Sechs Monate Zeit, dann muss die Wohnung leer sein – so steht es im Bescheid des Landratsamts. Grundlage ist eine Baugenehmigung von 1987, die ein Gewerbegrundstück betrifft und nach Ansicht der Behörde nur eine Betriebsleiterwohnung erlaubte. Doch was genau 1987 tatsächlich genehmigt wurde, entscheidet über mehr als nur diesen einen Fall.
VG München hebt Nutzungsuntersagung für Wohnhaus im Gewerbegebiet auf, da Baugenehmigung von 1987 freie Wohnnutzung deckt Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 11 K 21.1715
Das Wichtigste im Überblick
Am 26.10.2023 stellte das VG München (11 K 21.1715) klar: Eine Genehmigung für ein Wohnhaus erlaubt private Wohnnutzung, wenn sie diese nicht auf Betriebsangehörige beschränkt. Das Urteil gibt Mietern keinen eigenen Anspruch, die Reichweite der Genehmigung gerichtlich klären zu lassen.
Genehmigung maßgeblich: Bescheid und Bauunterlagen nannten nur ein Wohnhaus ohne Bezug zum Gewerbebetrieb.
Kein Nutzungswechsel: Die Aufgabe des früheren Betriebs änderte die Wohnnutzung nicht.
Wohnung geschützt: Die Behörde musste Lebensmittelpunkt und Schutz durch die Genehmigung berücksichtigen.
Kein Recht am Grundstück: Der Mieter durfte die Genehmigung nicht selbstständig gerichtlich klären lassen.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: VG München
Datum: 26.10.2023
Aktenzeichen: 11 K 21.1715
Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
Streitwert: 25.000 EUR
Wichtig für: Mieter und Eigentümer bei Streit um Wohnnutzung
VG München kippt Nutzungsuntersagung für Wohnhaus im Gewerbegebiet
Das Verwaltungsgericht München hat die Nutzungsuntersagung des Landratsamts gegen einen Mieter aufgehoben, weil die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 die allgemeine Wohnnutzung legalisierte und das Amt zudem sein Ermessen fehlerhaft ausübte. Den weitergehenden Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, wie weit diese Genehmigung reicht, wies das Gericht dagegen als unzulässig ab.
Ausgangspunkt des Streits war ein Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31, das ursprünglich zusammen mit dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 963/6 eine wirtschaftliche Einheit bildete. Auf dem Nachbargrundstück befand sich eine Kfz-Werkstatt. Das Landratsamt untersagte dem Mieter mit Bescheid vom 4. März 2021, das Gebäude weiter zu Wohnzwecken zu nutzen, und drohte ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an. Die Begründung der Behörde: Im Gewerbegebiet seien nur Betriebsleiterwohnungen zulässig, eine freie Wohnnutzung dagegen nicht.
Das Gericht sah das anders und hob den Bescheid samt Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung vollständig auf. Die Kosten des Verfahrens verteilte es dennoch überwiegend zu Lasten des Mieters – zu vier Fünfteln trug er sie, zu einem Fünftel das Landratsamt, bei einem Streitwert von insgesamt 25.000 Euro. Am Rand bemerkenswert: Der für das Areal geltende Bebauungsplan „Gewerbegebiet …“ war bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 1 N 20.2761) für unwirksam erklärt worden, soweit er das Gewerbegebiet betraf.
Redaktionelle Leitsätze
Weist eine Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen ein Bauvorhaben neutral als Wohnhaus aus, ohne eine betriebsbezogene Bindung oder entsprechende Nebenbestimmung vorzusehen, deckt sie die allgemeine Wohnnutzung; ein pauschaler Hinweis auf die Beachtung der Festsetzungen eines Bebauungsplans entfaltet keine Auflagenwirkung und schränkt die genehmigte Nutzung nicht nachträglich ein.
Die bauaufsichtliche Untersagung einer Wohnnutzung, die den verfassungsrechtlich geschützten Lebensmittelpunkt der Bewohner bildet, setzt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit voraus; soll vorrangig der Mieter statt des Grundstückseigentümers in Anspruch genommen werden, bedarf die Adressatenauswahl einer gesonderten Ermessensbegründung.
Ein Mieter kann als Inhaber rein obligatorischer Rechte keine gerichtliche Feststellung über den Genehmigungsumfang einer Baugenehmigung verlangen, da ihm für die Klärung dieses dinglich geprägten Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümer und Bauaufsichtsbehörde die Klagebefugnis fehlt.
Warum die Baugenehmigung von 1987 eine freie Wohnnutzung umfasst
Die Auslegung des Genehmigungsbescheids und der eingereichten Bauvorlagen ergibt nach Ansicht des Gerichts, dass das Gebäude nicht auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt, sondern als allgemeines Wohnhaus genehmigt wurde. Weil der Bescheid keine funktionale Bindung an den benachbarten Kfz-Betrieb vorsieht, fehlt es bereits an der formellen Illegalität, die eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO voraussetzt. Für die Auslegung einer Baugenehmigung sind Bezeichnung und Inhalt des Bescheids maßgeblich, konkretisiert durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen.
Wortlaut und Bauvorlagen weisen keinen Betriebsbezug auf
Bauantrag, Planzeichnungen, Baubeschreibung und der Genehmigungsbescheid vom 16. Juni 1987 bezeichneten das Vorhaben übereinstimmend als „Neubau eines Wohnhauses“ – ohne jeden Zusatz zu einer Betriebsleiter- oder Betriebsinhaberwohnung. Weder der Bescheid noch die Bauvorlagen stellten eine rechtliche oder funktionale Verbindung zum früheren Betrieb „Autohaus L.“ auf dem Nachbargrundstück her. Der Abschnitt zu gewerblichen Anlagen in der Baubeschreibung blieb schlicht unausgefüllt.
Gebührenhinweis nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz spricht gegen Betriebsleiterwohnung
Der Genehmigungsbescheid verwies außerdem auf eine mögliche Gebührenermäßigung für steuerbegünstigten Wohnraum nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Dieser Hinweis passte nicht zu einer reinen Betriebsleiterwohnung, sondern sprach für eine unabhängig nutzbare Wohnung.
