Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein Bauprojekt gerät ins Stocken: Streit um nachträgliche Änderungen
- Das Bauvorhaben und die ursprünglichen Pläne
- Die umstrittene Vollmacht im Kaufvertrag
- Die Klägerin ändert die Pläne – mehrfach
- Vom Streit zur Gerichtsentscheidung: Der Weg durch die Instanzen
- Das Urteil des Kammergerichts: Teilweise Zustimmungspflicht
- Die Begründung des Kammergerichts: Warum so und nicht anders?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ein Bauträger die Baupläne nach Abschluss meines Kaufvertrags noch ändern?
- Was genau ist eine Teilungserklärung und welche Bedeutung hat sie für mein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum?
- Wann sind Klauseln in einem Bauträgervertrag, die dem Bauträger eine Änderungsbefugnis einräumen, unwirksam?
- Muss ich Änderungen an der Teilungserklärung oder den Bauplänen zustimmen, auch wenn die ursprüngliche Änderungsklausel unwirksam war?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Bauträger weitreichende Änderungen an meinem Objekt oder der Anlage vornimmt, denen ich nicht zustimmen möchte?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 21 U 156/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht
- Datum: 23. April 2025
- Aktenzeichen: 21 U 156/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Immobilienrecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Bauträgergesellschaft, die Immobilien entwickelte und verkaufte.
- Beklagte: Die Käufer von Immobilieneinheiten im Bauprojekt der Klägerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Bauträgergesellschaft bebaute ein Grundstück und verkaufte Wohneinheiten an Käufer, die ihr eine Vollmacht zur späteren Änderung der Teilungserklärung erteilten. Die Gesellschaft wollte die Teilungserklärung ändern, um den Zuschnitt und die Anzahl der Gewerbeeinheiten sowie die Gemeinschaftsordnung anzupassen, was die Käufer ablehnten. Die Gesellschaft klagte daraufhin auf Genehmigung eines 4. Nachtrags zur Teilungserklärung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Gültigkeit einer Vollmacht, die Käufer einer Bauträgergesellschaft für die nachträgliche Änderung der Teilungserklärung erteilten. Das Gericht musste klären, ob die Käufer verpflichtet sind, einem spezifischen 4. Nachtrag zuzustimmen, obwohl ihre ursprüngliche Vollmacht möglicherweise unwirksam war. Ein zentraler Punkt war, welche Beschränkungen eine solche Vollmacht im Bauträgervertrag enthalten muss, um rechtlich wirksam zu sein.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hat die Berufung der Bauträgergesellschaft teilweise für begründet erklärt. Die Käufer müssen einen Teil der Änderungen des 4. Nachtrags zur Teilungserklärung genehmigen, andere Teile jedoch nicht. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Bauträgergesellschaft tragen; eine Revision wurde zugelassen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die ursprüngliche Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung unwirksam war, da sie nicht die gesetzlich erforderlichen Beschränkungen zum Schutz der Käufer enthielt. Dennoch mussten die Käufer Änderungen zustimmen, die ihnen zumutbar waren und ihr Sondereigentum nicht wesentlich beeinträchtigten. Unzumutbare Änderungen, wie die starke Erhöhung der Anzahl an Beherbergungseinheiten oder die Auferlegung zusätzlicher Verwaltungspflichten, mussten sie hingegen nicht genehmigen.
- Folgen: Die Bauträgergesellschaft muss die Gerichtskosten tragen, da sie nur teilweise erfolgreich war. Das Urteil ist noch nicht endgültig, da eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde, um eine Klärung der Rechtsfrage zur Gültigkeit von Änderungsvollmachten zu ermöglichen.
Der Fall vor Gericht
Ein Bauprojekt gerät ins Stocken: Streit um nachträgliche Änderungen
Viele Menschen träumen vom Kauf einer neu gebauten Immobilie. Oftmals wird diese direkt vom Bauträger erworben, also dem Unternehmen, das das gesamte Bauprojekt entwickelt und die fertigen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten verkauft. Doch was passiert, wenn der Bauträger nach Abschluss des Kaufvertrags Pläne ändern möchte, die das gesamte Gebäude betreffen? Genau um einen solchen Fall, bei dem es um die Gültigkeit einer Änderungsvollmacht und die Pflicht zur Zustimmung zu Planänderungen ging, drehte sich ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. April 2025.
Das Bauvorhaben und die ursprünglichen Pläne

Am Anfang stand ein großes Grundstück in Berlin-Mitte. Die Klägerin (eine Gesellschaft, die das Bauprojekt entwickelte und Wohnungen verkaufte) und die G 1 GmbH (eine weitere Gesellschaft, die anfangs Miteigentümerin des Grundstücks war) besaßen dieses Grundstück gemeinsam als sogenannte Bruchteilseigentümer. Das bedeutet, ihnen gehörte das Grundstück nicht als Ganzes, sondern jeweils nur ein bestimmter rechnerischer Anteil daran – so als ob jedem ein Stück eines Kuchens gehört, aber alle Stücke zusammen den ganzen Kuchen ergeben. Sie planten, darauf ein großes Wohn- und Geschäftshaus zu errichten.
Um die einzelnen Wohnungen und Gewerbeeinheiten später getrennt verkaufen zu können, gaben sie am 18. Mai 2015 eine Teilungserklärung ab. Man kann sich eine Teilungserklärung wie eine Gründungsurkunde für ein Mehrfamilienhaus vorstellen. Sie legt fest, welche Teile des Gebäudes einzelnen Eigentümern als Wohnung oder Gewerbeeinheit (das sogenannte Sondereigentum, also der Teil, der einem allein gehört) und welche Teile allen gemeinsam gehören (das Gemeinschaftseigentum, wie Treppenhaus oder Dach). In dieser Teilungserklärung wurde das Grundstück in verschiedene Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt und sogenannten Untergemeinschaften (A, B, C, D, E) zugeordnet. Die Untergemeinschaft B war besonders: Sie umfasste ursprünglich 38 „Teileigentumsrechte (Apartment)“, die für einen Beherbergungsbetrieb, also eine Art Hotel- oder Apartmentvermietung, gedacht waren. Für diese Apartments waren auch separate Abstellräume vorgesehen.
