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Windpark-Genehmigung im Eilverfahren: Eilantrag gegen elf Anlagen abgelehnt

Für einen Windpark mit elf Anlagen liegt die Genehmigung vor – bald könnten die Bagger im Wald östlich von Berlin rollen. Umweltverbände sorgen sich um Mäusebussard und Seeadler, doch das Gericht stellt klar: Entscheidend ist nicht, was man vom Wegesrand aus sieht. Die Hürden für einen sofortigen Baustopp sind hoch.
Ein Baukran hebt ein einzelnes Turmsegment einer Windkraftanlage über eine vorbereitete Fundamentstelle am Waldrand, neben ei
Das Oberverwaltungsgericht prüft im Eilverfahren die vorläufige Vollziehbarkeit der Windpark-Genehmigung unter Abwägung artenschutzrechtlicher Ausnahmen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: OVG 7 S 9/26

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 24.08.2026 (OVG 7 S 9/26) entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Die Genehmigung für einen Windpark bleibt vorläufig wirksam, weil das Gericht keine entscheidenden Fehler fand. Er stoppt den Bau nur vorläufig und entscheidet nicht endgültig über die Genehmigung.


  • Windenergie wiegt schwer: Das Gericht berücksichtigte den Klimaschutz und die Ausweichmöglichkeiten des Mäusebussards.
  • Seeadler-Schutz genügt: Der Betreiber durfte fünf Anlagen jährlich 40 Tage bei Tageslicht abschalten.
  • Fledermausforschung reicht nicht: Neue Forschung war noch nicht gesichert und bezog sich nicht ausreichend auf den Standort.
  • Spätere Tierbeobachtungen zählen begrenzt: Neue Funde nach der Genehmigung änderten die ursprüngliche Prüfung nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 24.08.2026
  • Aktenzeichen: OVG 7 S 9/26
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Umweltrecht, Naturschutz, Windenergie-Genehmigungen
  • Streitwert: 10.000,00 Euro
  • Relevant für: Umweltverbände, Windparkbetreiber, Genehmigungsbehörden

Darf Windpark-Genehmigung im Eilverfahren vollzogen werden?

Wer sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wehren will, kann beim zuständigen Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen – gestützt auf § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die behördliche Erlaubnis für Anlagen, die Umwelt und Nachbarschaft belasten können; dazu zählen auch Windenergieanlagen. Aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Widerspruch oder Klage stoppen die Genehmigung zunächst, bis über die Sache entschieden ist. Bei vielen Immissionsschutz-Genehmigungen entfällt dieser Stopp kraft Gesetzes, sodass der Vorhabenträger sofort bauen darf, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht besonders anordnet. Dafür gilt eine einmonatige Antragsfrist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist der öffentlich bekannt gemachten Genehmigung beginnt (§ 10 Abs. 8 Satz 3 und 8 BImSchG). Das Gericht prüft grundsätzlich nur, was innerhalb dieser Frist vorgetragen wurde; später nachgeschobene Gesichtspunkte zählen nur, wenn sie einen fristgerechten Einwand vertiefen oder erst nach Fristablauf entstandene Tatsachen betreffen. In der Sache entscheidet eine Interessenabwägung, die sich an den gesetzgeberischen Wertungen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 80c VwGO orientiert und im Eilverfahren nur eine summarische, also verkürzte Prüfung erlaubt. Ohne rechtzeitigen und vollständigen Vortrag bleibt die Genehmigung in der Regel sofort nutzbar.

Wenn Sie die Genehmigung angreifen wollen, notieren Sie das Ende der öffentlichen Auslegung und reichen Sie den Eilantrag innerhalb des folgenden Monats ein. Tragen Sie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe möglichst vollständig fristgerecht vor. Neue Punkte berücksichtigt das Gericht später meist nur, wenn sie einen rechtzeitigen Einwand konkretisieren oder erst danach entstanden sind.