Genehmigungsvergleich von 1982 und 1987 belegt den Verzicht auf funktionale Bindung
Besonders aufschlussreich fand das Gericht den Vergleich mit der früheren Genehmigung. 1982 hatte das Landratsamt für dieselbe Fläche eine Kfz-Werkstatt mit ausdrücklich als „Betriebswohnung“ bezeichnetem Wohnteil genehmigt – dieser Teil wurde jedoch nie gebaut. Als 1987 ein neuer Antrag für den „Neubau eines Wohnhauses“ folgte, wählte die Behörde bewusst die neutrale Bezeichnung ohne jeden Betriebsbezug. Diese Abfolge sprach für das Gericht gerade nicht für eine fortbestehende betriebliche Bindung, sondern für deren bewussten Wegfall.
Wie das Gericht die behördlichen Einwände zur Gewerbegebietsbindung entkräftete
Das Gericht verwarf die behördliche Einstufung als reine Betriebsleiterwohnung Schritt für Schritt anhand der Bauakten, des Wortlauts der Nebenbestimmungen und der Maßstäbe des bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes. Weder bauliche Details noch pauschale Planhinweise oder die spätere Betriebsaufgabe konnten die einmal erteilte Baugenehmigung nachträglich beschränken. Maßgeblich blieb dabei ein Grundsatz: Auch eine materiell rechtswidrig erteilte Genehmigung bleibt wirksam und vermittelt Bestandsschutz, solange sie nicht aufgehoben wird.
Das Landratsamt hatte argumentiert, die Abfolge der Bescheide von 1982 und 1987 zeige, dass nur der Wohnteil der Werkstatt habe legalisiert werden sollen. Das Gericht verwarf diesen Schluss: Die Genehmigung von 1987 übernahm den betrieblichen Bezug der früheren Betriebswohnung gerade nicht. Auch der Hinweis der Behörde auf einen in einem Plan eingezeichneten Durchgang vom „Büro“ des Wohnhauses zur Werkstatt half nicht weiter. Dem Gericht lagen zwei unterschiedliche, jeweils mit Genehmigungsvermerken versehene Planzeichnungen vor – in einer war der Durchgang eindeutig eingezeichnet, in der anderen nicht zweifelsfrei. Wie es zu den zwei Plansätzen kam, ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufklären. Selbst wenn ein Durchgang genehmigt worden wäre, folgte daraus nach Auffassung des Gerichts allein noch nicht, dass nur eine Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 genehmigt worden war.
Pauschaler Hinweis auf Planfestsetzungen entfaltet keine Auflagenwirkung
Die Behörde stützte sich zudem auf den Passus im Bescheid: „Zu beachten sind insbesondere: die Festsetzungen des Bebauungsplans.“ Diese Formulierung beschränke die Nutzung verbindlich auf das planungsrechtlich Zulässige, argumentierte das Landratsamt und verwies zusätzlich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023. Das Gericht stufte den Passus jedoch als bloßen, rechtlich unverbindlichen Hinweis ein – keine Auflage im Sinne von Art. 36 BayVwVfG. Der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall sei nicht vergleichbar: Dort hatte sich die Betriebsbezogenheit aus einer echten Auflage im Bescheid ergeben. Hier fehlte eine solche Auflage.
Ein nicht genehmigungsfähiges Vorhaben wird nicht durch einen pauschalen Hinweis auf Einhaltung der geltenden Vorschriften in genehmigungsfähiger Form genehmigt, wenn dies der – auslegungsbedürftige – Inhalt der Baugenehmigung im Übrigen nicht hergibt. – so das Verwaltungsgericht München
Bestandsschutz gilt unabhängig von materieller Rechtmäßigkeit im Gewerbegebiet
Das Landratsamt hielt eine freie Wohnnutzung im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO für grundsätzlich unzulässig und deshalb formell illegal. Das Gericht hielt dem entgegen: Die planungsrechtliche Unzulässigkeit einer genehmigten Nutzung nimmt der Genehmigung nicht ihre Wirksamkeit. Eine möglicherweise rechtswidrig erteilte Baugenehmigung bleibt eine Genehmigung und vermittelt Bestandsschutz – selbst wenn ihre Voraussetzungen bei genauerem Hinsehen nie vorlagen. Entscheidend war für das Gericht allein, dass die Genehmigung von 1987 nach ihrem Inhalt eine freie Wohnnutzung erlaubte.
Aufgabe des Nachbarbetriebs führt nicht zur genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung
Die Aufgabe des Nachbarbetriebs änderte an der genehmigten Wohnnutzung nichts. Das Gebäude wurde durchgehend als Wohnhaus genutzt; ein Wechsel innerhalb dieser genehmigten Nutzung lag nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht vor. Die Betriebsaufgabe war deshalb für die Entscheidung unerheblich.
Warum die Nutzungsuntersagung an schweren Ermessensfehlern scheiterte
Das Landratsamt handelte ermessensfehlerhaft, weil es den grundrechtlichen Schutz der Wohnung des Mieters ignorierte, den bestehenden Bestandsschutz verfehlte und die Auswahl des Mieters als Bescheidadressat nicht begründete. Bei Nutzungsuntersagungen von Wohnraum gebieten Art. 8 Abs. 2 LStVG und Art. 14 Abs. 1 GG eine besondere Berücksichtigung des Mieterbesitzrechts – die Maßnahme setzt regelmäßig voraus, dass die Nutzung tatsächlich materiell rechtswidrig ist, nicht nur formell zweifelhaft.
Wegen dieser Bedeutung wird die Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ohne vorangegangene vergebliche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, in der Regel nicht schon dann verhältnismäßig sein, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, sondern nur dann, wenn sie materiell rechtswidrig ist. – so das Verwaltungsgericht München
Missachtung des verfassungsrechtlich geschützten Lebensmittelpunkts
Das Landratsamt hatte bei seiner Ermessensausübung vollständig übersehen, dass das Wohnhaus den Lebensmittelpunkt des Mieters bildete. Das Besitzrecht eines Mieters an seiner Wohnung wird als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG angesehen. Bei einer solchen Wohnnutzung reicht es nicht aus, dass die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig erscheint – erforderlich ist grundsätzlich die Feststellung, dass sie materiell rechtswidrig ist.
