718,87 Euro Ausbaubeitrag für den Gehweg vor der Tür. Die Gemeinde hat die Platten ersetzt, weil die alte Pflasterung nach 25 Jahren ohnehin fällig war – und legt die Kosten auf die gesamte Grundstücksfläche um, mitsamt dem Grünstreifen vor dem Haus. Zwei Fragen blieben: Ist das eine Erneuerung und keine bloße Instandhaltung? Und darf der Abstandsbereich überhaupt in die Berechnung einfließen?
Das OVG Schleswig-Holstein entschied: Grundlegende Gehwegsanierung mit neuer Tragschicht begründet vollumfänglich beitragsfähige Ausbaubeiäge für Eigentümer. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 6 LA 143/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied am 24.08.2026 (6 LA 143/24): Eine Gemeinde darf von einem Grundstückseigentümer Beiträge für die Erneuerung alter Gehwege verlangen, wenn die Arbeiten deren Lebensdauer deutlich verlängern. Der bloße Austausch einzelner Pflastersteine ohne Erneuerung der darunterliegenden Schichten reicht dafür nicht.
Alte Gehwege: Die Gehwege waren nach mehr als 40 Jahren abgenutzt und zeigten Risse, Stolperkanten sowie Absackungen.
Teilfläche genügt: Auch eine Erneuerung nur eines Abschnitts reicht, wenn sie die Lebensdauer deutlich verlängert.
Grundstück zählt ganz: Die Gemeinde durfte auch bebaubare Randflächen einbeziehen.
Spätere Reparaturen: Nachbesserungen im Folgejahr machten den Beitrag nicht unwirksam.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Datum: 24.08.2026
Aktenzeichen: 6 LA 143/24
Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Beiträge für Straßenausbau
Streitwert: 718,87 Euro
Relevant für: Grundstückseigentümer, Gemeinden
Warum blieb der Gehwegbeitrag von 718,87 Euro bestehen?
Rechtsgrundlage für Beiträge zur Herstellung, Ausbau, Umbau und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen ist § 8 Abs. 1 KAG. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Norderstedt vom 09.06.2015 sieht Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung vorhandener Ortsstraßen vor. Der beitragsrechtlich relevante Sondervorteil besteht in der gesteigerten Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, und bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück.
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) erlaubt Ihrer Gemeinde, Eigentümer an den Kosten öffentlicher Straßen und Gehwege zu beteiligen. Sondervorteil meint den konkreten Nutzen, den gerade Ihr Grundstück durch die Anlage hat, etwa besseren Zugang. Das Buchgrundstück ist die im Grundbuch geführte Flächeneinheit; der Beitrag knüpft daran insgesamt an. Sie werden also nicht nur für den bebauten Streifen herangezogen, sondern bezogen auf das ganze Grundstück.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein musste im Zulassungsverfahren prüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren. Der Grundstückseigentümer eines Anwesens im Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp erhielt von der zuständigen Gemeinde mit Bescheid vom 15.02.2019 einen Ausbaubeitrag von 718,87 Euro für die Neupflasterung der Gehwege auferlegt, berechnet mit einem Beitragssatz von 1,4678590 Euro pro Quadratmeter und einer beitragspflichtigen Fläche von 489,74 m². Der betroffene Straßenzug war Ende der 1960er- beziehungsweise Anfang der 1970er-Jahre mit beidseitigen Gehwegen aus Betonrechteckplatten hergestellt und 1988 als Gemeindestraße gewidmet worden. Im Jahr 2015 ließ die Gemeinde die bis dahin nicht neu gepflasterten Gehwegbereiche erneuern; die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 15.12.2015.
Im Zulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht zuerst, ob Berufung überhaupt statthaft ist. Ohne Zulassung bleibt es bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Widmung bedeutet: Die Gemeinde hat den Weg förmlich zur öffentlichen Straße erklärt. Für Sie folgt daraus, dass Beitragspflichten an diese öffentliche Nutzung anknüpfen können.
Der Eigentümer wehrte sich gegen den Bescheid, scheiterte aber bereits vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, das seine Klage mit Urteil vom 22.03.2021 abwies. Gegen dieses Urteil beantragte er die Zulassung der Berufung – erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24.08.2026 (Az. 6 LA 143/24) ab. Damit blieb der Ausbaubeitragsbescheid über 718,87 Euro bestehen, und das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.
Redaktionelle Leitsätze
Eine beitragsfähige Erneuerung öffentlicher Gehwege nach § 8 Abs. 1 KAG liegt vor, wenn die Teileinrichtung nach deutlicher Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer von rund 25 Jahren abgängig ist und durch grundlegende Sanierung – insbesondere durch Aufnahme und Neuverlegung des Belags auf erneuerten Trag- und Deckschichten – in einen die Nutzungsdauer verlängernden Zustand versetzt wird; eine verkehrstechnische Verbesserung oder die Bearbeitung der gesamten Strecke ist nicht erforderlich, und die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandhaltung erfolgt qualitativ.
Abstandsflächen nach der Landesbauordnung sind bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht abzuziehen, weil sie baulich nutzbar bleiben und der beitragsrechtliche Sondervorteil der erneuerten öffentlichen Einrichtung dem gesamten Buchgrundstück anhaftet.
Rechtsfragen – namentlich die Einordnung von Bauarbeiten als Erneuerung oder Instandhaltung – sind dem Beweis entzogen; ein hierauf gerichteter Beweisantrag darf abgelehnt werden, und die Erheblichkeit eines Beweisangebots richtet sich nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts.
Warum galten die Gehwegarbeiten als beitragsfähige Erneuerung?
Eine beitragsfähige Erneuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt voraus, dass eine Straße nach Ablauf ihrer normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen ist, dass sie grundlegend erneuert werden muss – die Teileinrichtung muss abgängig sein. Als Indiz dient die Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer, wofür der Senat grundsätzlich 25 Jahre ansetzt. Eine Erneuerung liegt regelmäßig bei vollständiger neuer Herstellung oder grundlegender Sanierung im bisherigen Zustand vor; eine verkehrstechnische Verbesserung ist dafür nicht erforderlich, die Wiederherstellung in ursprünglicher Qualität genügt. Der bloße Austausch einzelner Pflastersteine ohne Erneuerung der Trag- oder Frostschutzschichten gilt dagegen nur als Instandhaltung, während die Aufnahme und Neuverlegung auf vorbereitetem Untergrund – auch mit den alten Steinen – als Erneuerung zu werten ist.
Abgängig heißt: Die Teileinrichtung ist so verschlissen, dass nur noch eine grundlegende Erneuerung hilft. Trag- und Frostschutzschichten sind die tragenden Lagen unter dem sichtbaren Belag. Werden sie mit erneuert, spricht das für eine beitragsfähige Erneuerung, nicht nur für Instandhaltung. Für Ihren Fall kommt es darauf an, was unter dem Pflaster tatsächlich gemacht wurde.
An dieser Abgrenzung entschied sich der Streit über die Gehwegarbeiten aus dem Jahr 2015.
Warum durfte das Gericht von einer abgängigen Straße ausgehen?
