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VOB-Vertrag: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik

LG Itzehoe, Az.: 2 O 134/13

Urteil vom 15.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 16.159,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 11.421,56 € seit dem 17.10.2012 und auf 4.737,49 € seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand die auf den Mangelbeseitigungsaufwand von 16.159,05 € anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von z. Zt. 19 % zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 42 % und die Beklagte 58 %.

Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 313 OH 32/09, Landgericht Hamburg, tragen die Kläger als Gesamtschuldner 69 % und die Beklagte 31 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 32.136,35 € festgesetzt (Antrag zu 1.: 21.680,35 €, Antrag zu 2.: 2.456,00 €, Antrag zu 3.: 8.000,00 €).

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz und Mängelbeseitigung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Hausbauvertrag.

VOB-Vertrag: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik
Symbolfoto: Phushutter/Bigstock

Die Kläger waren Eigentümer des unbebauten Grundstücks XXX, H., und schlossen am 19.12.2005 mit der Beklagten einen Hausbauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpreis von 249.000,00 €. Neben anderen Kosten sind die Kosten für die Außenanlagen (Zuwegung, Stellplätze, Gartenanlage und Terrasse) nicht im Festpreis enthalten.

In Ziff.1. des Vertrages heißt es unter „Vertragsinhalt“ , unter c.):

Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gelten die VOB/B ( Verdingungsordnung für Bauleistungen ) mit Ausnahme des § 4 Absatz 8 Ziffer1 sowie die VOB/C. Der AG bestätigt hiermit die VOB/B und VOB/C erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Baubeschreibung enthält unter anderem folgende Regelung:

2a.) Wärmedämmverbundsystem: inkl. Endanstrich nach Vorschrift ! Stärke 12 cm 0,35

Das Wärmedämmverbundsystem […] besteht aus Fassadendämmplatten, die mittels Klebemasse am Hintermauerwerk fixiert werden. Plattenstärke gemäß Wärmeschutznachweis. Die Armierungsschicht besteht aus einer Armierungsmasse, in die eine Gewebeeinlage eingearbeitet wird. Die Oberfläche wird mit Spezialputz versehen, gem. Mustervorlage hinsichtlich der Struktur- und Farbgebung. Die Fundamente (bis 50 cm unter Sohlenunterkante) werden im sichtbaren Sockelbereich bis zu einer Höhe von ca. 50 cm mit Perimeterdämmung hergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Hausbauvertrages und der Baubeschreibung wird auf die Anlagen ASt 1 und ASt 2 Bezug genommen.

Noch vor Baubeginn verständigten die Parteien sich auf eine bestimmte Sockelhöhe des Einfamilienhauses, um das Haus mit einem Eingangspodest und einer Eingangsstufe ausstatten zu können. Hierzu wird auf die Anlage ASt 3 verwiesen.

Wie vertraglich vorgesehen fanden am 21.11.2006, 13.12.2006 und 05.10.2007 Bauinspektionen durch den TÜV statt. Wegen der Einzelheiten der hierzu erstellten Inspektionsprotokolle wird auf die Anlage ASt 5 Bezug genommen.

Am 16.12.2006 fand die Abnahme des Objektes statt. Wegen der Einzelheiten der zu den einzelnen Gewerken erstellten Abnahmeprotokolle wird auf das Anlagenkonvolut ASt 8 verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, sämtliche in den Inspektionsprotokollen Nummer 1 bis 6 aufgeführten Mängel bis zum 15.08.2007 zu beseitigen.

In einer nach Übergabe am 05.10.2007 durch den Zeugen H. für den TÜV durchgeführten Inspektion wurden einige Mängel festgestellt. Wegen der Einzelheiten der Mängel wird auf das Inspektionsprotokoll vom 05.10.2007 (Anlage ASt 5) Bezug genommen.

Am 30.12.2009 beantragten die Kläger bei dem Landgericht Hamburg die Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens zu der Frage, ob das von der Beklagten errichtete Einfamilienhaus im einzelnen bezeichnete Mängel aufweise.