Vollständiges Übergehen der Schutzwirkung der bestehenden Baugenehmigung
Die Behörde unterließ es im Verwaltungsverfahren, die tatsächliche Reichweite der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 und den daraus folgenden Bestandsschutz zugunsten der Wohnnutzung zu prüfen. Genau diese Prüfung hätte ergeben, dass die Genehmigung eine freie Wohnnutzung deckte – und die Untersagung damit von vornherein ins Leere lief.
Fehlende Begründung der Adressatenauswahl zwischen Mieter und Eigentümerin
Der Bescheid enthielt keinerlei Begründung dafür, warum die Nutzungsuntersagung vorrangig gegen den Mieter und nicht gegen die Eigentümerin erging. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG bedarf die Auswahl des Adressaten einer solchen Verfügung einer tragfähigen Begründung, wenn mehrere Pflichtige in Betracht kommen. Die Heranziehung eines Mieters ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, doch stand sie hier im Widerspruch zum bisherigen Behördenhandeln: Das Landratsamt hatte die Sachverhaltsaufklärung und Korrespondenz zuvor fast ausschließlich mit den Vertretern der Eigentümerin geführt. Mit der Aufhebung der fehlerhaften Nutzungsuntersagung entfielen zugleich die darauf gestützte Zwangsgeldandrohung über 1.000 Euro sowie die Kostenentscheidung des Ausgangsbescheids.
Warum die Feststellungsklage des Mieters zur Baugenehmigung unzulässig war
Der zusätzliche Antrag scheiterte, weil der Mieter daraus keine eigenen Rechte am Grundstück ableiten konnte. Als Mieter hatte er nur Rechte aus dem Mietvertrag. Die beantragte Feststellung betraf dagegen das Verhältnis zwischen der Eigentümerin und dem Landratsamt. Dafür fehlte ihm die erforderliche eigene rechtliche Verbindung zum Grundstück.
Neben der Aufhebung des Bescheids hatte der Mieter zusätzlich beantragt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Wohnhaus nach der Genehmigung von 1987 privat und nicht nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden darf. Dieser Antrag zielte in der Sache auf die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen der Grundstückseigentümerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bauherren und dem Landratsamt. Das Gericht stufte den Mieter jedoch als reinen Mieter mit ausschließlich obligatorischen Rechten ein, dem der erforderliche dingliche Anknüpfungspunkt am Grundstück fehlte.
Die Unzulässigkeit dieses Antrags schlug sich deutlich in den Verfahrenskosten nieder. Der Feststellungsantrag wurde mit 20.000 Euro bewertet, die Anfechtungsklage gegen den Bescheid nur mit 5.000 Euro – zusammen ergab sich der Streitwert von 25.000 Euro. Weil der wertmäßig weit größere Teil des Streits verloren ging, musste der Mieter trotz des Erfolgs gegen die Nutzungsuntersagung vier Fünftel der Verfahrenskosten tragen.
Unsere Einschätzung
Für Streit um Wohnen im Gewerbegebiet verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München den Blick von der Gebietsart auf das alte Baurecht. Entscheidend wird sein, ob Bescheid und Bauvorlagen eine Bindung an einen Betrieb festschreiben. Prüfen Sie daher Wortlaut, Pläne und Nebenbestimmungen Ihrer Genehmigung, denn nur eine festgeschriebene Betriebsbindung begrenzt Ihre Nutzung.
Wir halten diese Trennung für konsequent, auch wenn sie für Mieter hart ausfällt. Ob eine Untersagung gegen die Eigentümerin bei fehlerfrei ausgeübtem Ermessen Bestand hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Als Mieter können Sie die Untersagung abwehren, für eine verbindliche Klärung der Genehmigungsreichweite benötigen Sie jedoch die Mitwirkung Ihrer Vermieterin.
Wortlaut der alten Baugenehmigung entscheidet über die Nutzungsuntersagung
Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 nannte im Bescheid, in den Bauvorlagen und in der Baubeschreibung durchgehend nur den „Neubau eines Wohnhauses“ – ohne jede Bindung an den benachbarten Kfz-Betrieb. Hätte der Bescheid stattdessen wie noch die Genehmigung von 1982 eine Nebenbestimmung oder die Bezeichnung „Betriebswohnung“ enthalten, wäre die Nutzung von Anfang an auf einen betrieblichen Bezug beschränkt gewesen und die Untersagung hätte auf anderem Grund gestanden.
Typische Punkte, an denen ein ähnlicher Fall anders liegen kann:
Enthält die eigene Baugenehmigung eine ausdrückliche Nebenbestimmung oder Auflage zur Betriebsbindung, könnte das die Auslegung zugunsten der Behörde verschieben.
Ist die Wohnung nicht der alleinige Lebensmittelpunkt der Bewohner, könnte die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde anders ausfallen als hier.
Hat die Behörde die Auswahl zwischen Mieter und Eigentümerin im Bescheid nachvollziehbar begründet, entfällt möglicherweise dieser Angriffspunkt.
Ist der zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam und nicht – wie hier – gerichtlich verworfen, kann die materielle Zulässigkeit der Nutzung anders zu beurteilen sein.
Wer selbst Eigentümer statt Mieter ist, könnte anders als hier auch eine Feststellungsklage zur Reichweite der Genehmigung führen können.
Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen selbst nachsehen können:
Wie das Vorhaben im Genehmigungsbescheid und in den Bauvorlagen bezeichnet ist
Ob eine Nebenbestimmung oder Auflage zu einer betrieblichen Bindung existiert
Ob mehrere, sich widersprechende Planzeichnungen mit Genehmigungsvermerk vorliegen
Wann der Untersagungsbescheid zugegangen ist und ob eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war
Mit wem die Behörde im Verfahren tatsächlich korrespondiert hat – mit Ihnen oder mit der Eigentümerseite
Der Hebel lag hier nicht bei der Frage, ob Wohnen im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, sondern beim Wortlaut einer über 35 Jahre alten Genehmigung im Vergleich zu einer noch älteren. Ob eine Formulierung in Ihrem Bescheid als bindende Auflage oder nur als unverbindlicher Hinweis zu werten ist, lässt sich aus den Papieren allein oft nicht sicher einordnen.