Am 31. Juli 2015 kaufte einer der späteren Beklagten zwei Wohneinheiten von der G 1 GmbH. Am 19. Juli 2016 schlossen dann beide Beklagten (zwei Personen, die gemeinsam eine Einheit in dem Projekt kauften) einen Bauträgervertrag mit der Klägerin über eine Ladeneinheit im Erdgeschoss (Einheit 210). Ein Bauträgervertrag ist ein spezieller Kaufvertrag, bei dem man eine Immobilie kauft, die oft erst noch gebaut oder fertiggestellt werden muss, wobei der Bauträger sich um alles kümmert.
Die umstrittene Vollmacht im Kaufvertrag
Dieser Kaufvertrag für die Ladeneinheit enthielt eine wichtige Klausel in § 12.1: Die Käufer erteilten der Klägerin eine Unwiderrufliche Vollmacht. Eine Vollmacht ist eine Erlaubnis für eine andere Person, im eigenen Namen zu handeln. „Unwiderruflich“ bedeutet, dass man sie nicht einfach so zurücknehmen kann. Mit dieser Vollmacht sollte die Klägerin die Teilungserklärung und die dazugehörige Gemeinschaftsordnung (das Regelwerk für das Zusammenleben, ähnlich einer Hausordnung, aber oft detaillierter) nachträglich „beliebig abändern“ dürfen.
Gegenüber dem Grundbuchamt (der Behörde, die alle Grundstücksangelegenheiten registriert) sollte diese Vollmacht unbeschränkt sein. Im Innenverhältnis – also in der Beziehung zwischen den Käufern und der Klägerin – gab es jedoch Einschränkungen. Änderungen durften das Sondereigentum der Käufer oder ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesenes Gemeinschaftseigentum „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ nicht ohne Zustimmung der Käufer beeinträchtigen. Wichtige Gemeinschaftsflächen durften nicht wesentlich verkleinert oder verlegt werden, und den Käufern durften keine zusätzlichen Kosten entstehen. Unter diesen Voraussetzungen waren die Käufer sogar verpflichtet, solchen Änderungen zuzustimmen. Eine fast gleichlautende Regelung fand sich auch im früheren Vertrag des einen Beklagten über die zwei Wohneinheiten.
Die Klägerin ändert die Pläne – mehrfach
Nachdem die erste Teilungserklärung erstellt war, gab es bereits am 3. Juli 2015 einen ersten Nachtrag zur Teilungserklärung. Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des ursprünglichen Dokuments. Später entschieden die Klägerin und die G 1 GmbH, die Pläne für die Beherbergungseinheiten in der Untergemeinschaft B grundlegend zu ändern. Die separaten Abstellräume sollten wegfallen und ihre Fläche den Apartments zugeschlagen werden. Dadurch wurden die Apartments größer. Die so vergrößerte Gesamtfläche wurde dann neu aufgeteilt, sodass statt 38 nun 58, wenn auch im Schnitt kleinere, Apartments entstanden. Zudem sollte eine Regel eingeführt werden, die alle Käufer dieser neuen Apartments verpflichtete, eine bestimmte Verwaltungsgesellschaft für die Vermietung zu beauftragen.
Um diese Pläne umzusetzen, beurkundeten die Klägerin und die G 1 GmbH am 8. Februar 2017 einen zweiten Nachtrag zur Teilungserklärung. Dabei handelten sie auch im Namen der Käufer, gestützt auf die ihnen erteilten Vollmachten. Dieser zweite Nachtrag enthielt unter anderem die Bildung der neuen 58 Apartment-Einheiten, eine Vergrößerung der Ladeneinheit der Beklagten und weitere kleinere Änderungen an anderen Einheiten. Er sah auch die erwähnte Verpflichtung zur Beauftragung einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft für die Apartments vor.
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt widerriefen die Beklagten jedoch die Vollmacht, die sie der Klägerin in ihrem Kaufvertrag erteilt hatten. Das Gebäude wurde zwar entsprechend den Änderungen des zweiten Nachtrags gebaut, dieser zweite Nachtrag wurde aber noch nicht im Grundbuch eingetragen. Am 19. Oktober 2021 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung. Das ist eine Mitteilung des Grundbuchamts, dass für eine Eintragung noch Unterlagen fehlen oder Fehler korrigiert werden müssen. Um einige dieser Beanstandungen zu beheben, erstellten die Klägerin und die G 1 GmbH am 7. April 2022 einen vierten Nachtrag zur Teilungserklärung. Wieder handelten sie auch im Namen der Käufer. Allerdings gingen sie nun davon aus, für die Beklagten möglicherweise als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu handeln, da diese ja ihre Vollmacht widerrufen hatten. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt zwar im Namen eines anderen, hat aber (nicht mehr) dessen Erlaubnis.
Der vierte Nachtrag enthielt diverse Anpassungen, unter anderem technische Korrekturen an Plänen, die Auflösung zweier Einheiten zugunsten von Gemeinschaftsflächen und weitere Regelungen bezüglich der geänderten Apartment-Anzahl und des Beherbergungsbetriebs.
Vom Streit zur Gerichtsentscheidung: Der Weg durch die Instanzen
Am 25. Mai 2022 forderte die Klägerin die Beklagten auf, den vierten Nachtrag nachträglich zu genehmigen. Die Beklagten lehnten dies ab. Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagten vor dem Landgericht Berlin II. Sie wollte erreichen, dass die Beklagten gerichtlich zur Genehmigung des vierten Nachtrags verurteilt werden.
Das Landgericht wies die Klage am 28. November 2023 jedoch ab. Die Begründung: Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsgegenstand nachträglich so zu ändern. Die Vollmachtsklausel im Kaufvertrag sei unwirksam, weil sie gegen § 308 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoße. Dieser Paragraph schützt Verbraucher vor Vertragsklauseln, die es einem Unternehmen erlauben, die versprochene Leistung einfach so zu ändern, es sei denn, die Änderung ist für den Verbraucher zumutbar. Auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – der besagt, dass jeder fair und ehrlich handeln muss – ergebe sich kein Recht der Klägerin auf diese Änderungen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Kammergericht ein.
