OLG Stuttgart – Az.: 3 U 65/16 – Urteil vom 25.01.2017
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in der Berufungsinstanz: 174.930,00 €
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln.
Im Jahr 2006 gab die Klägerin – noch unter ihrer früheren Firma – bei der Beklagten als Generalunternehmerin den Bau eines Senioren- und Pflegeheimes in Auftrag. Der Vertrag unterstellte die Gewährleistungsansprüche wie auch deren Verjährung den Regelungen des BGB. Den Beginn der Gewährleistungsfrist für sämtliche Teilleistungen bestimmte der Vertrag auf die Abnahme der letzten Teilleistung.
Die Abnahme des errichteten Bauwerks erfolgte am 28. Oktober 2007. Vor Ablauf der am 28. Oktober 2012 endenden Gewährleistungsfrist kam es zu einer Begehung des Heimes. Die Klägerin beanstandete daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2012 gegenüber der Beklagten verschiedene aus ihrer Sicht bestehende Mängel, die sie in einer tabellarischen Übersicht dem Schreiben beifügte, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28. August 2012 zur Beseitigung auf. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Klägerin am 19. Oktober 2012 beim Landgericht Ellwangen die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens.
Die in der Antragsschrift aufgeführten Mängel stellte die Klägerin als tabellarische Übersicht dar, die sie der dem Schreiben vom 30. Juli 2012 beigefügten Liste entnommen hatte. Die Ordnungsstruktur der Tabelle erläuterte die Klägerin in der Begründung. Unter der Identifikationsnummer 116.230 findet sich die folgende Darstellung:
116230 Außenanlage;
– Plan: A, Außenanlage
– / EG, durch Reparatur Rolladenkästen
Farbabschürfungen
ausbessern
Südostseite 1. Fenster, rote Farbe
Die Antragsschrift wurde der Beklagten am 2. November 2012 zugestellt. Am 22. November 2012 beschloss das Landgericht Ellwangen die Einholung eines Sachverständigengutachtens und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2012 zur Beibringung der Werk- und Grundrisspläne des Objekts, die bereits in der Antragsschrift als Anlage angekündigt waren, auf. Die Klägerin reichte die Pläne am 10. Dezember 2012 bei Gericht ein.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 bat der vom Gericht beauftragte Sachverständige um eine richterliche Weisung zu den unter Nr. 116.230 beschriebenen „Farbabschürfungen“, welche Arbeiten bei der Bemessung der Instandsetzungskosten berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Anlass teilte der Sachverständige ferner mit, dass die beschriebenen „Farbabschürfungen“ festgestellt werden konnten und diese ursächlich auf einen regelwidrigen Einbau der Vorbaurollläden zurückzuführen seien. Auf Antrag der Klägerin wurde der Sachverständige daraufhin vom Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 beauftragt zu klären, ob alle Vorbaurollladenkästen des Wohn- und Pflegeheimes fehlerhaft eingeputzt und welche Kosten für die Beseitigung des Mangels erforderlich seien.
Sein Hauptgutachten erstattete der Sachverständige unter dem 8. Oktober 2013 dabei blieben die gerügten „Farbabschürfungen“ außen vor. Zu diesen teilte er im Ergänzungsgutachten vom 25. Juli 2014 mit, dass alle Vorbaurollläden am Gebäude entgegen der Richtlinie für Anschlüsse an Fenstern und Rollläden bei Putz-, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem (Stand: 2005) angebracht seien. Die Kosten der voraussichtlich anfallenden Sanierung bezifferte er in einem 2. Ergänzungsgutachten vom 10. Oktober 2014 mit 174.930,00 € brutto.
Durch Schreiben an die Beklagte vom 1. April 2014 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel. Ausdrücklich zur Beseitigung der Mängel an den Vorbaurollläden forderte die Klägerin unter Fristsetzung mit Schreiben vom 29. September 2014 und 16. Oktober 2014 auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der vom Sachverständigen an den Vorbaurollläden festgestellten Mängel. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den von ihr als „Farbabschürfungen“ gerügten und sodann zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemachten Beeinträchtigungen um Mangelerscheinungen, die ursächlich auf den fehlerhaften Einbau der Rollläden durch die Beklagte zurückzuführen seien. Die verjährungshemmende Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens erfasse die Gewährleistungsansprüche wegen sämtlicher Vorbaurollläden am Gebäude. Demgegenüber erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Weitere, mit der Klage ursprünglich verfolgte Ansprüche des Klägers wurden vom Landgericht im Beschlusswege zur gesonderten Verfahrensbehandlung abgetrennt.
Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin auf Kostenvorschuss in Höhe von 174.930,00 € zur Beseitigung der mangelhaften Anbringung der Vorbaurollläden mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Der Sachverständige habe im selbständigen Beweisverfahren den von der Klägerin behaupteten mangelhaften Einbau der Vorbaurollläden festgestellt, in dessen Folge die Rollladenkästen nicht mehr revisionierbar und nicht mehr schlagregendicht seien. Zur Mangelbeseitigung bedürfe es des Rückbaus der Rollladenkonstruktion einhergehend mit Verputzarbeiten sowie Fassadenanstrich. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses sei auch nicht verjährt. In ihrem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens habe die Klägerin durch die Beschreibung „Farbabschürfungen“ ein Symptom des eigentlichen Mangels hinreichend und umfassend bezeichnet. Über den konkret betroffenen Rollladen im Erdgeschoss hinaus erfasse die verjährungsunterbrechende Wirkung auch die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der gleichgelagerten Mängel an den übrigen Rollläden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zur Grundlage der Verurteilung gemachte mangelhafte Anbringung der Vorbaurolladen nicht in ausreichender Form Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei, so dass mangels wirksamer Hemmung mögliche Ansprüche daraus verjährt seien. Aus der tabellarischen Auflistung lasse sich für die Beklagte wegen der Bezugnahme auf eine Reparatur eines Dritten schon nicht erkennen, dass die Klägerin einen Mangel aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten behaupte. Der Grund der Reparatur werde schon nicht genannt. Vielmehr habe die Klägerin zu verstehen gegeben, dass sie selbst infolge der Reparatur das angebliche Symptom der „Farbabschürfungen“ verursacht habe. Zu den „Farbabschürfungen“ sei weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden, wie, in welcher Weise und an welcher Stelle diese entstanden seien. Aus der Beschreibung „Farbabschürfungen“ lasse sich für die Beklagte weder Art des Mangels noch Art und Umfang der geforderten Nachbesserung erkennen. Mit einer angeblich mangelhaften Ausführung der Rollladenkästen hätten die „Farbabschürfungen“ nichts zu tun. Zudem habe das Landgericht die für den Anspruch notwendige Mängelrüge mit Fristsetzung durch die Klägerin nicht festgestellt.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016 (Az. 3 O 30/15) wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Nicht eine unsachgemäße Reparatur der Rollläden sei Ursache der „Farbabschürfungen“ gewesen, sondern – wie schon ursprünglich von der Klägerin vermutet – ein Ausführungsmangel der Beklagten beim Einbau der Rollladenkästen. Die aufgetretene Beeinträchtigung in Form der „Farbabschürfungen“ sei nach Ort, Art und Ausmaß konkret beschrieben worden. Nähere Ausführungen zur eigentlichen Ursache der Beeinträchtigung seien ihr nicht möglich gewesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von 174.930,00 € als Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung aus dem werkvertraglichen Grundverhältnis der Parteien zugesprochen.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach § 637 Abs. 3, Abs. 1, § 634 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Kostenvorschuss im Umfang von 174.930,00 € zu, weil der Einbau sämtlicher Vorbaurollläden am Gebäude durch die Beklagte mangelhaft ausgeführt wurde. Der Anspruch ist nicht verjährt.
a)
Der Einbau sämtlicher Vorbaurollläden an dem von der Beklagten errichteten Wohn- und Pflegeheim wurde mangelhaft ausgeführt. Nach den gem. § 493 Abs. 1 ZPO auch im Hauptsacheverfahren beachtlichen Feststellungen des Sachverständigen sind alle Vorbaurollladenkästen entgegen der eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie für Anschlüsse an Fenstern und Rollläden bei Putz, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem, Ausgabe 2005 und ausgegeben vom Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade, Fachverband Glas-Fenster-Fassade und vom Bundesverband Rollladen und Sonnenschutz e.V., eingeputzt. Durch das Einputzen der Rollladenführungsschiene, auf der der Vorbaurollladenkasten nebst seiner Blende aufgesetzt ist und von dieser fixiert wird, ist die Revisionierbarkeit des Rolladens nicht mehr gegeben. Die Rollladenblende am Rollladenkasten muss im Fall einer Revision demontiert und wieder montiert werden. Ist die Blende, wie vorliegend, eingeputzt, lässt sie sich nicht mehr öffnen, ohne dass der Putz beschädigt oder das Blech der Blende verbogen wird. Ferner fehlt es den Vorbaurollläden bei eingeputzter Blende nach den Feststellungen des Sachverständigen an der Schlagregendichtheit. Bei fachgerechter Ausführung hätten die Vorbaurollläden erst nach den Verputzarbeiten angebracht werden dürfen.