Gegen einen Nutzungsuntersagungsbescheid läuft regelmäßig eine Monatsfrist zur Klage – wer sie verstreichen lässt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, sollten Sie sich zeitnah melden, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Falls Sie mit einer ähnlichen Nutzungsuntersagung oder einer Auseinandersetzung um die Reichweite einer alten Baugenehmigung konfrontiert sind, können Sie Ihren Fall schildern. Bescheid, Bauvorlagen oder frühere Genehmigungen sind dabei hilfreich, falls vorhanden – für die Anfrage reicht uns aber zunächst Ihre Schilderung des Falls. Die Ersteinschätzung klärt, woran es bei Ihnen hängen kann und wie Ihre Unterlagen einzuordnen sind.
Gilt der Bestandsschutz einer alten Baugenehmigung auch bei materiell unzulässiger Wohnnutzung im Gewerbegebiet?
Eine Baugenehmigung von 1987 vermittelt auch bei materiell unzulässiger Wohnnutzung im Gewerbegebiet Bestandsschutz, wenn sie das Gebäude als allgemeines Wohnhaus genehmigt. Maßgeblich ist der genehmigte Inhalt, nicht die spätere Bewertung nach § 8 BauNVO.
Die Genehmigung bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht aufgehoben wurde, selbst wenn ihre materiellen Voraussetzungen ursprünglich fehlten. Für den Genehmigungsumfang sind der Bescheid und die einbezogenen Bauvorlagen gemeinsam auszulegen. Im entschiedenen Fall bezeichneten Antrag, Pläne, Baubeschreibung und Bescheid das Vorhaben neutral als „Neubau eines Wohnhauses“. Eine Beschränkung auf eine Betriebsleiterwohnung oder eine funktionale Bindung an das frühere Autohaus enthielten sie nicht. Deshalb fehlte bereits die formelle Illegalität, die eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO voraussetzt.
Kann ein pauschaler Hinweis auf Bebauungsplanfestsetzungen die genehmigte Wohnnutzung nachträglich wirksam beschränken?
Ein pauschaler Hinweis auf die Beachtung von Bebauungsplanfestsetzungen beschränkt eine genehmigte Wohnnutzung nicht nachträglich auf eine Betriebsleiterwohnung. Der Hinweis ist keine verbindliche Auflage nach Art. 36 BayVwVfG und verändert den Genehmigungsumfang daher nicht.
Eine Auflage muss die Nutzung rechtlich verbindlich begrenzen und im Genehmigungsbescheid hinreichend eindeutig angeordnet sein. Die Formulierung „Zu beachten sind insbesondere: die Festsetzungen des Bebauungsplans“ enthält nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München lediglich einen rechtlich unverbindlichen Hinweis. Die Baugenehmigung von 1987 bezeichnete das Vorhaben als „Neubau eines Wohnhauses“ und stellte keinen funktionalen Bezug zur benachbarten Kfz-Werkstatt her. Auch ein möglicherweise genehmigter Durchgang zwischen einem Büro und der Werkstatt belegte für sich genommen keine Beschränkung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977.
Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall war nicht vergleichbar, weil dort eine echte Auflage die Betriebsbezogenheit begründete. Umgekehrt macht der pauschale Hinweis ein nicht genehmigungsfähiges Vorhaben nicht genehmigungsfähig, wenn der übrige Genehmigungsinhalt dies nicht trägt.
Muss die Behörde begründen, warum sie eine Nutzungsuntersagung gegen den Mieter statt Eigentümer erlässt?
Kommt für eine Nutzungsuntersagung neben dem Mieter auch die Eigentümerin als Pflichtige in Betracht, muss die Behörde ihre Auswahl des Mieters nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG tragfähig begründen. Die Heranziehung eines Mieters ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, darf aber nicht ohne nachvollziehbare Ermessensentscheidung erfolgen.
Die Begründung muss erkennen lassen, weshalb gerade der Mieter vorrangig in Anspruch genommen wird. Dabei sind die Verantwortlichkeit, die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten und die bisherige Sachbehandlung der Behörde einzubeziehen. Im entschiedenen Fall enthielt der Bescheid hierzu kein Wort. Das Landratsamt hatte zuvor die Aufklärung und Korrespondenz fast ausschließlich mit Vertretern der Eigentümerin geführt. Dadurch blieb die Auswahl des Mieters als Adressat nicht nachvollziehbar.
Zusätzlich musste die Behörde berücksichtigen, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildete und sein Besitzrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt war. Nach Art. 8 Abs. 2 LStVG setzt eine solche Untersagung regelmäßig materielle Rechtswidrigkeit voraus, nicht lediglich Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Die bestehende Baugenehmigung von 1987 und ihr Bestandsschutz wurden ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb waren die Nutzungsuntersagung, die Zwangsgeldandrohung von 1.000 Euro und die Kostenentscheidung ermessensfehlerhaft.
Warum trägt ein Mieter trotz aufgehobener Nutzungsuntersagung vier Fünftel der Verfahrenskosten?
Der Mieter trägt vier Fünftel der Kosten, weil nur seine mit 5.000 Euro bewertete Anfechtungsklage Erfolg hatte, während sein mit 20.000 Euro bewerteter Feststellungsantrag unzulässig war. Die Aufhebung der Nutzungsuntersagung änderte daher nichts an der überwiegenden Kostenlast.
Der Feststellungsantrag betraf die Reichweite der Baugenehmigung von 1987 und damit das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümerin und dem Landratsamt. Als Mieter hatte der Kläger lediglich Rechte aus dem Mietvertrag, jedoch keinen dinglichen Bezug zum Grundstück. Deshalb fehlten ihm die erforderliche Klagebefugnis und die rechtliche Stellung, um dieses Verhältnis gerichtlich klären zu lassen. Die erfolgreiche Anfechtung des Bescheids beseitigte diese Unzulässigkeit nicht.