An diesen Maßstäben maß das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 24. August 2026 den Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark „U…“. Der Antragsgegner hatte am 23. Dezember 2025 die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/5.X genehmigt, jede mit einer Nabenhöhe von 164 Metern und einer Nennleistung von 5,7 Megawatt. Die Umweltvereinigung legte am 2. April 2026 Widerspruch ein und beantragte am 20. April 2026 beim Oberverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gericht (Aktenzeichen OVG 7 S 9/26) stellte zunächst fest, dass die Antragsfrist gewahrt war: Die Auslegungsfrist endete am 18. März 2026, sodass die Monatsfrist erst am Montag, dem 20. April 2026, ablief.

Die summarische Prüfung ergab jedoch keine erkennbaren Fehler der Genehmigung, die dem Antrag zum Erfolg verholfen hätten. Der Senat lehnte den Eilantrag deshalb ab; die Genehmigung bleibt vorläufig vollziehbar. Vorläufig vollziehbar heißt: Der Betreiber darf die Anlagen errichten und betreiben, obwohl der Widerspruch noch nicht endgültig beschieden ist. Weil keine durchgreifenden Mängel aufgezeigt wurden, sah das Gericht auch keinen Raum für eine eigenständige Abwägung der Vollzugsfolgen – andernfalls hätte ohnehin das nach § 80c Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Satz 1 EEG besonders zu gewichtende öffentliche Interesse an der Windenergienutzung den Ausschlag gegeben. Das EEG stuft erneuerbare Energien als überragendes öffentliches Interesse ein; im Eilverfahren wiegt dieser Belang deshalb besonders schwer gegen Ihren Stopp-Antrag. Die Umweltvereinigung trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Beigeladene sind am Verfahren beteiligte Dritte mit eigenem Interesse, hier typischerweise der Windpark-Betreiber; unterliegen Sie, können deren Anwaltskosten Sie mittreffen. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Im Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen prüft das Gericht die Erfolgsaussichten nur summarisch und grundsätzlich nur anhand der innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe; fehlen erkennbare durchgreifende Rechtsfehler, bleibt die Genehmigung vorläufig vollziehbar und eine gesonderte Vollzugsfolgenabwägung unterbleibt.
  2. Eine Ausnahme vom besonderen Artenschutz für die baubedingte Entfernung eines Wechselhorstes richtet sich nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und nicht nach § 45b Abs. 8 BNatSchG; sie ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung überwiegt, zumutbare Standortalternativen fehlen und der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert wird.
  3. Liegt ein Seeadlerhorst im zentralen Prüfbereich, mindert eine phänologiebedingte Abschaltung nach den gesetzlichen Maßstäben in der Regel die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos hinreichend; pauschale Hinweise auf ganzjährige Anwesenheit oder hohe Schlaggefährdung erschüttern die Regelvermutung nicht, und ein Antikollisionssystem ist beim Seeadler nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zusätzlich anzuordnen.

Wann ist die Ausnahme für den Mäusebussardhorst rechtmäßig?

Ausnahmen vom besonderen Artenschutz regelt § 45 Abs. 7 BNatSchG. Besonderer Artenschutz meint die strengen Verbote, geschützte Tiere zu töten, zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören. Ohne eine behördliche Ausnahme wäre die Beseitigung eines Horstes deshalb regelmäßig unzulässig. Bei einer baubedingten Horstentfernung greift § 45b Abs. 8 BNatSchG nicht ergänzend, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf den Betrieb von Windenergieanlagen zielt, nicht auf deren Errichtung. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eine Ausnahme zulässig, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert; zusätzlich sind § 45 Abs. 7 Satz 2 und 3 BNatSchG sowie die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie zu beachten. Die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sind EU-Vorgaben zum Schutz von Lebensräumen und Vogelarten; nationale Ausnahmen müssen auch daran gemessen werden. Das öffentliche Interesse an Windenergie ergibt sich aus § 2 Satz 1 EEG und begründet zwar einen relativen Gewichtsvorrang erneuerbarer Energien, aber kein automatisches Vorrecht gegenüber dem Naturschutz. Für Sie heißt das: Ein Angriff auf die Ausnahme muss vor allem Alternativen und Populationsfolgen greifbar machen.