Das Verwaltungsgericht durfte die Erneuerung als notwendig ansehen: Der Straßenzug war Anfang der 1970er-Jahre fertiggestellt worden und hatte damit die angenommene Nutzungsdauer von 25 Jahren deutlich überschritten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Einrichtung wegen Rissen, Stolperkanten und Absackungen abgängig – Feststellungen, die der Betroffene im Zulassungsverfahren gar nicht angriff. Aus Bauprogramm, Plänen und Leistungsverzeichnis ergab sich zudem, dass der weit überwiegende Teil der Gehwege betroffen war: Betonplatten wurden aufgenommen und durch Betonrechteckpflaster ersetzt, teilweise kamen neue Kantsteine und eine neue Beleuchtung hinzu, außerdem wurden Trag- und Deckschichten erneuert. Dass diese im Bauprogramm vorgesehenen Arbeiten tatsächlich stattfanden, bestritt der Mann nicht.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war hier nicht allein das Alter der Gehwege. Ausschlaggebend waren die festgestellten Schäden und die dokumentierte Erneuerung von Trag- und Deckschichten auf weiten Teilen der Anlage. Liegen bei Ihnen lediglich punktuelle Reparaturen ohne solchen Untergrundaufbau vor, kann Ihre Lage anders sein. Prüfen Sie deshalb Bauprogramm, Leistungsverzeichnis und Abnahmeunterlagen.
Warum scheiterten die Einwände gegen die Erneuerung?
Der Einwand, es seien lediglich einzelne Steine und Platten ausgetauscht worden und die Gehwege seien nicht in einem verbesserten Originalzustand hergestellt worden, verfing nicht. Eine Erneuerung setzt gerade keinen verbesserten Zustand voraus; die Maßnahme war qualitativ geeignet, die Nutzungsdauer zu verlängern. Auch das Argument, nicht alle Gehwege, Bordsteine und früher gepflasterten Flächen seien erneuert worden, half nicht weiter: Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung erfolgt qualitativ und nicht nach dem prozentualen Umfang der bearbeiteten Fläche. Eine Teilstreckenerneuerung wird nicht allein dadurch zur beitragsfreien Instandsetzung, dass sie weniger als 50 Prozent der Straßenlänge betrifft.
Auch der Vorwurf, die Gemeinde habe frühere Instandhaltung unterlassen und dadurch die Erneuerungsbedürftigkeit selbst verursacht, überzeugte das Gericht nicht. Selbst bei regelmäßiger Instandhaltung ist die Nutzungsdauer einer Straße begrenzt; nach deutlicher Überschreitung besteht die Vermutung der Abgängigkeit unabhängig von früheren Unterhaltungsarbeiten. Und der Hinweis auf Nachbesserungsarbeiten im Jahr 2016 als angeblicher Beleg für eine mangelhafte Erneuerung ging ins Leere: Diese Arbeiten betrafen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen anderen Bereich – wohl die Kurve Hirschkamp/Rehkamp – und gehörten nicht zum streitgegenständlichen Bauprogramm. Mit dieser Begründung setzte sich der Betroffene im Zulassungsverfahren nicht ausreichend auseinander. Mängel hindern die Beitragsfähigkeit ohnehin nur, wenn die Ungeeignetheit der Maßnahme bereits bei ihrer Beendigung offensichtlich war; eine erst später erkennbare Ungeeignetheit lässt die Beitragspflicht dagegen entstehen.
Die Ungeeignetheit einer Baumaßnahme bestimme sich nach dem vorgesehenen Zweck, sodass (entgegen der Annahme des Klägers) der Unterbau eines Gehwegs nicht auf gegebenenfalls ordnungswidrig auf ihm stattfindenden Lastkraftverkehr ausgerichtet sein müsse. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Das bedeutet konkret: Später sichtbare Mängel nehmen den Beitrag nicht ohne Weiteres. Nur eine schon bei Beendigung der Arbeiten offensichtliche Ungeeignetheit kann die Beitragspflicht entfallen lassen. Für Sie zählt der Zustand bei Abnahme; spätere Nachbesserungen allein räumen den Bescheid nicht weg.
Warum zählen Abstandsflächen zur Beitragsfläche?
Nach § 6 Abs. 1 SBS wird der Beitragsanteil nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplans gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 SBS in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzte oder nutzbare Fläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie. Der beitragsrechtliche Vorteil haftet dabei dem gesamten Buchgrundstück an.
Das Abrechnungsgebiet umfasst alle Grundstücke, die von der Maßnahme einen Vorteil haben und den Aufwand teilen. Die gewichtete Grundstücksfläche multipliziert Ihre Quadratmeter mit einem Faktor nach baulicher Nutzbarkeit. Die Tiefenbegrenzungslinie schneidet bei Grundstücken ohne Bebauungsplan tiefe rückwärtige Teile ab, die nicht mehr als baulich nutzbar gelten. So kann aus Ihrer Rohfläche eine höhere beitragspflichtige Fläche werden.
Diese Berechnungsregel griff der Grundstückseigentümer bei der Einbeziehung seiner Abstandsflächen direkt an.
Wie berechnete die Gemeinde die Fläche des Grundstücks?
Die Gemeinde legte eine Grundstücksfläche von 383,90 m² zugrunde, davon 352,80 m² mit dem Nutzungsfaktor 1,3 für zwei Vollgeschosse und 31,10 m² mit dem Faktor 1,0 für ein Vollgeschoss – zusammen ergab sich die beitragspflichtige Fläche von 489,74 m². Der Betroffene wollte erreichen, dass drei Meter tiefe Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SBS herausgerechnet werden, weil dort nur die effektiv nutzbare Fläche zählen dürfe.
Der Nutzungsfaktor erhöht die angesetzte Fläche, wenn mehr Vollgeschosse vorhanden oder zulässig sind. Vollgeschosse sind Etagen, die das Bauordnungsrecht als vollwertig wertet. Abstandsflächen sind die freizuhaltenden Streifen zur Nachbargrenze; sie sichern Licht, Luft und Brandschutz. Der Streit betraf nur, ob diese Streifen von der Beitragsfläche abzuziehen sind. Davon hängt ab, welche Quadratmeterzahl die Gemeinde bei Ihnen ansetzen darf.
Warum blieben die Abstandsflächen in der Berechnung?
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS bietet nach Auffassung des Senats keinen Anhaltspunkt für einen solchen Abzug. Abstandsflächen sind baulich nutzbar, insbesondere für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume nach § 6 Abs. 8 LBO, und ein Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB besitzt insgesamt Baulandqualität. Der Vorteil durch die Gehwegerneuerung erfasst das gesamte Buchgrundstück von 383,90 m². Die Abstandsflächenvorgaben des § 6 LBO gelten für alle potenziell Beitragspflichtigen gleichermaßen; ein selektiver Abzug hätte zu Ungleichbehandlung und zusätzlichem Verwaltungsaufwand geführt. Ohnehin hatte der Mann nicht dargelegt, dass die tatsächliche Grundstücksfläche falsch ermittelt worden sei – streitig war allein die Rechtsfrage, ob Abstandsflächen abzuziehen seien.