Nachdem das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 01.02.2010 die beantragte Beweiserhebung angeordnet hatte, nahmen die Parteien im Mai 2010 unter Teilnahme eines TÜV-Gutachters eine Ortsbegehung vor. Anschließend nahm der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2010 zu den einzelnen Mängeln Stellung. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B3 (Bl. 105 f. d. Akte) verwiesen.

Am 11.02.2011 erstellte der von dem Landgericht Hamburg bestellte Sachverständige W. ein Gutachten, und kam darin zu dem Ergebnis, dass für die Beseitigung von festgestellten Mängeln Kosten in Höhe von 14.261,76 € entstünden.

Zu der Beweisfrage 6.18, „Sowohl der Putz als auch das dahinter befindliche Wärme- Dämm- Verbund-System ist an allen vier Hauswänden bis zu einer Höhe von 40 cm oberhalb der Erdoberfläche stark durchfeuchtet“ hat der Sachverständige eine Durchfeuchtung festgestellt und diese auf eine fehlende Abdichtung des Putzes gegen Erdfeuchtigkeit zurückgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der sachverständigen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 11.02.2011 Bezug genommen.

Am 25.01.2012 erstellte der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten. Darin stellte er fest, dass zwar eine Perimeterdämmung vorhanden sei. Diese ende jedoch ca. 16 cm oberhalb des Terrassenbelages, obwohl sie laut Baubeschreibung ca. 50 cm über Gelände habe geführt werden sollen. Der Sachverständige kommt nunmehr für die Beseitigung der Mängel auf geschätzte Kosten in Höhe von 20.100,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der sachverständigen Feststellungen wird auf das Ergänzungsgutachten vom 25.01.2012 Bezug genommen.

Mit in dem selbständigen Beweisverfahren eingereichten Schriftsatz vom 29.02.2012 forderten die Kläger die Beklagte auf, die von dem Sachverständigen W. festgestellten Mängel bis zum 15.04.2012 zu beseitigen.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.04.2012 und 19.04.2012 wegen deren Inhalt auf Bl. 27 und 108 d. Akte Bezug genommen wird.

Die Kläger behaupten, ihr von der Beklagten errichtetes Haus weise die von dem Sachverständigen W. in seinen Gutachten vom 11.02.2011 und 25.01.2012 festgestellten Mängel auf. Auch der unter 6.18 festgestellte Mangel sei von der Beklagten zu vertreten.

Die Kläger behaupten, die Beseitigung der vorhandenen Mängel verursache Kosten in Höhe von 21.680,35 €.

Die Kläger behaupten, die von dem Sachverständigen im Küchenbereich festgestellten Absenkungen von unter Berücksichtigung der Messtoleranz 9,9 mm befänden sich nicht mehr im Toleranzbereich. Vielmehr sei hierfür die DIN 18202 anzuwenden, die maximal 6 mm vorsehe.

Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 20.162,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen.

Sodann haben sie beantragt,

1. die Beklagte zur verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 16.942,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand die auf den Mangelbeseitigungsaufwand von 16.942,86 € anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von z. Zt. 3.219,14 € zu erstatten,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Estrichfußboden im Erdgeschoss des Hauses auf dem Grundstück XXX in H., dort sowohl im Wohnzimmer an der süd-östlichen Wand, als auch in der Küche an der nord-östlichen Wand mangelfrei so herzustellen, dass die Absenkungen der Ränder an den Estrichflächen nicht mehr als 5 mm betragen.

