Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann wird eine Berufung ohne Verhandlung zurückgewiesen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Hemmt ein Hilfsantrag die Verjährung aller Ansprüche?
- Können Mängelrechte ohne förmliche Abnahme bestehen?
- Wie lässt sich die vorläufige Vollstreckung abwenden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich einen Kostenvorschuss für Mängel verlangen, obwohl ich das Werk noch nicht abgenommen habe?
- Verjährt mein Schadensersatzanspruch, wenn ich in der Klage zunächst nur auf die Vertragserfüllung poche?
- Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich die Berufung zurücknehmen, um die Gerichtsgebühren effektiv zu halbieren?
- Wie stoppe ich die Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht mein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt hat?
- Wie reagiere ich taktisch auf einen Hinweisbeschluss, um die Zurückweisung meiner Berufung noch abzuwenden?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 115/23
Das Wichtigste im Überblick
Ein Bauunternehmer muss über 119.000 Euro zahlen, obwohl der Kunde das mangelhafte Werk nicht abgenommen hat.
- Das Gericht bestätigt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen Baumängeln.
- Auftraggeber dürfen Mängelrechte auch ohne formelle Abnahme des Werkes geltend machen.
- Die Verjährung stoppt für alle Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
- Ein Zwang zur Abnahme eines mangelhaften Werkes besteht für Kunden nicht.
- Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
- Datum: 25.06.2024
- Aktenzeichen: 12 U 115/23
- Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Berufung
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 119.788,00 €
- Relevant für: Bauunternehmer, Bauherren, Architekten bei Mängelhaftung
Wann wird eine Berufung ohne Verhandlung zurückgewiesen?
Ein Zivilgericht weist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung zurück, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies setzt voraus, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine rechtliche Fortbildung nicht erforderlich ist. Die Kosten eines solchen erfolglosen Verfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei.
Nach diesen Maßstäben wies das Oberlandesgericht Bamberg die Berufung eines beauftragten Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 189/17) zurück. Eine Auftraggeberin forderte aus einem Werkvertrag eine Zahlung von 119.788,14 Euro zuzüglich Zinsen seit Mitte Oktober 2016. Der Senat bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang und legte der Auftragnehmerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf.
Wenn Sie als Berufungsführer einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erhalten, prüfen Sie sofort die Rücknahme Ihres Rechtsmittels. Ein Hinweisbeschluss ist die förmliche Mitteilung des Gerichts, dass die Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und ohne Verhandlung zurückgewiesen wird. Damit reduzieren Sie die Gerichtsgebühren von vier auf zwei Sätze und vermeiden unnötige Mehrkosten bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Das bedeutet konkret: Durch die Rücknahme halbiert sich die staatliche Gebühr für das Gerichtsverfahren.
Redaktionelle Leitsätze
- Erhebt ein Besteller Klage auf Erfüllung eines Werkvertrags und stützt er diese hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 631, 280, 281 BGB, erstreckt sich die durch die Klageerhebung ausgelöste Verjährungshemmung gemäß § 213 BGB auf alle Ansprüche, die in elektiver Konkurrenz zum Erfüllungsanspruch stehen und auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.
- Im Werkvertragsrecht ist der Besteller nicht gezwungen, ein objektiv mangelhaftes und damit nicht abnahmefähiges Werk abzunehmen, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können; er kann vielmehr frei wählen, ob er Ansprüche aus dem laufenden Erfüllungsstadium oder die grundsätzlich eine Abnahme voraussetzenden Mängelrechte nach § 634 BGB verfolgt.

Hemmt ein Hilfsantrag die Verjährung aller Ansprüche?
