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Werklohnanspruch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Dresden – Az.: 22 U 472/17 – Beschluss vom 13.09.2017

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10.02.2017, Az.: 4 O 1823/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 65.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin als Auftragnehmer und der Beklagte als Auftraggeber schlossen unter dem 14./28.06.2012 einen Bauvertrag betreffend das Mehrfamilienhaus …straße, … Vereinbart war ein Pauschalwerklohn von 418.230,00 €.

Die Klägerin erstellte die Genehmigungsplanung. Es wurde eine Abschlagsrechnung in Höhe von 41.823,00 € brutto gestellt. Der Beklagte zahlte hierauf nicht.

Im November 2012 wurde die Baugenehmigung für das vorgenannte Vorhaben erteilt. Die weitere Ausführung wurde anschließend mehrfach verschoben, zunächst auf den 1. März, dann auf den 20. Mai 2013.

Die Realisierung verschob sich weiter, obwohl der Beklagte der Klägerin mit Mail vom 05.05.2017 mitteilte, die Finanzierung sei geklärt (vgl. Anlage K 17).

Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zum 24.06.2013 eine Bauhandwerkersicherung zu stellen; für den Fall der Nichterteilung wurde mit der Kündigung des Vertrages gedroht. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht; eine Sicherung wurde nicht gestellt.

Die Klägerin kündigte den Bauvertrag mit Schreiben vom 24.06.2013 und forderte mit Schlussrechnung vom 11.07.2013 (Anlage K 7) 72.785,16 €. Nach Abzug des Betrages der Abschlagsrechnung ergab sich eine weitere Forderung in Höhe von 30.962,16 €. Daneben wurde gleichfalls unter dem 11.07.2013 (Anlage K 9) entgangener Gewinn von 14.514,49 € geltend gemacht.

Im Verfahren des ersten Rechtszuges begehrte die Klägerin in der Hauptsache Zahlung von 87.299,65 € (72.785,16 € zzgl. entgangener Gewinn von 14.514,49 €). Als Anlage zur Klage wurde die Urkalkulation (K 8) vorgelegt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Richtigkeit der Urkalkulation bestritten. Außerdem habe er die gescheiterte Finanzierung nicht zu vertreten. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, der Klägerin hätte es oblegen, andere Aufträge zu übernehmen.

Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung (vgl. Terminsprotokoll, GA 250 ff.) mit Endurteil vom 10.02.2017 entschieden. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 64.154,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.823,00 € seit dem 25.04.2013 sowie aus 22.331,82 € seit dem 03.09.2013 sowie 750,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat – auf der Grundlage von Anlage K 7 (Schlussrechnung) – im Wesentlichen die Planungsleistungen (abzüglich der Kosten für Exposé, Vertrieb und Baustelleneinrichtung), Positionen 01.01 bis 01.07 zuzüglich Mehrwertsteuer anerkannt. Das sind 45.519,28 €. Hinzu kamen 5 % aus 372.710,52 € (Differenz aus der ursprünglichen Vertragssumme von 418.230,00 € abzüglich 45.519,28 €).

Das Urteil wurde dem Beklagten am 22.02.2017 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 21.03.2017, vorab per Fax noch am selben Tag beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen. Die Berufung wurde nach entsprechender Fristverlängerung unter dem 22.05.2017 begründet. Der Beklagte bringt vor, mit Leistungen, die über die Planungen hinausgehen, sollte erst nach Vorliegen der Finanzierungsbestätigung begonnen werden; Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bauvertrages seien insoweit als Bedingungen zu verstehen. Die Unmöglichkeit der Finanzierung des Vorhabens sei vom Beklagten nicht zu vertreten; die Richtigkeit der Urkalkulation werde bestritten; jedenfalls hätte die Klägerin schadensmindernd andere Aufträge übernehmen müssen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Hinweisbeschluss vom 15.06.2017 (GA 485 f.), auf den Bezug genommen wird, hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu äußerte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2017; das Stellen einer Bauhandwerkersicherung sei nicht zugesichert worden; es fehle – nach wie vor – an der hinreichenden Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Bauleistungen; eine HOAI-Binnenkalkulation genüge hier nicht; die Abrechnung sei für den Beklagten noch immer nicht prüffähig; schließlich sei der Schadensersatz von 5 % eine nicht steuerbare Leistung, so dass hierauf keine Umsatzsteuer zu berechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.07.2017 vollumfänglich Bezug genommen.

2.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 18.07.2017 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinerlei Anlass.

a)

Soweit der Beklagte auch weiterhin bloß ausführt, er bestreite die Richtigkeit der Schlussrechnung, der Urkalkulation und gehe von einer nicht prüfbaren Abrechnung aus, geht dies ersichtlich fehl.

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 648 a, 649 BGB in der vom Landgericht titulierten Höhe liegen klar auf der Hand.

