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Werkvertrag – Prüfpflichten hinsichtlich der Vorarbeiten eines anderen Unternehmens

OLG Koblenz –  Az.: 3 U 814/14 –  Beschluss vom 28.10.2014

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 6. Juni 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. November 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Werkvertrag - Prüfpflichten hinsichtlich der Vorarbeiten eines anderen Unternehmens
Symbolfoto: Von SpeedKingz /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, beauftragte die Beklagte mit Werkvertrag vom 15. Mai 2006 mit der Erstellung der Außenanlagen am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage …[Z]. Leistungsinhalt war neben der Herstellung der Außenanlagen, des Hofbereiches und eines Fußweges das Liefern und Herstellen eines Spritzschutzstreifens um die Gebäude sowie das Liefern und Einbringen von Mutterboden und Mineralgemisch. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Werkvertrag vom 15.5.2006 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Im April 2009 traten erstmals Mängel in Form von Feuchtigkeitsschäden an dem Gebäude auf. Insbesondere wies der hergestellte Sockelputz Schäden auf. Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[A] (Anlage K 7) vom 2. November 2010 stellte fest, dass eine fehlerhafte erstellte Bauwerksabdichtung ursächlich für die eingetretenen Feuchtigkeitserscheinungen war.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.497,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2010 zu zahlen sowie die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 342,48 € freizustellen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage teilweise zurückgenommen, soweit die Beklagte durch das Landgericht weitergehend als zur Zahlung von 5.795,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2010 und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 265,13 € verurteilt worden ist, und beantragt im Übrigen die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger gemäß § 637 Abs. 3 BGB i.V.m. § 13 Nr. 3 VOB/B in der Fassung vom 12. September 2002 einen Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung zugesprochen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B 2002 auch für den Fall haftet, dass ein Werkmangel auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines Vorunternehmers zurückzuführen ist, es sei denn der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor Ausführung seiner Arbeiten gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B 2002 auf die Bedenken hinsichtlich der Vorleistungen des Vorunternehmers hingewiesen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. …[B] hat in seinem Gutachten vom 25. August 2012 ausgeführt, dass die Beklagte bei der Herstellung der Außenanlagen Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel geschüttet und eingebaut habe. Da keine Abdichtung auf dem Putz vorhanden gewesen sei, hätte die Beklagte Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung anmelden müssen.

Die Beklagte hat zwar die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Bereich des Spritzschutzstreifens kein Außenanstrich vorhanden sei. Auch erfolgte ein Hinweis auf den Bautenstillstand, als trotz Ankündigung durch die Klägerin kein Malermeister erschienen war. Die Beklage hat sodann ihre Arbeiten jedoch durchgeführt, ohne dass von dem Malermeister der Außenanstrich vorgenommen worden ist.

Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16. August 2011 (dort S. 3, GA 40) ausführt (BB 4, GA 219), sie habe die Arbeiten erst aufgenommen, nachdem ein weiteres Unternehmen die Malerarbeiten ausgeführt habe, das angegriffene Urteil sei insoweit nicht nachvollziehbar, stehen dem die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils entgegen, denen die Beklagte nicht gemäß § 320 ZPO mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen (BB 4, GA 220), der Klägerin obliege es selbst zu überprüfen, ob Malerarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Waren die Malerarbeiten nicht aufgenommen oder nach Auffassung der Beklagten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, bedurfte es eines (erneuten) Hinweises der Beklagten. Ggf. hätte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Beklagte die weitere Ausführung der Arbeiten bis Durchführung der aus ihrer Sicht notwendigen Vorarbeiten verweigern, zurückstellen bzw. den Vertrag kündigen müssen.

Die Vorarbeiten hinsichtlich des Schutzanstrichs des Gebäudesockels stehen auch in einem natürlichen Sachzusammenhang mit der eigenen Leistung der Beklagten, d.h. der Erstellung des Spritschutzstreifens und der Außenanlagen. Demnach besteht eine Prüfungs- und Anzeigepflicht nach § 4 Nr. 3 VOB 2002 (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn. 2044).

Die Beklagte hat zunächst den freiliegenden Sockel des Gebäudes mit einem Spritzschutzstreifen versehen und im Zusammenhang damit den Arbeitsraum im Bereich der Gebäudeaußenwand auf eine einheitliche Höhe gebracht. Dabei hat sie Kies und Erdreich an das Gebäude herangeführt, welche den nicht abgedichteten Sockelbereich verdeckt haben. Es musste für die Beklagte erkennbar sein, dass bei fehlendem oder nicht ordnungsgemäß ausgeführtem Anstrich es zu Durchfeuchtungen an der Außenwand kommen musste.

Die Berufung weist zwar zutreffend daraufhin, dass das Landgericht entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[B] in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 25. September 2013 Sowiesokosten nicht in Abzug gebracht habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich folgende Positionen als Sowiesokosten ermittelt: 1. Abdichtung mit KMBD 600,00 € netto, 2. Abdichtung mit Dichtschlämme 600,00 € netto und 3. Schutzfolie 230,00 €. Diese drei Positionen ergeben zusammen 1.430,00 € – nicht wie vom Sachverständigen addiert 1.220,00 € (S. 6 des 2. Ergänzungsgutachtens). Subtrahiert man den Betrag von 1.430,00 € von den vom Sachverständigen für die Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag von 6.300,00 €, gelangt man zum einem um die Sowiesokosten bereinigten Betrag von 4.870,00 €. Zuzüglich der in Ansatz zu bringenden Mehrwertsteuern in Höhe von 925,30 € ergibt sich ein Vorschussanspruch in Höhe von 5.795,30 €, der dem Betrag entspricht, den die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme verfolgt.

Die Berufung hat unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.497,00 €, ab 10. September 2014 (GA 236) auf 5.795,30 € festzusetzen.

 

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