Die Verjährungserstreckung nach § 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greift ein, wenn verschiedene rechtliche Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Reicht eine Partei Klage ein, tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung ein. Diese rechtliche Pause erfasst auch solche Schadensersatzansprüche, die nur hilfsweise geltend gemacht werden und in sogenannter elektiver Konkurrenz zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch stehen. Hilfsweise bedeutet: Der Kläger stellt einen zusätzlichen Antrag für den Fall, dass sein Hauptanliegen vom Gericht abgelehnt wird. Elektive Konkurrenz meint, dass dem Gläubiger mehrere Rechte zur Wahl stehen, er aber nur eines davon beanspruchen kann.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle geltend gemacht werden können. (§ 213 BGB)
Hilfsweiser Schadensersatz hemmt Verjährung
In der gerichtlichen Auseinandersetzung behauptete die Baufirma, der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der Bestellerin sei bereits verjährt, weshalb ein neues Abrechnungsverhältnis rechtlich nicht mehr begründet werden könne. Der Erfüllungsanspruch ist das grundlegende Recht des Kunden darauf, dass die bestellte Arbeit wie vereinbart fertiggestellt wird. Das Oberlandesgericht (Az. 12 U 115/23) wies diesen Einwand jedoch zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Verjährungserstreckung offensichtlich erfüllt waren. Da die Auftraggeberin ihre Klage hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 631, 280 und 281 BGB stützte, griff die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung vollumfänglich. Die von der Auftragnehmerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs enthielten nach Ansicht der Richter keine gegenteiligen Aussagen zum Umfang dieser Verjährungsregeln.
Die Klägerin hat ihre Klage hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 280, 281 BGB gestützt. Dieser Schadensersatzanspruch steht in elektiver Konkurrenz zum Erfüllungsanspruch. Er beruht auf demselben Lebenssachverhalt, aus dem auch der Schadensersatz und schließlich – nach Abnahme – ein Mangelgewährleistungsanspruch hervorgeht. – so das Oberlandesgericht Bamberg
Praxis-Hinweis: Verjährungsschutz durch Hilfsanträge
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Anwendung des § 213 BGB. Wenn Sie einen Prozess führen, liegt Ihr Vorteil darin, dass die Hemmung der Verjährung nicht nur für Ihren Hauptantrag gilt. Sofern Sie Ihre Forderung zusätzlich auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt stützen (z. B. Schadensersatz statt Leistung), der auf demselben Sachverhalt basiert, bleibt Ihr Anspruch oft insgesamt gesichert – selbst wenn die Gegenseite behauptet, der ursprüngliche Erfüllungsanspruch sei bereits verjährt.
Können Mängelrechte ohne förmliche Abnahme bestehen?
Im Werkvertragsrecht können Besteller grundsätzlich zwischen Rechten aus dem laufenden Erfüllungsstadium und den Mängelrechten nach § 634 BGB wählen. Das Erfüllungsstadium ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und der Abnahme, in dem der Unternehmer zur Herstellung des Werks verpflichtet ist. Es existiert kein faktischer Zwang zur Abnahme eines Werkes, wenn dieses objektiv noch gravierende Mängel aufweist und somit nicht abnahmefähig ist. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen lassen sich Gewährleistungsansprüche daher auch dann durchsetzen, wenn eine förmliche Abnahme der Leistung noch gar nicht stattgefunden hat.
Wahlrecht der Bestellerin bestätigt
Diese Wahlmöglichkeit wurde in der Verhandlung zentral, da das beklagte Unternehmen rügte, eine Abnahme sei unstreitig nie erfolgt und somit fehle jede rechtliche Grundlage für den geforderten Kostenvorschuss. Ein Kostenvorschuss ist eine Geldzahlung, die der Besteller verlangen kann, um Mängel durch eine andere Firma beseitigen zu lassen, ohne die Kosten selbst vorstrecken zu müssen. Das Oberlandesgericht Bamberg widersprach dieser Auffassung deutlich und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wahlrecht des Bestellers. Inhaltlich stritten die Parteien unter anderem darüber, ob eine Befahrbarkeit der Wege vereinbart und eine spezielle Böschungssicherung vertraglich geschuldet war. Die Richter stellten fest, dass die Auftragnehmerin sich mit den inhaltlichen Argumenten des Gerichts nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern lediglich ihren eigenen Standpunkt wiederholt hatte.