Nunmehr beantragen die Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 21.680,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 16.942,86 € seit dem 17.10.2012 und auf 4.737,49 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 20.10.2015 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand die auf den Mangelbeseitigungsaufwand von 21.680,35 € anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von z. Zt. 19 % = 4.119,27 €. zu erstatten,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Estrichfußboden im Erdgeschoss des Hauses auf dem Grundstück XXX in H., dort sowohl im Wohnzimmer an der süd-östlichen Wand, als auch in der Küche an der nord-östlichen Wand mangelfrei so herzustellen, dass die Absenkung der Ränder an den Estrichflächen nicht mehr als 6 mm beträgt

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von dem Sachverständigen als fehlend monierten Abdichtungsarbeiten seien nicht als Mangel des Werks der Beklagten anzusehen, da diese vertragsgemäß von den Klägern hätten vorgenommen werden müssen, da – was unstreitig ist – die Kläger die Außenanlagen selbst herzustellen hatten. Sowohl vor als auch bei Übergabe seien die Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen H. darauf hingewiesen worden, dass sie später bei der Herstellung der Außenanlagen für eine ordnungsgemäße Bauwerksabdichtung zu sorgen hätten.

Die Beklagte bestreitet die von dem Sachverständigen zu den Punkten 6.2., 6.3., 6.7., 6.12., 6.17 und 6.21. festgestellten Mängel. Hinsichtlich der Mängel 6.8. bis 6.10. verweist die Beklagte auf eine E-Mail der Klägerin an den Subunternehmer B. vom 01.04.2008, wonach dieser noch nicht tätig werden solle. Hierzu wird auf die Anlage B6 (Bl. 315 d. Akte) verwiesen. Zu dem Mangel 6.14. behauptet die Beklagte, der Austausch der Fenstergriffe sei durch die Nachunternehmerin, die Firma W., angeboten worden. Dieses Angebot hätten die Kläger nicht angenommen.

Zu Ziffer 6.15. behauptet die Beklagte, die Kläger hätten den Schornstein nachträglich beauftragt, jedoch ausdrücklich ohne Ausführung einer Anleiterstelle, da diese in Eigenleistung habe erbracht werden sollen.

Die Kläger behaupten zu der Beweisfrage 6.15., gemäß der Baubeschreibung sei der Einbau eines 4-Dachpfannenausstiegfensters mit Einfachverglasung am Schornstein vereinbart worden. Sie beziehen sich hierzu auf eine zur Akte gereichte Baubeschreibung, wegen deren Inhalt auf Bl. 304 d. Akte Bezug genommen wird.

Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten die Außenanlagen fehlerhaft erstellt. Das sei die wesentliche Ursache der Sockeldurchfeuchtung. Im Hinblick auf mögliche Mängel der Perimeterdämmung erheben sie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf die folgenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen:

Schriftsatz vom 05.06.2013 (Bl. 11 f. d. Akte), Schriftsatz vom 31.07.2013 (Bl. 33 f. d. Akte), Schriftsatz vom 25.09.2013 (Bl. 61 f. d. Akte), Schriftsatz vom 17.02.2014 (Bl. 98 f. d. Akte), Schriftsatz vom 06.03.2014 (Bl. 113 f. d. Akte), Schriftsatz vom 01.08.2014 (Bl. 172 d. Akte), Schriftsatz vom 12.08.2014 (Bl. 173 f. d. Akte), Schriftsatz vom 11.09.2014 (Bl. 187 f. d. Akte), Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 237 a f. d. Akte), Schriftsatz vom 12.03.2015 (Bl. 305a f. d. Akte), Schriftsatz vom 20.10.2015 (Bl. 375 a f. d. Akte), Schriftsatz vom 06.11.2015 (Bl. 383 a f. d. Akte), Schriftsatz vom 26.12.2016 (Bl. 410a d. Akte) und Schriftsatz vom 01.03.2016 (Bl. 412 f. d. Akte).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen H.. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2014 (Bl. 145 f. d. Akte) Bezug genommen.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Feststellungen wird auf das Gutachten des Sachverständigen W. vom 30.12.2014, die Stellungnahme vom 28.07.2015 (Bl. 341 f. d. Akte) und die Stellungnahme vom 11.01.2016 (Bl. 395 f. d. Akte) Bezug genommen. Im Hinblick auf den Inhalt der Anhörungen des Sachverständigen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.06.2014 (Bl. 145 f. d. Akte), vom 21.01.2015 (Bl. 222 f. d. Akte) und vom 29.04.2016 (Bl. 426 f. d. Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.159,05 € aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B.

