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Werkvertrag – Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Werkunternehmer

AG Brandenburg, Az.: 31 C 354/15, Urteil vom 11.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie „Straße… …“ in Bezug auf bis zu 20 Stück Bohrlöcher in historischen Wand-Fliesen in den von der Klägerin angemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 – dem Tag nach der Klagezustellung – zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 13.03.2017 auf 2.320,00 Euro und seit dem 14.03.2017 auf 1.390,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagtenfirma die Freistellung von Schadenersatzforderungen des Hauseigentümers in Bezug auf Bohrlöcher, welche in historische (und denkmalgeschützte) Wand-Fliesen der von ihr angemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss dieses Gebäudes in Bad B… von einem Mitarbeiter/Handwerker der Beklagtenfirma verursacht worden sein sollen.

Vor den historischen (und denkmalgeschützten) Wand-Fliesen in diesen Gewerberäumen steht eine – diese Fliesen verdeckende – Holzständerwand/Lattenkonstruktion, welche jedoch nicht an die Fliesen-Wand angebracht ist. Die Holzvertäfelung bzw. die Paneele dieser Holzständerwand sind vielmehr an den Latten angebracht bzw. befestigt.

Werkvertrag - Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Werkunternehmer
Symbolfoto: Victoria Shapiro/Bigstock

An dieser Holzständerwand/Lattenkonstruktion bzw. den Paneelen wurden unstreitig von dem Mitarbeiter der Beklagten am 30.10.2012 – aufgrund vertraglicher Vereinbarung der hiesigen Prozessparteien – Regale/Wandmodule fest angebracht, wozu u.a. auch ein Bohrer verwendet wurde.

Die Klägerin trägt vor, dass – nachdem der Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge S…) am 30.10.2012 auf Veranlassung der Beklagten als deren Handwerker in den Gewerberäumen erschienen sei – sie ihm die Wand, an der die Regale montiert werden sollten, gezeigt habe. Hierbei habe es sich um die Holzständerwand gehandelt.

Der Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten sei von ihr auch auf die hier bestehende Besonderheit hingewiesen worden, dass diese Holzständerwand dort als Vorwand vor einer gemauerten Wand stehen würde, auf welcher sich wiederum historische Fliesen befinden würden. Auch sei der Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten von ihr darauf hingewiesen worden, dass unter keinen Umständen die hinter der Holzwand befindlichen historischen Wandfliesen beschädigt werden dürften, so dass die Regale nur an der Holzständerwand befestigt werden dürften. Insofern sei der Zeuge S… von ihr ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen und ausdrücklich gebeten worden, die Regale nur auf der Holzpaneelwand zu befestigen.

Der Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten – der Zeuge S… – habe hiergegen dann auch keine Einwände erhoben.

Nachdem die Arbeits-Vorbereitungen des Mitarbeiters/Handwerkers der Beklagten abgeschlossen und – wohl – zunächst nur zwei Löcher gebohrt waren, habe sie mit ihm auch nochmals auf dem Hof beim Rauchen gesprochen. Hierbei habe sie dem Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten nochmals daraufhin angesprochen, dass ihr die Lautstärke der Bohrgeräusche aufgefallen seien. Der Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten habe daraufhin jedoch nur erwidert, dass dies schon in Ordnung ginge und er vorsichtig sei. Die Lautstärke der Bohrgeräusche würde sich nur daraus ergeben, dass er durch das Holz habe bohren müssen. Weiterhin habe der Handwerker der Beklagten – der Zeuge S… – auch noch geäußert, dass eine Beschädigung der Fliesen doch nicht so schlimm sein könne, da man dies hinter der Holzwand ja nicht sehen würde. Im Übrigen würde seine Firma auch über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die für den Notfall herangezogen werden könne.

Gleichwohl habe sie – die Klägerin – den Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten – den Zeugen S… – nochmals gebeten, die Fliesen nicht zu beschädigen, was dieser dann wortlos zur Kenntnis genommen habe.

Hiernach habe der Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten seine Arbeit beendet und die Räume verlassen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme sei jedoch nunmehr festzuhalten, dass es sich bei dem Zeugen S… – entgegen ihrer bisherigen Erwartung – nicht um einen ausgebildeten Handwerker gehandelt habe, sondern um einen kaufmännisch ausgebildeten Außendienstmitarbeiter, so dass dessen Fachkenntnisse bei handwerklichen Tätigkeiten von ihr auch nunmehr in Zweifel gezogen werden müssten. Dies würde insbesondere die Entscheidung über die Art und die Weise der Herstellung der Befestigung für derartige Regalelemente an einer Paneelwand sowie die hierfür zu verwendenden Werkzeuge betreffen.

Der Zeuge W… – von Beruf Tischler – habe insofern auch vorgetragen, dass die Art der Anbringung der Regale so von ihm nicht vorgenommen worden wären, da die Anbringung an die Paneele der Paneelwand mittels Holzschrauben zureichend gewesen wäre.

Da sich im Übrigen der Widerstand gegen die Bohrmaschine beim Durchbohren der von Holz plötzlich enden würde, würde der durch den Druck auf die Maschine erzeugte Schwung wohl ausreichen, um den Bohrer dann weiter nach vorn in Richtung der Fliesen zu drücken. Die Abplatzungen an den Fliesen würde sich wohl auch hieraus erklären und überdies bestätigen, dass dem Zeugen S… spätestens nach dem ersten Bohrloch, dass er in die Fliesen getrieben hatte, bewusst gewesen sein müsse, hier vorsichtig sein zu müssen.

Auch der Umstand, dass die verwendeten Dübel durch den Zeugen S… in die Holzwand gesetzt wurden und nicht – wenigstens beim ersten in die Fliesenwand getriebenen Bohrloch – in die Fliesen, würde darüber hinaus den Schluss zulassen, dass der Zeuge S… die weitere Beanspruchung der Fliesenwand vermeiden wollte, da ihm deren Schutzbedürftigkeit sehr wohl bewusst war.

Im Zuge eines weiteren Ladenausbaus habe sich dann um den 27.03.2013 herum ergeben, dass die angebrachten Regale abgenommen werden mussten. Der hiermit von ihr – der Klägerin – beauftragte Handwerker habe sich jedoch bereits darüber gewundert, dass die Befestigungsschrauben so schwergängig seien und diese auch so lang wären. Da nach der Abnahme der Regale einige der von dem Handwerker der Beklagten eingebrachten Bohrungen in der Holzwand wesentlich größer waren als die durchgeführten Schrauben, sei die Holzwand dann um den 27.03.2013 teilweise geöffnet worden, wobei sie – die Klägerin – habe feststellen müssen, dass die Regale der Beklagten mittels Dübeln und überlangen Schrauben u.a. auch in der gefliesten Wand verankert worden seien.

Im Übrigen sei ihr auch ein Vorwurf dahingehend, dass sie es zwischen Herbst 2012 und Frühjahr 2013 unterlassen habe, die Arbeiten des Zeugen S… hinsichtlich einer Beschädigung der Fliesen hin zu überprüfen, hier nicht zu machen. Hierfür habe nämlich ihrerseits zunächst kein Anlass bestanden, nachdem der Zeuge S… selbst wie auch die Zeugin R… bekundet hätten, dass nichts passieren würde.