Danach hat der Besteller eines Werkes die Wahl, ob er die Rechte aus dem Erfüllungsstadium oder aber die grundsätzlich eine Abnahme voraussetzenden Mängelrechte aus § 634 BGB geltend macht. Ein faktischer Zwang des Bestellers zur Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk besteht nicht. – so das Oberlandesgericht Bamberg
Praxis-Hinweis: Das Wahlrecht des Bestellers
Der entscheidende Faktor für den Erfolg der Auftraggeberin war das sogenannte Wahlrecht. Sie müssen die Abnahme eines mangelhaften Werkes nicht abwarten, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Wenn Sie sich entscheiden, direkt zu Schadensersatz- oder Vorschussansprüchen überzugehen, können Sie diese Ansprüche auch ohne förmliche Abnahme durchsetzen. Damit entfällt das häufige Gegenargument von Baufirmen, dass ohne Abnahme noch gar keine Mängelrechte existieren würden.
Wie lässt sich die vorläufige Vollstreckung abwenden?
Der finanzielle Rahmen eines Berufungsverfahrens wird durch den Streitwert bestimmt, den das Gericht nach den Vorgaben der §§ 47 und 48 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festsetzt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines bestätigten Urteils richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass der Gewinner des Prozesses bereits die Zwangsvollstreckung einleiten darf, obwohl das Urteil noch nicht endgültig (rechtskräftig) ist. Um zu verhindern, dass sofort vollstreckt wird, kann das Gericht anordnen, dass die unterlegene Partei die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden darf.
Für den Abschluss dieses Rechtsstreits setzte das Oberlandesgericht Bamberg den Streitwert auf 119.788,00 Euro fest. Die Richter erklärten die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils ohne vorherige Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Dem unterlegenen Unternehmen wurde jedoch gestattet, die drohende Zwangsvollstreckung durch eine eigene Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern die Auftraggeberin nicht zuvor eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Fazit: Verjährungsschutz bei Mängeln ohne Abnahme
Diese Entscheidung des OLG Bamberg bestätigt die BGH-Rechtsprechung und ist für alle Werkverträge bundesweit von Bedeutung. Als Auftraggeber sollten Sie bei gravierenden Mängeln nicht auf die Abnahme warten, sondern direkt Schadensersatz- oder Vorschussansprüche geltend machen. Sichern Sie sich rechtlich ab, indem Sie in einer Klage stets Hilfsanträge stellen; so hemmt die Klageerhebung gemäß § 213 BGB die Verjährung für alle in Betracht kommenden Ansprüche gleichzeitig.
Falls Sie als Auftragnehmer zur Zahlung verurteilt wurden, müssen Sie die Sicherheitsleistung von 110 Prozent umgehend erbringen, um eine sofortige Zwangsvollstreckung abzuwenden. Ohne diese Sicherheit kann der Gläubiger sofort auf Ihr Vermögen zugreifen, auch wenn Sie das Urteil für unrichtig halten.
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Experten Kommentar
Sobald ein Gericht den Hinweisbeschluss zur Berufungszurückweisung verschickt, ist die Messe intern meist schon gelesen. Die Richter haben sich ihre feste Meinung gebildet und wollen den Schreibtisch zügig frei bekommen. Mandanten drängen in dieser Phase oft auf eine gepfefferte Gegendarstellung, weil sie sich vom System ungerecht behandelt fühlen.
Wer an diesem Punkt aus falschem Stolz weiterkämpft, verbrennt in der Regel nur noch sinnlos Geld. Ein taktischer Rückzug schont nicht nur die Nerven, sondern rettet zumindest einen Teil der Gerichtsgebühren. Betroffene fahren meist deutlich besser damit, die juristische Niederlage zu schlucken und das gesparte Budget direkt in die handwerkliche Mängelbeseitigung zu investieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen Kostenvorschuss für Mängel verlangen, obwohl ich das Werk noch nicht abgenommen habe?
