OLG Stuttgart – Az.: 10 U 95/17 – Beschluss vom 18.12.2017
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.07.2017, Az. 4 O 362/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.01.2018.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Gebäudes … sowie Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses“ in Anspruch. Grundlage für das Tätigwerden des Beklagten war der mit dem Kläger im Februar 1990 geschlossene Architektenvertrag (Anlage K 1). In dem Architektenvertrag war der Beklagte mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 6 und 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden.
Der Beklagte stellte 1992 eine Schlussrechnung, die der Kläger bezahlte.
Im Juni 1992 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller des errichteten Gebäudes. Anlässlich eines Abnahmetermins bezüglich der Wohnung im Dachgeschoss am 21. Juli 1992 kam auch der Wassereintritt in den Keller zur Sprache. Der Mitarbeiter … des Beklagten erstellte eine Aktennotiz bezüglich des Abnahmetermins.
Anfang Juni 2013 teilte der Nutzer eines Kellerraums dem Kläger mit, dass es zu einem neuerlichen Wassereintritt in den Keller des Gebäudes gekommen sei. Der Kläger zeigte dem Beklagten dies im Juli 2013 an. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2013 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die mangelhafte Planung der Bodenplatte und forderte zur Nachbesserung der Planung bzw. zur Planung der Mangelbeseitigung auf.
Im November 2014 beantragte der Kläger beim Landgericht Ravensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Beklagten. Der Antrag wurde vom Landgericht abgelehnt (Az. 4 OH 14/14). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers bliebt erfolglos (Beschluss des Senats vom 2. April 2015, Az. 10 W 13/15).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 13. Juli 2017 verwiesen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens im Jahr 2013 in Höhe von 6.394,59 € nebst Zinsen, Zahlung weiterer 47.936,84 € nebst Zinsen als mindestens entstehenden Aufwand für die Nachbesserung des Untergeschosses einschließlich Bodenplatte und sämtlicher Durchdringungen sowie Zahlung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von weiteren 2.973,12 € nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher über den bezifferten Klageantrag hinausgehender Schäden gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen vermeintlich mangelhafter Architektenleistungen zu. Der Klage stehe zwar nicht die materielle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Senats im selbständigen Beweisverfahren (Az. 10 W 13/15) entgegen. Etwaige Schadensersatzansprüche seien aber verwirkt. Insoweit wiederholt das Landgericht weite Teile der Begründung des Senats aus dem Beschluss vom 2. April 2015 (Az. 10 W 13/15) über die Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und macht sich diese umfänglich zu eigen. Für eine Verwirkung sprächen noch weitere Aspekte. Da der Kläger als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er positiv die erforderlichen rechtlichen Schritte zur verbindlichen Abklärung von Baumängeln gekannt habe. Er habe die Honorarschlussrechnung ohne Kürzungen und Vorbehalte in der Annahme bezahlt, es sei alles in Ordnung. Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln des Beklagten bzw. der damals für diesen tätigen Mitarbeiter seien nicht erkennbar. Die Behauptung des Klägers, die Parteien hätten die Klärung der möglichen Wassereintrittsproblematik auf Dauer hinausschieben wollen, überzeuge nicht. Unplausibel und konstruiert wirke die Behauptung, der Beklagte bzw. der für diesen handelnde … habe ein unbefristetes Garantieversprechen dahingehend abgegeben, dass der Beklagte für die Folgen des Wassereintritts in den Keller aufgrund fehlerhafter Planung oder Bauleitung eintrete. Ein vom Kläger weiter behauptetes „pactum de non petendo“ hätte spätestens nach dem nächsten starken Regen sein Ende gefunden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, dass der klägerische Anspruch auch verjährt sei.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Die Schadensersatzansprüche seien offensichtlich nicht verwirkt und auch nicht der Verjährung anheimgefallen. Alleine daraus, dass im Juni 1992 der Keller ca. 10 cm hoch unter Wasser gestanden sei, folge, dass ein gravierender Planungsfehler des Beklagten vorgelegen habe. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers des Beklagten. Als Architekt habe der Beklagte die Pflicht gehabt, Abweichungen und Mängel unverzüglich festzustellen, der Mangelursache auf den Grund zu gehen und dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen. Tatsächlich sei der Mitarbeiter … des Beklagten nicht nur dieser Pflicht nicht nachgekommen, sondern habe den Kläger dazu gebracht, die eigentlich sofort gebotene Untersuchung aufzuschieben und das nächste Schadensereignis abzuwarten. Diese Vorgehensweise sei sachlich falsch gewesen und begründe den Vorwurf der Arglist. Der Kläger sei damals argloser Baulaie gewesen und habe volles Vertrauen in das Büro des Beklagten gehabt. Ihn dazu zu bringen, mit der Erforschung der Mangelursachen abzuwarten, rechtfertige den Arglistvorwurf. Dem Kläger könne nicht vorgehalten werden, dass er nicht von sich aus auf die Angelegenheit zurückgekommen ist. Jedenfalls fehle es offensichtlich an dem für eine Verwirkung notwendigen Umstandsmoment.