Das Urteil des Kammergerichts: Teilweise Zustimmungspflicht
Das Kammergericht (das Berufungsgericht in Berlin) änderte das Urteil des Landgerichts am 23. April 2025 ab. Die gute Nachricht für die Klägerin: Sie bekam teilweise Recht. Die Beklagten wurden verurteilt, bestimmten Teilen des vierten Nachtrags zuzustimmen. Die schlechte Nachricht: Anderen, wesentlichen Teilen mussten sie nicht zustimmen. Konkret ging es um folgende Punkte des vierten Nachtrags:
- Zustimmungspflicht: Die Beklagten müssen den Punkten II.1., II.4. und II.5. des vierten Nachtrags zustimmen. Diese betrafen Änderungen an der Teilungserklärung, wie die Auflösung zweier Einheiten zugunsten von Gemeinschaftsflächen und technische Anpassungen bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung (eine behördliche Bestätigung, dass Einheiten baulich getrennt sind). Auch Umwandlungen von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt bei einer bestimmten Wohneinheit und einigen Teileigentumseinheiten der Untergemeinschaften C und D fielen darunter, solange die Miteigentumsanteile (der rechnerische Anteil am Gemeinschaftseigentum) nicht betroffen waren.
- Keine Zustimmungspflicht: Hinsichtlich der Punkte II.2., II.3. und der gesamten Ziffer III. (Punkte III.1. bis III.3.) des vierten Nachtrags wurde die Klage abgewiesen. Diese Punkte bezogen sich auf die Umgestaltung der Beherbergungseinheiten (Erhöhung von 38 auf 58) und die damit verbundenen Änderungen der Gemeinschaftsordnung, insbesondere die Verpflichtung zur Beauftragung einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits musste die Klägerin tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, es kann durchgesetzt werden, auch wenn noch ein weiteres Rechtsmittel eingelegt wird, oft gegen eine Sicherheitsleistung (eine Art Kaution). Interessanterweise ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft wird.
Die Begründung des Kammergerichts: Warum so und nicht anders?
Aber wie kam das Kammergericht zu dieser differenzierten Entscheidung? Es argumentierte, dass die Klägerin zwar keinen Anspruch aus der ursprünglichen Vollmacht habe, aber in bestimmten Grenzen einen Anspruch auf Zustimmung aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem Bauträgervertrag.
Die entscheidende Frage: War die Vollmacht überhaupt wirksam?
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klägerin die Genehmigung der Beklagten für den vierten Nachtrag benötigte, weil sie bei dessen Beurkundung keine wirksame Vollmacht mehr von den Beklagten hatte. Der Grund hierfür war aber nicht der spätere Widerruf durch die Beklagten, sondern dass die Vollmachtsklausel in § 12.1.1 des Bauträgervertrags von Anfang an unwirksam war. Warum das?
Eine solche Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung ist in Bauträgerverträgen zwar grundsätzlich möglich, da sich im Laufe eines Bauprojekts oft ein berechtigter Bedarf für Anpassungen ergibt. Wenn der Käufer aber ein Verbraucher ist (also nicht als Unternehmer handelt) und die Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind (also das „Kleingedruckte“, das der Bauträger standardmäßig verwendet), dann unterliegt eine solche Vollmacht strengen Regeln, insbesondere dem § 308 Nr. 4 BGB. Diese Vorschrift soll Verbraucher davor schützen, dass der Bauträger den Vertragsinhalt einseitig zu stark verändern kann.
Das Gericht legte dar, welche Grenzen eine solche Vollmacht im Innenverhältnis (also zwischen Bauträger und Käufer) einhalten muss, um wirksam zu sein:
- Das Sondereigentum des Käufers und seine Sondernutzungsrechte (besondere Rechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums, z.B. ein Gartenanteil) müssen unberührt bleiben.
- Das Gemeinschaftseigentum, das für die Nutzung seiner Einheit wichtig ist, darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Dem Käufer dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.
Das Kammergericht fügte diesen vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien noch ein weiteres hinzu: Die Vollmacht darf den Bauträger auch nicht dazu ermächtigen, mehr als nur unwesentliche Änderungen an den Zweckbestimmungen der anderen Sondereigentumseinheiten im Objekt vorzunehmen. Insbesondere die Umwandlung von Gewerbe- in Wohneigentum oder umgekehrt in größerem Umfang sei unzulässig. Denn auch solche Änderungen an anderen Einheiten können die Qualität und den Wert der vom Käufer erworbenen Einheit beeinflussen.
Die Klausel im Vertrag der Beklagten (§ 12.1.1) hielt diesen Anforderungen nach Ansicht des Gerichts nicht stand. Sie erlaubte potenziell Änderungen, die die Zweckbestimmungen anderer Einheiten mehr als unwesentlich beeinträchtigen konnten – wie hier die massive Erhöhung der Anzahl der Apartment-Einheiten von 38 auf 58. Auch wenn die Gesamtfläche gleichblieb, stellt dies eine erhebliche Änderung der Nutzungsintensität und des Gesamtcharakters der Anlage dar. Zudem erlaubte die Klausel die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen, wie den „Anschlusszwang“ an eine bestimmte Verwaltungsgesellschaft für die Apartment-Eigentümer. Da die Vollmacht diese notwendigen Beschränkungen nicht enthielt, war sie von vornherein unwirksam. Ob die Beklagten als Verbraucher oder Unternehmer handelten, spielte dabei letztlich keine entscheidende Rolle; die Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Änderungen seien auch gegenüber Unternehmern ähnlich streng.
Interessanterweise stellte das Gericht auch klar, dass eine solche Vollmachtsklausel nicht ausdrücklich einen „triftigen Grund“ für die Ausübung der Vollmacht nennen müsse, solange die inhaltlichen Grenzen der Änderungsmöglichkeit eng genug gefasst sind. Hier wich das Gericht von einer früheren Andeutung des BGH ab, was mit ein Grund für die Zulassung der Revision war.
Welche konkreten Änderungen mussten die Käufer nun genehmigen?
Da die Vollmacht unwirksam war, musste das Gericht prüfen, ob die Beklagten trotzdem verpflichtet waren, die einzelnen Punkte des vierten Nachtrags zu genehmigen – und zwar aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn die konkreten Änderungen so geringfügig oder fair sind, dass sie auch unter einer wirksamen (also stark beschränkten) Vollmacht zulässig gewesen wären.
