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Werklohnanspruch Nachunternehmer nach Abnahmeerklärung Bauherr

OLG Nürnberg – Az.: 2 U 1554/15 – Urteil vom 31.03.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 08.07.2015, Az. 7 O 348/15, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.625,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.434,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.617,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Werklohn. Die Beklagte war bei einem Bauvorhaben P. als Teilgeneralunternehmerin u. a. mit dem Gewerk „Dachdeckerei“ beauftragt und schuldete insoweit auch die Abläufe der Dachentwässerung bis zu den zur Grundleitung führenden Rohren, mit denen ihrerseits die Klägerin als Teilgeneralunternehmerin beauftragt war. Im Ergebnis einer Besprechung auf der Baustelle über die Abgrenzung dieser Gewerke lieferte die Klägerin die Abläufe; ob und welche Tätigkeiten sie bei deren Einbau ausführte, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 12.05.2011 stellte die Klägerin der Beklagten mit Zahlungsziel zum 20.05.2011 eine Rechnung  in Höhe von 55.617,66 € für die Herstellung, Lieferung und Montage von Dachwassereinläufen für diese Druckwasserentwässerung. Die Beklagte zahlte trotz Aufforderung durch die Klägervertreter vom 31.07.2014 nicht.

Die Klägerin macht die Zahlung dieses Rechnungsbetrages nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.622,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von (erstinstanzlich) neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend. Sie hat zunächst vorgetragen, anlässlich der Änderung der Entwässerungsausführung habe die Beklagte die Klägerin bei der Baustellenbesprechung im November 2009 als Subunternehmerin mit der Herstellung und Montage der Dacheinläufe beauftragt. Die – teilweise von einer Subunternehmerin der Klägerin ausgeführte – Leistung sei von der Bauherrin erst bei einer Gesamtabnahme am 18.04.2011 abgenommen worden. Eine frühere Abnahme der Leistungen der Klägerin sei nicht erfolgt oder der Klägerin jedenfalls nicht bekannt geworden. Selbst wenn kein Vertrag zwischen den Parteien bestünde, hätte die Beklagte den Betrag, den sie ihrerseits von der Bauherrin erhalten habe, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Der berechnete Einheitspreis von 250,53 € sei vereinbart worden, aber auch angemessen und üblich.

Die Beklagte bestreitet, die Klägerin beauftragt zu haben. Die Wassereinläufe seien von der Bauherrin aus dem Vertragssoll der Beklagten herausgenommen und unmittelbar an die Klägerin vergeben worden. Für die Leistungen der Klägerin habe die Beklagte von der Bauherrin keine Zahlung erhalten. Der übliche Preis für die Lieferung und den Einbau eines Dachwasserablaufes betrage ca. 225,00 €, wovon ca. 150,00 € auf das Material und 75,00 € auf die Montage entfielen. Jedenfalls wäre ein Anspruch gegen die Beklagte verjährt: Die Leistung sei am 25.08.2010 von der Bauherrin auch mit Wirkung für die Klägerin abgenommen worden (Anlage B 4), so dass mit dem 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei; der Mahnbescheidsantrag sei erst am 11.12.2014 gestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin wäre jedenfalls verjährt. Die Abnahme durch die Bauherrin im Jahre 2010 habe sich auf die Gesamtleistung der Beklagten bezogen, so dass mit dem Ende dieses Jahres die Verjährung zu laufen begonnen habe.

Gegen dieses am 15.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.07.2015 Berufung eingelegt, die sie − nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.10.2015 − am 14.09.2015 begründet hat.

Sie rügt, dass eine Fälligkeit durch Abnahme seitens des Hauptauftraggebers gemäß § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht automatisch zum Verjährungsbeginn führe, sondern erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Subunternehmers von der Abnahme. Die Klägerin habe von einer Abnahme 2010 keine Kenntnis, sondern nur von der Abnahme ihrer Leistungen am 18.04.2011. Zudem stelle die Anlage B 4 weder eine Abnahmeerklärung dar noch ergebe sich eine Abnahme aus ihr; am 25.08.2010 habe nur eine Begehung (ohne Anwesenheit der Beklagten) stattgefunden, aber keine Abnahme. Den Einheitspreis von 225,00 € pro Einlauf stellt die Klägerin unstreitig.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Regensburg, 7 O 348/15, vom 08.07.2015 wird abgeändert und aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 55.617,66 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.05.2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.622,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Urteil und beruft sich auf die Anlage B 4, die ein Abnahmeprotokoll darstelle; aus ihr ergebe sich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin anwesend gewesen sei, so dass der Verjährungslauf auch nicht an fehlender Kenntnis von der Abnahme scheitere. Nach der Beweisaufnahme hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe lediglich 68 und nicht 222 Dachabläufe auf die Baustelle geliefert; eingebaut worden seien sie ausschließlich von der Beklagten bzw. deren Subunternehmern (Zeuge: HR).