Die Landesbauordnung (LBO) regelt unter anderem, was auf Abstandsflächen noch errichtet werden darf, etwa Garagen. Innenbereich nach dem Baugesetzbuch ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ohne Bebauungsplan; dort gilt die Einpassung in die Umgebung. Baulandqualität heißt: Das Grundstück gilt insgesamt als baulich nutzbar. Nach dieser Linie bleibt ein Abzug allein wegen Abstandsflächen bei vergleichbarer Satzung ohne Erfolg.
Warum scheiterten die Beweisanträge zur Gehwegerneuerung?
Für einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG muss das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen. Ein Beweisangebot ist zu beachten, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung keine prozessrechtliche Grundlage hat. Der Umfang der Sachaufklärung richtet sich bei einer solchen Rüge nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts – selbst wenn diese fehlerhaft sein sollte.
Rechtliches Gehör heißt: Das Gericht muss Ihren Vortrag zur Kenntnis nehmen und in die Entscheidung einbeziehen. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn es einen erheblichen Beweisantrag ohne tragfähige Grundlage übergeht. Die Gehörsrüge greift genau diesen Mangel im Zulassungsverfahren an. Sie müssen dafür benennen, welche Tatsache übersehen wurde und warum sie für das Urteil zählte.
Zwei vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge bildeten die Grundlage der Gehörsrüge im Zulassungsverfahren.
Was wurde mit den Beweisanträgen bezweckt?
Der erste, unbedingt gestellte Antrag stammte von einem Kläger aus einem Parallelverfahren und zielte darauf, der Gemeinde unter Fristsetzung die Vorlage von Dokumentationen über Unterhalt und Erhaltung der Straßen aufzugeben – zum Beweis, dass die Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfielen. Der zweite, hilfsweise gestellte Antrag sollte über eine Auskunft des Liegenschaftsamts beweisen, dass die von der Gemeinde zugrunde gelegten Quadratmeterzahlen fehlerhaft waren.
Ob die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen, ist eine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung erfordert zunächst die an § 8 Abs. 1 KAG orientierte, begriffliche Abgrenzung einer Instandhaltung von einer Erneuerung sowie eine Subsumtion unter die herausgearbeiteten Merkmale. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Warum durften beide Anträge abgelehnt werden?
Der erste Antrag zielte seinem Wortlaut nach nicht auf eine Tatsachenfrage, sondern auf die rechtliche Bewertung, ob die Arbeiten Instandhaltung waren – Rechtsfragen sind aber nicht beweisbar. Selbst wenn man den Antrag als Beweis für unterbliebene frühere Unterhaltung verstand, war er unerheblich, weil nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts die überschrittene Nutzungsdauer den früheren Unterhaltungsverlauf entbehrlich machte. Der zweite Antrag ging ebenfalls fehl: Zwischen den Beteiligten war die tatsächliche Grundstücksgröße nie streitig – der Betroffene hatte weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren behauptet, die Gemeinde habe eine falsche Fläche zugrunde gelegt. Streitig war allein die Rechtsfrage des Abzugs von Abstandsflächen, wofür ein Katasterauszug als Beweismittel schlicht untauglich ist.
Wenn Sie einen Beweisantrag stellen, benennen Sie eine konkrete, entscheidungserhebliche Tatsache. Legen Sie bei Zweifeln an der Fläche dar, welche Quadratmeterzahl falsch sein soll und worauf Sie diese Annahme stützen. Einen Antrag zur bloßen rechtlichen Bewertung oder zu unstreitigen Tatsachen kann das Gericht ablehnen.
Warum scheiterte die Berufungszulassung für den Gehwegbeitrag?
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt die fristgerechte Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO voraus; dieser muss angegeben und gesondert dargelegt werden, orientiert an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt aber, dass diese Anforderungen nicht überspannt werden dürfen – ungeordnetes Vorbringen genügt, wenn sich der Zulassungsgrund durch Auslegung eindeutig ermitteln lässt. Für ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht bloße Kritik am Urteil nicht aus: Ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung muss mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint wie sein Misserfolg.
Die Zulassungsgründe sind gesetzlich begrenzt; zentral sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und bestimmte Verfahrensfehler. Ernstliche Zweifel reichen nur so weit, wie Ihre Gegenargumente den Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich machen wie den Misserfolg. Bloße Kritik am Urteil genügt dafür nicht. Sie müssen tragende Rechtssätze oder Feststellungen mit schlüssigen Einwänden angreifen.
An diesem Maßstab prüfte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Grundstückseigentümers.
Das Gericht verstand den ungeordneten Vortrag gerade noch als Geltendmachung ernstlicher Zweifel und eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung rechtlichen Gehörs – der Antrag war damit zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lagen nicht vor beziehungsweise waren nicht ausreichend dargelegt: Die Erneuerung war dem Grunde nach beitragsfähig, die Flächenberechnung nicht erfolgreich angegriffen, und die Beweisanträge waren prozessual zutreffend abgelehnt worden.
Der Zulassungsantrag wurde deshalb abgelehnt. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wurde auf 718,87 Euro festgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.03.2021 ist damit nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig, der Beschluss selbst ist nach § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Für Betroffene in vergleichbaren Fällen zeigt die Entscheidung, dass sowohl die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Erneuerung als auch die Einbeziehung von Abstandsflächen in die Beitragsberechnung anhand fester Kriterien beurteilt werden – wer solche Bescheide anfechten will, muss diese Kriterien konkret und mit stichhaltigen Gegenargumenten angreifen.
Der Streitwert orientiert sich hier an der Beitragshöhe und steuert die Gerichtskosten. Rechtskräftig bedeutet, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil endgültig gilt. Unanfechtbar heißt: Gegen den OVG-Beschluss steht Ihnen kein weiterer Rechtsbehelf mehr zu. Beitrag und Kostenlast bleiben dann verbindlich bei Ihnen.
Was der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein für Gehwegbeiträge bedeutet
Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein und beendet dieses Verfahren rechtskräftig. Er bindet zunächst die Beteiligten dieses Falls. Für andere Grundstückseigentümer ist er kein allgemein verbindliches Gesetz. Seine Maßstäbe sind aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn dieselbe Satzung gilt und Zustand sowie Umfang der Gehwegarbeiten ähnlich belegt sind.
Haben Sie einen Ausbaubeitragsbescheid erhalten, prüfen Sie die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist. Wenn Sie ihn angreifen, legen Sie konkrete Unterlagen zu Zustand, Bauprogramm, ausgeführten Arbeiten oder einer tatsächlich falschen Flächenberechnung vor. Ein Einwand gegen Abstandsflächen allein reicht nach diesem Beschluss bei vergleichbarer Satzung nicht aus. Nach Fristablauf kann der Bescheid bestandskräftig werden.
Unsere Einschätzung
Für Gehwegausbaubeiträge macht das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein deutlich: Nicht das Etikett „Reparatur“ entscheidet, sondern der nachweisbare Eingriff in den gesamten Gehwegaufbau. Entscheidend wird sein, ob konkrete Tatsachen Verschleiß und eine grundlegende Erneuerung belegen. Wer nur die rechtliche Bewertung angreift, trifft den Maßstab des Gerichts nicht.