- Genehmigungspflichtige Änderungen (Punkte II.1., II.4., II.5. des 4. Nachtrags): Hierzu zählten beispielsweise die Auflösung von zwei kleinen Sondereigentumseinheiten zugunsten von Gemeinschaftsflächen oder technische Anpassungen bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Auch die Aufteilung einer Wohneinheit und damit verbundene Umwandlungen von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum (und umgekehrt) bei dieser Einheit sowie bei einigen Einheiten der Untergemeinschaften C und D fielen darunter, da sie die Miteigentumsanteile der Beklagten nicht berührten. Das Gericht sah diese Änderungen als geringfügig oder unwesentlich an. Sie beeinträchtigten den Kern der von den Beklagten gekauften Leistung nicht und luden ihnen keine neuen Verpflichtungen auf. Es wäre treuwidrig von den Beklagten, solch unproblematischen Anpassungen die Zustimmung zu verweigern.
- Nicht genehmigungspflichtige Änderungen (Punkte II.2., II.3., III.1., III.2., III.3. des 4. Nachtrags): Diese Punkte standen in direktem Zusammenhang mit der umstrittenen Umgestaltung der Beherbergungseinheiten der Untergemeinschaft B (Erhöhung von 38 auf 58 Einheiten) und der Einführung des „Anschlusszwangs“ an eine bestimmte Verwaltungsgesellschaft.
Die Erhöhung der Apartmentanzahl wertete das Gericht als eine „mehr als unwesentliche Änderung in den Zweckbestimmungen der Sondereigentumseinheiten des Objekts“. Selbst wenn die Beklagten eine Gewerbeeinheit erworben hatten, sei eine derart grundlegende Änderung des Gesamtkonzepts des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Beherbergungsnutzung, eine unzumutbare Beeinträchtigung.
Die Regelungen in Ziffer III des vierten Nachtrags, die der Umsetzung dieser erhöhten Apartmentanzahl und den Vorgaben für den Beherbergungsbetrieb (einschließlich des Zwangs zur Beauftragung einer bestimmten Verwaltung) dienten, stellten nach Ansicht des Gerichts „zusätzliche Verpflichtungen“ dar. Solche Verpflichtungen überschreiten die zulässigen Grenzen dessen, was einem Käufer nachträglich aufgebürdet werden darf. Den „Anschlusszwang“ hatte das Gericht schon bei der Prüfung der Vollmachtsklausel als erhebliche und nicht hinnehmbare Belastung eingestuft. Daher mussten die Beklagten diesen Teilen des vierten Nachtrags nicht zustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits musste die Klägerin tragen, da sie nur teilweise gewonnen hatte. Die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof erfolgte, weil das Kammergericht in der Frage, ob eine Änderungsvollmacht einen „triftigen Grund“ nennen muss, von der bisherigen Linie des BGH abgewichen ist und dies eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Käufer von Bauträger-Immobilien sind nicht schutzlos, wenn der Bauträger nachträglich Änderungen an den Bauplänen vornehmen will. Das Gericht stellte klar, dass weitreichende Vollmachten zur Änderung von Teilungserklärungen oft unwirksam sind, wenn sie dem Bauträger zu viel Freiraum geben und Käufer benachteiligen können. Trotz unwirksamer Vollmacht müssen Käufer aber kleinen, harmlosen Anpassungen zustimmen, die ihre eigenen Rechte nicht beeinträchtigen – größeren Eingriffen wie einer drastischen Erhöhung der Wohnungsanzahl oder neuen Verpflichtungen können sie jedoch widersprechen. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte zwischen notwendigen technischen Korrekturen und grundlegenden Konzeptänderungen unterscheiden und Käufern damit einen wirksamen Schutz vor unzumutbaren nachträglichen Vertragsänderungen bieten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Bauträger die Baupläne nach Abschluss meines Kaufvertrags noch ändern?
Nachdem Sie einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Immobilie oder eine Wohnung unterzeichnet haben, kann ein Bauträger die Baupläne oder die damit verbundene Beschreibung des Bauvorhabens nicht beliebig ändern. Der unterzeichnete Vertrag sowie die darin enthaltenen oder als Anlage beigefügten Baupläne und Baubeschreibungen legen fest, was der Bauträger zu bauen hat. Dies bildet die feste Grundlage Ihrer Erwartungen an das erworbene Objekt.
Grenzen für Änderungen durch den Bauträger
Änderungen sind grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Dabei spielen die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und wichtige gesetzliche Schutzvorschriften eine entscheidende Rolle, besonders wenn Sie als Verbraucher handeln.
- Vertragliche Vereinbarungen: Manche Bauträgerverträge enthalten Klauseln, die dem Bauträger das Recht einräumen, geringfügige oder technisch notwendige Änderungen vorzunehmen. Solche sogenannten „Änderungsvorbehalte“ sind jedoch nicht unbegrenzt gültig. Das Gesetz schützt Käufer davor, dass solche Klauseln sie unangemessen benachteiligen oder überraschen. Eine Änderung ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie zu einer wesentlichen Abweichung von der ursprünglich vereinbarten Leistung führt. Eine Änderung gilt als „wesentlich“, wenn sie die Nutzung, den Wert, die Größe oder die Qualität der Immobilie erheblich beeinträchtigt. Das können zum Beispiel Änderungen der Raumaufteilung, der Fenstergrößen, der Ausrichtung oder der Ausstattung sein, die einen spürbaren Nachteil für Sie bedeuten.
- Gesetzliche Grenzen: Selbst wenn eine Änderungsklausel im Vertrag steht, darf diese nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder das Gesetz verstoßen. Klauseln, die dem Bauträger eine sehr weitreichende oder unbegrenzte Änderungsbefugnis ohne Ihre Zustimmung einräumen, sind häufig unwirksam, vor allem wenn sie als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden. In solchen Fällen kann sich der Bauträger nicht auf diese unwirksamen Klauseln berufen.
Änderungen an der Teilungserklärung
Auch die Teilungserklärung, die die genaue Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum (Ihre Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Dach, Außenwände) regelt, ist nach der Vertragsunterzeichnung nur unter strengen Voraussetzungen änderbar. Für Änderungen, die Ihr Sondereigentum oder die wesentlichen Merkmale des Gemeinschaftseigentums betreffen, ist in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer – also auch Ihre Zustimmung als Käufer – erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist eine solche Änderung an der Teilungserklärung meist nicht möglich.