Der Senat hat die Zeugen D, Wa, Wo und TW vernommen. Die Akten des Rechtsstreits zwischen der hiesigen Beklagten und der Rechtsnachfolgerin der Bauherrin vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 12 O 361/15, waren beigezogen.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache ist die Berufung nur teilweise erfolgreich.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass hinsichtlich der Abläufe der Dachentwässerung die Klägerin nicht unmittelbar von der Bauherrin beauftragt wurde, sondern dass die Lieferung und teilweise auch Montage der Abläufe zwischen der Beklagten und der Klägerin abgerechnet werden sollten.

Der Zeuge Wa hat sich an die Besprechung erinnert. Es sei um das Thema Dachentwässerung gegangen. Der Zeuge Wo habe in Anwesenheit von Herrn R von der Beklagten sowie eines der Herren W von der Klägerin erklärt, dass die Klägerin das komplette Entwässerungssystem liefern und die Beklagte für die Dachabdichtung und den Einbau der Dachabläufe zuständig sein solle. Über die Bezahlung hätten sich die Prozessparteien untereinander einig werden sollen, damit die Bauherrin ihre Verträge nicht habe ändern müssen. Der Zeuge Wo hat berichtet, man habe nach Auftragserteilung festgestellt, dass die technische Notwendigkeit bestehe, die Dachabläufe und die Rohrleitungen der Entwässerung aus einem System herzustellen. Infolgedessen habe die Klägerin die Dachabläufe liefern lassen und auf dem Dach positioniert; die Eindichtung habe dann von der Beklagten bzw. von deren Subunternehmern durchgeführt werden sollen. Der Zeuge  TW konnte noch berichten, dass − auf eine Frage des Zeugen hin − besprochen worden sei, dass die Klägerin die Abläufe bringen solle; Herr R habe das abgenickt. Daran, dass der Zeuge Wa gesagt habe, die Bauherrin ändere in Bezug auf die Schnittstellenliste die Verträge nicht, habe er keine Erinnerung, dies könne aber sein.

Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Die Zeugen waren sichtlich bemüht, sich an die Vorgänge zu erinnern. Die Zeugen Wa und Wo haben − auch wenn sie eher im Lager der Bauherrin stehen − keine Veranlassung zu einer unrichtigen Schilderung des Gesprächs; die Bauherrin, die für diese Arbeiten bereits die Beklagte bezahlt hat, braucht im Hinblick auf den Zeitablauf eine erneute Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht zu fürchten. Aus der von den Zeugen berichteten Äußerung, die Bauherrin wolle deswegen die Verträge nicht ändern, vielmehr sollten sich die beiden Teilgeneralunternehmer untereinander einig werden, ergibt sich, dass die Klägerin insoweit nicht im Auftrag der Bauherrin, sondern als Subunternehmerin der Beklagten tätig werden und von ihr vergütet werden sollte. Bei der Würdigung, in welchem Umfang Arbeiten, die nach der Schnittstellenliste im Auftrag der Beklagten ausgeführt werden sollten, auf die Klägerin übertragen waren, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin nicht nur die bloße Lieferung der Teile übernommen hatte, sondern auch deren Einbau, soweit dies im koordinierten Zusammenwirken mit den übrigen (von der Beklagten bzw. deren Subunternehmern ausgeführten) Eindeckungsarbeiten möglich und geboten war. Insoweit hat sich aus der Aussage des Zeugen TW  ergeben, dass die gelieferten Teile zunächst wegen der Stärke der aufzubringenden Dachdämmung angepasst, d. h. um 10 cm verlängert werden mussten. Darüber hinaus hat der Zeuge D, der als Subunternehmer der Beklagten tätig war, berichtet, der untere Teil der Wasserabläufe sei bereits von der Klägerin montiert gewesen; diese habe die Geberit-Blechscheiben zusammen mit dem Ablauf, dem Ring mit einer Manschette, an der (durch den Zeugen) die Dampfsperre angeschlossen worden sei, montiert. Die Beklagte habe die Löcher in der Dachhaut eingemessen und hergestellt. Insoweit stimmt die Aussage des Zeugen TW im Kern mit derjenigen des Zeugen D überein. Auseinander gehen die Aussagen insoweit, als nach der Erinnerung des Zeugen D die Aufsteckelemente von diesem und nach der Erinnerung des Zeugen TW von der Klägerin montiert worden seien. Daher kann sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, dass auch dieser Teilakt von der Klägerin ausgeführt worden ist. Da aber die Arbeit auf dem Dach nach der Schilderung der Zeugen Hand in Hand zwischen den beiden Gewerken vor sich gegangen ist und keiner der Zeugen davon berichtet, dass es Differenzen wegen des Umstandes gegeben hätte, dass die Klägerin auch teilweise an der Montage der von ihr gelieferten und in der Länge angepassten Abläufe beteiligt war, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Vorgehensweise auch nach dem Willen der Parteien der in der Besprechung mit den Zeugen Wa und Wo vereinbarten Übertragung von Arbeiten aus dem Vertrag der Beklagten auf die Klägerin entsprach. Daraus ergibt sich, dass zwischen den Parteien nicht nur ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, sondern ein Werkvertrag, in dessen Rahmen die Klägerin das von ihr gelieferte Material anpassen und − im Zusammenwirken mit dem Subunternehmer der Beklagten − mit einbauen sollte.