Der erste grundlegende Fehler des Beklagten liege darin, dass die Grundwassersituation nicht auch nur annähernd hinreichend untersucht worden sei. Es hätte zwingend ein hydrogeologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Baugrundverhältnisse wäre von vornherein klar gewesen, dass das Gebäude zwingend mit einer weißen Wanne auszustatten sei. Dies sei dem Mitarbeiter … des Beklagten am 21. Juli 1992 auch klar gewesen. Offensichtlich sei also bei Abschluss der Vereinbarung ganz bewusst auf Zeit gespielt worden. Der Beklagte hätte den Kläger bereits im Juni bzw. Juli 1992 darüber aufklären müssen, dass ein Planungsmangel im Raume stehe. Es habe überhaupt kein sachlicher Grund dafür bestanden, mit der Einholung eines Gutachtens zur Mangelursache noch zuzuwarten. Der „Vorschlag“, den nächsten größeren Regen bzw. das nächste Schadensereignis abzuwarten, sei sachlich falsch und nur darauf angelegt gewesen, den Kläger als Baulaien in die Irre zu führen.
Vor diesem Hintergrund sei es abwegig, von einer Verwirkung der Schadensersatzansprüche auszugehen.
An dem Zeitmoment fehle es, weil in derartigen Situationen die Schadensereignisse typischerweise zwischen 20 und 30 Jahren auseinander lägen. Vor allem fehle es an dem notwendigen Umstandsmoment.
Bezüglich der von … formulierten Vereinbarung sei der Kläger der zutreffenden und nachvollziehbaren Ansicht gewesen, er hätte damals gar nicht gegen den Beklagten vorgehen dürfen, weil eben gerade ein „pactum de non petendo“ bis zum nächsten Schadensereignis getroffen worden sei.
Aus der Bemerkung in dem Protokoll vom 21. Juli 1992, dass die Ursache und Schuldfrage noch geklärt werden müssten, ergebe sich zwingend, dass die Behauptung des Beklagten, seine Mitarbeiter hätten mit großer Sicherheit mit dem Kläger die Frage besprochen, ob eine weiße Wanne oder die günstige Standardgründung ausgeführt werden solle, falsch sei. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Behauptung des Klägers zutreffend sei, dass mit ihm nie über diese Frage gesprochen worden sei. Es widerspräche im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Bauherr ganz bewusst eine derart unvernünftige Entscheidung trifft, auf eine weiße Wanne zu verzichten, und alle damit verbundenen Risiken sehenden Auges in Kauf nimmt.
Aus der Gesamtsituation und den Umständen ergebe sich auch, dass Verjährung noch nicht eingetreten sei. Bereits die „Stillhaltevereinbarung“ stehe der Verjährung entgegen. Zudem sei die Architektenleistung des Beklagten nicht abgenommen worden. Eine Abnahme ergebe sich auch nicht aus der Zahlung der Schlussrechnung. Eine konkludente Abnahme komme nicht in Betracht, wenn die Leistungen noch nicht vollständig erbracht seien. Dies sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden.
Für eine behauptete Abnahme sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Er müsse nachweisen, dass alle Leistungen der Leistungsphase 8 erbracht worden seien. Es habe jedenfalls an der Erforschung der Mangelursachen des eingetretenen Wasserschadens gefehlt. Die Verjährungsfrist habe daher nicht begonnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2017 verwiesen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch dem Kläger weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für den Kläger günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).