Mit einiger Verwunderung würde sie im Übrigen nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass der Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge S… – angeblich die Montage der Regale abgelehnt hätte, wenn er zuvor auf die Fliesen hingewiesen worden wäre. Die für die Klägerin zuständige Außendienstmitarbeiterin – die Zeugin R… – habe nämlich den Laden gekannt und insofern auch gewusst, dass dort Paneele als Vorwand zum Schutz der dahinterliegenden Flächen aufgebaut worden waren. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe dann auch die Montage der Regale vermittelt. Daher könne die von der Beklagten behauptete Ablehnung im Fall der Kenntnis des Zeugen S… nur auf das zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht vorhanden gewesene, geeignete Befestigungsmaterial sich beziehe.

Insgesamt sei somit hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sowohl die Zeugin R… als auch der Zeuge S… vor dem setzen der Bohrungen an der Paneelwand von ihr – der Klägerin – wie auch von dem Zeugen B… auf die konstruktive Ausgestaltung der Paneelwand, mindestens aber auf den notwendigen Schutz der dahinter befindlichen Fliesen, hingewiesen wurden.

Sie – die Klägerin – habe ihren Vermieter/Hauseigentümer dann über die beschädigten Fliesen informiert und zunächst darauf hingewiesen, dass sie 16 Bohrungen in den historischen Fliesen gesehen habe, welche einen Zusammenhang mit den angebrachten Regalen der Beklagten aufweisen würden. Der Hauseigentümer/Vermieter habe sich darüber sehr erbost gezeigt und sie auf ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden hingewiesen. Entsprechend dem Vermerk vom 03.04.2013 – Anlage K 2 (Blatt 10 der Akte) – habe der Vermieter ihr gegenüber dann gefordert, dass sie – die Klägerin – den Verursacher für diesen Schaden haftbar machen solle, wenn sie – die Klägerin – nicht persönlich für diesen Schaden haften wolle. Insofern würde er – der Vermieter/Hauseigentümer – auf jeden Fall sie – die Klägerin – in Regress nehmen.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 – Anlage K 3 (Blatt 11 der Akte) – habe sie die Beklagte dann darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie – die Klägerin – seitens ihres Vermieters/Hauseigentümers wegen der beschädigten Wandfliesen in Anspruch genommen werden würde.

Die Beklagte habe hierauf hin mit Schreiben vom 24.05.2013 – Anlage K 4 (Blatt 12 der Akte) – ihre diesbezügliche Verantwortlichkeit verneint, jedoch die Regulierung über ihre Haftpflichtversicherung prüfen wollen. Hierzu sollte sie aber der Beklagten einen Kostenvoranschlag übermitteln.

Daraufhin habe sie – die Klägerin – sich um eine Firma bemüht, die derartige historische Fliesen fachgerecht reparieren könne. Erst ca. 1 Jahr später sei sie dann auf die Firma W… GmbH gestoßen. Diese Firma habe ihr dann auch ein entsprechendes Kostenangebot unterbreitet – Anlage K 6 (Blatt 14 bis 15 der Akte). Für den entsprechende Kostenvoranschlag der Firma W… GmbH habe sie einen Betrag in Höhe von 70,00 Euro netto – Anlage K 8 (Blatt 17 der Akte) – bezahlen müssen.

Das Ergebnis dieser Kostenschätzung habe sie dann der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2015 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – mitgeteilt.

Versuche ihrerseits, die Beklagte dann telefonisch zu erreichen hätten letztlich zu einer mündlichen Verneinung der Haftungsbereitschaft der Beklagten geführt, so dass nunmehr Klage geboten sei.

Sie würde nunmehr von der Beklagten als Schädigerin die Freistellung von den Ansprüchen ihres Vermieters/Hauseigentümers verlangen, da sie den Mitarbeiter/Handwerker der Beklagten vor Beginn der Arbeiten deutlich und unmissverständlich angewiesen habe, die Regale nur an dem Holzpaneel zu befestigen, da sich dahinter schutzwürdige Fliesen befinden würden.

Da der Handwerker der Beklagten vermutlich jedoch nicht über die für diese Art der Befestigung der Regale auf der Holzpaneelwand erforderlichen Zubehörteile verfügt habe, habe dieser wohl gegen die entsprechenden Hinweise durch die Paneele hindurch in die historischen Fliesen hinein gebohrt.

Daneben sind ihr auch auf Veranlassung der Beklagten hin entsprechende Kosten für die Begutachtung des Schadens entstanden, welche sie nunmehr von der Beklagten ebenfalls ersetzt verlangen würde. Diese würden sich auf insgesamt 110,00 Euro netto belaufen, da insofern auch noch die Kosten für die Demontage und Montage der Wandpaneele entsprechend der Rechnung der Firma W… in Höhe von 42,00 Euro netto angefallen seien.

Auf die konkrete Anzahl der Bohrungen würde es im Übrigen nicht ankommen, da sie im Zusammenhang mit dem Freistellungsantrag die grundsätzliche Feststellung der Haftung der Beklagten begehren würde. Insofern habe sie den Antrag auch dahingehend neu gefasst, als das zu der Zahl noch die Worte „bis zu“ voranzustellen sind, da die konkrete Anzahl der Bohrlöcher erst festzustellen sein werde, wenn sie – die Klägerin – die Lochplatten abbauen lassen würde. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle Bohrungen bis in die Fliesen hinein vorgenommen wurden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – von Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie „S…, B…“ in Bezug auf bis zu 20 Stück Bohrlöcher in historischen Fliesen in den von ihr – der Klägerin – angemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss freizustellen und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 110,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass es sich zwar bei dem Zeugen S… um ihren Mitarbeiter handeln würde. Der nunmehr von der Klägerin hier geltend gemachte Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie würde jedoch nicht bestehen.

Zwar habe der von ihr beauftragte Mitarbeiter Wandmodule an die Holzwand angebracht und habe auch Bohrungen in die Holzwand vorgenommen, eine Beschädigung der dahinter liegenden Fliesen würde sie – die Beklagte – jedoch ausdrücklich bestreiten, insbesondere eine Größenordnung von angeblich bis zu 40 Stück oder bis zu 20 Stück.

Ihr Mitarbeiter – der Zeuge S… – sei von der Klägerin – entgegen deren Vortrag – nämlich nicht darauf hingewiesen worden, dass sich hinter der Holzwand derartige Fliesen befinden würden. Anderenfalls hätte ihr Mitarbeiter nämlich den Auftrag in dieser Form abgelehnt. Erst nach erfolgter Ausführung der Montage der Wandmodule sei ein entsprechender Hinweis von der Klägerin gegenüber dem Zeugen S… erfolgt.

In dem Schreiben der Klägerin vom 22.04.2013 sei dann auch zunächst nur von angeblich 16 Bohrlöchern in den historischen Fliesen die Rede gewesen; im Gegensatz zu den noch im Klageantrag behaupteten 40 Bohrlöchern und den nunmehr beantragten bis zu 20 Bohrlöchern.

