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Nutzungsuntersagung – Haltung von Eseln, Ziegen und Schweinen im allgemeinen Wohngebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 15 ZB 12.2736

Beschluss vom 03.04.2014

a

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Haltung von Eseln, Ziegen und Schweinen im allgemeinen Wohngebiet
Symbolfoto: schillergarcia under CC BY License

By schillergarcia under CC BY License

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten erlassene zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Juni 2011, mit der ihnen die derzeitige Haltung von 3 Eseln, 2 Schweinen und 2 Ziegen auf dem klägerischen Anwesen und die Nutzung von benachbarten Grundstücken als Weide für die genannten Tiere untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die aufgrund eines Ortstermins getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nähere Umgebung zum Grundstück der Kläger einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich „im oben genannten maßgeblichen Straßengeviert“ (N… Straße, G…straße, B…straße und B…weg) abgesehen von einem weiteren Architekturbüro, einem Feuerwehrhaus und einem Schuhmachermeister ausschließlich Wohngebäude befinden. Soweit die Kläger vortragen, in der G…straße befinde sich auch eine Theaterwerkstatt mit Tanzstudio, liegt dieses Gebäude außerhalb des Straßengevierts. Angesichts des mittig innerhalb des Straßengevierts liegenden Anwesens der Kläger hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass wohl nur die Bebauung innerhalb des Straßengevierts für das Grundstück der Kläger prägend sein kann. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst aber wenn man das westlich der G…straße an der N… Straße (Haus-Nr. 14) anliegende Grundstück berücksichtigen würde, an dessen Gebäude eine Tafel mit der Aufschrift „Theaterlabor“ angebracht ist, so stellte das den Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Denn auch Anlagen für kulturelle Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Unerheblich ist auch, dass das im Straßengeviert gelegene Feuerwehrhaus im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann und eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 – 9 B 10.2528 – juris). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1/00 – juris). Ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses ausdrücklich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erteilt wurde, kann dahinstehen, weil eine bauaufsichtlich zugelassene Nutzung Bestandsschutz genießt. Ohne Einfluss auf den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung ist schließlich, dass außerhalb des Straßengevierts auf der Zufahrt zur FlNr. … südlich der N… Straße weidende Kühe auf eine Breite von 5 m bis an die Straße herankommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das unbebaute Grundstück FlNr. … in den Außenbereich übergeht, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und in bodenrechtlicher Hinsicht für das Straßengeviert, in dessen Mitte sich das klägerische Grundstück befindet, nicht mehr prägend ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nichts anderes gilt für den Vortrag, weiter westlich direkt nach dem W… Weg würden ebenfalls Kühe weiden. Davon abgesehen wird die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB durch die vorhandene Bebauung und ihre Nutzung geprägt, nicht aber durch außerhalb der umgebenden Bebauung vorhandene Flächen für weidende Kühe. Soweit eingewandt wird, die G…straße steige nach Norden hin deutlich an, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt. Danach ändere auch eine Unterteilung des Straßengevierts wegen des Höhenversatzes zur G…straße hin nichts an der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet, weil die angeführten Nutzungen (weiteres Architekturbüro, Feuerwehrhaus, Schuhmachermeister und Wohngebäude) allesamt im unteren Teil des Straßengevierts liegen würden. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von den Klägern eingewandten Lärmwirkungen aus der umliegenden Landwirtschaft lassen den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet unberührt. Ob die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 festgelegten Immissionswerte in Höhe der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ebenfalls für das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets sprechen, kann dahinstehen.

bb) Soweit die Kläger in ihrem außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 u.a. einwenden, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen im Ortstermin nur nach den Äußerlichkeiten der jeweiligen Anwesen getroffen, alleine vom äußeren Augenschein könne nicht auf die tatsächliche Aufgabe der Landwirtschaft geschlossen werden, berufen sie sich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon nicht hinreichend konkret dargelegt wird, hinsichtlich welcher ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in der näheren Umgebung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Aus dem etwaigen Bestehen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer können jedenfalls keine Schlussfolgerungen auf den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der näheren Umgebung gezogen werden.

b) Der Vortrag, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kleintierstalls am 25. Januar 1999 habe erst recht kein allgemeines Wohngebiet vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke nördlich und östlich des Klägergrundstücks noch unbebaut und südlich der N… Straße landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden gewesen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auch wenn die beiden Wohnhäuser auf den unmittelbar östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücken im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren, ändert das angesichts der weit überwiegenden Wohnbebauung ebenso wenig den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung wie die seinerzeit noch geringere Dichte der Bebauung. Aus „ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden“ im Bereich der N… Straße oder landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der N… Straße lässt sich nichts für die Annahme gewinnen, die nähere Umgebung habe im Jahr 1999 noch keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen.