Was das für Käufer bedeutet
Für Sie als Käufer bedeutet dies, dass Sie sich auf die im Vertrag und den Anlagen, wie den Bauplänen und der Baubeschreibung, festgelegten Details verlassen können. Wenn der Bauträger Änderungen vornehmen möchte, die wesentlich von dem Vereinbarten abweichen, ohne dass dies im Vertrag wirksam vorgesehen ist oder Sie dem zugestimmt haben, kann dies als Mangel des Bauvorhabens angesehen werden. Es ist wichtig, die vereinbarten Pläne genau zu kennen und jede geplante oder vorgenommene Abweichung sorgfältig zu prüfen.
Was genau ist eine Teilungserklärung und welche Bedeutung hat sie für mein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum?
Die Teilungserklärung ist ein grundlegendes Dokument im Immobilienrecht, das man sich wie die „Geburtsurkunde“ eines Mehrparteienhauses vorstellen kann. Sie ist erforderlich, wenn ein Grundstück mit einem Gebäude in einzelne, rechtlich selbstständige Eigentumseinheiten, also Wohnungen oder Gewerbeeinheiten, aufgeteilt werden soll. Dies wird als Wohnungseigentum oder Teileigentum bezeichnet.
Diese Erklärung wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Ohne eine gültige Teilungserklärung gibt es kein separates Wohnungs- oder Teileigentum, sondern nur ein Grundstück mit einem Gebäude, das einer Person oder mehreren Personen gemeinsam gehört.
Was ist eine Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung besteht in der Regel aus drei Hauptbestandteilen:
- Aufteilungsplan: Dies ist eine Art Bauplan des Gebäudes, der sehr genau zeigt, wie das Haus in einzelne Wohnungen oder Einheiten aufgeteilt ist. Jede Einheit erhält eine eigene Nummer. Er visualisiert auch, welche Bereiche zu den einzelnen Einheiten gehören (z.B. ein Kellerabteil) und welche Bereiche gemeinschaftlich genutzt werden (z.B. Flure, Treppenhäuser).
- Abgeschlossenheitsbescheinigung: Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung der Baubehörde, dass die einzelnen Wohnungen oder Einheiten baulich voneinander getrennt und eigenständig nutzbar sind. Das bedeutet, dass jede Wohnung einen eigenen abschließbaren Zugang hat und eigene Küchen und Bäder besitzt.
- Gemeinschaftsordnung: Dies ist der „Regelwerk“-Teil der Teilungserklärung. Sie legt fest, wie das Zusammenleben und die Verwaltung des Hauses organisiert sind. Hier finden Sie Regelungen zu wichtigen Punkten wie:
- Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
- Die Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel nach Miteigentumsanteilen oder Wohneinheiten).
- Die Nutzungsregeln für gemeinschaftliche Flächen (z.B. Garten, Waschküche, Stellplätze).
- Die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer.
- Die Grundlagen für die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Bedeutung für Ihr Eigentum: Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Die Teilungserklärung ist entscheidend für das Verständnis Ihres Eigentums, da sie klar zwischen zwei wichtigen Bereichen unterscheidet:
- Ihr Sondereigentum:
- Das Sondereigentum ist der Teil des Gebäudes, der Ihnen allein gehört und den Sie exklusiv nutzen dürfen. Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Ihre Wohnung oder Ihre Gewerbeeinheit sowie alle dazugehörigen, abschließbaren Räume wie ein Kellerabteil oder ein Tiefgaragenstellplatz, die Ihnen laut Teilungserklärung zugewiesen sind.
- Innerhalb Ihres Sondereigentums können Sie im Allgemeinen frei verfügen und Änderungen vornehmen, solange Sie dabei nicht das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen oder die Rechte anderer Eigentümer verletzen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihre Wände in Ihrer Wohnung streichen oder eine neue Küche einbauen – das dürfen Sie, weil es Ihr Sondereigentum betrifft.
- Das Gemeinschaftseigentum:
- Das Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und zur gemeinsamen Nutzung oder zum Bestand des Gebäudes dienen. Für Sie bedeutet das: Das Grundstück selbst, das Fundament, das Dach, tragende Wände, die Fassade, Treppenhäuser, Flure, Aufzüge, Heizungsanlagen und Versorgungsleitungen (sofern sie nicht ausschließlich dem Sondereigentum dienen) gehören dazu.
- Über das Gemeinschaftseigentum können Sie nicht allein entscheiden. Es wird gemeinschaftlich von allen Eigentümern über die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet und instand gehalten. Dies betrifft zum Beispiel Entscheidungen über größere Reparaturen am Dach oder die Gestaltung des Vorgartens.
Die Teilungserklärung ist somit das Fundament für Ihr Wohnungs- oder Teileigentum. Sie legt fest, welche Rechte und Pflichten Sie als Eigentümer haben und welche Bereiche des Gebäudes Ihnen gehören und welche gemeinschaftlich sind. Deshalb ist es so wichtig, die Teilungserklärung zu verstehen, insbesondere wenn es um Änderungen am Gebäude oder an den Regeln des Zusammenlebens geht. Änderungen an der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Eigentumsrechte und Kosten haben und erfordern oft hohe Hürden, wie zum Beispiel die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer, je nachdem, was genau geändert werden soll.
Wann sind Klauseln in einem Bauträgervertrag, die dem Bauträger eine Änderungsbefugnis einräumen, unwirksam?
Klauseln in einem Bauträgervertrag, die dem Bauträger erlauben, Änderungen an der geplanten Immobilie vorzunehmen, sind häufig als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu bewerten. Das bedeutet, sie sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Bauträger standardmäßig verwendet und auf deren Inhalt Sie als Käufer in der Regel keinen Einfluss nehmen konnten. Solche Änderungsklauseln können unwirksam sein, wenn sie Sie als Käufer unangemessen benachteiligen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Änderungsbefugnis des Bauträgers zu weit geht und die berechtigten Erwartungen des Käufers an das gekaufte Objekt missachtet werden. Eine Klausel ist in der Regel unwirksam, wenn sie
- Ihr Sondereigentum betrifft oder beeinträchtigt: Ihr Sondereigentum ist Ihre konkrete Wohnung oder Ihr Haus, das Sie erwerben, inklusive der dazugehörigen Bereiche (z.B. Balkon, Kellerabteil). Eine Klausel, die dem Bauträger erlaubt, grundlegende Merkmale Ihrer Wohnung wie Grundriss, Größe, Raumaufteilung oder die Qualität der vereinbarten Ausstattung (z.B. Fliesen, Sanitäranlagen) einseitig zu ändern, ist in der Regel unwirksam. Sie haben ein Recht darauf, genau das zu erhalten, was Sie auf Basis der Vertragsunterlagen und Baubeschreibung erwartet haben.