Im Übrigen würde die Klägerin selbst vortragen, dass sie diese Beschädigungen hinter der Holzwand nicht erst am Tag des Einbaus – d.h. am 30.10.2012 – sondern erst im Februar 2013 nach weiteren Umbauarbeiten festgestellt habe. Aus diesem Grunde müsse sie – die Beklagte – hier auch bestreiten, dass etwa in den Fliesen vorhandene Bohrlöcher bereits am 30.10.2012 durch Arbeiten ihres Mitarbeiters – des Zeugen S… – verursacht wurden.

Im Übrigen habe die Klägerin im Vorgespräch mit dem Zeugen S… zunächst einen anderen Montageort angegeben, der auf der gegenüberliegenden Ladenseite an einer leeren Wand gelegen habe. Erst am Morgen der Einrichtung habe die Klägerin dem Zeugen S… dann den neuen Montageort mitgeteilt, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass sich hinter der Holzwand alte, historische Fliesen befinden würden.

Erst als das letzte Wandmodul bereits angeschraubt gewesen sei, habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich hinter der Holzwand alte Fliesen befinden würden. Wenn der Zeuge S… zuvor von dem Vorhandensein derartig alter Fliesen hinter der Holzwand in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte er zumindest vorher überprüfen können, ob der Platz zwischen den Holzpaneelen und den Fliesen ausreichen würde oder nicht, oder eventuell andere Schrauben benutzen können.

Mangels Hinweis auf die hinter der Wand befindlichen historischen Fliesen habe der die Arbeiten ausführende Zeuge S… auch keine Kenntnis von eventuellen Besonderheiten der Befestigung der Module gehabt, so dass ihr Mitarbeiter demzufolge die handwerklich übliche Anbringungsweise hier gewählt habe. Ein Verschulden sei dem Zeugen S… daher nicht anzulasten.

Auch würde sie bestreiten, dass der Zeugin R… diese Problematik bekannt gewesen sei.

Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin – der Zeuge B… – sich als Einziger noch konkret daran erinnert, einen Hinweis an den Zeugen S… vor Beginn der Bohrarbeiten ausgeführt zu haben. Allerdings sei der Zeuge B… der Einzige gewesen, der sich hieran habe erinnern könne.

Zusammenfassend sei somit hier festzustellen, dass die Verursachung der vorgefundenen Bohrlöcher durch ihren Mitarbeiter – den Zeugen S… – in keiner Weise nachgewiesen worden sei und ihr Mitarbeiter – der Zeuge S… – vor Beginn oder während der Montage auf die hinter der Holzwand liegenden Fliesen und die damit gebotene Vorsicht bei Bohrungsarbeiten auch nicht von der Klägerin hingewiesen worden sei.

Aus diesem Grunde würde auch eine Haftung ihrer – der Beklagtenseite – für den eingetretenen Schaden nicht bestehen, so dass die Klage abzuweisen sei.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 06.09.2016 und 14.03.2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen K…-I…, B…, L…, T…, W…, S… und R… wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 06.09.2016 und 14.03.2017 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29 und § 32 ZPO.

Die Klage ist zulässige, da die Klägerin als Auftraggeberin der von der Beklagten erbrachten Werkleistung und Mieterin der streitbefangenen Gewerberäume in Bad B… grundsätzlich hier nämlich aktivlegitimiert ist.

Der Eigentümer der Gewerberäume kann grundsätzlich von der Klägerin als Mieterin dieser Räume hier Schadenersatz in Höhe der erforderlichen Kosten für die Reparatur dieser historischen Wand-Fliesen verlangen (§ 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 281 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB). Die Klägerin muss somit als Mieterin nachweisen, dass ein Vertretenmüssen ihrerseits im Sinne von § 276 BGB nicht vorliegt. Wenn nämlich ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind – so wie hier unstreitig der Fall –, trägt nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 349/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2717 f.; BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az.: IV ZR 129/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 691 f.; BGH, Urteil vom 26. November 1997, Az.: XII ZR 28/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 594 f.; BGH, Urteil vom 19.10.1995, Az.: IX ZR 82/94, u.a. in: NJW 1996, Seiten 321 ff.; BGH, Urteil vom 18.05.1994, Az.: XII ZR 188/92, u.a. in: NJW 1994, 2019 ff.; BGH, NJW 1992, 683; BGH, NJW 1976, 1315; KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 12 U 147/09, u.a. in: MDR 2010, Seiten 1109 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = „juris“; AG Bremen, Urteil vom 27.07.2016, Az.: 17 C 68/15, u.a. in: WuM 2016, Seiten 685 ff.) die Klägerin als Mieterin die Beweislast dafür, dass sie den Schadenseintritt dessen ungeachtet nicht zu vertreten hat.

In der Mietpraxis zählt grundsätzlich das Anbringen einer den „üblichen Rahmen“ übersteigenden Anzahl an Dübel-Löchern in Wänden und Decken der Mieträume nur dann als Pflichtverletzung, wenn diese Bohrungen in einem ungewöhnlichen Ausmaß oder aber erkennbar ohne Rücksicht auf berechtigte Belange des Vermieters/Hauseigentümers durchgeführt wurden, da vom Grundsatz her das Bohren von Dübellöchern – sei es in Wände und in Decken – vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in der Regel mit umfasst ist (BGH, Urteil vom 20.01.1993, Az.: VIII ZR 10/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1061 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016, Az.: I-24 U 63/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 440 f.; LG Berlin, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 63 S 216/13, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 253 f.; LG Berlin, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 63 S 199/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1005; LG Berlin, Urteil vom 10.01.2002, Az.: 61 S 124/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 261; LG Münster, Urteil vom 22.10.1999, Az.: 3 S 97/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 720; AG Neunkirchen, Urteil vom 08.12.2015, Az.: 13 C 864/14 (06), u.a. in: „juris“; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 24.09.2014, Az.: 7 C 135/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 1533 f.; AG Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 4 C 64/12, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 1639).

Die Angemessenheit bestimmt sich insoweit in der Regel aber danach, ob mit den Dübeln Gegenstände an der Wand befestigt werden sollen, die zu den üblichen Geräten und Vorrichtungen eines Haushalts bzw. – wie hier – eines Ladengeschäfts gehören (LG Mannheim, MDR 1975, Seite 231; AG Rheinbach, NZM 2005, Seite 822; Specht, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Auflage 2015, H. Erhaltung der Mietsache, IV. Schönheitsreparaturen, d), cc) Dübel-/Bohrlöcher, Rn. 379) und ob diese Löcher mit relativ geringem Aufwand noch beseitigt werden können (AG Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 4 C 64/12, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 1639; AG Burgwedel, Urteil vom 30.09.2005, Az.: 73 C 123/05, u.a. in: WuM 2005, Seite 771; Specht, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Auflage 2015, H. Erhaltung der Mietsache, IV. Schönheitsreparaturen, d), cc) Dübel-/Bohrlöcher, Rn. 379).