c) Der Einwand, den Klägern sei mit Bescheid vom 25. Januar 1999 ein Kleintierstall mit einer Fläche von 23 m² bauaufsichtlich genehmigt worden, die Bebauung sei zu dieser Zeit vollkommen anders gewesen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem in der Bauvorlage im Bestand eingezeichneten Kleintierstall keine Rechte zu Art und Umfang der Tierhaltung über das durch § 14 BauNVO zulässige Maß hinaus ableiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung auf eine im Bestand eingetragene Nutzung erstreckt. Unabhängig davon ergibt sich aber weder aus dem Bauantrag noch aus einer Betriebsbeschreibung, dass eine Tierhaltung mit den von den Klägern gehaltenen Arten und im ausgeübten Umfang genehmigt ist. Soweit die Kläger darlegen, dass unmittelbar an das Klägergrundstück erst im Jahr 2005 und 2010 gebaut worden sei, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b) verwiesen.

d) Der Einwand, in der Genehmigung seien weder eine Tierart noch eine bestimmte Anzahl benannt, Tierart und Tieranzahl würden somit den Klägern überlassen bleiben, geht fehl.

Mangels Angaben in den Bauvorlagen zum Umfang der beabsichtigten Tierhaltung im Kleintierstall bemisst sich deren Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insoweit führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die Kleintierhaltung nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 20/84 – NVwZ 1984, 647). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von Eseln, Schweinen und Ziegen in einem Stallgebäude und auf Weideflächen nach Art und Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet, weil das Anwesen der Kläger inmitten des faktischen Wohngebiets und nicht etwa am äußersten Rand des Baugebiets im Übergang zum Außenbereich liegt. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn eingestellt wird, dass zwei Wohngebäude nördlich und östlich des Klägergrundstücks erst in den Jahren 2005 und 2010 errichtet wurden. Die von den Klägern konkret ausgeübte Tierhaltung in einem Stallgebäude und auf Weideflächen hält sich nicht im Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen. Sowohl Esel als auch Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Auch ändert sich die Lage des klägerischen Anwesens inmitten des faktischen Wohngebiets nicht dadurch, dass zwei Wohngebäude im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Ziegen oder Schweine als Kleintiere i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen sind. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von den Klägern aufgenommene Tierhaltung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, für die es an einer Genehmigung fehlt. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 22. November 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hat, der aus dem streitgegenständlichen Anwesen und einem weitaus größeren Anwesen an anderer Stelle besteht, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. Denn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung im gegenständlichen Anwesen ist im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Betrieb des Bio-Ladens der Kläger oder ihrer Tätigkeit im Bereich der Tierkinesiologie ableiten, eine Tierhaltung in dem von den Klägern betriebenen Umfang sei gleichsam mitgenehmigt.

f) Auch die weiteren Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Bestandsschutzes führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung der Kläger (nach dem Formblatt „Allgemeine Viehzählung“ vom 3. Dezember 1992 3 Schafe und 8 Hühner) bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger auf keinen aus der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung folgenden Bestandsschutz für ihre Tierhaltung berufen können. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich aus der (erst) in der Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 im Bestand eingetragenen Bezeichnung „Kleintierstall“ ergeben könnte, dieser dürfe nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die von den Klägern gehaltenen Tiere zu irgendeinem Zeitpunkt anderen als Freizeitzwecken oder einem über die eigene Versorgung hinausgehenden landwirtschaftlichen Zweck gedient hätten.

g) Mit dem Vortrag, bei der Tierzählung am 3. Dezember 1992 habe der Kläger bereits die Haltung von 3 Schafen angegeben, der Beklagte habe diese Haltung geduldet und mit Bescheid vom 25. Januar 1999 auch noch einen Kleintierstall genehmigt, werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Amtliche Viehzählungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Agrarstatistiken (AgrStatG) bzw. des früheren Viehzählungsgesetzes. Die amtliche Viehzählung dient der Erfassung der Viehbestände für die Agrarstatistik und nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle; sie wurde vom Veterinäramt durchgeführt und nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, die für bauaufsichtliche Maßnahmen zuständige Bauaufsichtsbehörde habe eine Nutztierhaltung geduldet. Davon abgesehen unterliegt die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen nicht der Verwirkung, weil sie kein subjektives Recht ist, auf das verzichtet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1969 – 133 II 66 – BayVBl 1970, 103). Auch hindert die schlichte Duldung den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2012 – 14 CS 12.242 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn zudem unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 12/03 – juris Rn. 28). Insoweit wäre es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz längerer Duldung eines baurechtswidrigen Zustands aus Anlass von Nachbarbeschwerden gegen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung bauaufsichtlich einschreitet.

h) Dass Lärmwirkungen auch von der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und von umliegenden Bauernhöfen verursacht werden, verhilft dem Zulassungsantrag der Kläger nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht ankommt, weil die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt. Das ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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