Schon wegen des Ausnahmecharakters von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann das zwar nicht heißen, dass der Naturschutz bei der Entscheidung über eine Ausnahmegewährung für Windenergieanlagen in der Art eines „Automatismus“ stets zurückzutreten hätte. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Im Windpark „U…“ ging es um die Entfernung eines Horstbaumes des Mäusebussards für die temporäre Kranstellfläche der Anlage wpd_b5. Die Umweltvereinigung hielt die dafür erteilte Ausnahme für rechtsfehlerhaft, weil Standortalternativen in einem 20-Kilometer-Radius nicht geprüft worden seien und der Zeitpunkt der Horsterrichtung keine Rolle spielen dürfe.

Warum eine Standortverlegung nicht zumutbar war

Der Senat stufte die Ausnahme voraussichtlich als rechtmäßig ein. Eine kleinräumige Verschiebung hätte die Anlage weiterhin innerhalb der vom Antragsgegner angesetzten 100-Meter-Fluchtdistanz belassen und damit über die gesamte Betriebsdauer gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Zugriffsverbote sind die Kernverbote des Artenschutzes: Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet, erheblich gestört und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden. Eine Verlagerung außerhalb dieser Distanz hätte eine umfangreiche Umplanung aller elf Anlagen erfordert – eine Konsequenz, die das Gericht als plausibel und fachlich nachvollziehbar bewertete. Wer eine Standortalternative fordert, muss deshalb zeigen, dass sie ohne solche Kettenfolgen zumutbar umsetzbar wäre.

Warum der Verlust eines Wechselhorstes hinnehmbar war

Entscheidend war zudem, dass der Mäusebussard regelmäßig mehrere Wechselhorste innerhalb seines Reviers nutzt, meist bis zu fünf. Wechselhorste sind Ausweichnester desselben Paares; der Verlust eines einzelnen Horstes bedeutet deshalb nicht zwangsläufig den Verlust des Reviers. Er kann bei Verlust eines Horstes ausweichen oder neu bauen. Zwar erfüllt der Verlust eines einzelnen Wechselhorstes den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, doch wegen der bestehenden Ausweichmöglichkeiten kommt ihm bei der Abwägung kein Gewichtsvorrang zu. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population war für den Senat nicht erkennbar. Population meint hier den lokalen Bestand der Art; ohne belegbare Verschlechterung dieses Bestands trägt der Horstverlust den Eilantrag in der Regel nicht.

Auch der Zeitpunkt der Horsterrichtung durfte berücksichtigt werden: Der Genehmigungsantrag lag bereits seit Oktober 2020 vor, der Horst wurde erst im Winter 2022/Frühjahr 2023 neu errichtet und 2023 sowie 2024 genutzt. Nachträgliche Umplanungen belasten den Vorhabenträger stärker als frühzeitige Anpassungen, weshalb der Antragsgegner keine Umplanung verlangen musste. Die von der Umweltvereinigung erhobenen unionsrechtlichen Zweifel verwarf der Senat ebenfalls: Nach überwiegender unterinstanzlicher Rechtsprechung und Literatur kann auch im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie eine Ausnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen.

Reicht die Abschaltung zum Schutz des Seeadlers aus?