Insofern geht das Gericht zwar in der Regel bei Mietrechtsverfahren auch davon aus, dass die Anbringung von Regalen/Wandmodulen mittels Wand-Dübel in derartigen Läden durchaus noch zum gewöhnlichen Mietgebrauch gehört (AG Wiesbaden, Urteil vom 22.04.2013, Az.: 91 C 5829/11, u.a. in: „juris“; AG Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005, Az.: 3 C 199/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 822 f.).

Jedoch war im hier konkret gegebenen Fall der Klägerin als Mieterin unstreitig ausdrücklich im Mietsvertrag vom 09.02.2012 unter § 9 Nr. 5 von der Hauseigentümer-/Vermieterseite aufgrund des Denkmalschutzes untersagt worden diese historischen Fliesen an der Wand zu beschädigen, so dass vorliegend ohne Rücksicht auf die berechtigten Belange des Hauseigentümers/Vermieters (und des Denkmalschutzes) Bohrlöcher in diese historischen Wand-Fliesen gebohrt wurden. Aus diesem Grunde steht dem Hauseigentümer/Vermieter gegenüber der Klägerin/Mieterin hier auch im konkreten Fall hinsichtlich dieser Fliesen dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin als Mieterin bzw. gegenüber der (natürlichen oder juristischen) Person zu, die diesen Schaden verursacht hat.

Da es sich vorliegend hinsichtlich der historischen (und denkmalgeschützten) Wand-Fliesen um Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung handelt, wäre gemäß § 280 BGB auch eine vorherige Fristsetzung des Vermieters gegenüber der Klägerin als Mieterin zur Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; BGH, WuM 1997, Seiten 217 f.; BGH, NJW-RR 1992, Seiten 1226 ff.; BGH, NJW 1991, Seiten 2416 ff.; KG Berlin, NJW-RR 2007, Seiten 1602 f.; KG Berlin, WuM 2007, Seiten 71 f.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: „juris“; LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 41 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 1998, Seite 1213; LG Saarbrücken, WuM 1999, Seite 547; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = „juris“; AG Halle/Saale, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 93 C 3977/09).

Der Hauseigentümer/Vermieter wäre zwar auch zu einer konkreten Darlegung verpflichtet und müsste zumindest einen spezifizierten Kostenvoranschlag oder eine entsprechende Rechnung dem geltend gemachten Ersatzanspruch zugrunde legen, welche zumindest hinreichend genug ein Aufmaß bzw. die Massen enthalten muss (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 3 U 58/10, u.a. in: „juris“; KG Berlin, KG-Report 2002, Seiten 96 f. = Grundeigentum 2001, Seiten 1402 f.; LG Berlin, MM 2005, Seite 146; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = „juris“).

Dem genügt aber das von der Klägerseite hier eingereichte Kostenangebot der Firma W… GmbH vom 04.07.2014 – Anlage K 6 (Blatt 14 bis 15 der Akte) –, welches den Umfang der Restaurierung der historischen Fliesen ausreichend genau bezeichnet. Der dem Vermieter bzw. Eigentümer des Hauses als Schadenersatz insofern bezüglich dieser Bohrlöcher ggf. zustehende Geldbetrag könnte das erkennende Gericht diesbezüglich im Übrigen wohl nunmehr auch gemäß § 287 ZPO auf dieser Grundlage schätzen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seite 300; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2005, Az.: 32 C 137/04, u.a. in: Grundeigentum 2005, Seiten 1555 ff. = BeckRS 2005, Nr. 30996294), wenn der konkrete Umfang des Schadens – d.h. insbesondere die konkrete Anzahl der Bohrlöcher – unstreitig wäre.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann im Übrigen unter anderem das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist die aus dem vorgetragenen Rechtsverhältnis abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen. Feststellungsfähig sind grundsätzlich subjektive Rechte aller Art. Auch Ansprüche als einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen begründen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO und können folglich Gegenstand von Feststellungsklagen sein (BGH, Urteil vom 03.05.1983, Az.: VI ZR 79/80, u.a. in: NJW 1984, Seiten 1556 f.; OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.).

Nach herrschender Meinung muss die begehrte Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen; vergangene Rechtsverhältnisse sollen dagegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, es sei denn, dass sich daraus Rechtsfolgen noch für Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen. Künftige Rechtsverhältnisse sind nicht feststellungsfähig; jedoch lässt es die Rechtsprechung genügen, dass das Substrat der Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwärtig schon vorhanden ist. Die bloße Möglichkeit, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können, reicht aber nicht aus.

Für die Feststellung der Pflicht zum Ersatz noch nicht entstandener Schäden in Schadensersatzprozessen fordert der Bundesgerichtshof, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche spricht. Allerdings stellt der Bundesgerichtshof an diese Wahrscheinlichkeit teils nur geringe Anforderungen. So soll ein Feststellungsinteresse nur zu verneinen sein, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az.: VI ZR 133/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 601 f.; BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az.: VI ZR 325/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 3414 f.; OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.).

Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist somit bereits dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt aber bereits regelmäßig darin, dass die Beklagte das Recht der Klägerin ernstlich bestreitet. Es reicht aus, dass die Beklagte dem Recht der Klägerin außerprozessual entgegentritt. Eine drohende Verjährung rechtfertigt zudem das Feststellungsinteresse auch ohne Bestreiten durch die Beklagte. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung bedeutet, dass eine aktuelle Gefährdung zu besorgen ist und daher schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage besteht. Hierher gehören vornehmlich die Fälle, in denen künftige Schäden zu erwarten sind und die Verjährungseinrede droht.

Der Bundesgerichtshof lässt in seiner jüngeren Rechtsprechung für das Bestehen des Feststellungsinteresse bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens von Schäden genügen, und die zu verneinen ist, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Nur wenn die Beklagte auf die Einrede der Verjährung auch für künftige Ansprüche wirksam verzichtet hätte, wäre insofern das Interesse an alsbaldiger Feststellung ggf. zu verneinen gewesen. Für die Feststellung von Freistellungsansprüchen ist das Interesse an alsbaldiger Feststellung mit der begründeten Besorgnis der Inanspruchnahme der Klägerin durch ihren Vermieter hier aber gegeben.

Nach diesen Grundsätzen besteht hier ein Feststellungsinteresse der Klägerin (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.). Diese begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen, die als einzelne Folgen der vertraglichen Rechtsbeziehung der Parteien auf der Grundlage des zwischen ihnen vereinbarten Vertrages Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Das erforderliche Feststellungsinteresse setzt auch nicht voraus, dass die Gefährdung im zeitlichen Zusammenhang mit der Klage eingetreten ist, sie muss lediglich (noch) gegenwärtig sein. Die erforderliche Gefährdung der Ansprüche liegt darin, dass die Beklagte das Recht der Klägerin ernstlich bestreitet. Ein Feststellungsurteil ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.).