JA, ein Kostenvorschuss kann auch ohne förmliche Abnahme verlangt werden, sofern das Werk objektiv mangelhaft und damit nicht abnahmefähig ist, da Besteller ein rechtliches Wahlrecht zwischen dem Erfüllungsstadium und den Mängelrechten besitzen.
Im Werkvertragsrecht besteht grundsätzlich ein Wahlrecht des Bestellers, ob er Ansprüche aus dem laufenden Erfüllungsstadium oder die Mängelrechte gemäß § 634 BGB verfolgt. Da Sie nicht verpflichtet sind, ein objektiv mangelhaftes und damit nicht abnahmefähiges Werk abzunehmen, können Sie direkt einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung durch eine Drittfirma fordern. Diese rechtliche Möglichkeit verhindert, dass Auftraggeber künstlich zur Abnahme gezwungen werden, nur um ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte überhaupt erst entstehen zu lassen. Sie sollten die gravierenden Mängel schriftlich dokumentieren und dem Unternehmer gegenüber klar erklären, dass Sie die Abnahme aufgrund dieser spezifischen Defizite verweigern. Durch diese eindeutige Ablehnung der Abnahme bei gleichzeitiger Geltendmachung von Mängelrechten begründen Sie ein Abrechnungsverhältnis, welches den Anspruch auf den finanziellen Vorschuss rechtfertigt.
Wichtig ist zudem die Verjährungsproblematik, wobei eine Klage auf Erfüllung gemäß § 213 BGB die Verjährung auch für den Kostenvorschuss hemmt, da beide Ansprüche in elektiver Konkurrenz (wahlweiser Gleichrangigkeit) zueinander stehen. Diese Regelung schützt Sie davor, Ihre Rechte durch Zeitablauf zu verlieren, während Sie noch über die Mängelbeseitigung streiten.
Verjährt mein Schadensersatzanspruch, wenn ich in der Klage zunächst nur auf die Vertragserfüllung poche?
ES KOMMT DARAUF AN, ob der Schadensersatzanspruch auf demselben Lebenssachverhalt beruht und im Prozess zumindest hilfsweise geltend gemacht wird, um die Verjährungserstreckung nach § 213 BGB auszulösen. Eine reine Erfüllungsklage schützt nicht in jedem Fall automatisch vor der Verjährung alternativer Forderungen.
Grundsätzlich hemmt die Erhebung einer Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung des konkret eingeklagten Anspruchs. Nach § 213 BGB erstreckt sich diese Hemmung jedoch auch auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Hauptanspruch oder an seiner Stelle geltend gemacht werden können. Dies betrifft insbesondere die sogenannte elektive Konkurrenz (Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechten), wie sie im Werkvertragsrecht zwischen dem Erfüllungsanspruch und dem Schadensersatz statt der Leistung besteht. Um jedes rechtliche Risiko auszuschließen, sollte der Schadensersatzanspruch vorsorglich als Hilfsantrag in die Klageschrift aufgenommen werden. So wird sichergestellt, dass die Verjährung für beide rechtlichen Wege gleichzeitig pausiert und keine wertvolle Zeit durch eine einseitige Prozessstrategie verloren geht.
Die Verjährungserstreckung greift jedoch nicht ein, wenn der Schadensersatz auf einem völlig neuen Lebenssachverhalt basiert, der nicht bereits durch den ursprünglichen Klagevortrag und die darin beschriebenen Mängel oder Pflichtverletzungen abgedeckt war.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich die Berufung zurücknehmen, um die Gerichtsgebühren effektiv zu halbieren?
Die Gerichtsgebühren halbieren sich, wenn Sie die Berufung nach Erhalt eines Hinweisbeschlusses, aber zwingend vor der endgültigen Zurückweisung durch das Gericht förmlich zurücknehmen. Dieser Schritt muss erfolgen, bevor das Gericht die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verwirft.