- Wesentliches Gemeinschaftseigentum mehr als nur unwesentlich verändert: Das Gemeinschaftseigentum sind die Teile des Gebäudes, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und von allen genutzt werden, wie das Dach, die Fassade, das Treppenhaus, tragende Wände, die Heizungsanlage oder der Aufzug. Der Bauträger darf hier keine Änderungen vornehmen, die den Wert, die Sicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes insgesamt beeinträchtigen oder eine wesentliche Abweichung von dem vereinbarten Zustand darstellen.
- Ihnen zusätzliche Pflichten oder Kosten auferlegt: Wenn eine Änderungsklausel dazu führen würde, dass Sie ohne Gegenleistung plötzlich mehr bezahlen müssen, eine mindere Qualität hinnehmen müssen oder neue, unerwartete Pflichten erhalten, ist sie ebenfalls kritisch zu prüfen und häufig unwirksam. Es geht darum, dass das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht einseitig verschoben werden darf.
- Die Zweckbestimmung anderer Einheiten mehr als unwesentlich verändert: Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Wohnung in einem ruhigen Wohnhaus, und die Klausel würde es dem Bauträger erlauben, eine benachbarte Wohneinheit in ein lautes Gewerbe umzuwandeln. Solche Änderungen, die den Charakter oder die Nutzung des gesamten Gebäudes oder Ihrer direkten Umgebung erheblich beeinflussen und von dem ursprünglich vereinbarten Zustand abweichen, können die Klausel unwirksam machen.
- Ihre Rechte als Käufer unzumutbar einschränkt: Auch wenn die Klausel beispielsweise Ihr Recht auf Mängelbeseitigung unzulässig verkürzt oder Ihnen das Recht nimmt, die Bauausführung zu prüfen, kann dies zur Unwirksamkeit führen.
Entscheidend ist immer, ob die Klausel von den gesetzlichen Regelungen abweicht und Sie als Käufer entgegen dem Gedanken von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das bedeutet, die Klausel darf nicht dazu führen, dass Sie schlechter gestellt werden, als es der normale Gang der Dinge oder die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen würden.
Muss ich Änderungen an der Teilungserklärung oder den Bauplänen zustimmen, auch wenn die ursprüngliche Änderungsklausel unwirksam war?
Auch wenn eine vertragliche Vereinbarung, die Sie zur Zustimmung zu Änderungen an der Teilungserklärung oder den Bauplänen verpflichtet hätte (eine sogenannte Änderungsklausel), unwirksam ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zur Zustimmung verpflichtet sein. Dies mag überraschend klingen, liegt aber an einem wichtigen Grundsatz des deutschen Rechts: dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB) bedeutet, dass jeder Vertragspartner sich fair und rücksichtsvoll gegenüber dem anderen verhalten muss. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Haus oder eine Wohnung gekauft. Der Bauträger möchte nun kleine Anpassungen an den Plänen vornehmen. Selbst wenn die ursprüngliche Vereinbarung über solche Änderungen rechtlich nicht bindend war, können Gerichte prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt der Fairness zumutbar wäre, dass Sie den Änderungen zustimmen. Dieser Grundsatz dient dazu, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und zu verhindern, dass sich jemand auf formale Fehler beruft, um einen offensichtlich unzumutbaren Vorteil zu erzielen.
Wann eine Zustimmung trotz unwirksamer Klausel gefordert werden kann
Für Sie bedeutet das: Gerichte unterscheiden bei solchen Fällen, ob die gewünschten Änderungen geringfügig und zumutbar sind oder wesentlich und unzumutbar.
- Geringfügige und zumutbare Änderungen: Hierunter fallen Anpassungen, die das erworbene Objekt in seinen wesentlichen Eigenschaften, seinem Wert oder seiner Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Es handelt sich um kleinere Korrekturen oder Verbesserungen, die für den Käufer keine nennenswerten Nachteile mit sich bringen. Beispiele hierfür könnten sein:
- Eine leichte Verschiebung einer nicht tragenden Wand, die die Raumaufteilung kaum beeinflusst.
- Der Austausch eines Materials durch ein gleichwertiges oder besseres, das die Optik oder Funktion nicht negativ verändert.
- Technische Anpassungen, die notwendig sind, um Bauvorschriften zu erfüllen oder die Effizienz zu verbessern, ohne die Wohnqualität zu mindern. Wenn die Änderungen in dieser Kategorie liegen, kann das Gericht entscheiden, dass Sie aus Gründen von Treu und Glauben zur Zustimmung verpflichtet sind. Dies liegt daran, dass der Bauträger ein berechtigtes Interesse an der Realisierung seines Bauvorhabens hat und Sie durch die geringfügigen Änderungen keine wesentlichen Nachteile erleiden.
- Wesentliche und unzumutbare Änderungen: Dies sind Änderungen, die den Charakter des Objekts grundlegend verändern, seinen Wert erheblich mindern oder Ihre Nutzungsmöglichkeiten spürbar einschränken. Solche Änderungen können für den Käufer erhebliche Nachteile bedeuten und würden über das hinausgehen, was man im Rahmen von Treu und Glauben erwarten kann. Beispiele hierfür könnten sein:
- Eine erhebliche Verkleinerung der Wohnfläche.
- Eine gravierende Veränderung der Raumaufteilung, die die Nutzung der Immobilie erschwert.
- Der Anbau weiterer Stockwerke, der die Lichtverhältnisse oder die Aussicht wesentlich beeinträchtigt.
- Eine Änderung der Nutzung (z.B. von Wohn- zu Gewerberaum) oder der Anzahl der Einheiten. In solchen Fällen sind Sie nicht zur Zustimmung verpflichtet, selbst wenn eine ursprünglich wirksame Klausel dies vorgesehen hätte. Die Gerichte würden hier Ihre Interessen als Käufer als vorrangig ansehen.