Entsprechend dem Kostenangebot der Firma W… GmbH vom 04.07.2014 – Anlage K 6 (Blatt 14 bis 15 der Akte) – besteht hier aber die – nach der herrschenden Rechtsprechung genügende – Möglichkeit des Bestehens von Schäden. Dass aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen, ist zudem nicht ersichtlich. Hieraus folgt zugleich die begründete Besorgnis der Inanspruchnahme der Klägerin durch den Hauseigentümer/Vermieter.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht insofern auch einem Mieter anerkanntermaßen ein Freistellungsanspruch zu und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz des vom Hauseigentümer/Vermieter begehrten Schadens, der sich inhaltlich hier nach den Kosten einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Reparatur dieser Fliesen bemisst (BGH, Urteil vom 28.04.1994, Az.: VII ZR 73/93, u.a. in: NJW 1994, Seiten 2231 f.; BGH, Urteil vom 05.11.1991, Az.: VI ZR 145/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 553 f.; BGH, NJW-RR 1991, Seite 280; BGH, Urteil vom 05.04.1990, Az.: III ZR 213/88, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 1303 ff.; BGH, WM 1976, Seite 1133; OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2014, Az.: 4 U 223/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 16 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 1 U 27/13, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 582 f.).

Auflagen des Denkmalschutzes müssen nämlich auch bei der Ermittlung des im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Aufwandes mit Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 05.04.1990, Az.: III ZR 213/88, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 1303 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.1977, Az.: VI ZR 34/75, u.a. in: VersR 1977, Seite 743).

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich vertraglicher Ansprüche aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages; zumal die Klägerseite den klagegegenständlichen, auf Freistellung von Schadensersatz gerichteten Anspruch ausdrücklich sowohl auf deliktische als auch auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Insofern steht der Klägerin hier als Auftraggeberin/Bestellerin gegenüber der Beklagten als Auftragnehmerin/Unternehmerin bei einer nachweislichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten auch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB und § 823 BGB dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch auf Freistellung bezüglich dieser Schadenersatzansprüchen zu.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374; OLG Bamberg, Urteil vom 04.04.1986, Az.: 1 U 224/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 211 f.) ist eine mangelhafte Erbrachte Werkleistung für sich allein zwar noch keine Eigentumsverletzung. Ein Unternehmer, der eine mangelhafte Werkleistung erbringt, haftet aber dann dem Auftraggeber bzw. Gebäudeeigentümer gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden (BGH, Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374).

Anspruchsvoraussetzung für die Freistellung hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche ist zwar die anspruchsbegründende Kausalität; weshalb es im Streitfall der Klägerin als Anspruchstellerin oblag den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachte Beschädigung der historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen durch Bohrlöcher auf die Bohrarbeiten des Mitarbeiters der Beklagten – dem Zeuge S… – beim Anbringen der Regale/Wandmodule zurückzuführen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 3 U 92/08, u.a. in: „juris“). Die Klägerin musste die Anbringung der Regale//Wandmodule aber nicht selbst überwachen, wenn sie – wie hier unstreitig – ein auf derartige Arbeiten spezialisiertes Unternehmen beauftragt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 3 U 92/08, u.a. in: „juris“).

Dass der Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge S… – am Tag der Anbringung der Regale/Wandmodule (d.h. am 30.10.2012) mit einer Bohrmaschine Löcher gebohrt hat, wird im Übrigen aber wohl noch nicht einmal von der Beklagtenseite bestritten, da sie nur bestreitet, dass ihr Mitarbeiter hierbei auch die historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen mit an- bzw. durchgebohrt hat.

Die hiesige Beweisaufnahme hat nach Überzeugung des Gerichts insofern aber ergeben, dass der Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge S… – die hier streitigen Bohrlöscher in die historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen bei der Anbringung der Regale/Wandmodule am 30.10.2012 verursacht hat, in dem er durch die vorgelagerte Holzständerwand (an die die Regale/Wandmodule montiert werden sollten) hindurch auch die historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen bei ca. 16 bis 20 Bohrlöcher an- bzw. durchgebohrt hat, wodurch wiederum Teile dieser historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen nicht unerheblich beschädigt wurden.

Der Zeuge S… hat nämlich selbst eingeräumt, dass er hier bei der Anbringung der drei Regale/Module bis zu 21 Bohrlöcher gebohrt habe. Als die Klägerin ihn dann darauf hingewiesen hätte, dass sich hinter der Holz(paneel)wand Fliesen befinden würden, hätte er insofern aber bereits die Löcher für alle Module – d.h. auch für das dritte Modul – schon gebohrt gehabt.

Der Zeuge B… hat insoweit ausgesagt, dass er gehört habe, wie der Handwerker der Beklagten – d.h. der Zeuge S… – beim Bohren mit der Bohrmaschine gegen die Wand gekommen sei. Für ihn – dem Zeugen B… – sei damit klar gewesen, dass dieser Handwerker – d.h. der Zeuge S… – beim Bohren auch gegen die (Wand-)Fliesen gekommen sei. Er – der Zeuge B… – habe nämlich ganz deutlich gehört, wie der Handwerker – d.h. der Zeuge S… – dann weiterhin beim Bohren durch das Brett hindurch gegen die Fliesen der Wand gekommen sei. Dieses Geräusch habe er – der Zeuge B… – auch mehrmals gehört. Auch habe er – der Zeuge B… – gesehen, wie der Handwerker der Beklagten – d.h. der Zeuge S… – dort gebohrt habe.

Die Zeuginnen K…-I… und T… haben im Übrigen auch Bohrgeräusche gehört, als der der Handwerker der Beklagten – d.h. der Zeuge S… – dort an diesem Tag im Geschäft tätig war.

Die Zeugin R… hat zudem ausgesagt, dass sie zwar zusammen mit dem Zeugen S… die Wandmodule dort in dem Geschäft der Klägerin angebracht habe, die Bohrungen allerdings nicht sie gemacht hätte, sondern der Zeuge S…. Auch habe der Zeuge S… alle Löcher für die drei Module (Regale) gebohrt und zum Anbringen der Module (Regale) auch Dübel verwendet.

Der Zeuge W… hat des Weiteren hier glaubhaft ausgesagt, dass er am 13.02.2013 und am 16.02.2014 im Geschäft der Klägerin feststellen konnte, dass die (historischen Wand-)Fliesen hinter der Modul-(Holzvertäfelungs-)wand die Fliesen angebohrt worden waren. Zwar seien die Dübel für die Anbringung des Regals(Wandmoduls) in die Holzpaneel-Wand angebracht worden und nicht in die Wand des Hauses mit den Fliesen. Jedoch habe er hierbei dann auch sehen können, dass exakt so viele Bohrlöcher in diesen (historischen Wand-)Fliesen vorhanden waren, wie die Fixier-Punkte der Modulwand (des Regals), welches dort angebracht worden war. Zu jedem Fixier-Punkt der Modulwand sei auch ein Loch in den (historischen Wand-)Fliesen der Wand zu sehen gewesen. Teilweise seien diese Fliesen zwar nur angebohrt gewesen; teilweise seien die Fliesen aber auch richtig durchgebohrt gewesen. Der Zeuge W… konnte insofern ausdrücklich bestätigen, dass die Aufhängungspunkte dieser Anlage – d.h. dieses Regals – mit den Bohrpunkten der Fliesen übereinstimmen.

Infolge der Bohrarbeiten des Zeugen S… sind somit hier entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme die historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen durch ca. 16 bis 21 Bohrlöscher beschädigt worden.