Der von der Beklagten für ihre Behauptung, ausschließlich sie bzw. ihre Subunternehmer hätten die Abläufe eingebaut, angebotene Zeuge R war nicht zu vernehmen, § 531 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wer welche Arbeiten im Zusammenhang mit den Einläufen ausgeführt habe, war bereits im ersten Rechtszug streitig; die Beklagte hatte für ihre Behauptung ausschließlich den Zeugen D benannt. Die Beklagte hat weder dargestellt noch wäre sonst ersichtlich, warum es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen sollte, für diese Behauptung auch den Zeugen R zu benennen. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte diesen Zeugen nicht, wie es geboten gewesen wäre, jedenfalls innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung benannt, sondern erst nach vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Zeuge R sonst ohne weiteres hätte vernommen werden können. Durch einen erneuten Beweisaufnahmetermin über eine von der Klägerin bestrittene Behauptung würde der Rechtsstreit verzögert, so dass das Beweisangebot auch nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

b) Für die Bestimmung der Höhe des geschuldeten Werklohns ist davon auszugehen, dass die Klägerin 222 Abläufe geliefert und montiert hat. Die Beklagte hat diese bereits in der Anspruchsbegründung vorgetragene und aus der Rechnung ersichtliche Menge im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, sondern lediglich die Höhe des Einheitspreises, der weder vereinbart noch üblich und angemessen sei. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum das Bestreiten der Anzahl nicht bereits vor dem Landgericht möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat für die von ihr behauptete Menge Augenscheinsbeweis angetreten („kann dies selbstverständlich vor Ort jederzeit überprüft werden“, Schriftsatz vom 13.03.2017, S. 3 oben), durch den der Rechtsstreit verzögert würde. Daher ist auch das Bestreiten der Menge von 222 als verspätet zurückzuweisen.