1.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts verwiesen. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Landgericht die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 2. April 2015 (Az. 10 W 13/15) zu eigen gemacht hat. Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung an den im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gemachten Ausführungen fest.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen mangelhafter Planungs- oder Bauüberwachungsleistungen bei der Erfüllung des im Februar 1990 geschlossenen Architektenvertrags sind verwirkt. Das Landgericht hat daher zu Recht offen gelassen, ob die Leistungen des Beklagten mangelhaft waren und ob der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche auch die Einrede der Verjährung entgegensteht, weil die vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig erbrachten Leistungen des Beklagten (die Grundleistungen der Leistungsphase 9 waren unstreitig nicht geschuldet) vom Kläger abgenommen worden sind (vgl. zur Abnahme von Architektenleistungen Koeble in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Aufl., Einleitung Rn. 132 ff.).
2.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich auf folgende Punkte hinzuweisen:
Der Kläger weist zwar zu Recht auf die Sachwalterstellung des Architekten hin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte seines Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 16. März 1978 – VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148; Urteil vom 4. Oktober 1984 – VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251; Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95; Urteil vom 27. September 2001 – VII ZR 320/00; Urteil vom 26. Oktober 2006 – VII ZR 133/04, Rn. 10; Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 134/08, Rn. 12).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich indes keine andere Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits, insbesondere der Frage der Verwirkung. Vor allem begründet die Vorgehensweise des Bauleiters … des Beklagten im Sommer 1992 entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Vorwurf der Arglist.
In der als Anlage K 2 vorgelegten Aktennotiz, die der Bauleiter … über den Abnahmetermin am 21. Juli 1992 angefertigt hat, heißt es unter „9. Wasserschaden im Keller“:
„Bei dem sehr starken Regen am 26.06.92 stand im Keller des Hauses das Wasser ca. 10 cm hoch. Nach der Feststellung von … muß das Regenwasser teilweise zu den Kellerfenstern, aber auch an den Bodenfugen zwischen Wand und Fußboden hereingekommen sein. Im 2. Fall wäre dies bei steigendem Grundwasserspiegel immer der Fall.
… stellte auch fest, daß nach dem Abpumpen des Wassers durch die Feuerwehr an diesen Fugen Rest-Wasser versickerte und sich Luftbläschen bildeten.
Um vorerst kostspielige Sanierungsmaßnahmen zu vermeiden, soll der nächste starke Regen abgewartet werden, damit die genauere Ursache festgestellt werden kann.
…
Die Ursache und die Schuldfrage in diesem Punkt muß noch geklärt werden.“
Alleine aus dem Umstand, dass nicht bereits anlässlich dieses Abnahmetermins eine Erklärung von …, der an dem Termin als Vertreter des Architekturbüros des Beklagten teilnahm, abgegeben wurde, dass die Ursache für den im Juni 1992 erfolgten Wassereintritts auf einen Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen sei, ergibt sich kein arglistiges Verhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Vorgehensweise, den „nächsten starken Regen“ abzuwarten, „damit die genauere Ursache festgestellt werden kann“, auch nicht als fehlerhaft angesehen werden. Damit war gerade kein Aufschub der weiteren Aufklärung um Jahre oder gar Jahrzehnte verbunden. Unter einem „stärkeren Regen“ ist nach allgemeinem Verständnis gerade auch von bautechnischen Laien kein extremes Niederschlagsereignis, mit dessen Auftreten statistisch nur alle fünf Jahre oder noch seltener zu rechnen ist, zu verstehen, sondern ein typischerweise mehrmals jährlich auftretendes Niederschlagsereignis. Es kann deswegen nicht als fehlerhaft angesehen werden, wenn … offensichtlich in Absprache mit dem Kläger am 21. Juli 1992 vorgeschlagen hat, den nächsten starken Regen abzuwarten. Insbesondere war damit kein unnötiger und erheblicher Zeitverlust verbunden. Der Vorschlag war auch nicht darauf angelegt, den Kläger als Baulaien in die Irre zu führen. Die Aussage, am 26. Juni 1992 sei nicht nur Regenwasser zu den Kellerfenstern hereingekommen, sondern auch Wasser an den Bodenfugen zwischen Wand und Fußboden, stammte von dem Mieter … . Weder der Kläger noch der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter haben ausweislich der Aktennotiz das Eindringen von Wasser selber beobachtet. Vor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise nicht zu beanstanden, den nächsten starken Regen abzuwarten, damit die genaue Ursache festgestellt werden kann. Die gebotene Erforschung der Schadensursache wurde damit gerade nicht verhindert.
Der Vorwurf der Arglist ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagtenseite in der Folgezeit nach dem Termin vom 21. Juli 1992, spätestens nach Ablauf einiger Monate, nicht von sich aus weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für den Wassereintritt im Juni 1992 ergriffen hat oder deswegen auf den Kläger zukam. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, nachdem Kenntnis von dem Wassereintritt vorhanden und am 21. Juli 1992 das Abwarten des nächsten starken Regens vereinbart worden war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers insoweit ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten annähme, läge darin noch kein arglistiges Handeln. Der Beklagte bzw. die für diesen handelnden Personen haben eine Verantwortlichkeit des Beklagten weder im Sommer 1992 noch in der Folgezeit in Abrede gestellt. Sie haben den Kläger aber auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar davon abgehalten, beim Beklagten hinsichtlich der Ermittlung der Ursache für den Wassereintritt nachzufragen. Insbesondere liegt in der Abrede, den nächsten starken Regen abzuwarten, keine Stillhaltevereinbarung („pactum de non petendo“), aufgrund welcher es dem Kläger untersagt gewesen wäre, beim Beklagten die Ermittlung der Schadensursache anzumahnen oder – falls der Beklagte darauf nicht reagiert hätte – rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Gegen die Annahme einer Stillhaltevereinbarung spricht bereits die äußere Form der Erklärung: Die Abrede, den nächsten starken Regen abzuwarten, damit die genaue Ursache festgestellt werden kann, findet sich in einer bloßen „Aktennotiz“, die der Bauleiter des Beklagten erstellt hat. Lediglich dieser hat die Aktennotiz unterzeichnet. Bei dem Kläger, einem früheren Rechtsanwalt, darf erwartet werden, dass er eine mit Rechtswirkungen versehene Stillhaltevereinbarung in einer von den Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Vertragsurkunde festhält und sich nicht an eine von der Gegenseite erstellte Aktennotiz gebunden hält, zumal die Aktennotiz ausdrücklich die Abnahme der Wohnung im Dachgeschoss betraf. Die „Aktennotiz“ enthält keinerlei Hinweise darauf, dass darin eine Stillhaltevereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten enthalten ist. Außer der Abrede, den nächsten starken Regen abzuwarten, findet sich in Punkt 9 der Aktennotiz kein Anhaltspunkt dafür, dass damit die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten vorübergehend ausgeschlossen werden sollte. Auch wenn der Kläger ein bautechnischer Laie gewesen sein und damals volles Vertrauen in das Architekturbüro des Beklagten gehabt haben mag, war die Aktennotiz vom 21. Juli 1992 nicht geeignet, beim Kläger die unzutreffende und fernliegende Vorstellung zu erwecken, der Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Wassereintritts stünde die Einrede einer Stillhaltevereinbarung bis zum nächsten Schadensereignis entgegen. Dem Inhalt der Aktennotiz lässt sich auch nicht entnehmen, dass der nächste Handlungsschritt auf jeden Fall vom Beklagten erfolgen würde. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers darauf, dass etwaige Gewährleistungsansprüche auch noch nach Jahrzehnten ohne das Risiko von Rechtsnachteilen geltend gemacht werden können, konnte nicht entstehen.
3.
Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung sind daher sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment für die Bejahung einer Verwirkung gegeben.
Das Zeitmoment ergibt sich daraus, dass der Kläger nach dem Termin vom 21. Juli 1992 wegen des Wasserschadens erst wieder im Juli 2013 mit den als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegten Schreiben an den Beklagten sowie dessen Versicherung herantrat.
Der Beklagte hat sich infolge der langen Untätigkeit des Klägers auch darauf eingerichtet und durfte sich darauf einrichten, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen werde. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 2. April 2015 in dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 10 W 13/15 ausgeführt hat, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit nach dem 21. Juli 1992 auf ihn zukommt, entweder nach dem „nächsten starken Regen“ mit einem erneuten Wassereintritt oder – falls es wider Erwarten zu keinem „starken Regen“ in absehbarer Zeit kommt oder trotz starker Regenfälle nicht zu einem erneuten Wassereintritt kommt – zumindest innerhalb der nächsten Jahre. Dies ist nicht geschehen. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass die Sache erledigt ist. Dieses Vertrauen war auch berechtigt, da die Parteien aus den dargelegten Gründen keine Stillhaltevereinbarung geschlossen haben.
Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen des Wasserschadens waren daher bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im November 2014 sowie bei Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit im Dezember 2016 verwirkt.
III.
Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird deren Rücknahme angeregt.