Der Grund für diese Kostenersparnis liegt in der Struktur des Gerichtskostengesetzes, welches für ein durchgeführtes Berufungsverfahren grundsätzlich vier Gebührensätze vorsieht. Sobald das Gericht einen Hinweisbeschluss erlässt, signalisiert es dem Berufungsführer die offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels und gibt ihm damit die Gelegenheit zur kostenschonenden Beendigung. Erklären Sie die Rücknahme rechtzeitig, reduziert sich die Gebühr gemäß dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 Sätze. Verstreicht die im Hinweisbeschluss gesetzte Frist zur Stellungnahme jedoch ohne Rücknahmeerklärung, erlässt das Gericht den Zurückweisungsbeschluss und die volle Gebührenlast bleibt bestehen.
Beachten Sie dabei, dass die Gebührenreduktion nur eintritt, wenn kein förmlicher Beendigungsbeschluss ergeht. Eine Rücknahme nach Ablauf der Stellungnahmefrist birgt das Risiko, dass das Gericht den Zurückweisungsbeschluss bereits parallel fertigt und die Kostenprivilegierung entfällt.
Wie stoppe ich die Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht mein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt hat?
Sie stoppen die Zwangsvollstreckung, indem Sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages hinterlegen oder eine Bankbürgschaft beim zuständigen Gericht einreichen. Diese Abwendungsbefugnis muss im Urteilstenor gemäß § 711 ZPO ausdrücklich angeordnet sein.
Die rechtliche Regelung dient dem Schutz des Schuldners vor den Folgen einer Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, das in einer höheren Instanz aufgehoben werden könnte. Durch die Hinterlegung der Sicherheit wird die Vollstreckungswirkung gehemmt, sodass der Gläubiger keine Pfändungsmaßnahmen mehr einleiten oder fortführen darf. Sie müssen hierbei aktiv werden und den Nachweis über die erbrachte Sicherheit dem zuständigen Vollstreckungsorgan oder dem Gerichtsvollzieher vorlegen, um den Zugriff auf Ihr Vermögen effektiv zu verhindern. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrer Hausbank bezüglich einer Prozessbürgschaft ist dabei unerlässlich, um die notwendigen Fristen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einzuhalten.
Diese Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn der Gläubiger seinerseits eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet, um die Vollstreckung trotz Ihrer Abwendungsbefugnis dennoch durchzuführen. In einer solchen Konstellation bleibt die Vollstreckung zulässig, wobei die Sicherheit des Gläubigers Ihre potenziellen Schadensersatzansprüche bei einer späteren Urteilsaufhebung absichert.
Wie reagiere ich taktisch auf einen Hinweisbeschluss, um die Zurückweisung meiner Berufung noch abzuwenden?
Um eine Zurückweisung abzuwenden, müssen Sie neue rechtliche Aspekte aufzeigen oder darlegen, warum der Fall eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens reicht nicht aus, um die Richter in diesem Stadium des Verfahrens noch umzustimmen.
Das Gericht erlässt einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn es die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache erkennt. Taktisch ist es daher zwingend erforderlich, gezielt auf die Argumentation der Richter einzugehen und spezifische Gehörsverstöße oder die Übersehung zentraler Beweismittel im erstinstanzlichen Urteil zu rügen. Wie das Oberlandesgericht Bamberg betonte, scheitern viele Versuche daran, dass Parteien lediglich ihren eigenen Rechtsstandpunkt wiederholen, anstatt sich inhaltlich mit den konkreten Zweifeln des Senats auseinanderzusetzen. Sie sollten daher präzise herausarbeiten, warum die Rechtssache eben nicht eindeutig ist, sondern eine Klärung durch eine mündliche Verhandlung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zwingend erfordert.
Sollte eine inhaltliche Korrektur der richterlichen Meinung aussichtslos erscheinen, bietet die Rücknahme der Berufung eine letzte taktische Option zur Kostenbegrenzung. Durch diesen Schritt reduzieren sich die anfallenden Gerichtsgebühren von vier auf zwei Sätze, was bei hohen Streitwerten eine erhebliche finanzielle Ersparnis bedeutet.
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Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 12 U 115/23 – Beschluss vom 25.06.2024
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