Für die Kostenverteilung wurden beide Streitgegenstände getrennt bewertet und anschließend zusammen betrachtet. Von insgesamt 25.000 Euro entfielen 20.000 Euro auf den verlorenen Feststellungsantrag und nur 5.000 Euro auf die erfolgreiche Anfechtungsklage. Maßgeblich war damit das wertmäßige Unterliegen, nicht der Umstand, dass die Nutzungsuntersagung einschließlich Zwangsgeldandrohung aufgehoben wurde.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: 11 K 21.1715 – Urteil vom 26.10.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
I. Der Bescheid des Landratsamts vom 4. März 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung für ein Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31, …ring 2, Gemarkung … (Baugrundstück).
Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet …“, zuletzt bekannt gemacht am 7. Juni 2023, welcher mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 für unwirksam erklärt wurde, soweit er das festgesetzte Gewerbegebiet betrifft (1 N 20.2761). Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Wohngebäude. Auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 963/6 befindet sich eine Kfz-Werkstatt.
Am 15. September 1981 stellten die damaligen Eigentümer (Eheleute L.) einen Bauantrag für den Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, welches damals noch mit der Fl.Nr. 963/6 verschmolzen gewesen ist. Das Landratsamt … (Landratsamt) erteilte am 26. April 1982 die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Ausstellungshalle und Betriebswohnung. Der Gebäudeteil, in welchem die Betriebswohnung liegen sollte, wurde im Gegensatz zur Kfz-Werkstätte in der Folge jedoch nicht errichtet.
Am 9. März 1987 beantragten die damaligen Eigentümer der Fl.Nr. 963/6 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“ auf dem Baugrundstück. Die Gemeinde … erteilte am 26. März 1987 ihr Einvernehmen zum „Bauantrag … und …, Neubau eines Wohnhauses, … Fl.Nr. 963/6“. Am 16. Juni 1987 erteilte das Landratsamt sodann die Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“.
Im Rahmen eines Telefonats im Dezember 2016 teilte der ehemalige Eigentümer der Fl.Nr. 963/6 und ehemalige Inhaber der KfZ-Werkstatt (Herr L.) dem Landratsamt mit, dass das Grundstück Fl.Nr. 963/6 geteilt worden und die abgetrennte Fl.Nr. 963/31 an seine Tochter übergeben worden sei. Diese plane nun, das Grundstück zu verkaufen. Laut Auskunft des Maklers könne das Gebäude jederzeit als freies Wohnhaus verkauft werden, da in der Baugenehmigung dieses nur als Wohnhaus und nicht als Betriebsleiterwohnhaus bezeichnet sei. Laut Vermerk des Landratsamts sei Herrn L. mitgeteilt worden, dass ein Verkauf des Grundstücks und eine Nutzung als freies Wohnhaus in keinem Fall zulässig seien.
Am 13. September 2019 ging über das Einwohnermeldeamt beim Landratsamt für das Anwesen auf dem Baugrundstück eine Wohnungsgeberbestätigung vom 12. September 2019 ein.
Bei einer Baukontrolle des Landratsamts vom 17. Oktober 2019, bei welcher der Kläger nicht anwesend war, hat der jetzige Betreiber der auf der Fl.Nr. 963/6 befindlichen Kfz-Werkstatt ausweislich des Baukontrollberichts mitgeteilt, dass Herr L. vom Wohnhaus ausgezogen und der Kläger mit der Klägerin im Verfahren M 11 K 21.1714 eingezogen sei. Die Werkstatt sei verpachtet an die … GmbH.
Das Landratsamt wendete sich mit Schreiben vom 8. November 2019 zunächst an die …. Immobilien GbR als neue Eigentümerin des Baugrundstücks und wies darauf hin, dass die Räume lediglich als Wohnräume für einen Betriebsleiter oder für Aufsichtspersonal des Betriebs genehmigt seien. Frei vermietete Wohnungen seien nicht zulässig. Man bitte um Mitteilung, in welchem Verhältnis die Bewohner zum Gewerbebetrieb auf dem Anwesen stünden, welche Art von Tätigkeit diese ausführten und weshalb eine 24-stündige Anwesenheit erforderlich sei.
Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 erklärten die Vertreter der …. Immobilien GbR, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Baugrundstück um ein Wohnhaus und nicht um ein Betriebsleiterwohnhaus handele. Der Antrag auf Neubau eines Wohnhauses sei sowohl von der Gemeinde … gebilligt als auch vom Landratsamt im Jahr 1987 genehmigt worden. Eine Auflage oder Bedingung der Beschränkung des Wohnhauses auf ein Betriebsleiterwohnhaus sei in der Baugenehmigung nicht enthalten und habe auch im damaligen Bebauungsplan nicht bestanden. Die Wohnnutzung genieße daher Bestandsschutz. Es habe nie eine Verbindung zwischen dem gekauften Wohnhaus (Fl.Nr. 963/31) und dem Gewerbe (Fl.Nr. 963/6) bestanden; eine solche bestehe auch nicht.
Das Landratsamt hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2020 zur Untersagung der Wohnnutzung an. Für die Räumlichkeiten am Anwesen …ring 2 läge keine Genehmigung zur Nutzung als freie Wohnräume vor. Eine nachträgliche Genehmigung sei auch nicht möglich, weil frei vermietete Wohnungen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO nicht zulässig seien. Man fordere dazu auf, den formell und materiell rechtswidrigen Zustand zu beenden und bitte um Bestätigung bis zum 15. Oktober 2020, dass die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgegeben werde. Andernfalls müsse eine kostenpflichtige und zwangsgeldbewährte Anordnung ergehen.