Daher hat die Klägerin wegen Verletzung des Eigentums an dem von ihr angemieteten Gebäude dem Grunde nach dann aber auch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hauseigentümer/Vermieter.

Dieser Anspruch ist auch nicht identisch mit dem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch. Nach § 249 BGB beschränkt sich der Umfang der deliktischen Schadensersatzverpflichtung zwar auf den Betrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das „schädigende Ereignis” ist hierbei die unsachgemäße Anbringung der Regale/Wandmodule, durch die die historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen teilweise beschädigt wurden. Die Beklagte schuldet somit die Freistellung von der Geldsumme, die zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor Beginn dieser Arbeiten bestand (OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374). Die Beklagte hat somit dem Grunde nach hier für die Kosten aufzukommen, die durch das Offenlegen der Wand-Fliesen (d.h. den Abbau der Holzständerwand) sowie durch die Reparatur der historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen entstehen werden.

Aber auch für die Kosten einer erneuten Anbringung der Regale/Wandmodule müsste hier dem Grunde nach wohl die Beklagten gegenüber der Klägerin im Rahmen der Gewährleistungsansprüche aufkommen (BGH, Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374).

Die Beklagte ist von ihrer grundsätzlichen Haftung auch nicht deshalb befreit, weil ihre Mitarbeiter ggf. nicht hätte erkennen können, dass beim Durchbohren der Holzständerwand/Lattenkonstruktion bei der Anbringen der Regale/Wandmodule auch die dahinter befindlichen, historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen beschädigt werden können.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2005, Az.: VII ZR 45/04, u.a. in: NZBau 2005, Seite 456; BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 79 f.; BGH, Urteil vom 11.04.1957, Az.: VII ZR 308/56, u.a. in: LM BGB § 633 Nr. 3; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller/Auftraggeber auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm – dem Unternehmer – bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der (verbindlichen) Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Die Erfüllung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht ist ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Haftung befreien kann (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

Der Auftragnehmer/Unternehmer haftet somit nur dann nicht, wenn er die ihm obliegende Mitteilung gegenüber dem Besteller/Auftraggeber auch gemacht hat. Der Unternehmer/Auftragnehmer haftet demnach trotz eines Mangels seiner Leistung nur dann nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – dem Besteller/Auftraggeber gegenüber (ggf. sogar schriftlich) mitgeteilt hat. Diese Regel ist eine Konkretisierung von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die im Grundsatz auch für jeden Werk-(Bau-)vertrag gelten (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 23.101986, Az.: VII ZR 267/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 86 f.; BGH, Urteil vom 23.06.1960, Az.: VII ZR 71/59, u.a. in: NJW 1960, Seite 1813; BGH, Urteil vom 11.04.1957, Az.: VII ZR 308/56, u.a. in: LM BGB § 633 Nr. 3; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

Dies gilt auch für Verträge, die seit dem 01. Januar 2002 geschlossen worden sind und auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.).

Grundsätzlich haftet ein Unternehmer/Auftragnehmer somit auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Bestellers liegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich hierbei aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 79 f.). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer/Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 12.12.2001, Az.: X ZR 192/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 945 f.; BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 79 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.01.1989, Az.: 17 U 139/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 233 f.).

Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile (wie hier die Holzständerwand/Lattenkonstruktion) eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85, u.a. in: BauR 1987, Seite 79).

Auch wenn der Unternehmer/Auftragnehmer den Besteller/Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen auch tatsächlich eingehalten worden sind. Der Unternehmer/Auftragnehmer muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH, Urteil vom 14.09.1999, Az.: X ZR 89/97, u.a. in: NZBau 2000, Seite 196; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.01.1989, Az.: 17 U 139/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 233 f.).

Der Unternehme/Auftragnehmer wird aus dieser Haftung in der Regel nur entlassen, wenn er trotz Einhaltung seiner Prüfpflichten tatsächlich nicht erkennen konnte, dass die ihm für die Herstellung seines Werks von dem Auftraggeber/Besteller gemachten Vorgaben nicht geeignet sind, die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen. Es kommt dabei auf das von dem Unternehmer/Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen und die Möglichkeiten zur Untersuchung an (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

Für diesen Haftungsbefreiungstatbestand trägt jedoch der Unternehmer als Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.). Nachdem hier nämlich entsprechend obigen Darlegungen festzustellen ist, dass von Seiten der Beklagten unterlassene Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion durch nicht ausreichende Prüfung der Örtlichkeiten sowie mangelnde Abklärung dazu geführt haben, dass den Mitarbeitern der Beklagten die dahinter befindlichen historischen (denkmalgeschützten) Wand-Fliesen und damit die Gefahr der Beschädigung dieser Fliesen durch Bohrlöchern nicht bekannt waren und dadurch Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Schadens nicht erfolgten, ist der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden durch einen der Beklagten zuzurechnenden Organisationsmangel verursacht worden ist, erbracht. Dieser Anscheinsbeweis führt entsprechend obigen Erwägungen zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (Reichsgericht, Urteil vom 06.01.1939, Az.: III 26/38, u.a. in: RGZ Band 159, Seiten 283 ff.; LG München I, Urteil vom 20.12.1996, Az.: 20 O 22457/93, u.a. in: IBRRS 2004, Nr.: 0024).

Bei einem Unternehmen wie der hiesigen Beklagten werden die zur Herstellung des von ihr angebotenen Werkes erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aber grundsätzlich vorausgesetzt. Das Unternehmen der Beklagtenfirma muss für das dazu nötige Wissen und Können einstehen. Die Spezialkenntnisse der jeweiligen Fachplaner muss die Beklagte zwar in der Regel nicht haben. Die Beklagte durfte sich aber auf die Planung der Klägerin nicht verlassen, wenn ggf. Lücken und Mängel erkennbar waren. Vorgaben der Klägerin als Auftraggeberin haben die Beklagte als Auftragnehmerin also nicht von einer eigenen Prüfung entbunden. Dabei mussten die Mitarbeiter der Beklagten die Prüfmethoden anwenden, die üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden, auch wenn die Beklagte einen Sachverständigen grundsätzlich nicht hinzuziehen musste und auch keine technischen Versuche unternehmen musste, soweit diese nicht nach der Verkehrssitte oder den anerkannten Regeln der Technik geboten waren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff.).

Sind den Mitarbeitern der Beklagten die Verhältnisse hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion nicht bekannt, hätten sie sich über sie vergewissern und gegebenenfalls für eine sachgerechte Information durch andere Beteiligte – etwa der Klägerin – sorgen müssen (BGH, Urteil vom 04.03.1971, Az.: VII ZR 204/69, u.a. in: WM 1971, Seiten 682 ff. = BauR 1971, Seiten 265 ff.; BGH, Urteil vom 02.10.1969, Az.: VII ZR 109/67, u.a. in: Rspr. BauZ 3.01 – Blatt 421 = FHZivR 16, Nr. 786 OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002, Az.: 7 U 134/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1884 ff.).