Für den Seeadler sieht Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen zentralen Prüfbereich von 500 bis 2.000 Metern vor. In diesem Radius muss die Behörde das Kollisionsrisiko besonders prüfen und Schutzmaßnahmen erwägen. In diesem Bereich mindert eine phänologiebedingte Abschaltung nach § 45b Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz BNatSchG in der Regel die signifikante Risikoerhöhung hinreichend – die Anlage 1 Abschnitt 2 sieht dafür regelmäßig vier bis sechs Wochen zwischen dem 1. März und dem 31. August vor. Phänologiebedingte Abschaltung heißt: Die Rotoren stehen still in der Jahresphase, in der die Art besonders aktiv fliegt, etwa zur Brutzeit. Signifikante Risikoerhöhung meint kein Nullrisiko, sondern nur ein deutlich über dem Normalmaß liegendes Tötungsrisiko. Das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt dabei kein Nullrisiko, sondern nur eine hinreichende Minderung der Gefährdung. Weil der Gesetzgeber die fachliche Wirksamkeit solcher Maßnahmen bereits vorweggenommen hat, ist eine umfassende Einzelfallprüfung sämtlicher denkbaren Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Für Ihren Einwand brauchen Sie deshalb greifbare Gründe, warum die gesetzliche Standardabschaltung am konkreten Horst nicht reicht.

Im konkreten Fall betrug der Abstand zwischen Horst und Anlage nach Angaben der Umweltvereinigung 700 Meter, lag also im zentralen Prüfbereich. Die Genehmigung ordnete deshalb in Ziffer IV.7.9 eine Abschaltung von fünf der elf Anlagen vom 21. März bis zum 30. April jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang an. Die Umweltvereinigung hielt diesen Zeitraum für fachlich unzureichend und verwies auf die ganzjährige Anwesenheit und hohe Schlaggefährdung des Seeadlers.

Der Senat ließ dieses Argument nicht durchgreifen. Die pauschalen Hinweise reichten nicht aus, um die gesetzliche Regelvermutung oder die konkrete fachliche Einschätzung des Antragsgegners zu erschüttern, wonach zwischen dem 21. März und dem 30. April eine besonders hohe Flugaktivität besteht – eine Einschätzung, die sich auch auf die Verteilung von Fundopfern und einen entsprechenden Vorschlag des Referats N1 stützte. Auch ein zusätzliches Antikollisionssystem musste nicht angeordnet werden: Nach Anlage 1 Abschnitt 2 ist ein solches System derzeit nur beim Rotmilan als nachweislich wirksam anerkannt, beim Seeadler kommt es allenfalls im Testbetrieb mit begleitender Erfolgskontrolle in Betracht. Eine zusätzliche Ausnahmeprüfung nach § 45b Abs. 8 und 9 BNatSchG war damit nicht erforderlich. Die von der Umweltvereinigung angeführte Entscheidung des OVG Koblenz zu Ausweichnahrungshabitaten betraf nach Auffassung des Senats eine andere, ausdrücklich einzelfallbezogen zu prüfende Maßnahme und war deshalb nicht übertragbar.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein, dass ein Seeadlerhorst im zentralen Prüfbereich lag. Die Genehmigung enthielt bereits eine Abschaltregelung, die für den konkret festgestellten Aktivitätszeitraum galt. Wer sich in einer ähnlichen Lage auf ein weitergehendes Schutzkonzept beruft, benötigt daher konkrete Anhaltspunkte zum Standort. Allgemeine Hinweise auf eine ganzjährige Anwesenheit oder eine abstrakte Kollisionsgefahr reichen nach diesem Beschluss nicht aus.

Warum belegte der Windpark keinen Fledermaus-Lebensraumverlust?

Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann grundsätzlich auch durch die Vergrämung oder Verdrängung einzelner Tiere sowie durch die Verkleinerung eines Jagdgebiets verletzt werden. Erheblich ist eine solche Störung aber nur, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Einzelne meidende Tiere genügen also nicht; entscheidend ist der Beleg für den lokalen Bestand. Für das Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt beim Fledermausschutz häufig der „worst case“-Ansatz der Anlage 3 zum AGW-Erlass: Bei fehlenden Erkenntnissen über die tatsächliche Aktivität werden pauschale Abschaltzeiten angesetzt, die nach zweijährigen Erfassungen durch einen standortbezogenen Betriebsalgorithmus ersetzt werden können. Der AGW-Erlass ist eine brandenburgische Verwaltungsvorgabe zu artenschutzrechtlichen Abständen und Abschaltungen bei Windenergie; Gerichte ziehen ihn als fachliche Orientierung heran. Worst case bedeutet: Fehlen Daten, wird zugunsten der Fledermäuse mit hohen Abschaltzeiten gerechnet. Greifen Sie Abschaltzeiten an, müssen Sie ein Defizit gegenüber diesem konservativen Maßstab aufzeigen.