Mit Bescheid vom 4. März 2021 untersagte das Landratsamt dem Kläger die derzeitige Nutzung der Räume des Gewerbebaus auf dem Baugrundstück zu Wohnzwecken innerhalb von 6 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids (Ziff. 1). Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Ziff. 2). Die Nutzungsuntersagung stütze sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Nutzungsänderung der ehemaligen Betriebsleiterwohnung zur freien Wohnnutzung sei genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Somit sei das Vorhaben bereits formell illegal. Ein Rechtsverstoß im Sinne von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertige, liege bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt werde. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion habe, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, müsse grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstoße und somit nicht genehmigungsfähig sei. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet …“, welcher ein Gewerbegebiet festsetze. Dort seien Betriebswohnungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese dem Gewerbebetrieb zugeordnet und selbigem gegenüber bezüglich Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien. Unter diesen Voraussetzungen sei Herrn L. mit Bescheid vom 16. Juni 1987 der „Neubau eines Wohnhauses“ genehmigt worden, da sowohl eine Unterordnung als auch eine funktionale Zuordnung zum ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Betrieb „Autohaus L.“ habe bejaht werden können. Mit der endgültigen Aufgabe der ausnahmsweise zugelassenen Nutzung sei diese Baugenehmigung aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenstandslos und damit unwirksam geworden, da diese an den konkreten Betrieb anknüpfe, was näher ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass auch gegen materielles Baurecht verstoßen werde und eine nachträgliche Legalisierung ausscheide. Die Nutzung der Räume des ehemaligen Betriebsleiterhauses durch den Kläger zu privaten Wohnräumen scheitere bereits an der funktionalen Zuordnung zu einem Betrieb, was näher ausgeführt wurde. Die Maßnahme sei auch bei Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Die Nutzungsuntersagung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Eine unangemessene Härte stelle die Anordnung nicht dar. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die geforderte Nutzungsaufgabe eine übermäßige finanzielle Belastung, welche zum Erfolg der Anordnung in keinem Verhältnis stünde, auf den Kläger zukäme. Die festgesetzte Erfüllungsfrist sei angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG und sei nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gerechtfertigt.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom …. März 2021, der am 30. März 2021 bei Gericht eingegangen ist, durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 4. März 2021. Die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 beruhe auf dem Bauantrag der ehemaligen Grundstückseigentümer. In sämtlichen Antragsunterlagen wie Deckblatt, Planzeichnungen sowie Baubeschreibung werde als Bauvorhaben und damit als Nutzung ausdrücklich der „Neubau eines Wohnhauses“ angegeben. Ein Hinweis einer Nutzung des Gebäudes ausschließlich als Betriebsleiterwohnung lasse sich weder dem Bauantrag noch der genannten Baugenehmigung entnehmen. In der Baugenehmigung werde ebenfalls als (Bau-)Vorhaben der „Neubau eines Wohnhauses“ angegeben, ohne durch eine Nebenbestimmung die ausschließliche Nutzung als Betriebsleiterwohnung rechtlich zu sichern. Auch gebe es keine Erklärung der damaligen Grundstückseigentümer, für sich und/oder die Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Weiter gebe es auch keine entsprechende Nebenbestimmung in der Baugenehmigung, dass das Gebäude nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden dürfe. In der Baugenehmigung von 1987 werde zwar auch verwiesen auf „die Festsetzungen des Bebauungsplans“. Dieser habe zur damaligen Zeit jedoch keine Beschränkung eines Wohnhauses auf ein Betriebsleiterwohnhaus bzw. ein Haus beschränkt auf eine Betriebsleiterwohnung enthalten. Infolgedessen könne auch offenbleiben, ob mit Blick auf die jetzige Vermieterin nur die Baugenehmigung von Relevanz sei, nicht aber das Bauantragsverfahren. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. 963/31 befinde sich nur das Wohnhaus. Es stehe auch in keinerlei Zusammenhang mit einem dortigen Gewerbebetrieb. Auch im Verkaufsvorgang hätten keine Anzeichen für eine Be- bzw. Einschränkung der wohnlichen Nutzung des Hauses bestanden. Demgemäß bestehe Bestandsschutz zur Nutzung als privates Wohnhaus.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 4. März 2021 wird aufgehoben.
2. Es wird festgesellt, dass das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31 der Gemarkung … nach Maßgabe der Baugenehmigung des Landratsamts … vom 16. Juni 1987 für das Vorhaben „Neubau eines Wohnhauses“ zu privaten Wohnzwecken und nicht nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden darf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil die „freie“ Wohnnutzung im maßgeblichen Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig sei. Der Beklagte legte zudem eine Stellungnahme des Landratsamts vom 13. Januar 2022 vor, nach welcher Wohnhäuser zur freien Vermietung im Gewerbegebiet unzulässig seien. Eine Wohnnutzung sei stets nur im Rahmen des Art. 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn diese durch den Betriebsleiter/Betriebsinhaber oder Aufsichts- und Bereitschaftspersonen genutzt würden. Dies gelte auch, wenn in den Genehmigungsunterlagen das Gebäude nur als Wohnhaus betitelt sei. Ein Gebäude zur freien Wohnnutzung sei nicht und sei nie genehmigungsfähig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem sowie im Klageverfahren M 11 K 21.1714 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2021 Erfolg (nachfolgend I.). Der darüber hinaus erhobene Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig und die Klage war daher insoweit abzuweisen (nachfolgend II.).
I.Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 4. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die angefochtene Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt es bereits regelmäßig, dass eine bauliche Anlage ohne die an sich erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es in der Regel allein insofern an, als eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig ist, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – juris Rn. 22; B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 13 m.w.N.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 76 Rn. 282).
a) Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an der formellen Illegalität der untersagten Wohnnutzung. Auf Antrag der ehemaligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 963/6 hat das Landratsamt am 16. Juni 1987 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“ erteilt. Entgegen der Ansicht des Beklagten legalisiert diese Baugenehmigung nicht lediglich die Nutzung als Betriebsleiterwohnung, sondern auch eine „freie“ Wohnnutzung.
Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 1 CS 21.2776 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt ist die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 auch im Hinblick auf die vorliegenden Bauvorlagen und den sonstigen, objektiv nachprüfbaren Umständen in dem Sinne zu verstehen, dass eine „freie“ Wohnnutzung unabhängig von der Einstufung als Betriebsleiterwohnung genehmigt worden ist. Eine sachliche Begrenzung der Nutzung zu Wohnzwecken mit Blick auf den ehemaligen Betrieb „Autohaus L.“ lässt sich dem Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juni 1987 nicht entnehmen. Er enthält keinerlei Hinweise auf eine rechtliche Verknüpfung zwischen der privaten Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung. Nach dem Wortlaut der Vorhabensbezeichnung sowohl im Bauantrag als auch in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 ist Gegenstand der Genehmigung eindeutig der „Neubau eines Wohnhauses“. Die Bauherren werden im Baugenehmigungsbescheid lediglich namentlich – und ohne jeglichen Bezug zu einem Betrieb – genannt. Auch der Bauantrag lässt keine andere Auslegung zu. Eine Bezugnahme auf einen Gewerbebetrieb enthält der Bauantrag nicht. Daneben findet sich auch in der Baubeschreibung keinerlei Bezug zu einem Gewerbebetrieb. Vielmehr blieb etwa der Abschnitt 7 zu gewerblichen Anlagen in der Baubeschreibung gänzlich unausgefüllt. Ebenso wird das Vorhaben in der Stellungnahme der Gemeinde … als „Neubau eines Wohnhauses“ bezeichnet. Die Gemeinde gibt dort zwar eine Empfehlung für die Fensterform in der Ausstellungshalle ab, welche aber im Gegensatz zur Baugenehmigung vom 26. April 1982 gerade nicht Gegenstand des Bauantrags vom 9. März 1987 ist. Ferner findet sich in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 unter Ziff. II. (Kosten) der Hinweis auf eine Möglichkeit der Gebührenermäßigung im Falle der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung/Bewilligung eines öffentlichen Baudarlehens nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Nach § 82 Abs. 6 II. WoBauG sind Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Der Zweck einer Betriebsleiterwohnung erschöpft sich aber gerade darin, einem Gewerbebetrieb zu dienen.
Auch unter chronologischen Gesichtspunkten lässt sich die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 nicht als Genehmigung lediglich eines Betriebsleiterwohnhauses auslegen. Der Einwand der Beklagtenseite, gerade die zeitliche Abfolge der Genehmigungen von 1982 und 1987 verdeutliche, dass das Landratsamt mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 lediglich eine Betriebsleiterwohnung legalisieren wollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Schluss ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Vielmehr bestätigt gerade auch der Vergleich mit der Baugenehmigung von 1982 die Auslegung, dass mit der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 eine freie Wohnnutzung beantragt und in der Folge auch genehmigt worden ist. Im Gegensatz zu der Bezeichnung in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 wurde der Wohnteil in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 gerade noch als „Betriebswohnung“ bezeichnet. Im Umkehrschluss hierzu kann die Genehmigung des Wohnhauses in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 ohne jeglichen Bezug zu einem gewerblichen Betrieb nur bedeuten, dass ein solcher Bezug nicht Voraussetzung für die Genehmigung gewesen ist.
Für die vom Landratsamt vorgenommene Auslegung ließe sich allenfalls anführen, dass es nach den mit der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 genehmigten Eingabeplänen wohl einen Durchgang vom „Büro“ des Wohnhauses in die Werkstätte geben sollte. Dem Gericht liegen diesbezüglich jedoch zwei verschiedene, mit Genehmigungsvermerken versehene Planzeichnungen vor. Aus einer der genehmigten Planzeichnungen geht der Durchgang eindeutig hervor, während er in der anderen nicht zweifelsfrei als Durchgang eingezeichnet ist. Laut Aussage des Vertreters der Eigentümerin des Baugrundstücks in der mündlichen Verhandlung hat es eine innere Verbindung der Gebäudeteile früher einmal gegeben, jetzt bestehe eine solche aber nicht mehr. Wie es zu den zwei genehmigten Plansätzen gekommen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht aufgeklärt werden. Selbst wenn aber ein solcher Durchgang mit der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 genehmigt worden wäre, bedeutet dies nicht, dass mit der Baugenehmigung auch lediglich eine Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 genehmigt worden ist. Zum einen führt allein ein solcher Durchgang nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977. Zum anderen sprechen insbesondere die Bezeichnungen in jeglichen vorliegenden Bauvorlagen und im Baugenehmigungsbescheid selbst gegen die Einschränkung der Wohnnutzung (s.o.).
Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 enthält insbesondere keine Nebenbestimmungen oder Hinweise, die auf einen zur Wohnnutzung gehörenden gewerblichen Betrieb Bezug nehmen. Entgegen der Auffassung des Landratsamts ergibt sich eine Beschränkung der Wohnnutzung auch aus dem der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 beigefügten pauschalen Hinweis – „Zu beachten sind insbesondere: die Festsetzungen des Bebauungsplans“ – und dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 (Az. 1 N 20.2761) nicht. Die vorliegende Situation ist mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vergleichbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich aus einer Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wonach die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten seien, die Betriebsbezogenheit der Wohnnutzung ergebe (BayVGH, U.v. 13.6.2023 – 1 N 20.2761 – juris Rn. 24). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Auflage, sondern lediglich um einen Hinweis, welchem im Gegensatz zu Auflagen i.S.d. Art. 36 BayVwVfG keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Darüber hinaus kann dem Hinweis nicht entnommen werden, dass die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 lediglich beschränkt für Wohnnutzungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 erteilt worden sein sollte. Zwar waren auch nach § 8 BauNVO 1977 Betriebsleiterwohnungen lediglich ausnahmsweise und eine allgemeine Wohnnutzung nicht in Gewerbegebieten zulässig. Allein durch den allgemeinen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans kann aber in einer Baugenehmigung eine unter Umständen rechtswidrige allgemeine Wohnnutzung nicht ausgeschlossen werden. Ein nicht genehmigungsfähiges Vorhaben wird nicht durch einen pauschalen Hinweis auf Einhaltung der geltenden Vorschriften in genehmigungsfähiger Form genehmigt, wenn dies der – auslegungsbedürftige – Inhalt der Baugenehmigung im Übrigen nicht hergibt.
Auch der Vortrag des Landratsamts, dass nur eine Betriebsleiterwohnung genehmigt worden sein könne, da alleine Betriebsleiterwohnungen in einem Gewerbegebiet zulässig gewesen seien, rechtfertigt daher keine andere Auslegung. Eine Genehmigung einer reinen Wohnnutzung im Gewerbegebiet führt zwar zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, aber nicht zur (formellen) Illegalität der – dennoch genehmigten – reinen Wohnnutzung. Dies gilt etwa auch für den Fall einer Baugenehmigung, welche zwar für eine „Betriebsleiterwohnung“ beantragt und erteilt wird, obwohl die Voraussetzungen einer Betriebsleiterwohnung tatsächlich überhaupt nicht vorlagen, weil etwa der funktionale Zusammenhang zum Betrieb oder die räumliche Unterordnung durch die Bauaufsichtsbehörde falsch bewertet wurden. Auch eine rechtswidrige Baugenehmigung vermittelt Bestandsschutz.
b) Schließlich liegt keine Nutzungsänderung vor, die zu einer erneuten Genehmigungspflicht führen würde. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C-10/09 – juris = BVerwGE 138, 166). Die Aufgabe des Betriebs „Autohaus …“ und der fehlende Bezug zu dem neuen Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/6 führen nicht zu einer Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31 als Wohnhaus. Die Aufgabe des Betriebs ist damit entgegen der Auffassung des Landratsamts nicht entscheidungserheblich.
c) Der Bescheid ist zudem ermessensfehlerhaft.