Nach dieser Bestimmung ist dem Auftraggeber ein Schaden an einer baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung des Auftragnehmers dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Unter diese Bestimmung fallen unter anderem alle Kosten, die zur Beseitigung der am Bauwerk in seiner Gesamtheit aufgetretenen Schäden notwendig sind. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B wirksam in den Hausbauvertrag vom 19.12.2005 einbezogen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür erforderlich ist, dass dem Auftraggeber ein Text der VOB/B ausgehändigt wird. Denn die Kläger haben in Ziff. 1. c. bestätigt, die VOB/B und VOB/C erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches liegen nur bei einigen der von Klägerseite gerügten Mängel vor.

Das von dem Sachverständigen in seinem im selbstständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten vom 11.02.2011 unter Punkt 6.1. festgestellte Fehlen von Fensterbänken an den diagonal eingebauten Fenstern stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B dar. Es handelt sich um einen wesentlichen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, werden die Fenster durch Niederschläge beaufschlagt und ist das Wärmedämmverbundsystem durch Fensterbänke zu schützen. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf 500,00 € netto.

Das von dem Sachverständigen unter 6.2. seines Gutachtens festgestellte -insoweit unstreitige- Fehlen der elastischen Anschlussversiegelung zwischen den äußeren Fensterbänken und den darunter befindlichen Blendrahmen stellt ebenfalls einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Ohne diese Versiegelung ist kein ausreichender Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit gegeben. Die insoweit von dem Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten für eine nachträgliche Versiegelung belaufen sich auf 285,00 €. Wenn der Sachverständige insoweit von „Reinigen und Versiegeln“ spricht, so ist dies nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass eine Versiegelung auf zuvor zu säuberndem Untergrund anzubringen ist.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf den unter 6.3. seines Gutachtens von dem Sachverständigen W. für erforderlich gehaltenen Austausch eines Fensters.

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass ein Stück vom unteren Rahmen des Fensters rechts neben der Hauseingangstür gebrochen ist und die äußere Abdichtung des Fensters gegen die Laibung und die Fensterbank dadurch nicht mehr gegeben ist. Es fehlt jedoch auf Klägerseite an einem Nachweis, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe und damit des Gefahrenübergangs vorhanden war.

Die Feststellung erfolgte ca. vier Jahre nach Abnahme des Objekts. Die Abnahmeprotokolle sowie die Inspektionsprotokolle des TÜV enthalten eine derartige Beschädigung nicht. Da die Beklagte nur für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, zu haften hat, geht die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Beschädigung zu Lasten der Klägerseite.

Soweit der Sachverständige unter Punkt 6.7. eine fehlerhafte Sockelabdichtung an der Nebeneingangstür festgestellt hat, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Lieferung und dem Einbau der Nebeneingangstür um eine Eigenleistung der Kläger gehandelt hat. Die Feststellungen des Gutachters betreffen damit nicht die Werkleistung der Beklagten, sodass den Klägern insoweit kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die von dem Sachverständigen unter den Punkten 6.8., 6.9. und 6.10. getroffenen Feststellungen.

Weder die fehlende Verkleidung der Installationsleitungen in der Garderobe noch die überputzte Tapete im Wandbereich der Garderobe und die Schäden an den Abdeckungen der Kabelkanäle im Hausanschlussraum sind Mängel im Sinne des § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B. Es handelt sich nicht um wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Das gleiche gilt im Hinblick auf die Beweisfrage 6.12., unvollständiger Anstrich im Treppenaufgang.

Zur Beweisfrage 6.14, Montage von 13 nicht abschließbaren Fenstergriffen, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Austausch der Fenstergriffe gegen abschließbare durch die Nachunternehmerin, die Firma W., angeboten worden ist und die Kläger das Angebot nicht angenommen haben. Dazu wären sie jedoch verpflichtet gewesen.