Daraus folgt, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre oben dargelegte Verpflichtung zur Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten schuldhaft verletzt haben (LG München I, Urteil vom 20.12.1996, Az.: 20 O 22457/93, u.a. in: IBRRS 2004, Nr.: 0024). Es kommt nämlich hier auch auf die im Verkehr verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse eines derartigen Unternehmens an (OLG Bamberg, Urteil vom 04.04.2005, Az.: 4 U 95/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 742 ff.).

Dementsprechend wird in den einschlägigen Verkehrskreisen insbesondere aber auch erwartet, dass ein Unternehmer mit sämtlichen Aufgaben, die er vertraglich übernommen hat, ausreichend vertraut oder jedenfalls in der Lage ist, sich in die anstehenden Problemlösungen einzuarbeiten. Nach diesem Maßstab hat sich die Beklagte aber hier schon deshalb nicht entlastet, weil sie ein in der Vorgehensweise ihrer Mitarbeiter liegendes Übernahmeverschulden nicht ausgeräumt hat (OLG Bamberg, Urteil vom 04.04.2005, Az.: 4 U 95/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 742 ff., LG München I, Urteil vom 20.12.1996, Az.: 20 O 22457/93, u.a. in: IBRRS 2004, Nr.: 0024).

Danach waren die Mitarbeiter der Beklagten – d.h. die Zeugen B… S… und R… – hier aber verpflichtet, auf für sie als Mitarbeiter eines Fachunternehmens erkennbare Schwierigkeiten bei der Anbringung der Regale/Wandmodule die Klägerin hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Beklagten waren also verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob die Holzständerwand/Lattenkonstruktion diese Regale/Wandmodule tragen/halten kann und ob sich hinter dieser Holzständerwand/Lattenkonstruktion evtl. gefährdete Teile/Leitungen/Fliesen befinden. Sie konnte sich also nicht darauf verlassen, dass sich hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion keine gefährdeten (denkmalgeschützten) Fliesen befinden. Vielmehr musste sie sich vergewissern, ob und wenn „ja“ was direkt hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion sich befand. Denn nur dann konnte sie gewährleisten, dass auch die im Rahmen ihrer zu erbringenden Leistung keine hinter der Holzständerwand befindlichen Fliesen (bzw. Gas-, Wasser- oder Stromleitungen) beschädigt wurden. Bedenken, die ihnen aufgrund der eigenen, zumutbaren Feststellungen hätten kommen müssen, hätten die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin somit schon vor Beginn der Bohrarbeiten mitteilen müssen (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.).

Das erkennende Gericht geht hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber davon aus, dass die Voraussetzungen für diesen Haftungsbefreiungstatbestand zugunsten der Beklagten nicht vorliegen. Ausgehend von den oben näher dargelegten Rechtsgrundsätzen irrt die Beklagtenseite schon im Ansatz, wenn sie meint, dass ihre Mitarbeiter – d.h. die Zeugen S… und R… – nicht verpflichtet waren, spätestens vor Beginn der Bohrarbeiten zu prüfen, ob ggf. beim Bohren der Löcher hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion befindliche Teile (Fliesen, Stromkabel, Gas- oder Wasserleitungen etc. p.p.) beschädigt werden könnten. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Durch einfaches Nachfragen gegenüber der Klägerin wäre hier nämlich sofort feststellbar gewesen, dass sich direkt hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion eine historische (denkmalgeschützte) Fliesenwand befindet, welche nicht beschädigt werden darf. Dass die Mitarbeiter der Beklagten – die Zeugen S… und R… – gegenüber der Klägerin schon vor Beginn ihrer Tätigkeit jedoch gefragt hätten, ob sich hinter der (die Sicht beeinträchtigenden) Holzständerwand/Lattenkonstruktion gefährdete Teile (wie z.B. Stromkabel, Gasleitungen oder denkmalgeschützte Fliesen) befinden, welche durch das Bohren mit einer Bohrmaschine beschädigt werden könnten, hat noch nicht einmal die Beklagtenseite hier behauptet.

Der Zeuge S… hat insofern nämlich nur geschildert, dass – als er an diesem Tag in das Geschäft kam, um die Module anzubringen – die Klägerin ihm gesagt habe, dass sich der Plan geändert hätte und die drei Module jetzt an die rechte Wand angebracht werden sollen und er erst – nachdem er dann schon zwei Module (Regale) an diesem Tag fertig angebracht hatte und er auch das dritte Modul schon „in Arbeit“ war – durch die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass sich hinter der Holzwand eine Fliesenwand befinden würde. Dass der Zeuge S… jedoch schon vor Beginn der Bohrarbeiten bei der Klägerin nachgefragt hätte, ob durch das von ihm beabsichtigte Bohren ggf. hinter der (die Sicht beeinträchtigenden) Holzständerwand/Lattenkonstruktion Teile/Leitungen/Fliesen etc. p.p. gefährdet bzw. beschädigt werden könnten, hat er jedoch nicht bekundet, obwohl ihm die Holzständerwand/Lattenkonstruktion unstreitig die Sicht auf den Raum dahinter versperrt hatte. Nach seiner eigenen Aussage war die Holzwand nämlich derartig groß, dass er die Fliesen, die sich dahinter wohl befunden hätten, nicht habe sehen können. Warum er dann aber nicht sofort bei der Klägerin nachgefragt hat, ob sich hinter dieser Holzständerwand/Lattenkonstruktion evtl. gefährdete Teile/Leitungen/Fliesen befinden, hat er nicht bekundet, obwohl er im Übrigen selbst einräumt, dass wenn er gewusst hätte, dass sich dahinter Fliesen befunden hätten, er diese Arbeit abgelehnt hätte.

Die Zeugin R… hat im Übrigen ebenso ausgesagt, dass für sie und dem Zeugen S… aufgrund der Holzwand dort keine Fliesen zu sehen waren. Auch sie bekundete, dass erst – nachdem dann das zweite Modul schon komplett angebracht worden war – ein Hinweis von der Klägerin gekommen sei, dass hinter diesen Holzwänden Fliesen sein würden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zeuge S… aber schon dabei gewesen, das dritte der drei Modul anzubringen. Auch bekundete sie, dass als sie vor Ort ankam ihr und dem Zeugen S… gesagt worden sei, dass die Module (Regale) an eine andere Wand angebracht werden sollten, und zwar die Wand mit der Holzverkleidung. Dass der Zeuge S… jedoch vor Beginn der Bohrarbeiten bei der Klägerin nachgefragt hätte, ob durch das von ihm beabsichtigte Bohren hinter der (die Sicht beeinträchtigenden) Holzständerwand/Lattenkonstruktion ggf. Teile/Leitungen/Fliesen etc. p.p. gefährdet bzw. beschädigt werden könnten, hat die Zeugin R… aber ebenso nicht bekundet, obwohl auch nach ihrer Aussage die Wand mit der Holzverkleidung die Sicht auf den Raum dahinter versperrte.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der oben näher dargelegten herrschenden Rechtsprechung steht der Klägerin hier dann aber auch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie ihr gegenüber hinsichtlich der Kosten für die Reparatur dieser historischen (denkmalgeschützten) Fliesen hinsichtlich der Beschädigung durch die Bohrlöcher zu.