Offen blieb, ob frühere Unterhaltungsmaßnahmen anders zu würdigen wären, wenn die angenommene Nutzungsdauer nicht deutlich überschritten ist. Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie Einwände gegen mangelnde Pflege stark einengt. Betroffene können daher eine zeitlich geordnete Übersicht früherer Arbeiten vorlegen, statt sich auf den Vorwurf unterlassener Unterhaltung zu beschränken.
Die Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandhaltung und beitragspflichtiger Erneuerung hängt von Bauprogramm, Tragschichten und tatsächlichem Zustand ab – nicht von pauschalen Einwänden. Auch die Flächenberechnung birgt Angriffspunkte, wenn sie nicht nachvollziehbar ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid konkret auf formelle und materielle Fehler und zeigen Ihnen, welche Einwände nach der Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg haben – bevor die Widerspruchsfrist abläuft und der Bescheid bestandskräftig wird.
Woran erkenne ich, ob bei meinem Gehweg nur repariert oder grundlegend erneuert wurde?
Für eine beitragsfähige Erneuerung sprechen erneuerte Trag- oder Frostschutzschichten unter dem Gehweg. Ein bloßer Austausch einzelner Pflastersteine ohne Arbeiten am Untergrund ist dagegen regelmäßig beitragsfreie Instandhaltung, also laufende Reparatur.
Maßgeblich ist nach § 8 Abs. 1 KAG der technische Umfang der Maßnahme, nicht ihre Bezeichnung im Beitragsbescheid. Prüfen Sie deshalb das Bauprogramm, das Leistungsverzeichnis und die Abnahmeunterlagen auf Angaben zu Belagsaufnahme, Unterbau, Trag- und Frostschutzschichten. Wurden diese Schichten erneuert und der Gehweg dadurch für eine längere Nutzungsdauer hergerichtet, spricht dies für eine grundlegende Erneuerung. Zusätzlich sind das Alter und der Zustand des Gehwegs wichtig, etwa Risse, Absackungen oder Stolperkanten nach deutlich überschrittener Nutzungsdauer. Markieren Sie in den Unterlagen deshalb jede Position, die Arbeiten unterhalb des sichtbaren Belags dokumentiert.
Auch die Wiederverwendung alter Steine schließt eine Erneuerung nicht aus, wenn der Untergrund grundlegend neu aufgebaut wurde. Ebenso muss nicht zwingend die gesamte Gehwegstrecke bearbeitet worden sein, weil die Abgrenzung qualitativ erfolgt. Vergleichen Sie daher die geplanten Arbeiten mit der tatsächlichen Ausführung und beanstanden Sie konkrete Abweichungen.
Kann ich den Beitrag noch angreifen, wenn erst nach der Abnahme Mängel sichtbar wurden?
JA. Später sichtbar gewordene Mängel beseitigen den Gehwegbeitrag nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist, ob die Erneuerung bei ihrer Beendigung und Abnahme für den vorgesehenen Zweck geeignet war.
Nach § 8 Abs. 1 KAG entsteht die Beitragspflicht, wenn eine abgängige Einrichtung grundlegend erneuert und ihre Nutzungsdauer dadurch verlängert wird. Ein später auftretender Riss, eine Absackung oder eine Nachbesserung beweist deshalb für sich allein keine ursprüngliche Ungeeignetheit. Anders kann es liegen, wenn der Gehweg bereits bei der Abnahme offensichtlich nicht ordnungsgemäß nutzbar oder technisch ungeeignet war. Spätere Schäden können dann ein gesondertes Vorgehen wegen mangelhafter Ausführung begründen, lassen den Beitragsbescheid aber nicht automatisch entfallen. Ordnen Sie Abnahmeprotokoll, datierte Fotos, Mängelanzeigen und Nachbesserungsunterlagen deshalb zeitlich vor oder nach der Abnahme ein.
Darf die Gemeinde bei meinem Grundstück Abstandsflächen trotz fehlender Bebauung als Beitragsfläche ansetzen?
JA. Die Gemeinde darf Abstandsflächen grundsätzlich als Beitragsfläche ansetzen, wenn die Satzung baulich nutzbare Flächen erfasst. Fehlende aktuelle Bebauung rechtfertigt allein keinen Flächenabzug.
Der beitragsrechtliche Vorteil einer erneuerten Gehwegeinrichtung wird grundsätzlich dem gesamten Buchgrundstück zugerechnet. Abstandsflächen bleiben baulich nutzbar, etwa für bestimmte Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume nach § 6 Abs. 8 LBO. Liegt das Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB, kann es insgesamt Baulandqualität besitzen. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob dort derzeit ein Wohngebäude steht oder künftig stehen darf. Prüfen Sie deshalb, ob die Satzung, die Innenbereichslage und die zulässige Grundstückstiefe richtig berücksichtigt wurden.
Ein Abzug kann in Betracht kommen, wenn die Satzung Abstandsflächen anders behandelt, die Fläche außerhalb der maßgeblichen Tiefenbegrenzung liegt oder die Gemeinde die Grundstücksgröße falsch ermittelt hat. Legen Sie dafür den Beitragsbescheid, die Satzung und einen Lageplan nebeneinander. Nur auf die fehlende Bebauung oder die Abstandsflächen als solche zu verweisen, genügt bei vergleichbarer Satzung regelmäßig nicht.
Wie kann ich eine tatsächlich falsch ermittelte Grundstücksfläche im Beitragsbescheid nachweisen?
Weisen Sie die konkrete falsche Quadratmeterzahl mit Katasterauszug, Lageplan, Vermessungsunterlagen oder einem nachvollziehbaren Flächenvergleich nach. Benennen Sie im Widerspruch genau, welche Teilfläche oder welcher Nutzungsfaktor falsch angesetzt wurde und welche Fläche stattdessen gilt.
Trennen Sie zunächst die Rohfläche, die Tiefenbegrenzung und die durch Nutzungsfaktoren gewichtete Beitragsfläche voneinander. Eine falsche Grundstücksgrenze oder unzutreffende Rohfläche betrifft die tatsächliche Flächenermittlung. Eine falsch gezogene Tiefenbegrenzung kann dagegen dazu führen, dass rückwärtige Grundstücksteile fehlerhaft einbezogen oder ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann die Gemeinde einen unzutreffenden Faktor angesetzt haben, etwa wegen einer falschen Zahl an Vollgeschossen. Markieren Sie diese Angaben im Bescheid und vergleichen Sie sie mit Ihren amtlichen Unterlagen, einschließlich der zugrunde gelegten Berechnung.
Ein bloßer Hinweis, die Fläche erscheine zu groß, genügt regelmäßig nicht. Auch der Wunsch, Abstandsflächen nach der Landesbauordnung abzuziehen, betrifft grundsätzlich die rechtliche Bewertung und beweist keine falsch gemessene Grundstücksfläche. Legen Sie deshalb eine eigene Vergleichsberechnung vor und erläutern Sie jede Abweichung anhand eines Plans oder einer Vermessungsunterlage.
Welche Unterlagen brauche ich, um den Umfang der Gehwegerneuerung substantiiert zu bestreiten?