Der Senat schließt sich diesen widerspruchsfreien, anschaulich durch Bildmaterial und in der Sache nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen liegen nicht vor. Auf der Grundlage dieser Ausführungen sind sämtliche Vorbaurollläden infolge ihres unsachgemäßen Einbaus in ihrer Funktion beeinträchtigt, so dass ein Sachmangel gem. § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt.
b)
Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 29. September 2014 und 16. Oktober 2014 unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Anhaltspunkte für eine berechtigte Weigerung, vgl. § 637 Abs. 1 aE BGB, sind dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
c)
Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses ist ausgehend von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Umfang von 174.930,00 € als Bruttobetrag mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin begründet. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die auch von der Beklagten nicht angegriffen werden und denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, wird Bezug genommen.
d)
Der Anspruch der Klägerin ist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht verjährt. Die Verjährung nach Ablauf der gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Frist von 5 Jahren seit Abnahme des Bauwerks wurde, wie das Landgericht zutreffend ausführt, durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 19. Oktober 2012 nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO gehemmt. Die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses ging am 26. Januar 2015 bei Gericht ein und damit noch vor dem Ende der durch das selbständige Beweisverfahren ausgelösten Hemmung der Verjährung.
aa) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten war die von der Klägerin unter der Identifikationsnummer 116.230 enthaltene Darstellung einer Beeinträchtigung in Form einer „Farbabschürfung“ vom maßgeblichen Empfängerhorizont als Rüge eines Mangels zu verstehen, den die Klägerin erkennbar der Beklagten zuschrieb. Die Klägerin übersandte erstmals mit Schreiben vom 30. Juli 2012 im Anhang eine tabellarische Übersicht zahlreicher von ihr festgestellter Beeinträchtigungen mit der Überschrift „Aufforderung zur Mängelbeseitigung“, die bei Identifikationsnummer 116.230 unter der Rubrik „Mangelbeschreibung“ die streitgegenständlichen „Farbabschürfungen“ benennt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anschreibens handelte es sich bei den aufgelisteten Beeinträchtigungen um solche, die erst im Rahmen einer Begehung im Frühjahr 2012 festgestellt worden waren und deren Beseitigung die Klägerin nun einforderte. Im Abnahmeprotokoll aus dem Jahr 2007 war die streitgegenständliche Beeinträchtigung unstreitig nicht enthalten. Für die Beklagte erkennbar reklamierte die Klägerin die „Farbabschürfungen“ als nach der Abnahme des Gebäudes entstandene Beeinträchtigung.
Die Anmerkung „durch Reparatur Rollläden“ ließ sich deshalb nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagte für eine mangelhafte Ausführung der von der Klägerin anderweitig beauftragten Reparatur – fälschlich – verantwortlich und zu deren Behebung herangezogen werden sollte. Mit der Abnahme hatte das Erfüllungsstadium der Beklagten geendet. Bei einer im Gewährleistungsstadium auftretenden Beeinträchtigung ließ sich die Bemerkung „durch Reparatur Rollläden“ für einen Empfänger nur noch dahingehend verstehen, dass sich die Rüge nur auf eine anlässlich einer Reparatur entstandenen Beeinträchtigung an der Außenwand des Gebäudes beziehen konnte. Indem sich die Klägerin sowohl in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2012 wie auch in ihrem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens deswegen an die Beklagte wandte, gab die Klägerin erkennbar zu verstehen, dass sie die eigentliche Ursache für die „Farbabschürfungen“ im Verantwortungsbereich der Beklagten sah. Die Beklagte musste sich damit zur Prüfung der geltend gemachten Beeinträchtigung vor Ort veranlasst sehen.