Hinsichtlich des anzusetzenden Einheitspreises hat die Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, die Parteien hätten sich auf 250,53 € pro Ablauf geeinigt. Keiner der Zeugen konnte sich daran erinnern, dass im Zusammenhang mit der Übertragung der Arbeiten auf die Klägerin über den Preis gesprochen worden wäre. Der Senat kann den angemessenen Preis aber auf der Grundlage der von der Klägerin übernommenen Angaben der Beklagten schätzen, § 287 ZPO. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30.06.2015 vorgetragen, Der übliche Preis für die Lieferung und den Einbau einer Niedrigdruckentwässerung betrage ca. 225,00 €; er setze sich zusammen aus ca. 150,00 € für die Lieferung und 75,00 € Montageaufwand für den Einbau. Bei der Formulierung „Niedrigdruckentwässerung“ handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen; gemeint ist die tatsächlich vereinbarte und eingebaute Druckwasserentwässerung. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich mit diesem Vortrag gegen die Behauptung der Klägerin wendet, der übliche Preis betrage 250,53 €; es wäre sinnlos, hierauf einen abweichenden Preis für die gar nicht ausgeführte Niedrigdruckentwässerung vorzutragen. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 13.04.2015 vorgetragen, ein für eine Freispiegelentwässerung notwendiger Dachwasserablauf koste in etwa 50,00 € bis 60,00 € pro Stück; die Kosten der Dachwasserabläufe einer Druckwasserentwässerung überstiegen die einer Freispiegelentwässerung um ein Vielfaches. Daraus ergibt sich zwanglos, dass der von der Beklagten als angemessen bezeichnete Preis von 225,00 € sich tatsächlich auf einen Ablauf für eine Druckwasserentwässerung bezieht. Diesen Wert hat die Klägerin ausdrücklich hingenommen. Da das Material unstreitig von der Klägerin geliefert wurde und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin die unteren Teile der Abläufe montiert und die Aufsteckelemente zwar nicht angebracht, aber zuvor in der Länge angepasst hat, setzt der Senat bei der Schätzung der üblichen und angemessenen Vergütung den von der Beklagten angegebenen Materialanteil von 150,00 € voll und den Arbeitsanteil von 75,00 € zur Hälfte an und kommt so zu einem Einheitspreis von 187,50 € pro Einlauf. Bei der Menge von 222 ergibt dies eine Vergütung von 41.625,00 €.

c) Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (d. h. gerichtlich geltend gemacht werden kann) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Mahnbescheidsantrag im Jahre 2014 eingegangen ist, wäre Verjährung nur dann eingetreten, wenn der Vergütungsanspruch noch im Jahre 2010 fällig geworden wäre. Eine von Seiten der Beklagten der Klägerin gegenüber erklärte ausdrückliche Abnahme der Arbeiten im Zusammenhang mit den Wasserabläufen ergibt sich weder aus dem Parteivorbringen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme; vielmehr hat die Beklagte durchgehend die Auffassung vertreten, nicht sie, sondern die Bauherrin sei insoweit Auftraggeberin.

Nach § 641 Abs. 2 BGB wird der Werklohn aber auch ohne Abnahme fällig, soweit in einer Leistungskette, wie sie hier vorliegt, die Beklagte von der Bauherrin Vergütung für die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten erhalten hat oder das Werk der Beklagten von der Bauherrin abgenommen ist oder als abgenommen gilt. Dass durch die Begehung am 24. und 25.08.2010 und das Bauübergabeprotokoll Anlage B 4 eine Abnahme der Leistung der Beklagten (einschließlich der von der Klägerin als ihrer Subunternehmerin ausgeführten Arbeiten) erfolgt wäre, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht fest. Der Zeuge Wa hat insoweit erklärt, man habe der Einfachheit halber einen einzigen Abnahmetermin mit der Mieterin und den Teilgeneralunternehmen vereinbart, nämlich den 24./25.08.2010. Von der Beklagten sei bei diesem Termin niemand anwesend gewesen. Die Baustelle sei komplett begangen und es sei festgestellt worden, welche Mängel vorlägen und in wessen Verantwortungsbereich sie fielen. Der Zeuge habe diesen Termin auch als Abnahmetermin für die Teilgeneralunternehmer mit Ausnahme der Klägerin gesehen. Im Schlussrechnungsblatt (Anlage B 5) habe man das Protokoll auch als Abnahmeprotokoll gegenüber der Beklagten gesehen. Der Zeuge Wo hat bekundet, der 24./25.08.2010 sei die Abnahme der Mieterin D-AG gewesen. Aus diesen Aussagen ergibt sich eine Abnahme durch die Begehung bzw. die Übersendung des Protokolls an die Beklagte eine Abnahmeerklärung nicht. Da von Seiten der Beklagten an den Terminen selbst niemand anwesend war, konnte eine Billigung der Werkleistung als im Wesentlichen ordnungsgemäß, also eine Abnahme, nicht erklärt werden. Aus dem der Beklagten zugeleiteten Protokoll war für diese aber nicht erkennbar, ob ihr Werk abgenommen sein solle. Eine ausdrückliche Erklärung, dass − unter Vorbehalt der festgestellten Mängel − die Werke der einzelnen Teilgeneralunternehmer abgenommen sein sollten, enthält das Protokoll nicht. Es lässt sich aus der Liste erkennen, dass am Werk der Beklagten eine Vielzahl von einzelnen noch zu erledigenden Arbeiten bzw. Mängeln festgestellt worden waren. Darüber, ob diese Mängel nach Auffassung der Bauherrin einer Abnahme entgegenstanden, lässt sich dem Protokoll ebenfalls nichts entnehmen. Tatsächlich erklärt wurde die Abnahme des Werks der Beklagten durch die Bauherrin erst durch die Besprechung des Abrechnungsblattes (Anlage B 5), das die Beklagte am 20.09.2010 schriftlich anerkannt hat. Der Zeuge Wa hat insoweit bekundet, die Schlussrechnung sei am 20.09.2010 zwischen den Zeugen Wa und Wo einerseits und Herrn R andererseits besprochen worden; ob Herr O anwesend gewesen sei, wisse er nicht mehr. An dieser Schlussrechnungsbesprechung hätten die anderen Teilgeneralunternehmer nicht teilgenommen; wenn es um Geld gehe, gehe es die anderen nichts an. Für den Senat ergibt sich aus dem Wortlaut des Abrechnungsblattes, insbesondere die Festlegung, dass als Abnahmetag der 25.08.2010 gelte, das durch die Besprechung des Blattes die Bauherrin gegenüber der Beklagten die Abnahme ihres Werkes (einschließlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen) erklärt hat. Damit war am 20.09.2010 zugleich auch der Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die übertragenen Arbeiten an den Wassereinlässen fällig geworden.

