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Planungs- und Bauüberwachungsfehler bei Gartentreppenerrichtung

LG Karlsruhe – Az.: 6 O 225/17 – Urteil vom 09.05.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.738,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2017 sowie weitere 526,57 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus mangelhafter Planung und Ausführung der Treppenanlage zwischen Garten und OG-Terrasse des Hauses J-Straße, F entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern aus Architektenvertrag wegen einer fehlerhaft verlegten Gartentreppe.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Planung und Bauleitung für umfangreiche Umbau-, Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Anwesen J-Straße in F. Einen Teilbereich betrafen Arbeiten an der Treppe vom Garten auf die Terrasse im Obergeschoss. Die Materiallieferung erfolgte durch die Firma B; ausgeführt wurden die Arbeiten im Oktober 2014 durch die Firma B Fliesen-, Platten- und Mosaikleger aus O.

Der Beklagte wurde mit Mail vom 20.07.2016 über Ausblühungen an den Platten informiert. In der Folgezeit fand in Anwesenheit des Beklagten, des Fliesenlegers und eines Sachverständigen ein Ortstermin statt. Der von den Klägern beauftragte Sachverständige M stellte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.11.2016 fest, dass ein vollständiger Rückbau der Treppe wegen mangelhafter Ausführung unvermeidlich sei, da ein Drainagesystem unter dem Plattenbelag fehle. Die überschlägigen Kosten ermittelte er mit 15.318,10 €, von denen die Kläger unter Anrechnung eines Abzugs für „Sowieso-Kosten“ einen Betrag von 12.738,00 € geltend machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme im Anlagenheft Seiten 15 bis 33 verwiesen.

Die Kläger tragen vor, der Beklagte sei wegen Planungs- und Überwachungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.

Sie beantragen:

1. Den Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an beide Kläger 12.738,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 18.03.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,57 € zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, den Klägern gesamtschuldnerisch sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus mangelhafter Planung und Ausführung der Treppenanlage zwischen Garten und OG-Terrasse des Hauses J-Straße, F entsteht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Seinem Mitarbeiter L sei bei dem Angebot der Firma B aufgefallen, dass dort keine Angaben zur Abdichtung der Fliesen bzw. zur Dränage unterhalb der Fliesen enthalten gewesen seien. Deshalb sei der Unternehmer B darauf angesprochen und um Ergänzung des Angebots gebeten worden; eine Reaktion sei jedoch nicht erfolgt. Bei einem Besprechungstermin auf der Baustelle am 08.08.2014 sei die fehlerhafte Ausführung der Terrassenabdichtung unter Hinweis des Beklagten auf die eindeutigen Regeln der Technik diskutiert worden. Diese Hinweise seien jedoch nicht beachtet worden. Die Kläger träfe daher zumindest ein Mitverschulden von 50 %.

Mit Schriftsatz vom 9.11.2017 hat der Beklagte Herrn B, zugestellt am 16.11.2017, den Streit verkündet; ein Beitritt ist nicht erfolgt.

Das Gericht hat am 24.01.2018 in der Verhandlung die Parteien angehört und umfassend Hinweise gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in der Hauptsache begründet.

1. Der Beklagte ist den Klägern aus Verletzung des Architektenvertrages wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern zum Schadensersatz in Höhe von 12.738,00 € verpflichtet (§§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB).

a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Planung und Bauüberwachung der streitgegenständlichen Gartentreppe.

b) Der Beklagte hat seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt, indem er in seiner Planung vor dem Einbau der abschließend vorgesehenen Gartentreppe eine Drainage nicht vorsah und er im Rahmen der Bauüberwachung auch nicht hinreichend deutlich auf deren Notwendigkeit hinwies.

aa) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. zur Detailplanung einer Abdichtung BGH, Urteile vom 25.10.1973 – VII ZR 181/72 = BauR 1974, 63, 65; vom 11.05.1978 – VII ZR 313/75 = BauR 1978, 405, 406; vom 15.06. 2000 – VII ZR 212/99 -, juris, BauR 2000,1330). Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (st. Rspr. BGH). Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1994 – VII ZR 20/93 -, BGHZ 125, 111-116 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 – 22 U 92/15 -, BauR 2016, 1946).

bb) Dass die Gartentreppenausführung ohne Drainage mangelhaft ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Beklagte hat in seiner Anhörung vom 24.01.2018 auch zugestanden, dass die Werkpläne im Treppenbereich keine Drainage aufweisen. Zu den technischen Anforderungen an eine Außentreppe wird auf die DIN 18065 vom Juni 2011 verwiesen (vgl. hierzu Gutjahr, Außentreppen, Der Bausachverständige, 2013, 31-33).

c) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine bindende Vorgabe der Kläger oder seinen Hinweis in einer Besprechung vom 08.08.2014 berufen.