Der Klägerin ist hier auch nicht eine Schadens-Mit-Verantwortung zuzuweisen. Eine eingeschränkte Haftung des Beklagten wegen eines Mitverschuldens der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Mitarbeiter der Beklagte bei der Ausführung der Bohrungen insofern nicht an Vorgaben der Klägerin zur Art und Weise – insbesondere der Tiefe – der Bohrung orientiert haben, solche damit auch nicht ursächlich für die fehlerhaften Bohrungen waren. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite soll die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten nämlich überhaupt keine Informationen über die örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion zur Verfügung gestellt haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002, Az.: 7 U 134/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1884 ff.).

Hier stehen somit gerade nicht etwaig falsche Vorgaben der Klägerin über die örtlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen im Raum. Nur wenn die Klägerin somit unzutreffende Angaben gemacht und es deshalb zu den Schäden gekommen wäre, würde die Klägerin als Auftraggeberin für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst treffen (BGH, Urteil vom 15.05.2013, Az.: VII ZR 257/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2268 ff.).

Insofern hätte die Klägerin auf Nachfrage der Mitarbeiter der Beklagten diese wohl auf die historischen (denkmalgeschützten) Fliesen direkt hinter der Holzständerwand/Lattenkonstruktion aufmerksam machen müssen (BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 70/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1175 f.; BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 267/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 644 f.; BGH, Urteil vom 22.03.1984, Az.: VII ZR 50/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 1676 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 5 U 450/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 153 f.; OLG Frankfurt/Main, BauR 2004, Seite 1669; OLG Karlsruhe, BauR 2002, Seiten 1884 f.). Jedoch haben die Mitarbeiter der Beklagten hier unstreitig gerade nicht bei der Klägerin nachgefragt, ob sich hinter der Holzständerwand ggf. gefährdete Teile (wie Gas-, Wasser- und Stromleitungen oder aber eben historische Fliesen) befinden, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären.

Zudem hat die Zeugin K…-I… ausgesagt, dass die Klägerin dem Handwerker gegenüber damals bereits von sich aus gesagt habe, dass er nicht zu tief bohren dürfe, da hinter diesen Wänden noch eine historische Wand sei.

Der Zeuge B… hat im Übrigen glaubhaft ausgesagt, dass schon bevor der Handwerker der Beklagtenfirma – der Zeuge S… – gebohrt habe, er und die Klägerin den Handwerker ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass er aufpassen solle beim Bohren, da dahinter historische Fliesen seien. Der Handwerker – der Zeuge S… – habe daraufhin dann gesagt: „OK“ und habe mit seiner Arbeit begonnen. Hiernach habe er – der Zeuge B… – dann auch nochmals selbst den Handwerker der Beklagtenfirma – den Zeugen S… – angesprochen und ihm gesagt, dass er aufpassen solle, da dahinter Fliesen sind. Der Handwerker habe sich dann aber nur zu ihm umgedreht und gegrinst.

Die Zeugin T… hat des Weiteren bekundet, dass die Klägerin dann mit dem Handwerker „geschimpft“ habe. Soweit sie – die Zeugin T… – dies mitbekommen habe, sei es darum gegangen, dass der Handwerker wohl zu tief gebohrt hatte. Entweder hätten die Klägerin oder der Zeuge B… oder aber beide dem Handwerker vorgeworfen, dass er zu tief gebohrt habe.

Die Zeugin L… hat an diesem Tag darüber hinaus ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin R… mitbekommen. Bei diesem Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin R… habe die die Klägerin zu der Zeugin R… gesagt, dass hoffentlich der Handwerker vorsichtig sei, worauf die Zeugin R… dann lediglich gesagt habe, dass, wenn dort in die Wand gebohrt werde, ja eine Versicherung bestehen würde.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens geht das erkennende Gericht jedoch nur von ca. 16 bis 20 Bohrlöchern aus. Der Zeuge S… hat nämlich ausgesagt, dass er im Höchstfall hier 21 Bohrlöcher bei diesen drei Modulen (Regalen) habe bohren müssen. Der Zeuge W… hat diesbezüglich zudem glaubhaft bekundet, dass hier ggf. nur 12, 14 oder 16 Bohrlöcher vorhanden sind; aber wohl kaum 40 Bohrlöcher. Aufgrund dessen steht der Klägerin hier dann aber auch gegenüber der Beklagten nur ein Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie ihr gegenüber hinsichtlich der Kosten für die Reparatur dieser historischen (denkmalgeschützten) Fliesen hinsichtlich der Beschädigung von bis zu 20 Bohrlöchern und nicht – wie noch in der Klageschrift angeführt – von bis zu „40 Stück Bohrlöcher“ zu. Dass die Klägerseite dies im Übrigen nunmehr wohl genauso sieht wird auch an ihrem jetzigen, reduzierten Antrag („bis zu 20 Stück Bohrlöcher“) deutlich.

Die Kosten bezüglich des vorprozessual von der Klägerin eingeholten Kostenangebots der Firma W… GmbH und die Kosten der Demontage und Montage der Wandpaneele sind hier im Übrigen als „notwendige“ Kosten anzusehen (BGH, Beschluss vom 25.10.2016, Az.: VI ZB 8/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 20743 = „juris BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 24/08, u.a. in: MDR 2009, Seite 231; BGH, Beschluss vom 14.10.2008, Az.: VI ZB 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 422 f.; BGH, VersR 2008, Seite 801; BGH, NJW 2003, Seite 1398; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2016, Az.: 18 W 74/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 14510; OLG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, Az.: 17 W 26/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1275 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 12.06.2015, Az.: 2 W 32/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 1455, OLG Karlsruhe, VersR 2004, Seiten 931 f.; OLG Köln, VersR 2004, Seite 803).

Die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten beantwortet sich nämlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der kostenauslösenden Beauftragung (sog. „ex ante“-Betrachtung), weshalb es in der Regel auch keine Rolle spielt, ob das erstellte Kostenangebot und die hierfür erforderlichen Kosten der Demontage und Montage der Wandpaneele den Gerichtsprozess dann tatsächlich gefördert haben (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: VI ZB 59/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1823 f.). Diese Maßnahmen waren in dieser Sache aber „ex ante“ notwendig, da die Klägerin den Umfang des Schadens nicht anders hätte ermitteln können. Auch hat die Klägerin der Beklagten ein vorwerfbare Handlung nachgewiesen und hat die Kostenschätzung der Firma W… GmbH letztlich bei der Entscheidungsfindung des Gerichts auch eine Rolle gespielt, so dass einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Höhe von insgesamt 110,00 Euro netto wohl auch aus den §§ 91 und 96 ZPO herzuleitende Rechtsgedanken abzuleiten wäre. Insofern sind die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 110,00 Euro netto vorliegend auch zu erstatten.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 269 Abs. 3 ZPO, da die Klägerseite die Klage – mit Einwilligung der Beklagten – zwischenzeitlich von „bis zu 40 Stück Bohrlöcher“ auf nunmehr nur noch „bis zu 20 Stück Bohrlöcher“ teilweise zurück genommen hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Zudem ist noch der Streitwert des Verfahrens durch das Gericht hier festzusetzen gewesen.

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