Über die Tatsache der Fälligkeit hinaus setzt der Beginn des Verjährungsfristlaufs aber zusätzlich voraus, dass die Klägerin vom Eintritt der Fälligkeit Kenntnis hat oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht hat. Dafür, dass die Klägerin noch im Jahre 2010 positiv davon Kenntnis erlangt hätte, dass das Werk der Beklagten von der Bauherrin abgenommen worden wäre, gibt weder der Parteivortrag noch das Ergebnis der Beweisaufnahme etwas her. Bei der Abrechnungsbesprechung war von der Klägerin niemand anwesend; dass ihr gegenüber von der Abnahme berichtet worden wäre, ist nicht vorgetragen. Dass die Klägerin jedenfalls im Jahre 2010 von der Abnahme der Leistung der Beklagten durch die Bauherrin noch keine Kenntnis erlangt hat, beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 199 Rdnr. 39 m. w. N.). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Dass sie von der Abrechnungsbesprechung zwischen der Beklagten und der Bauherrin überhaupt Kenntnis hatte, steht nicht fest. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin wusste, die Begehung vom 24./25.08.2010 sei als Abnahmebegehung auch gegenüber der Beklagten  gedacht gewesen, und zeitnah das Protokoll erhalten hat. Da seitens der Beklagten zu diesem Termin niemand anwesend war, konnte die Abnahme ihr gegenüber nicht erklärt werden; auch aus dem Protokoll ging, wie dargestellt, die Abnahme gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Vielzahl der insoweit noch festgehaltenen Mängel nicht eindeutig hervor. Es war auch nicht grob fahrlässig, dass sich die Klägerin nicht ausdrücklich bei der Beklagten erkundigte, ob deren Werk (einschließlich der von der Klägerin übernommenen Arbeiten) nunmehr abgenommen sei. Für den Gläubiger besteht keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zu entfalten; das Unterlassen der Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2009 − VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681; juris m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Klägerin war im Verhältnis zur Bauherrin eine spätere Abnahme unter Hinzuziehung von Sachverständigen vereinbart, die Einzelheiten der Fälligkeitsregelung zwischen der Beklagten und der Bauherrin kannte sie nicht. Wenn die Klägerin bei dieser Konstellation nicht bereits im Jahre 2010 nach einer möglichen Abnahmeerklärung nachfragte, zumal noch die Sachverständigenabnahme durch die Bauherrin im Hinblick auf die eigenen Leistungen der Klägerin dieser gegenüber ausstanden und eine zeitgleiche Geltendmachung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wirtschaftlich sinnvoll erschien, kann von grober Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden. Ob die Klägerin irgendwann ab dem Jahre 2011 eine solche Erkundigung hätte einziehen sollen, ist nicht entscheidungserheblich, da nur eine grob fahrlässige Nichtkenntnis im Jahre 2010 die Verjährung des Anspruchs zur Folge hätte.

c) Die als Verzugsschaden geschuldete Rechtsanwaltsvergütung war an die berechtigte Höhe des Anspruchs anzupassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Kern des Rechtsstreits ist die Tatsachenfeststellung in einem konkreten Einzelfall. Ober- oder höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.

 

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