Die Klägerin hat, wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, den Pauschalvertrag (Vertragssumme: 418.230,00 €) zu Recht gekündigt, weil der Beklagte die geforderte Bauhandwerkersicherung nicht bis zum 24.06.2013 erbracht hat. Soweit der Beklagte die Frist als zu kurz rügt, ist dies nicht nur unbehelflich, sondern treuwidrig. Noch am 05.05.2013 hatte der Beklagte nämlich mit Mail versichert, die Baufinanzierung sei gesichert (vgl. Anlage K 17). Das heißt: Der Beklagte hat hier offensichtlich im Rahmen der Abwicklung des Bauvorhabens falsche Erklärungen getätigt. Dementsprechend verlässt es die Ebene des rechtlich Vertretbaren, wenn hier im Rahmen der Berufung vorgebracht wird, die Unmöglichkeit der Vorhabensfinanzierung sei vom Beklagten nicht zu vertreten.

b)

Der Anspruch der Klägerin beträgt zumindest 64.154,82 €, wie vom Landgericht ausgeurteilt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erscheint dabei eher kleinlich – und zwar zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beklagten. Ausgehend von Anlage K 7 besteht kein Zweifel, dass die Leistungen Positionen 0.1 bis 0.7 im Umfang von knapp 40.000,00 € netto und knapp 45.000,00 € brutto tatsächlich erbracht wurden, und zwar bereits im Jahr 2012. Diese Leistungen waren Grundlage der im November 2012 erteilten Baugenehmigung. In diesem Sinne waren die vorgenannten Positionen bereits Gegenstand der Abschlagsrechnung vom 23.08.2012. Dass diese Abschlagsrechnung sachlich unrichtig ist, hat der Beklagte mit keinem Wort im Verfahren behauptet. Soweit das Landgericht die Exposé-, Vertriebskosten sowie die Kosten der Baustelleneinrichtung im Rahmen der ausgeurteilten Summe nicht berücksichtigt hat, erscheint dies dem Senat bedenklich. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, hier zumindest eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Der Senat braucht indes hier keine näheren Ausführungen (oder gar eine ergänzende Schätzung) vorzunehmen. Denn es geht in der Berufung des Beklagten nicht darum, ob der Klägerin ein Anspruch oberhalb der titulierten Summe zusteht, sondern nur darum, ob die ausgeurteilte Summe zu bestätigen ist. Letzteres ist der Fall.

c)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass es keinerlei Abgrenzungsprobleme zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen gibt. Die oben genannten Leistungen im Umfang von 40.000,00 € netto wurden bereits im Jahr 2012 erbracht. Hinzu kommen die Leistungen im Frühjahr 2013. In diesem Zusammenhang gilt es auch klarzustellen, dass die Urkalkulation gemäß Anlage K 8 zweifelsfrei genügte. Das gilt jedenfalls soweit – wie hier – der Beklagte nur pauschal und zwecks Verschleppung des Verfahrens bestritt. Die Darstellung in Anlage K 8 beinhaltete eine prüfbare Zusammenstellung des ursprünglichen Leistungskataloges. Dies genügte. Der Beklagte hätte sich damit auseinandersetzen können; dies hat er nicht getan, sondern sich damit begnügt, semantisch die Urkalkulation lediglich als ungenügende „HOAI-Binnenkalkulation“ zu rügen.

In diesem Sinne ist es auch gänzlich unbehelflich, wenn der Beklagte versucht, die Ziffern 3 und 4 des Bauvertrages als eine Bedingtheit der zu erbringenden Bauleistungen zu konstruieren. Die Ziffern 3 und 4 regeln lediglich den Pflichtenkatalog und wer welche Leistungen zu erbringen hat. Es mutet auch in erheblichem Maße als treuwidrig an, wenn der Beklagte einerseits vorträgt, Leistungen, die über das Planungsstadium hinausgehen, seien noch nicht fällig bzw. abgefordert worden, aber auf der anderen Seite sich aus dem vorgerichtlichen Mailverkehr ergibt, dass der Beklagte auf die Leistungserfüllung schnellstmöglich drängte.

d)

Dass der Klägerin weiterhin aus dem nicht erbrachten Leistungsteil als entgangener Gewinn im Sinne von §§ 648 a, 649 BGB 5 % „der vereinbarten Vergütung“ zustehen, wird vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte durch seine Behauptung ins Blaue hinein zu irgendwelchen Füllaufträgen nicht, auch nicht ansatzweise, erschüttert. Dementsprechend sind weiterhin, wie insoweit vom Landgericht folgerichtig ermittelt, zumindest weitere 18.635,54 € geschuldet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß §§ 47, 48 Abs. 1, 43 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Maßgeblich ist der bezifferte Hauptsacheantrag von 64.154,82 €.

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