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin in ihrem Antrag die gerügte Beeinträchtigung mit der Lokalisierung nach Hausseite und Fenster („EG; Südostseite 1. Fenster rote Farbe“) hinreichend genau beschrieben, so dass ihr Auffinden durch die Beklagte im Rahmen der Mängelrüge im Schreiben vom 30. Juli 2012 wie auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gewährleistet war. Unschädlich ist dabei die Aufbereitung in Tabellenform, so lange nur – wie vorliegend – der Inhalt der einzelnen gerügten „Mangelerscheinung“ identifizierbar ist. Nach der Rechtsprechung genügt insoweit schon die Bezugnahme auf beigefügte Anlagen, in denen eine hinreichende Beschreibung enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – VII ZR 405/07, NJW 1999, 1330, 1331 betreffend Baurapporte). Ausführungen zur konkreten Art der Nachbesserung sind ebenso wenig notwendiger Bestandteil für eine wirksam erhobene Mängelrüge. Es genügt die Mitteilung der zutage getretenen Mangelschäden sowie das Verlangen um Nachbesserung. Der Auftragnehmer hat dann zu prüfen, worauf der Schaden zurückzuführen und inwieweit sein Werk mangelhaft ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 184/85, NJW 1987, 381, 382), so dass der Auftraggeber konkrete Abhilfemaßnahmen in der Mängelrüge gerade nicht darlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19). Dies erscheint auch interessengerecht vor dem Hintergrund, dass der Auftragnehmer nur den Erfolg seines Werks schuldet. Das Gelingen liegt in seiner Risikosphäre. Es steht ihm deshalb auch grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Art und Weise er die Nachbesserung durchführt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB; zur Ausnahmekonstellation BGH, Urteil vom 24. April 1997 – VII ZR 110/96, NJW-RR 1997,1106). Davon zu unterscheiden und in der Sache auch nicht vergleichbar sind die prozessualen Anforderungen an die Präzisierung einer Beschreibung von Mängeln und ihrer Beseitigung für die Vollstreckbarkeit von Titeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 – VII ZR 272/90, NJW 1993, 1394).
cc) Ohne Erfolg reklamiert die Beklagte, dass der von der Klägerin eingereichte Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 17. Oktober 2012 nicht den von der Klägerin in ihrer Klage vorgetragenen Mangel der fehlerhaften Ausführung sämtlicher Vorbaurollläden umfasst habe. Mit der im Antrag dazu enthaltenen Beschreibung benannte die Klägerin eine „Mangelerscheinung“ zu der vom Sachverständigen sodann gutachterlich festgestellten mangelhaften Anbringung der Vorbaurollläden selbst. Die gerügten „Farbabschürfungen“ gehen ursächlich auf den festgestellten Mangel zurück.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen dem Mangel als solchem und der „Mangelerscheinung“ („Symptom“), an der sich der eigentliche Mangel des Werkes zeigt, zu unterscheiden. Enthält eine Vertragserklärung, insbesondere ein Mangelbeseitigungsverlangen, eine hinreichend genaue Beschreibung der „Mangelerscheinung“, so kann damit der Mangel selbst bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – VII ZR 210/96, NJW-RR 1997, 1376). Gleiches gilt in Anbetracht der gleichgelagerten Interessenlage, für den Umfang der Verjährung Klarheit zu schaffen, bei dem hier in Frage stehenden Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 – VII ZR 227/87, NJW-RR 1989, 148, 149 noch zum Beweissicherungsverfahren). Benennt der Auftraggeber die „Symptome“ des Mangels, so erfasst die mängelbezogene Erklärung – die Mängelrüge ebenso wie der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens – zugleich alle Ursachen für die darin bezeichneten „Symptome“ (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 – VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423). Der Auftraggeber ist nicht gehalten, über die „Mangelerscheinung“ hinaus den zugrundeliegenden Mangel selbst, also die wirklichen Ursachen der „Symptome“, zu rügen (vgl, BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – VII ZR 405/07, NJW 1999, 1330 Urteil vom 3. Juli 1997 – VII ZR 210/96, NJW-RR 1997, 1376).