Sie brauchen vor allem Bauprogramm, Pläne, Leistungsverzeichnis, Abnahmeunterlagen, Aufmaße, Rechnungen sowie datierte Fotos vor und nach der Maßnahme. Entscheidend ist, konkret zu belegen, welche Gehwegabschnitte und welche Trag-, Frostschutz- oder Deckschichten tatsächlich erneuert wurden. Ein Foto des fertigen Pflasters zeigt den Unterbau nicht und reicht deshalb regelmäßig nicht aus.
Den früheren Zustand können Sie durch alte Fotos, Schadensprotokolle, Wartungsunterlagen oder dokumentierte Beobachtungen von Anwohnern belegen. Vergleichen Sie diese Unterlagen mit den Plänen und dem Leistungsverzeichnis, die den vorgesehenen Bauumfang und die geplanten Schichten beschreiben. Das Aufmaß zeigt, welche Mengen und Flächen tatsächlich abgerechnet wurden; Abnahmeunterlagen und Rechnungen können die Ausführung zusätzlich konkretisieren. Beantragen Sie bei der Gemeinde Einsicht oder Kopien dieser Unterlagen und beziehen Sie sich dabei auf Ihren betroffenen Gehwegabschnitt.
Formulieren Sie den Einwand als konkrete Tatsachenbehauptung, etwa dass dort nur der Belag ausgetauscht, der Unterbau jedoch nicht erneuert wurde. Eine bloße Bewertung, die Arbeiten seien lediglich Instandhaltung, ersetzt keinen Nachweis der tatsächlichen Ausführung. Bestreiten Sie außerdem nicht pauschal eine Teilstrecke, sondern benennen Sie genau den nicht bearbeiteten Abschnitt und die fehlenden Arbeiten. Bei unklaren Untergrundarbeiten benötigen Sie gegebenenfalls konkrete sachverständige Anhaltspunkte, damit Ihr Vortrag prüfbar bleibt.
Was muss ich tun, wenn ich die Rechtsbehelfsfrist für den Gehwegbeitrag verpasst habe?
Wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, kann der Gehwegbeitragsbescheid bestandskräftig und damit grundsätzlich verbindlich geworden sein. Prüfen Sie deshalb unverzüglich Zustellung, Rechtsbehelfsbelehrung und den konkreten Fristablauf, bevor Sie weitere Schritte einleiten.
Die Frist beträgt bei einer ordnungsgemäßen Belehrung regelmäßig einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheids. Je nach Landesrecht müssen Sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Ein später entdeckter Fehler bei Bauarbeiten, Abnahme oder Flächenberechnung öffnet die versäumte Frist nicht ohne Weiteres erneut. Sichern Sie deshalb den Bescheid, den Umschlag, Zustellnachweise sowie alle Unterlagen zur Maßnahme und Grundstücksfläche. Lassen Sie die Erfolgsaussichten unverzüglich verwaltungs- oder kommunalabgabenrechtlich prüfen.
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt in Betracht, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben; der Antrag muss grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, kann nach § 58 Abs. 2 VwGO eine längere Frist gelten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss anhand des Bescheids und der Zustellung geprüft werden.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 LA 143/24 – Beschluss vom 24.08.2026
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 22. März 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 718,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter der Adresse … in … (bestehend aus den Flurstücken …/…, …/… Flur …, Gemarkung …). Außerdem verfügt er über Eigentumsanteile an den als Parkflächen genutzten Flurstücken …/…, …/…, …/… Flur …, Gemarkung …. Die Straße Rehkamp zweigt nach Westen führend von der Moorbekstraße ab. Nach ca. 100 m knickt der Fahrbahnverlauf in einem 90°-Winkel nach Süden ab und setzt sich als Hirschkamp fort. Der Hirschkamp geht nach ca. ca. 175 m in den Apmannsweg über.
Der Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp wurde Ende der 1960er- bzw. Anfang der 1970er-Jahre mit einem beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehweg hergestellt. Die ursprüngliche Herstellung erfolgte mit Betonrechteckplatten. Im Jahr 1988 wurde der Straßenzug als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. In der Folgezeit wurden einige Bereiche, insbesondere Grundstücksauffahrten in diesem Straßenzug von der Beklagten mit Betonverbundpflaster bzw. Betonrechteckpflaster neu gepflastert.
Im Jahre 2015 ließ die Beklagte sodann eine neue Pflasterung der Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp in den bislang nicht neu gepflasterten Bereichen herstellen. Die Abnahme der Baumaßnahmen erfolgte am 15. Dezember 2015.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 718,87 Euro für die Pflasterung der Gehwege des Straßenzugs fest. Dabei legte sie einen Beitragssatz von 1,4678590 €/m² zugrunde und berücksichtigte das klägerische Grundstück mit einer beitragspflichtigen Fläche von 489,74 m² [383,90 m² Grundstücksfläche, davon 352,80 m² x Nutzungsfaktor 1,3 (zwei Vollgeschosse) und 31,10 m² x Nutzungsfaktor 1,0 (ein Vollgeschoss)]. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2010 zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,
den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2019 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2021 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist gerade noch zulässig (dazu 1.) aber nicht begründet (dazu 2.).
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger keinen Zulassungsrund benannt hat und das Zulassungsvorbringen insgesamt ungeordnet erscheint. Für den Zulassungsantrag schreibt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vor, dass die Gründe innerhalb der dafür vorgesehenen Frist darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dazu gehört allem voran die Angabe, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO enumerativ und abschließend geregelten Zulassungsgründe geltend gemacht wird sowie die gesonderte Darlegung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen durch entsprechende Ausführungen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Zulassungsanträge daraufhin durchzusehen bzw. auszulegen, ob und gegebenenfalls welcher Zulassungsgrund einen Zulassungsantrag tragen könnte (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 -, juris Rn. 8). Hinzu kommt außerdem, dass sich die Begründung des Zulassungsantrages an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen – erläutern muss, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Beschl. d. Senats v. 02.03.2026 – 6 LA 41/24 -, juris Rn. 6). Dies alles leistet das Zulassungsvorbringen nicht.
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet allerdings, die Anforderungen nicht zu überspannen und den Vortrag des Zulassungsantragstellers angemessen zu würdigen. Erst wenn auch durch Auslegung aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, oder aber die Begründung des Zulassungsantrags sich den genannten Zulassungsgründen oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht zuordnen lässt, stellt seine Bewertung als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
Gemessen daran lässt das Zulassungsvorbringen gerade noch ausreichend erkennen, dass der Kläger Verfahrensfehler rügt, indem er Bedenken gegen die Ablehnung gestellter (Beweis)Anträge äußert (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG; dazu 2.b.). Daneben wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er auch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache angreift und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rügt (dazu 2.a.). Soweit er angreift, dass die Beklagte keine umlagefähige Sanierung, sondern lediglich eine großflächige Instandhaltung durchgeführt habe, scheint er der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, dass eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme durchgeführt worden sei (dazu 2.a.aa.). Daneben scheint er anzugreifen, dass das Verwaltungsgericht die Beitragsbemessung in seinem Fall der Höhe nach unbeanstandet gelassen hat, obwohl – nach klägerischer Auffassung – in die Beitragsberechnung eine zu groß bemessene Grundstücksfläche eingestellt worden sei (dazu 2.b.bb.).
2. Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu a.) und eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu b.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.
a. Ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert vielmehr die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.
aa. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass die Erhebung eines Ausbaubeitrags schon dem Grunde nach als rechtswidrig einzustufen ist, da keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vorgelegen habe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.
Dem Grunde nach können die Kommunen durch Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen – hier im Zulassungsverfahren unbestritten dem Gehweg des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp – erheben, § 8 Abs. 1 KAG. Demensprechend regelt auch die am 9. Juni 2015 beschlossene und am 12. Juni 2015 ausgefertigte Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS), dass zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung vorhandener Ortsstraßen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. An der Wirksamkeit der hier maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung hat der Kläger keine Bedenken geäußert.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe keine umlagefähige Erneuerung, sondern lediglich eine großflächige Instandhaltung, die der Straßenbaulaust i.S.d. § 10 StrWG zuzuordnen sei, durchgeführt. Die Gehwege des betroffenen Straßenzugs seien nicht in einem verbesserten Originalzustand neu aufgebaut, sondern aus dem gebrauchten Zustand heraus teilweise repariert worden, nachdem es die Beklagte zuvor unterlassen habe, Maßnahmen der Instandhaltung durchzuführen. Es seien lediglich partiell einzelne Steine und Platten ausgetauscht worden. Schon 2016 habe es Nachbesserungen gegeben, für die die Beklagte zuvor keinen Bedarf gesehen habe. An dem Bau eines neuen Gehwegs, der insgesamt wieder über die volle Nutzungsdauer verfüge, fehle es somit.
(1) Der Kläger bestreitet demnach nicht, dass die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit einer Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung vorlagen. Wesentliche Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ist, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 04.04.1995 – 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 5). Eine Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ist daher nur dann denkbar, wenn die betreffende (Teil)Einrichtung nicht mehr voll funktionsfähig und damit abgängig war (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2012 – 4 LB 3/12 -, juris Rn. 47). Als Indiz, das für eine Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße oder ihrer Teileinrichtungen spricht, wurde in der Rechtsprechung des bislang für das Ausbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer angesehen. Insoweit ist der 2. Senat im Allgemeinen von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße muss nicht die Gemeinde die tatsächliche Abnutzung der Teileinrichtung im Einzelnen darlegen und beweisen, sondern der Beitragspflichtige kann ihre indizierte Abgängigkeit durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustandes entkräften (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 LA 463/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 20/07 -, juris Rn. 30).
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Erneuerung der Gehwege in dem Anfang der 1970er Jahre fertiggestellten Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp im Jahre 2015 als notwendig eingestuft hat, da die Einrichtung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von 25 Jahren aufgrund von Rissen, Stolperkanten und Absackungen abgängig war. Hiergegen wendet auch der Kläger im Zulassungsverfahren nichts ein.
(2) Der Kläger bezweifelt jedoch, dass eine Erneuerung seitens der Beklagten durchgeführt wurde und qualifiziert die durchgeführten Arbeiten als nicht beitragsfähige Instandhaltung. Hiermit dringt er im Zulassungsverfahren nicht durch.
Eine Erneuerung im Straßenausbaubeitragsrecht liegt in der Regel bei einer vollständigen neuen Herstellung der Anlage oder der grundlegenden Sanierung der abgängigen Teileinrichtung in ihrem bisherigen Zustand vor. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung also nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 -, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 04.04.1995 – 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 5). Die Forderung des Klägers nach einem „verbesserten Originalzustand“ der Gehwege geht mithin fehl.
Bei der Erneuerung wird die Straße bzw. eine Teileinrichtung – wie bei der erstmaligen Herstellung – in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, d.h. die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.11.2008 – 2 MB 21/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand: 26. Lfg. 2021, § 8 Rn. 326c). Instandsetzung ist hingegen ein Sammelbegriff für Arbeiten, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen, aber noch keine Erneuerung darstellen, etwa eine Oberflächenbehandlung, eine Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrbahnbreite oder die Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 – 2 MB 21/08 -, juris Rn. 4; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 32 Rn. 5 mwN). Dies zugrunde gelegt, kann der Ersatz einer abgängigen Befestigung von Gehwegen eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme in qualitativer Hinsicht auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen kann (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148). Das führt dazu, dass bei einem Austausch oder einer Neuverlegung der Pflastersteine ohne Erneuerung der darunterliegenden Schichten, wie der Trag- oder Frostschutzschicht, regelmäßig nur eine Instandhaltungsmaßnahme vorliegt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.10.1999 – 15 A 3305/96 -, juris Rn. 4 ff.). Werden die Pflastersteine hingegen aufgenommen und auf vorbereitetem Untergrund neu verlegt, handelt es sich in der Regel um eine neue Befestigung, die als Erneuerung einzustufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Neupflasterung einer Verkehrsfläche unter Wiederverwendung der aufgenommenen Pflastersteine durchgeführt wird. Die (nahezu unbegrenzt haltbaren) Pflastersteine stellen erst in ihrem Verbund die Fahrbahndecke dar (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2001 – 2 M 24/01 -, n.v.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148).
(3) Dem Kläger ist zuzugeben, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil an dieser Stelle zu kurz greift, indem es lediglich darauf verweist, dass eine Erneuerung auch dann vorliegen kann, wenn die Baumaßnahme nach dem Bauprogramm nur Teileinrichtungen (hier den Gehweg) oder Teilstrecken dieser erfasst. Der Kläger spricht den hier streitbefangenen Baumaßnahmen an dem Gehweg des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp die Qualifikation als Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht lediglich deshalb ab, weil sie auf den Gehweg oder nur einen Teil dessen beschränkt sind. Er hält die Baumaßnahmen vielmehr ausdrücklich in qualitativer Hinsicht nicht für ausreichend, um eine Erneuerung darzustellen. Ein neuer Gehweg, der insgesamt wieder über die volle Nutzungsdauer verfüge, sei nicht hergestellt worden.
Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Zuzugeben ist dem Kläger zwar zunächst, dass die Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp nicht vollständig im Zuge der Arbeiten im Jahre 2015 erneuert wurden. Einige Bordsteine konnten weiterverwendet werden und die bereits in den Vorjahren nachgebesserten und neu gepflasterten Flächen (insbesondere vor den Grundstückszufahrten) wurden nicht nochmals ausgetauscht. Dies steht der Annahme einer Erneuerungsmaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn die Erneuerung unterscheidet sich von der Instandsetzung qualitativ und nicht quantitativ. So ist eine Teilstreckenerneuerung nicht bereits deshalb eine beitragsfreie Instandsetzung, weil die Erneuerungsmaßnahme weniger als 50% der Gesamtlänge der Straße erfasst. Entscheidend ist vielmehr, dass die Straße bzw. eine ihrer Teileinrichtungen – wie bei der erstmaligen Herstellung – in einen Zustand versetzt wird, der auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148).