aa) Grundsätzlich ist jedem Bauherrn klar, dass mit der Beschränkung der Architektenleistungen gewisse Risiken verbunden sind. Wenn er dieses Risiko bewusst eingeht, um Kosten zu sparen, so muss er zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen, wenn sich das Risiko verwirklicht. Trotz des Vorhandenseins von Mängeln haftet der beklagte Architekt überhaupt nicht, wenn die fehlende Ausführung einer Drainage auf bewussten Vorgaben der Kläger beruht und der Architekt insoweit seinen auf Vertragserfüllung gerichteten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Den Architekten trifft eine Bedenkenhinweispflicht, wenn der Auftraggeber ihm eine bindende Vorgabe für die Planung macht, die ein mangelhaftes Bauwerk – insbesondere einen Verstoß gegen die Regeln der Technik – zur Folge hat oder sonst zu erheblichen Nachteilen führt (dazu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2014, 6. Teil, Rn. 47, m.w.N.) Eine Haftungsbefreiung des Architekten erfolgt in diesen Fällen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aus dem Verhalten des Auftraggebers der Schluss gezogen werden durfte, dieser wolle die Fortführung der aus Sicht des Architekten bedenklichen Leistung (Kniffka/Koeble, aaO, Rn. 47). Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht ist der Architekt. Denn die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 – 5 U 84/11 -, BauR 2014, 1509 ; vgl. zu den hohen Anforderungen an einen Verzicht der Bauherren auf Bauüberwachung bei schadensgeneigten Arbeiten auch OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 – 21 U 56/01 -, BauR 2003, 273; und für den ausführenden Unternehmer: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10 2015 – 22 U 57/15 -, NJW 2016, 1182).

bb) Dass der Beklagte so verfahren ist und sein Bedenkenhinweis diesen strengen Anforderungen genügt haben soll, ist seinem Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Die vom Beklagten angeblich erteilten Hinweise vor Ausführung der Treppenarbeiten in einer Besprechung vom 08.08.2014 waren nicht geeignet, ein Mitverschulden der Kläger an dem durch die fehlerhafte Ausführung entstanden Schaden zu begründen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018 hierzu vom Gericht befragt hat der Beklagte lediglich ausgeführt, dass in einem Gespräch vom 08.08.2014 ein Bekannter der Kläger und der Fliesenleger B übereinstimmend, auf das Thema angesprochen, abgewunken und auf unnötige Kosten verwiesen hätten. Auf Nachfrage des Gerichts zu Hinweisen über die Risiken, die sich daraus ergeben könnten, wenn die Drainage nicht ausgeführt werde und was hierzu gesagt worden sei, erklärte der Beklagte, dass über die Risiken nicht weiter aufgeklärt worden sei. Es sei auch nicht versucht worden, hier weitere Hinweise zu geben. Demnach hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts bereits nach seinem eigenen Vortrag weder mündlich am 08.08.2014 noch danach schriftlich die Kläger hinreichend auf die sich aus der fehlenden Drainage ergebenden besonderen Risiken hingewiesen, die sich in den Folgejahren auch so verwirklicht haben. Eine bewusste Vorgabe der Kläger an der Bauausführung liegt ebenso wenig vor, wie eine hinreichende Aufklärung über die besonderen Risiken.

d) Die Höhe des den Klägern entstandenen Schadens steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

e) Der Beklagte war nicht – wie beantragt – als Gesamtschuldner zu verurteilen, da er als Einzelperson kein Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB sein kann. Sollten die Kläger vorliegend eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB gemeint haben, so ergibt eine solche nicht aus Gesetz und eine rechtsgeschäftlich – vorherig oder nachträglich – mit dem Schuldner vereinbarte Gesamtgläubigerschaft ist nicht dargelegt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 05.03.1975 – VIII ZR 97/73 -, BGHZ 64, 67-72).

2. Aus denselben Gründen steht den Klägern auch ein Anspruch auf Feststellung zu (Klagantrag Ziffer 2.). Es besteht auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Die möglicherweise anfallende Mehrwertsteuer ist ebenso wenig in der Schadenskalkulation nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.11.2016 berücksichtigt, wie auch sich seitdem ergebende Kostensteigerungen oder Regiekosten für die Planung oder Überwachung des Treppenneuaufbaus.

3. Nebenforderungen und Nebenentscheidungen

a) Der Beklagte ist auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 526,57 € verpflichtet. Vorgerichtliche Anwaltskosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Mangelverfolgung können – unabhängig von einem Verzug des Auftragnehmers – als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Anwaltsmandats für den Auftraggeber bei objektiver, verständiger Sicht als zur zweckentsprechenden Wahrung bzw. Verfolgung seiner Rechtsposition/en erforderlich erscheinen durfte (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 46/14 -, NJW-RR 2015, 1226; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 – 22 U 4/13, 22 U 4/13, juris Rn. 34 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den gemeinsamen vorgerichtlichen Mangelfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen vom 18.11.2016 ohne Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Beklagten ausnahmsweise gegeben.

b) Der Zinsanspruch folgt ab Rechtshängigkeit am 22.09.2017 aus §§ 291, 288 BGB. Ein vorheriger Verzug bereits am 16.3.2017 ist nicht dargelegt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben vom 20.01.2017, in dem ein Zahlbetrag gerade nicht, sondern eine Mangelbeseitigung bis zum 17.03.2017 gefordert wurde. Die dort verlangte Nachbesserung kann der Architekt für Planungs- und Überwachungsfehler nicht leisten, da sich seine Fehler bereits unmittelbar in dem erstellten Werk verwirklichen, das eine Dritter errichtet hat (vgl. dazu bzw. zur Entbehrlichkeit der Aufforderung zur Nachbesserung für Architektenleistungen beim Schadensersatzanspruch: BGH, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 65/06 -, BauR 2007, 2083). Die von einem Dritten – hier: der X-Versicherung – auf das Schreiben vom 20.01.2017 (Aufforderung zur Nachbesserung) zurückgewiesene Verantwortlichkeit kann einen Verzug des Beklagten ebenso nicht begründen.

c) Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

d) Der Streitwert war auf insgesamt 15.738,00 € festzusetzen (Klagantrag Ziffer 1: 12.738,00 €, Ziffer 2: 3.000,00 €).

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