Die Umweltvereinigung stützte ihre Bedenken auf Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. von Prof. Dr. Christian C. Voigt vom 6. Mai und 17. August 2026. Danach könne insbesondere der Große Abendsegler in einem Radius von bis zu 500 Metern, im Einzelfall sogar bis zu fünf Kilometern, Windenergieanlagen meiden.

Warum die Forschungsergebnisse nicht ausreichten

Der Senat verwarf diese Argumentation. Die Stellungnahmen beschrieben nach seiner Einschätzung Teil eines fortbestehenden wissenschaftlichen Diskurses, keinen gesicherten Erkenntnisstand mit alleiniger Richtigkeitsgewähr – die Umweltvereinigung selbst hatte sie als „neueste Studienergebnisse“ bezeichnet. Auch die Anlage 3 zum AGW-Erlass geht weiterhin davon aus, dass relevante Meidungsreaktionen bislang nicht nachgewiesen sind. Eine Übertragbarkeit auf das FFH-Gebiet „R…“ war ebenfalls nicht dargelegt: Die Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf andere Standorte, Nachweise lagen dort nur in Randbereichen vor, und die nächstgelegene Anlage stand nach den vorliegenden Angaben 530 beziehungsweise 540 Meter entfernt.

Warum der Managementplan keine Klarheit brachte

Auch der herangezogene Managementplan aus dem Jahr 2015 half der Umweltvereinigung nicht weiter. Er stufte den Status des Großen Abendseglers selbst als nicht eindeutig ein und bewertete das Gebiet zwar als geeignetes, aber nicht optimales Jagdgebiet; für den Kleinen Abendsegler sei das Quartierangebot vermutlich nur knapp ausreichend. Der Plan sei mittlerweile zu alt, um verlässliche Aussagen zur heutigen Nutzung zu treffen. Insgesamt fehlte es an einer konkreten Abgrenzung der betroffenen Population und an einer Auseinandersetzung mit möglichen Ausweichräumen – nach Anlage 3 zum AGW-Erlass kann grundsätzlich ganz Brandenburg als Aktionsraum des Großen Abendseglers dienen. Auch die Zweifel an den Fledermaus-Abschaltzeiten blieben ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Defizit; der Senat sah in der Orientierung am worst-case-Ansatz keinen Anlass zur Beanstandung.

Praxis-Hürde: Standortbezug

Der Hebel lag in der fehlenden Verbindung zwischen den angeführten Studien und dem betroffenen Gebiet. Die Forschungsergebnisse betrafen vor allem andere Standorte. Zudem war nicht geklärt, welche lokale Fledermauspopulation betroffen sein sollte und welche Ausweichräume bestanden. Vergleichbar liegt Ihr Fall nur, wenn Sie die tatsächliche Nutzung gerade im Vorhabengebiet und die Folgen für diese Population belegen können.

Warum zählten spätere Rotmilan- und Singschwan-Nachweise nicht?