Nach Aktenlage ist hier davon auszugehen, dass eine beitragspflichtige Erneuerung durchgeführt wurde, d.h. der Gehweg beidseitig des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp in einen Zustand versetzt wurde, der in qualitativer Hinsicht auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen kann. So hat die Beklagte nicht – wie der Kläger vorträgt – lediglich einzelne Pflastersteine ausgetauscht. Vielmehr ergibt sich aus dem Bauprogramm und den in den Akten enthaltenen Plänen, dass von der Baumaßnahme der weit überwiegende Teil des Gehwegs betroffen war. Nur einzelne, zuvor bereits neu gepflasterte Teilflächen wurden ausgespart. In weiten Teilen des betroffenen Straßenzugs wurden laut des Bauprogramms die noch vorhandenen Betongehwegplatten aufgenommen und durch Betonrechteckpflaster ersetzt. Teilweise wurden auch neue Kantsteine gesetzt und die Beleuchtung der Gehwege getauscht. Aus dem Leistungsverzeichnis zum Bauprogramm ergibt sich im Übrigen, dass auch die Trag- und Deckschichten erneuert wurden. Dass diese Arbeiten entgegen dem Bauprogramm nicht durchgeführt wurden, trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vor.
(4) Der Kläger kann der Annahme einer hier zulässigen und auch durchgeführten Erneuerung der Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp nicht mit dem Einwand begegnen, die Beklagte habe es in der Vergangenheit unterlassen, Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und habe damit die Erneuerungsbedürftigkeit erst verursacht. Denn die Nutzungsdauer der Straße ist selbst bei durchgeführten Instandsetzungsarbeiten begrenzt. Wenn die Nutzungsdauer einer Straße erreicht bzw. deutlich überschritten, ist zu vermuten, dass sie – unabhängig von der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten – abgängig ist. Aufgrund der Nutzungsdauer der Gehwege im vorliegenden Fall bleibt es damit selbst dann bei einer beitragsfähigen Erneuerung, wenn – wie der Kläger geltend macht – notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben sein sollten (vgl. dazu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 – 2 MB 21/08 -, juris Rn. 4).
(5) Auch der Einwand, gegen eine Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG spreche, dass es bereits im Jahre 2016 Nachbesserungen – gemeint ist wohl im Bereich der Kurve Hirschkamp/Rehkamp – bedurft habe, verfängt nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst. Es hat ausgeführt, dass Arbeiten in diesem Straßenbereich nicht vom hier streitgegenständlichen Bauprogramm erfasst seien. Sie seien damit nicht Teil der Maßnahme, für die ein Beitrag erhoben werde. Ausbesserungsarbeiten in diesem Bereich könnten damit auf die Beitragspflicht keinen Einfluss haben. Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen geht der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ein.
Daneben hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass mögliche Mängel der ausgeführten Arbeiten die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nur dann hindern könnten, wenn schon im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich sei. Stelle sich die Ungeeignetheit erst nachträglich heraus, hindere dies nicht die Entstehung der Beitragspflicht, sondern bewirke allein, dass sich das Risiko von Reparaturarbeiten oder gar einer vorzeitigen Erneuerung auf Kosten der Gemeinde verwirklichen könne. Die Ungeeignetheit einer Baumaßnahme bestimme sich nach dem vorgesehenen Zweck, sodass (entgegen der Annahme des Klägers) der Unterbau eines Gehwegs nicht auf gegebenenfalls ordnungswidrig auf ihm stattfindenden Lastkraftverkehr ausgerichtet sein müsse. Auch hiermit setzt sich der Kläger, der weiterhin eine mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten behauptet, im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise auseinander.
bb. Darüber hinaus scheint der Kläger davon auszugehen, dass der Ausbaubeitrag der Höhe nach fehlerhaft bemessen sei und das Verwaltungsgericht dies übersehen habe. Die fehlerhafte Berechnung ergebe sich aus einer nicht zutreffenden Berechnung der in Ansatz gebrachten Grundstücksfläche. Es habe nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SBS nicht die objektiv vorhandene Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern nur die Fläche, die auch effektiv nutzbar sei. Hierzu zählten die 3 Meter tiefen Abstandsflächen nicht. Hiermit dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch.
Im Ausgangspunkt zutreffend legt der Kläger seinem Vortrag zugrunde, dass sich der für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Beitragsmaßstab aus § 6 SBS ergibt. Nach § 6 Abs. 1 SBS wird der Beitragsanteil der Beitragspflichtigen nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksfläche nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegender Grundstücke – wie dem des Klägers – gilt, dass die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Verfielfältiger 1,0) berücksichtigt wird. Als Fläche i.d.S. gilt die Grundstücksfläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie, § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 SBS i.V.m. (8 Abs. 1 Satz 4 KAG.
Der Kläger meint, es komme in seinem Fall entscheidend darauf an, was unter der Grundstücksfläche, die „baulich genutzt wird oder genutzt werden kann“ zu verstehen ist. Er scheint davon auszugehen, dass dies nur die Flächen einbeziehe, die mit einem Haupt- oder Wohngebäude bebaut werden könnten. Einer solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS bietet keinen Anhaltspunkt, im Rahmen der Grundstücksflächenberechnung Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs. 1, Abs. 5 LBO von der in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche abzuziehen. Denn anders als der Kläger meint, sind die zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstandsflächen durchaus baulich nutzbar. Auch Abstandsflächen dürfen mit den § 6 Abs. 8 LBO genannten Gebäuden (Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume) bebaut werden. Einem im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegenem Grundstück kommt insgesamt Baulandqualität zu (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 1.2016, § 8 Rn. 231; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 66).
(2) Aus einer an § 8 Abs. 1 KAG orientierten Auslegung folgt nichts anderes. Der Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, haftet dem gesamten Grundstück an [dazu (a)]. Eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands erfordert ebenfalls nicht, von der Grundstücksfläche die Abstandsflächen abzuziehen [dazu (b)].
(a) Ein die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil wird durch die Steigerung der Möglichkeit geboten, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits geeignet ist, zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke zu führen (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 -, juris Rn. 34; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 -, juris Rn. 9; Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 -, juris Rn. 24). Vom formellen Grundstücksbegriff ausgehend bezieht sich diese Vorteilslage, d.h. die Möglichkeit der Steigerung des Gebrauchswerts, z.B. durch eine Steigerung der Attraktivität der Wohnlage, grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 -, jurs Rn. 35 m.w.N.). Die Steigerung des Gebrauchswerts wird einem Grundstück nicht nur teilweise geboten, soweit es auch bebaut werden kann. Demnach ist das Grundstück des Klägers durch die Erneuerung der Gehwege im Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp insgesamt, d.h. mit 383,90 m² bevorteilt.
