerin zu 2) nicht wahrgenommen. Sonstige Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

Die der Klägerin zu 2) gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung unter Ziffer IV. des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig.

Insbesondere genügt auch diese Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt. Auch hält sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 2), das gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist, angemessen. Rechtsfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde dementsprechend von der Klägerin zu 2) auch nicht geltend gemacht.

5. Schließlich erweist sich auch die Kostenentscheidung unter Ziffer V. und VI. des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und damit keine Rechte der Kläger verletzten kann, waren die Klagen abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Bescheids auf der Nutzungsuntersagung samt dazugehöriger Zwangsgeldandrohung liegt, sodass die tenorierte Kostenverteilung hier als angemessen erscheint.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

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