Zu dem Mangel 6.15., Fehlen eines Dachaustritts bzw. von Trittrosten von der Anleiterstelle zum Schornstein und eines Standplatzes am Schornstein, hat die Beklagtenseite behauptet, dass die Kläger den Schornstein nachträglich, jedoch ausdrücklich ohne Ausführung der Anleiterstelle oder eines Dachaustritts beauftragt hätten. Vielmehr hätten die Kläger den Kaminzug bei Bedarf später auf eigene Kosten nachrüsten wollen. Die Kläger vermochten dem gegenüber nicht zu beweisen, dass ein Dachaustritt bzw. die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Montage von Trittrosten auf dem Dach und von Halterungen an der Dachrinne zum Einhängen einer Leitersprosse Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages war.

Zwar haben die Kläger hierzu auf eine zur Akte gereichte Baubeschreibung (Anlage K8) Bezug genommen, in der es unter der Überschrift „Dachausstieg“ heißt: „Am Schornstein wird ein 4- Dachpfannenaustiegsfenster mit Einfachverglasung eingebaut.“ Diese Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand der bei der Akte befindlichen Baubeschreibung. Darin befindet sich eine derartige Maßnahme nicht. Das mag damit zusammenhängen, dass der streitgegenständliche Hausbauvertrag vom 19.12.2005 stammt und es sich bei der von Klägerseite eingereichten Baubeschreibung um eine „Baubeschreibung 2006/2007“ handelt, die sich erkennbarer Weise allgemein hält und nicht auf einen bestimmten Bauvertrag bezieht.

Abgesehen davon, dass es sich bei den Mängeln zu Ziff. 6.17. und 6.21. nicht um wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Mängel handeln dürfte, ist nicht nachgewiesen, dass diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen. Das Fehlen eines Klingeltasters sowie die Beschädigung im Putz in der Größe von ca. 1 cm sind weder in den Abnahme- noch in den TÜV-Protokollen enthalten.

Die Kläger haben gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.985,05 € wegen der von dem Sachverständigen W. unter der Beweisfrage 6.18 festgestellten starken Durchfeuchtung der Sockelbereiche an allen vier Hauswänden.

Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass eine Abdichtung des Putzes gegen Erdfeuchtigkeit an keiner Seite vorhanden ist mit der Folge, dass Feuchtigkeit in den Putz eindringen und zu Schäden führen kann.

Nachdem der Sachverständige W. in seinem im Beweissicherungsverfahren erstellten Gutachten vom 11.02.2011 festgestellt hatte, dass die Sockelbereiche des klägerischen Hauses aufgrund des Fehlens einer Abdichtung durchfeuchtet sind, hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.01.2012 aufgezeigt, dass zwei Dämmstoffarten vorhanden seien, zum einen die Wärmedämmung des WDVS aus expandiertem Polystyrol sowie eine Perimeterdämmung, die 16 cm über dem Gelände, d. h. dem Terrassenbelag, endet, obwohl sie nach der Baubeschreibung ca. 50 cm über Gelände habe geführt werden sollen. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass sich das Schadensbild gegenüber dem ersten Ortstermin – also nach fast genau einem Jahr – deutlich verschlechtert hatte. Die in dem WDVS aufsteigende Feuchtigkeit zeichnete sich nunmehr bis zu einer Höhe von 0,5 m ab und hatte teilweise schon zur Blasenbildung und Ablösung des Oberputzes geführt. Zur Mängelbeseitigung sei das Ersetzen des abzubrechenden alten Wärmedämmverbundsystems entsprechend der Baubeschreibung bis 50 cm über Geländer als Perimeterdämmung vorzunehmen.

Nach Vornahme weiterer Untersuchungen vor Ort hat der Sachverständige sodann in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2014 festgestellt, dass die Perimeterdämmung 6 cm oberhalb Gelände bzw. 8,5 cm oberhalb Gelände endet, obwohl die Perimeterdämmung und die darunter zugehörige Abdichtung nach DIN 18195 bis mindestens 30 cm über das jetzige Geländeniveau hätte geführt werden müssen. Die zusätzlichen Untersuchungen hätten zudem bestätigt, dass die Abdichtung auf dem Putz fehle.