(b) Eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands erfordert ebenfalls nicht, von der Grundstücksfläche die Abstandsflächen abzuziehen. Zwar ist von der Frage der Erstreckung des Vorteils auf das gesamte Grundstück die Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Steigerung des Gebrauchswertes eingetreten, und abhängig davon, wie der Aufwand für eine Ausbaumaßnahme zu verteilen ist. Der Umfang der Steigerung des Gebrauchs- und/ oder Verkehrswertes hängt von der Größe und der Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks ab. Auch baulich nur eingeschränkt nutzbare Grundstücke werden durch eine Ausbaumaßnahme bevorteilt, allerdings nicht in dem Maße wie intensiv bebaubare Grundstücke, weil die Steigerung der Gebrauchs- und/ oder Verkehrswerte infolge von Straßenbaumaßnahmen von der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundstücke abhängig ist. Den mit der baulichen Nutzbarkeit verbundenen typischen Unterschieden muss eine Verteilungsregelung Rechnung tragen (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 217; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.01.1999 – 2 L 171/98 -, juris Rn. 4).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche einen Abzug der Abstandsflächen im Sinne des § 6 LBO von der in Ansatz zu bringenden Grundfläche erfordert. Für eine vorteilsgerechte Verteilung ist dies schon deshalb nicht relevant, weil die Regelung des § 6 LBO – wenn auch nicht mit pauschal 3 m Abstandsfläche, sondern mit 0,4 H (§ 6 Abs. 5 LBO) – für jede bauliche Grundstücksnutzung gilt. Die Vorgaben des § 6 LBO sind von allen potentiell beitragspflichtigen Grundstückseigentümern einzuhalten. Die Abstandsflächen wären insofern um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden grundsätzlich in jeden Fall oder gar nicht von der Grundstücksfläche abzuziehen. Weil das gesamte Grundstück als bevorteilt gilt und aufgrund des mit einem Abzug verbundenen Verwaltungsaufwands begegnet es keinen Bedenken, die Abstandsflächen im Rahmen der Ermittlung der in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche unberücksichtigt zu lassen.
b. Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger meint, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Ablehnung eines von Herrn … (Kläger in dem Parallelverfahren 6 A 86/19, das mit dem Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde) in der mündlichen Verhandlung unbedingt sowie eines von seinem Vertreter hilfsweise gestellten Beweisantrags. In dem Vorbringen, ein Beweisantrag sei unter Verletzung von Prozessrecht abgelehnt worden, kann zum einen die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zum anderen der Einwand der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 -, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 17. Dezember 2025 – 23 ZB 22.1717 -, juris Rn. 74 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18 -, juris Rn. 40 ff.). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es, dass das Gericht einem Beweisangebot nachgeht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr BVerwG, vgl. nur Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11 -, juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
zum Beweis der Tatsache, dass die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen der Beklagten unter Setzung einer Ausschlussfrist aufzugeben, Dokumentationen darüber vorzulegen, dass sie ihrer Verpflichtung zum Unterhalt und der Erhaltung der streitgegenständlichen Straßen nachgekommen ist,
sowie den hilfsweise gestellten Antrag
zum Beweis der Tatsache, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterzahlen fehlerhaft sind beim zuständigen Liegenschaftsamt eine Auskunft über die tatsächliche Grundstücksgröße des Klägers einzuholen,
abgelehnt hat. Die Ablehnung dieser Anträge begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
aa. Der unbedingt gestellte Antrag „zum Beweis der Tatsache, dass die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen“ zielt schon nicht auf die Klärung einer Tatsachenfrage, die allein Gegenstand eines Beweisantrages sein kann, ab. Ob die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen, ist eine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung erfordert zunächst die an § 8 Abs. 1 KAG orientierte, begriffliche Abgrenzung einer Instandhaltung von einer Erneuerung sowie eine Subsumtion unter die herausgearbeiteten Merkmale. Die Beantwortung der Frage, ob die durchgeführten Arbeiten Instandhaltungsmaßnahmen waren, ist damit das Ergebnis eines gerichtlichen Subsumtionsvorgangs.
Sollte man zugunsten des Klägers hier davon ausgehen, dass er mit der Frage unter Beweis stellen wollte, dass die Beklagte vor den streitigen Maßnahmen im Jahre 2015 keinerlei Maßnahmen zur Unterhaltung der Gehwege durchgeführt hat und daher die Vorlage von Nachweisen über Unterhaltungsmaßnahmen erreichen wollte, ließe sich im Prozessrecht ebenfalls eine Stütze für die Ablehnung des Antrags finden. Denn insoweit hätte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als unerheblich abgelehnt.
In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.11.2022 – 1 B 64.22 -, juris Rn. 5). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte. So hängt der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 – 3 B 44.22 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 28.03.2022 – 1 B 9.22 -, juris Rn. 18). Vorliegend war die Frage, ob die Beklagte in der Vergangenheit Unterhaltungsmaßnahmen an den Gehwegen des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp durchgeführt hat, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der erreichten bzw. deutlich überschrittenen Nutzungsdauer der Gehwege unerheblich. Der Kläger trägt selbst vor, dass das Verwaltungsgericht den genannten Antrag mit einem Verweis auf die Nutzungsdauer abgelehnt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spielte es mit Blick auf die Voraussetzungen der Erneuerung keine Rolle, ob die Beklagte zuvor Maßnahmen zur Instandhaltung durchgeführt hatte, da sich für das Verwaltungsgericht die Abgängigkeit der Gehwege entscheidend aus der abgelaufenen Nutzungsdauer ergab. Hiergegen ist im Übrigen aus den oben genannten Gründen nichts zu erinnern.
bb. Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags begegnet keinen Bedenken. Denn das Beweismittel (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) ist nicht geeignet, die nach Auffassung des Klägers zu klärende Frage zu beantworten. In Streit steht zwischen den Beteiligten nämlich nicht die tatsächliche Fläche des klägerischen Grundstücks. Nur über diese könnte ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster Auskunft geben. Dass der Beklagte eine fehlerhafte Grundstücksgröße der maßgeblichen Grundstücksflächenermittlung zugrunde gelegt hätte, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren behauptet. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen.
Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr Uneinigkeit darüber, ob die Abstandsflächen im Sinne des § 6 LBO von der nach § 6 Abs. 2 SBS in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche abzuziehen ist. Insofern steht jedoch nicht eine Tatsache, sondern erneut eine Rechtsfrage zwischen den Beteiligten in Streit. Zur Klärung dieser Problematik kann ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts beitragen. Das Beweismittel ist insoweit schlechterdings untauglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1977 – 3 C 17.74 -, juris Rn. 14).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
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Um Ihr Bauvorhaben erfolgreich umzusetzen, müssen Sie die im Bebauungsplan und der Landesbauordnung festgelegten Bauwichregelungen beachten, die den Mindestabstand – auch bekannt als Grenz- oder Bauabstand bzw. Abstandsfläche – Ihres Gebäudes zur Grundstücksgrenze festlegen, um den Brandschutz und das Nachbarschaftsrecht, insbesondere in Bezug auf Gebäudeabstand und Lichteinfall, zu gewährleisten. Zusätzliche Anmerkung: Die Grundflächenzahl (GRZ) und […]
Der Meisterbrief ist zwingend erforderlich, es gibt aber auch Ausnahmen Dem reinen Grundsatz nach ist es in Deutschland zwingend erforderlich, dass eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk lediglich dann möglich ist, wenn ein Meisterbrief vorhanden ist. Das Handwerksrecht lässt es aber auch zu, dass eine Eintragung in die hierfür vorgesehene Handwerksrolle auch ohne den Meisterbrief erfolgen […]
Die Bedeutung der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören zu den wesentlichen Inhalten eines Bebauungsplans. Neben dem Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und den örtlichen Verkehrsflächen gehören diese Festsetzungen zu den zwingenden Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 I Baugesetzbuch (BauGB). Während in einem Flächennutzungsplan stets „Bauflächen“ […]
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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
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