Was das für Sie bedeutet
Die Gerichte betrachten jeden Fall einzeln und wägen die Interessen des Bauträgers und des Käufers sorgfältig ab. Entscheidend ist, ob die geforderte Zustimmung für Sie persönlich zumutbar ist oder nicht. Die bloße Unwirksamkeit einer Änderungsklausel schützt Sie also nicht pauschal vor jeder Zustimmungspflicht, sondern verschiebt die Prüfung auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fairness und Zumutbarkeit.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Bauträger weitreichende Änderungen an meinem Objekt oder der Anlage vornimmt, denen ich nicht zustimmen möchte?
Der Vertrag als Grundlage Ihrer Rechte
Die erste und wichtigste Grundlage ist Ihr Kaufvertrag oder Werkvertrag. Darin ist genau festgelegt, welche Bauleistungen der Bauträger erbringen muss. Das umfasst die vereinbarte Beschaffenheit Ihres Objekts und der gesamten Anlage. Hierzu zählen detaillierte Baupläne, die Baubeschreibung, vereinbarte Materialien und oft auch Visualisierungen. Nur das, was vertraglich vereinbart ist, ist bindend. Viele Verträge enthalten Regelungen zu geringfügigen Abweichungen, die beispielsweise technisch notwendig sind und den Wert oder die Nutzung nicht beeinträchtigen. Weitreichende Änderungen, die über solche unwesentlichen Abweichungen hinausgehen, sind jedoch in der Regel nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
Was sind „weitreichende Änderungen“ und wie reagiert man?
Weitreichende Änderungen betreffen die Qualität, die Funktion, den Wert oder das Erscheinungsbild Ihres Objekts oder der gesamten Anlage erheblich. Stellen Sie sich vor, es sollen andere, minderwertigere Materialien als vereinbart verbaut werden, die Raumaufteilung wird grundlegend geändert, oder die geplante Gartenanlage weicht stark von den ursprünglichen Plänen ab. Solche Abweichungen können die Erwartungen an Ihr Eigentum maßgeblich beeinflussen.
Wenn Sie mit solchen Änderungen nicht einverstanden sind, ist es entscheidend, Ihre Ablehnung klar und nachweisbar zu kommunizieren. Eine schriftliche Mitteilung, beispielsweise per Einschreiben, ist hier ratsam. Darin sollten Sie die geplante Änderung genau benennen und Ihren Widerspruch begründen. Verweisen Sie dabei auf die ursprünglich im Vertrag festgelegte Baubeschreibung und die Pläne.
Mögliche rechtliche Folgen bei unerwünschten Änderungen
Nimmt der Bauträger trotz Ihres Widerspruchs weitreichende Änderungen vor, die vom Vertrag abweichen und die vereinbarte Beschaffenheit Ihres Objekts oder der Anlage mindern, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Solche nicht genehmigten Abweichungen können als Mangel der Bauleistung gewertet werden.
Das deutsche Werkvertragsrecht sieht bei Mängeln verschiedene Möglichkeiten vor:
- Nacherfüllung: Das bedeutet, der Bauträger muss den ursprünglichen, vertragsgemäßen Zustand herstellen. Er muss also die Mängel beseitigen, indem er die vereinbarten Arbeiten nachholt oder fehlerhafte Ausführungen korrigiert.
- Minderung des Kaufpreises: Ist die Mangelbeseitigung nicht möglich, unverhältnismäßig aufwendig oder wird sie vom Bauträger abgelehnt, kann eine Kaufpreisminderung in Betracht kommen. Dabei wird der Kaufpreis um den Betrag gemindert, um den der Wert des Objekts durch den Mangel gemindert ist.
- Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz: In sehr schwerwiegenden Fällen, bei denen der Mangel die Nutzung des Objekts erheblich beeinträchtigt und eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann sogar ein Rücktrittsrecht vom Vertrag in Betracht kommen. Zudem können bei einem durch die Änderungen entstandenen Schaden Schadensersatzansprüche entstehen.
Eine schnelle und sorgfältige Dokumentation ist hierbei sehr wichtig. Halten Sie alle Abweichungen genau fest, vergleichen Sie sie mit den Vertragsunterlagen, machen Sie Fotos und bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Bauträger auf. Dies hilft, die Situation und die Abweichungen später nachvollziehbar darzustellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bruchteilseigentümer
Bruchteilseigentümer sind mehrere Personen, die gemeinsam an einem Grundstück oder einer Sache beteiligt sind, wobei jeder Eigentümer einen bestimmten rechnerischen Anteil hat, aber keine einzelnen physischen Teile für sich besitzt. Jeder Eigentümer kann über seinen Anteil verfügen, jedoch steht das Eigentum allen gemeinsam zu. Im Immobilienkontext bedeutet dies, dass das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude allen Bruchteilseigentümern zusammen gehören, was besondere Rechte und Pflichten für die Verwaltung und Nutzung nach sich zieht.
Beispiel: Stellen Sie sich einen Kuchen vor, der in mehrere Stücke geteilt ist. Jeder hat Anteil an einem bestimmten Bruchteil des Kuchens, aber niemand besitzt ein ganz bestimmtes Stück für sich allein. So ist es bei Bruchteilseigentum an einem Grundstück.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Grundstück mit darauf befindlichem Gebäude in einzelne Einheiten aufteilt, zum Beispiel Wohnungen oder Gewerbeeinheiten. Sie regelt, welche Teile des Gebäudes zum individuellen Sondereigentum (Einzelwohnungen oder -einheiten) gehören und welche zum gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer (z. B. Treppenhaus, Dach). Die Teilungserklärung ist die rechtliche Grundlage für Wohnungseigentum und muss im Grundbuch eingetragen werden, damit die einzelnen Eigentümer ihre jeweiligen Rechte und Pflichten kennen.
Beispiel: Man kann sich eine Teilungserklärung wie die „Geburtsurkunde“ eines Mehrfamilienhauses vorstellen, die genau festlegt, wer welche Wohnung besitzt und welche Teile des Hauses von allen gemeinsam genutzt werden.