(2) Wie bereits zur Mangelhaftigkeit des Einbaus der Vorbaurollläden ausgeführt, wurden die Blenden der Rollladenkästen regelwidrig eingeputzt, so dass sie sich nicht mehr revisionieren lassen. Die von der Klägerin beschriebenen „Farbabschürfungen“ sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, daraus entstanden, dass bei einer Reparatur des Rollladenkastens der Rollladenkastendeckel geöffnet werden musste. Da dieser regelwidrig eingeputzt worden ist, hat der Putz für eine Reparatur abgenommen werden müssen (Schreiben des Sachverständigen vom 6. Juni 2013). Bei fachgerechter Ausführung hätten die Vorbaurollläden erst nach den Verputzarbeiten angebracht werden dürfen, damit sich die Blende des Kastens im Fall einer Reparatur an- und abmontieren lässt, ohne Beschädigungen am übrigen Bauwerk zu verursachen. Soweit die Beklagte meint, dass es einer detaillierten Darstellung der Klägerin bzw. Feststellung durch den Sachverständigen bedürfe, wie und in welcher Weise die gerügten „Farbabschürfungen“ im Einzelnen entstanden sind, ist dies über die Feststellung des notwendigen Putzabtrags infolge Reparaturarbeiten nicht veranlasst.
Aus den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen ist zu schließen, dass die beschriebenen „Farbabschürfungen“ auf den festgestellten Mangel ursächlich zurückgehen. Die an den Rollläden durchgeführte Reparatur durchbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht. Ganz im Gegenteil lässt sich eine Revision der Rollläden nach den Feststellungen des Sachverständigen infolge des mangelhaften Einbaus gerade nicht durchführen, ohne dass die Folgen der mangelhaften Anbringung der Vorbaurollläden, hier der „Farbabschürfungen“ infolge Putzabtrags, nach außen in Erscheinung treten. Sie sind gerade typische Folge der mangelhaften Anbringung.
dd) Gegenständlich hat sich zwar der Antrag der Klägerin auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vom 17. Oktober 2012 auf die beschriebenen „Farbabschürfungen“ an einem konkreten Fenster des Gebäudes im Erdgeschoss bezogen. Gleichwohl erfasst die erhobene Rüge alle Ursachen für die bezeichneten „Symptome“, so dass der Mangel betreffend des Werkes am ganzen Gebäude umfasst ist (stRspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn. 22; Urteil vom 3. Juli 1997 – VII ZR 210/96, NJW-RR 1997, 1376 mwN; Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 184/85, NJW 1987, 381, 382). Die im vorliegenden Verfahren gerügte „Farbabschürfung“ an der „Südostseite, 1. Fenster, EG“ stellt insoweit nur einen Hinweis auf die konkret sichtbare „Mangelerscheinung“ dar, nicht aber eine Begrenzung des Antrags zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens auf Teilbereiche des Werks (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 184/85, NJW 1987, 381 juris Rn. 19f. zum Mängelbeseitigungsverlangen nach VOB(B)). Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens umfasste damit die mangelhafte Ausführung der Vorbaurollläden am Gebäude insgesamt.
ee) Dem Antrag der Klägerin auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mangelt es auch nicht deshalb an einer hinreichenden Konkretisierung für den Eintritt einer Hemmung, weil dem Antrag die Gebäudepläne zunächst nicht beigefügt waren. Der Antrag enthält die genaue Bezeichnung des Gebäudes nebst Adresse. Zu den streitgegenständlichen Mangelerscheinungen wird in der tabellarischen Übersicht die Örtlichkeit der aufgetretenen „Farbabschürfungen“ durch Bezeichnung der betroffenen Hauswand nebst des konkreten Fensters („Südostseite, EG, 1. Fenster, rote Farbe“) hinreichend individualisierbar beschrieben. Zwar behauptet die Beklagte, dass „selbst der Sachverständige“ – nachträglich – „um eine Präzisierung der Beweisfrage gebeten“ habe. Tatsächlich hat aber der Sachverständige – worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hinweist – in seinem Schreiben an das Gericht vom 6. Juni 2013 nur um richterliche Weisung gebeten, welche Positionen bei den Instandsetzungskosten der von ihm festgestellten mangelhaften Ausführung der Vorbaurollläden berücksichtigt werden sollten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im Fall unzureichender Lokalisierung mangels beigefügter Pläne die Antragstellung gleichwohl zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB führt (vgl. allgemein BeckOK BGB/Henrich, 2016, § 204 Rn. 30).
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Zinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Kostenvorschuss stellt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keine Entgeltforderung dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2011 – 10 U 66/10, juris Rn. 141).
III.
Die Kostenentscheidung ist § 97 Abs. 1 ZPO zu entnehmen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). In der Sache handelt es sich um einen Einzelfallentscheidung, zu der die maßgeblichen Rechtsgrundsätze bereits hinlänglich höchstrichterlich geklärt sind.