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung is grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Später eintretende Tatsachen – etwa ein neu besiedelter Brutplatz – ändern die Rechtmäßigkeit der bereits erteilten Genehmigung im Eilverfahren regelmäßig nicht. Änderungen, die erst danach eintreten und zulasten des Vorhabenträgers wirken, sind grundsätzlich unbeachtlich – das gilt auch für Änderungen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor der Entscheidung über einen Drittwiderspruch. Drittwiderspruch meint den Widerspruch eines nicht selbst genehmigten Betroffenen, etwa einer Umweltvereinigung oder Nachbarschaft. Einwände, die erst nach der Monatsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erhoben werden, sind zudem verspätet, sofern sie keinen fristgerechten Einwand nur vertiefen. Für den Singschwan galt nach den seinerzeit anwendbaren „Tierökologischen Abstandskriterien“ (TAK) eine Schwelle von 100 regelmäßig rastenden Individuen für ein bedeutsames Schlafgewässer. Die TAK sind landesspezifische Fachkriterien zu Abständen zwischen Windenergie und Vogelvorkommen; unterhalb der Schwelle greift der besondere Schutzabstand oft nicht. Spätere Sichtungen helfen Ihnen im Eilverfahren gegen die Genehmigung deshalb nur selten weiter.

Die Umweltvereinigung machte geltend, im Nahbereich einer geplanten Anlage habe sich nach Erlass der Genehmigung ein Rotmilan angesiedelt. Der Senat verwarf diesen Einwand bereits aus rechtlichen Gründen, weil er eine nachträgliche, dem Vorhabenträger nachteilige Änderung betraf. Unabhängig davon war die Existenz eines neuen Brutplatzes auch tatsächlich nicht hinreichend wahrscheinlich: Einer eidesstattlichen Versicherung des Horstbetreuers, der am 9. Mai 2026 einen brütenden Rotmilan gesehen haben will, stand die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers gegenüber, wonach an den genannten Koordinaten nur ein „Hexenbesen“ vorhanden war und ein 50 Meter entfernter Horst bei einer Untersuchung am 7. Juli 2026 keine Hinweise auf eine Rotmilanbrut zeigte. Sollte sich ein Brutplatz später doch bestätigen, kämen nach Auffassung des Senats allenfalls nachträgliche Schutzanordnungen in Betracht – darüber hatte er hier nicht zu entscheiden.

Stellen Sie nach der Genehmigung einen neuen Brutplatz fest, dokumentieren Sie Ort, Zeitpunkt und Beobachtung nachvollziehbar und informieren Sie die zuständige Behörde. Im laufenden Eilverfahren trägt eine spätere Ansiedlung die Anfechtung der Genehmigung regelmäßig nicht. Sie kann aber Anlass für nachträgliche Schutzanordnungen sein.

Den Einwand zum Singschwan stufte der Senat bereits als verspätet vorgebracht ein, weil er erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 erschien. In der Sache hätte er ohnehin keinen Erfolg gehabt: Der maßgebliche Schwellenwert von 100 regelmäßig rastenden Individuen nach den TAK wurde nicht erreicht, und Hinweise auf steigende Bestände, Anwohnerberichte sowie Einträge auf einem Vogelbeobachtungsportal hielt das Gericht für nicht aussagekräftig genug, um die behördlich herangezogenen Erfassungen zu erschüttern.

Ist eine FFH-Prüfung beim benachbarten Gebiet nötig?

Vor einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG steht eine Vorprüfung, das sogenannte Screening: Nur wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt, ist die vertiefte Prüfung erforderlich. FFH-Gebiete sind europäisch geschützte Naturflächen für bestimmte Arten und Lebensraumtypen; Eingriffe in ihrer Nähe unterliegen strengen Prüfpflichten. Diese Vorprüfung beschränkt sich auf eine reine Offensichtlichkeitskontrolle. Bleibt eine erhebliche Beeinträchtigung nach aktenkundigen Unterlagen klar ausgeschlossen, entfällt die tiefe Prüfung – und oft auch daraus abgeleitete Beteiligungsrügen. Für Ihren Angriff müssen Sie einen greifbaren Wirkpfad vom Windpark auf die Schutzgüter des Gebiets aufzeigen.