Unwiderrufliche Vollmacht
Eine Vollmacht ist die Erlaubnis, für einen anderen Menschen oder ein Unternehmen rechtsverbindlich zu handeln. Eine unwiderrufliche Vollmacht bedeutet, dass diese Erlaubnis nicht einfach zurückgenommen werden kann. Im Zusammenhang mit Bauträgerverträgen bedeutet eine solche Vollmacht zum Beispiel, dass der Bauträger bestimmte Änderungen an der Teilungserklärung oder anderen Unterlagen auch dann vornehmen darf, wenn der Vollmachtgeber (der Käufer oder Eigentümer) später seine Einwilligung widerruft – sofern die Vollmacht rechtlich wirksam ist.
Beispiel: Wenn Sie jemandem eine unwiderrufliche Vollmacht geben, könnte diese Person etwa in Ihrem Namen Verträge abschließen oder Dokumente ändern, ohne dass Sie dies später einseitig verhindern können.
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt im Namen eines anderen, besitzt aber keine gültige Erlaubnis (Vollmacht) dazu. Solche Rechtsgeschäfte können grundsätzlich unwirksam sein, da die Vertretung keine Grundlage hat. Im Immobilienbereich kann dies bedeuten, dass bestimmte Änderungen oder Vereinbarungen, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden, von dem Vertretenen nicht anerkannt werden müssen, es sei denn, sie werden später genehmigt.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, jemand unterschreibt in Ihrem Namen ein Dokument, obwohl Sie ihm keine Erlaubnis dafür gegeben haben. Dieses Handeln ist rechtlich problematisch, weil es ohne Ihre Genehmigung erfolgt.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Bestätigung, dass einzelne Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus baulich voneinander getrennt und eigenständig nutzbar sind. Sie ist Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung können einzelne Wohnungen nicht rechtlich als eigenständiges Sondereigentum eingetragen und verkauft werden. Sie betrifft vor allem, dass jede Wohnung einen eigenen, abschließbaren Zugang sowie eigene Sanitäreinrichtungen besitzt.
Beispiel: Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, sorgt die Abgeschlossenheitsbescheinigung dafür, dass diese Wohnung baulich klar vom Rest des Hauses abgegrenzt ist und unabhängig genutzt werden kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen stellt, ohne dass der andere Vertragspartner sie individuell aushandelt. Sie sind besonders im Bau- und Immobilienrecht üblich, zum Beispiel bei Bauträgerverträgen. AGB unterliegen strengen gesetzlichen Regeln, insbesondere dem Schutz des Verbrauchers vor unangemessenen Benachteiligungen (vgl. §§ 305 ff. BGB). Klauseln, die dem Bauträger zu weitreichende Änderungsbefugnisse einräumen und die berechtigten Erwartungen der Käufer verletzen, können als unwirksam angesehen werden.
Beispiel: Ein Bauträger verwendet standardisierte Vertragstexte, in denen er sich ohne Zustimmung des Käufers das Recht vorbehält, Baupläne nach Belieben zu ändern. Solche Klauseln in den AGB können von Gerichten überprüft und für unwirksam erklärt werden, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 308 Nr. 4 BGB (Verbraucherschutz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Diese Vorschrift schützt Verbraucher vor überraschenden oder unangemessenen Vertragsänderungen durch den Verwender von AGB. Insbesondere sind Klauseln unwirksam, die dem Unternehmer das Recht einräumen, die vertraglichen Bedingungen einseitig und ohne sachlichen Grund zu ändern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vollmachtsklausel im Bauträgervertrag, die der Klägerin eine unbeschränkte Änderungsvollmacht einräumte, wurde wegen Verstoßes gegen diese Norm als unwirksam eingestuft, da sie dem Bauträger weitreichende und nicht zumutbare Änderungsbefugnisse einräumte.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Grundsatz verlangt von den Vertragsparteien ein faires und redliches Verhalten und stellt eine „Lücke füllende“ Norm dar. Er kann eine Zustimmungspflicht begründen, wenn eine Vertragsänderung zwar nicht vertraglich wirksam vereinbart ist, aber aus Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis geboten erscheint. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch ohne wirksame Vollmacht wurde den Beklagten teilweise eine Zustimmungspflicht zu bestimmten Änderungen auferlegt, weil diese Anpassungen als geringfügig und fair eingestuft wurden und eine Ablehnung treuwidrig gewesen wäre.
- Bauträgervertrag (Recht des Werkvertrags mit Besonderheiten): Der Bauträgervertrag ist ein Werkvertrag, bei dem der Bau und Verkauf einer Immobilie verbunden sind, und enthält spezielle Schutzvorschriften für Käufer, insbesondere wenn diese Verbraucher sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Er bildet die vertragliche Grundlage zwischen Klägerin und Beklagten und regelt insbesondere die Rechte zur Planung und zum Vollmachterteil, weshalb die Wirksamkeit der Vollmachtsklausel zentrale Streitfrage war.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere Regelungen zu Teilungserklärung und Gemeinschaftseigentum: Das WEG regelt die rechtliche Struktur von Wohnungseigentum, die Rechtswirkungen von Teilungserklärungen und Nachträgen, sowie Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Änderungen an der Teilungserklärung und die Aufteilung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterliegen den strengen WEG-Vorschriften, weshalb die Rechtmäßigkeit der Nachträge und deren Wirksamkeit gegen die Käufer nach WEG geprüft werden mussten.
- §§ 164 ff. BGB (Vollmacht und Vertretung): Diese Vorschriften regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Vertreter für einen anderen rechtsverbindlich handeln kann, insbesondere auch den Widerruf und die Folgen eines Handelns ohne Vertretungsmacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin berief sich auf die erteilte Vollmacht, die Beklagten widerriefen diese jedoch; daher war besonders zu prüfen, ob die Klägerin im Innenverhältnis und im Verhältnis zum Grundbuchamt noch wirksam vertreten war.
- Grundbuchrecht und Grundbuchordnung (Beurkundung, Eintragung und Zwischenverfügung): Die Vorschriften regeln die korrekte Eintragung von Eigentumsrechten und Änderungen, sowie den Umgang mit Beanstandungen durch das Grundbuchamt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz geänderter Teilungserklärungen und voller Bauausführung war der zweite Nachtrag noch nicht eingetragen, eine Zwischenverfügung hielt Änderungen zurück, wodurch weitere Nachträge zur Mängelbeseitigung erforderlich wurden.
Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 21 U 156/23 – Urteil vom 23.04.2025
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