Anlässlich der Erläuterung seiner gutachterlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass im Endzustand das Maß von 30 cm der Abdichtung und der Perimeterdämmung oberhalb Geländeoberkante DIN- Vorschrift ist. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.07.2015 klargestellt, dass zwar die Höhe der Perimeterdämmung in der DIN 18195 nicht ausdrücklich geregelt sei, dort jedoch die Höhe der Abdichtung über Oberkantegelände mit 30 cm festgelegt sei, mit der Folge, dass, wenn die Abdichtung bis 30 cm über Oberkantegelände geführt werden müsse, auch die feuchteunempfindlichen Perimeterdämmplatten mindestens bis zu dieser Höhe verlegt werden müssten. Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass es seit Februar 2005, und damit schon vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Hausbauvertrages die DIN 55699 „Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystem“ gibt, in der genau dies geregelt ist und eine Höhe der Perimeterdämmung von 30 cm über Oberkantegelände gefordert wird (6.11 der DIN). In der Stellungnahme vom 28.07.2015 hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts die Einwände der Parteien gegen seine bisherigen Feststellungen zur Ursache der Sockeldurchfeuchtungen überzeugend ausgeräumt.

Die weiteren Einwände der Parteien hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.01.2016 für das Gericht nachvollziehbar ausgeräumt. Ausdrücklich hat er, was sich schon aus dem Zusammenhang der vorangegangenen gutachterlichen Feststellungen ergibt, bestätigt, dass es einen Zusammenhang zwischen der Durchfeuchtung des Sockelputzes und der nur bis ca. 6 cm über das Gelände reichenden Perimeterdämmung gibt. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass das Dämmmaterial des WDVS – ein expandierter Polystyrolschaum – im Unterschied zu einer Perimeterdämmung Feuchtigkeit einlagert und so zu einer Feuchtebelastung des Putzes beiträgt. Daraus folgt zwingend, dass eine zu kurze Perimeterdämmung zur Durchfeuchtung des Dämmmaterials des WDVS beiträgt und eine höhere Perimeterdämmung den feuchtigkeitsbelasteten Bereich geschützt hätte. Die Perimeterdämmung hat somit zwar per se keine Abdichtungsfunktion, dient aber dem Schutz der Abdichtung des Gebäudes und muss daher in diesem Zusammenhang betrachtet werden.

In seinen weiteren Ausführungen in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.01.2016 weist der Sachverständige weiter darauf hin, dass von den einzuhaltenden Vorgaben für Sockelanschlüsse fast nichts erfüllt wurde. Wesentlichste Ursache der Putzdurchfeuchtung sei daher nach wie vor die fehlende Abdichtung auf dem Putz, die bis mind. 5 cm über Oberkantegelände hätte aufgebracht werden müssen. Zusätzlich hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass an den Sockel prallendes Spritzwasser zwar die Feuchtebelastung am Sockel verstärke, jedoch nicht zu im Putz aufsteigender Feuchtigkeit sondern lediglich zu Verschmutzungen führen könne.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kläger für die Sockeldurchfeuchtungen verantwortlich bzw. teilverantwortlich sind, weil sie im oberen Bereich keine Abdichtung vorgenommen haben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte die Beklagte nicht zu beweisen, dass die Parteien den Hausbauvertrag einvernehmlich dahingehend abgeändert haben, dass die Abdichtungsarbeiten im Sockelbereich aus dem Leistungsumfang der Beklagten herausgenommen und den Klägern als Eigenleistung auferlegt werden.

Zwar hat der dem Gericht grundsätzlich glaubwürdig erschienene Zeuge H. bekundet, er habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Abdichtung auf den vorhandenen Putz vorgenommen werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei alles komplett verputzt gewesen. Es habe lediglich noch die Bauwerksabdichtung gefehlt.

Zum einen stellt jedoch die Klägerseite diesen Hinweis in Abrede. Zum anderen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H. nicht mit der für eine Beweisführung erforderlichen Sicherheit, dass die Kläger mit der Übernahme dieser Verpflichtung einverstanden waren und demzufolge zwischen den Parteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Dass die Kläger mit der in Eigenleistung übernommenen Erstellung der Außenanlagen auch zu Abdichtungsarbeiten verpflichtet gewesen wären, ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Hausbauvertrag nicht. Darin sind die Außenanlagen mit „Zuwegung, Stellplätze, Gartenanlage und Terrasse“ bezeichnet. Es hätte somit einer einvernehmlichen Vertragsänderung bedurft, um diese Leistung den Klägern aufzuerlegen. Dabei fehlt dem Zeugen H. als Beauftragter des TÜV schon die Ermächtigung, vertragsändernde Vereinbarungen zu treffen.

Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Durchfeuchtung des Sockelputzes auf die dem Verantwortungsbereich der Beklagtenseite zuzuordnende fehlende Abdichtung im unteren Bereich und der zu kurzen Perimeterdämmung zurückzuführen ist.

Aus diesem Grund geht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere. Nach der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofes waren die Kläger berechtigt, in dem die Verjährung hemmenden Antrag auf Eröffnung eines selbstständigen Beweisverfahrens vom 30.12.2009 unter Ziff. 18 lediglich den nach außen in Erscheinung getretenen Mangel der starken Durchfeuchtung des Sockelputzes zu bezeichnen, ohne die möglichen Ursachen zu benennen. Damit ist die Verjährung auch im Hinblick auf die zu kurze Perimeterdämmung mit Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt worden.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen trifft die Behauptung der Beklagten, die Durchfeuchtungen seien im Wesentlichen auf eine mangelhafte Erstellung der Außenanlagen durch die Kläger zurückzuführen, nicht zu.

Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung vom 21.01.2015 nachvollziehbar erläutert, dass zwar Regelprallstreifen und Sickerschicht zu den Außenanlagen gehören, aber die festgestellten Schäden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch entstanden wären, wenn diese Maßnahmen fachgerecht durchgeführt worden wären, weil keine äußere Abdichtung auf der Putzschicht war und die Perimeterdämmung kurz über dem Regelprallstreifen und der Sickerschicht geendet hätte. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob diese Maßnahmen von Klägerseite fachgerecht vorgenommen wurden.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuherstellung des Estrichfußbodens im Erdgeschoss ihres Hauses, dort insbesondere in der Küche an der nord- östlichen Wand, in der Weise, dass die Absenkungen der Ränder an den Estrichflächen nicht mehr als 5mm betragen, aus § 13 Ziff. 5. Abs. 1 S. 1 VOB/B.

Nach dieser Bestimmung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.

Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn die Bauleistung des Auftraggebers nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B entspricht. Das ist der Fall, soweit die Leistung zur Zeit der Abnahme entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und auch nicht die Alternativen des § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B erfüllt oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Beklagte vielmehr nicht zur Vornahme einer Mängelbeseitigung verpflichtet.

In seinem Gutachten vom 30.12.2014 hat der Sachverständige zunächst auf seine Messergebnisse hingewiesen. Danach hat er eine Absenkung des Estrichs im linken Eckbereich der Küche von 9mm gemessen und ist unter Berücksichtigung der Plus-Toleranz auf einen Messwert von 9,9 mm gekommen. Nach seinen Feststellungen haben sich die Absenkungen in den Ecken der Bodenplatte seit dem letzten Ortstermin – knapp 4 Jahre vorher – nicht verstärkt. Weitere Absenkungen seien auch nicht zu erwarten. Da es sich hier um zeitabhängige Verformungen, die nach Abschluss der Ausführung aufgetreten seien, handele, sei die DIN 18202 nicht anzuwenden. Nach Maßgaben des Instituts für Fußbodenbau dürften die Absenkungen bis zu 10 mm betragen.

Auf die Einwände der Klägerseite hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2015 ausführlich begründet, warum eine Bewertung der Verformung des Estrichs nach den zulässigen Winkelabweichungen entsprechend DIN 18202 nicht möglich ist.