§ 34 Abs. 1 BNatSchG verlangt wie die ihm zugrunde liegende Regelung in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist dann der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Betroffen war das 530 Meter östlich des Windparks gelegene FFH-Gebiet „R…“. Die Umweltvereinigung rügte, der Antragsgegner habe zu Unrecht auf eine vollständige Prüfung verzichtet und dadurch zugleich ihr Beteiligungsrecht verletzt. Der Senat sah das anders: Der Antragsgegner sei vertretbar davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, was auch die vorgelegte Studie zur FFH-Vorprüfung bestätigte. Als einzige Tierart schützt das Gebiet die Mopsfledermaus, deren Schutz durch die Abschaltregelungen in Ziffer IV.7.12 und 7.13 des Genehmigungsbescheids gewährleistet wird. Die übrigen Erhaltungsziele betreffen terrestrische Lebensraumtypen, für die kein erkennbarer Wirkpfad von den Windenergieanlagen bestand – einen solchen hatte die Umweltvereinigung auch nicht dargelegt. Mit dem Habitatschutz-Einwand entfiel damit auch die daran anknüpfende Rüge verletzter Beteiligungsrechte.

Müssen Klimafolgen die Waldumwandlung kippen?

Für die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG verlangt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG eine Abwägung der betroffenen Belange. Waldumwandlung heißt die behördliche Erlaubnis, Wald dauerhaft in eine andere Nutzung zu überführen, etwa in Kranstell- und Anlagenflächen. Planfeststellungsrechtliche Abwägungsgrundsätze aus anderen Rechtsbereichen, etwa ein sogenannter Time-Lag-Zuschlag für den zeitverzögerten Wiederaufbau von CO2-Speicherleistung, lassen sich nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres auf § 8 LWaldG übertragen. Time-Lag-Zuschlag meint einen Aufschlag, weil neu gepflanzter Wald erst Jahre später so viel CO2 speichert wie der entfernte Bestand. Der Ausbau der Windenergie diene, anders als der Bau von Straßen, gerade dem Klimaschutz und der Treibhausgasneutralität nach § 2 EEG. Reine Klimafolgen-Argumente aus dem Straßenrecht ersetzen deshalb beim Windpark oft keine konkrete Fehlerdarstellung zur forstlichen Abwägung.

Die Umweltvereinigung hatte gerügt, der Antragsgegner habe die klimaschädlichen Auswirkungen des Gehölzverlustes und den zeitlichen Verzug beim Wiederaufbau der CO2-Speicherleistung nicht berücksichtigt und sich dabei auch auf ein Urteil zur Bundesautobahn A 26-Ost berufen. Der Senat verwarf beide Einwände. Er sah keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung und hielt die Anforderungen, die die Umweltvereinigung an § 8 LWaldG stellte, für überspannt. Zudem übersteigt die vorgesehene Ersatzaufforstungsfläche von 77.500 Quadratmetern die Umwandlungsfläche von 70.549 Quadratmetern um rund zehn Prozent – ein Umstand, der aus Sicht des Gerichts zeigt, dass den Klimaschutzbelangen voraussichtlich ausreichend Rechnung getragen wurde.

Wann ist die Sicherheitsleistung für den Rückbau genug?

Die Pflicht zum Rückbau von Windenergieanlagen und die dafür zu hinterlegende Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sowie § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 BbgBO. Die Sicherheitsleistung ist ein hinterlegter Betrag oder eine Bankbürgschaft; sie soll den Rückbau finanzieren, falls der Betreiber später ausfällt. Weil es keine bundeseinheitliche Berechnungsformel gibt, griff der Antragsgegner auf die Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung zurück: Grundsätzlich werden 10 Prozent der Rohbaukosten angesetzt, bei Windenergieanlagen gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO eine fiktive Rohbausumme von 40 Prozent der Herstellungskosten. Rohbaukosten erfassen grob den baulichen Kern ohne alle technischen Zusatzkosten; die 40-Prozent-Pauschale vereinfacht die Schätzung für Windräder. Greifen Sie die Höhe an, brauchen Sie belastbare Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Herstellungskosten ersichtlich zu niedrig angesetzt wurden.

Für den Windpark „U…“ wurde die Sicherheitsleistung auf 1.713.700 Euro festgesetzt. