Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
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