Nachdem die Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.10.2015 die Einholung eines Obergutachtens unter anderem deswegen beantragt hat, weil der Sachverständige fälschlicherweise von der Nichtanwendbarkeit der DIN 18202 ausgegangen sei, haben die Kläger nachfolgend eine Stellungnahme des Sachverständigenbüros B. und Partner vom 26.04.2016 zur Akte gereicht, die die Ansicht des Sachverständigen W. bestätigt. In der Stellungnahme vom 06.04.2016 weist der Diplom-Chemiker B. daraufhin, „dass die DIN 18202 grundsätzlich nicht heran gezogen werden kann zur Beurteilung von Oberflächen, die sich last- und zeitabhängig verformen“.

Nachfolgend hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.01.2016 wiederum deutlich gemacht, dass die DIN 18202 vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. Der Sachverständige war daher berechtigt, sich bei seinen Feststellungen auf die Ausführungen des IBF von 1987 und auf den „Unger-Fußbodenatlas“ zu beziehen, wonach Randabsenkungen in der Größenordnung von 10 mm bzw. von mehr als 5 mm- ohne Obergrenze – für möglich erachtet werden. Die Nichtabwendbarkeit der DIN 18202 hat er zudem in seiner mündlichen Anhörung vom 29.04.2016 ausführlich begründet.

Selbst wenn die Absenkung der Ränder an den Estrichflächen von mehr als 6 mm gegen eine DIN-Norm oder gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoßen würde, läge kein Mangel im Sinne des wirksam vereinbarten § 13 Nr. 1 VOB/B vor, weil mit der konkreten Ausführung ein auch tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, Seite 538).

Auch bei einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik liegt ein Mangel im Sinne des vereinbarten § 13 Nr. 1 VOB/B nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vor, wenn mit der konkreten Ausführung, die von einer DIN abweicht, ein tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2005, Az. 19 U 55/05).

Nach herrschender Meinung besteht eine Gewährleistungspflicht nicht, wenn das Fehlen einer Eigenschaft für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung ohne Belang ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, sodass auch bei Nichteinhaltung einer DIN-Norm kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegen muss.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einem zur Mangelbeseitigung verpflichtenden Mangel auszugehen.

Aus der über 6 mm hinausgehenden Abweichung von 3,9 mm ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts kein Gebrauchsnachteil.

Hierzu hat der Sachverständige W. in seiner mündlichen Anhörung vom 29.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Funktionstauglichkeit und die Nutzungsfähigkeit gegeben ist. Es handele sich bei der 9,9, mm Silikonfuge lediglich um einen optischen Mangel.

Soweit der Dipl.-Chemiker . in der von Klägerseite zur Akte gereichten Stellungnahme vom 06.04.2016 auf die Möglichkeit hinweist, dass versehentlich ausgetretenes Wasser zu den Rändern hinläuft und dann in den Spalt zwischen Estrich und Betonsohle gelangt, ist daraus keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit abzuleiten. Zur Vermeidung eines möglichen Wassereintritts hat er denn auch auf die einfache Abhilfemaßnahme des erneuten Verschließens der Fugen hingewiesen. Im übrigen bestünde die Möglichkeit des Ablaufens von Wasser zu den Rändern ebenso bei Einhaltung der von Klägerseite behaupteten Toleranz von bis zu 6 mm.

Nach alledem bedurfte es einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens oder Vernehmung des Dipl.-Chemikers B. nicht.

Das nach § 13 Ziff. 5. Abs. 1 VOB/B erforderliche schriftliche Verlangen der Mängelbeseitigung ist mit dem in dem selbstständigen Beweisverfahren eingereichten Schriftsatz vom 29.02.2012 erfolgt. Darin fordern die Kläger die Beklagte auf, die von dem Sachverständigen W. festgestellten Mängel bis zum 15.04.2012 zu beseitigen.

Die Kläger haben gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung einer zukünftig anfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet sind.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der nach § 249 Abs. 2 S. 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Daher haben die Kläger ein Interesse daran, dass die Erstattungspflicht für den Fall des Anfallens der Umsatzsteuer festgestellt wird.

Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich auch § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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