Wenn gegenüber den Bewohnern die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme stehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 LStVG), die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigten, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat, das Besitzrecht der Mieter von Wohnraum als Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen (BVerfG vom 26.5.1993 BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035). Durch die Nutzung der Wohnung werden elementare Lebensbedürfnisse der Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine erzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig auch dann weit reichende Folgen für die persönliche Lebensführung, wenn die Wohnung nur vorübergehend verlassen werden muss. Wegen dieser Bedeutung wird die Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ohne vorangegangene vergebliche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, in der Regel nicht schon dann verhältnismäßig sein, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, sondern nur dann, wenn sie materiell rechtswidrig ist (BayVGH, U.v. 5.12.2005 – 1 B 03.2608 – juris Rn. 24).
Diesen Umstand ließ das Landratsamt in seiner Entscheidung gänzlich unberücksichtigt. Im angefochtenen Bescheid wurde weder darauf eingegangen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auf dem Baugrundstück hat, noch hat sich das Landratsamt mit der Reichweite der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 auseinandergesetzt. Das Landratsamt hat verkannt, dass es sich bei der ausgeübten Wohnnutzung um eine aufgrund der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 bestandsgeschützte Wohnnutzung handelt (s.o.).
Schließlich finden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen zur vorgenommenen Adressatenauswahl. Zwar ist im Falle einer untersagten Wohnnutzung die Heranziehung der Mieter vor den Eigentümern in der Regel angezeigt; zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 1 ZB 06.2296 – juris Rn. 22). Auch das behördliche Vorgehen legt eine vornehmliche Inanspruchnahme der Mieter nicht nahe, zumal das Landratsamt die Korrespondenz im behördlichen Verfahren fast ausschließlich mit den Vertretern der Eigentümerin geführt hat. Im Übrigen ist der Bescheid mangels Begründung der Adressatenauswahl auch formell rechtswidrig, Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayBO (Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Werkstand: 152. EL Oktober 2023, Art. 76 Rn. 256).
2. Folglich können auch die gegen den Kläger erlassene Zwangsgeldandrohung und die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung rechtlich keinen Bestand haben.
II. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen.
Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet auf die Feststellung, dass das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31 nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 zu privaten Wohnzwecken und nicht nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden darf, ist mangels subjektiv-rechtlichen Anknüpfungspunkts unzulässig, da der Kläger als Mieter nicht beschwert ist – worauf das Gericht die Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat. Der Kläger begehrt mit der auf die Feststellung der Reichweite der Baugenehmigung gerichteten Klage letztlich die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Eigentümerin des Baugrundstücks als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bauherren und dem Beklagten; er verfolgt damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses Dritter. Dies ist grundsätzlich möglich, Voraussetzung ist allerdings, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene (dingliche) Rechte des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO abhängen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2008 – 15 ZB 08.758 – juris Rn. 15). Der Kläger hat als Mieter aber keine dinglichen, sondern lediglich obligatorische Rechte an dem Baugrundstück, welche für den erforderlichen subjektiv-rechtlichen Anknüpfungspunkt nicht ausreichen. Mangels eigener dinglicher Rechte bleibt dem Kläger die Feststellung der Reichweite der Baugenehmigung daher verwehrt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Für die Anfechtungsklage wurden 5.000,- EUR angesetzt, § 52 Abs. 2 GKG. Für die Feststellungsklage wurden nach § 52 Abs. 1 GKG, Ziff. 1.3 und in Anlehnung an Ziff. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 20.000,- EUR angesetzt. Der Kläger will mit seiner Feststellungklage – über die Aufhebung der Nutzungsuntersagung hinaus – letztlich die Reichweite der Baugenehmigung aus dem Jahre 1987 klären lassen, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine entsprechende Streitwertfestsetzung rechtfertigt (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.8.2008 – 15 ZB 08.758 – juris Rn. 18).
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Baurecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.
Um Ihr Bauvorhaben erfolgreich umzusetzen, müssen Sie die im Bebauungsplan und der Landesbauordnung festgelegten Bauwichregelungen beachten, die den Mindestabstand – auch bekannt als Grenz- oder Bauabstand bzw. Abstandsfläche – Ihres Gebäudes zur Grundstücksgrenze festlegen, um den Brandschutz und das Nachbarschaftsrecht, insbesondere in Bezug auf Gebäudeabstand und Lichteinfall, zu gewährleisten. Zusätzliche Anmerkung: Die Grundflächenzahl (GRZ) und […]
Sie planen ein Bauvorhaben und benötigen die Zustimmung Ihres Nachbarn für eine Baulast? Was aber, wenn dieser sich weigert und ein Nachbarschaftsstreit droht? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie Ihre Interessen wahren können – auch ohne kostspielige Gerichtsverfahren. Wir zeigen Ihnen praxisnahe Lösungswege und Alternativen auf, um […]
Der Traum vom Eigenheim oder der Umbau des bestehenden Gebäudes kann schnell zum Albtraum werden, wenn rechtliche Fallstricke übersehen werden. Wer plant, ein Bauvorhaben zu realisieren, muss sich im Dickicht des Baurechts zurechtfinden. Dabei stoßen Bauherren unweigerlich auf zwei zentrale Begriffe: Bauvoranfrage und Bauantrag. Doch wo genau liegen die Unterschiede und welche Konsequenzen ergeben sich […]
Telefon: 02732 791079 (Tel. Auskünfte sind unverbindlich!) Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen: info@ra-kotz.de ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.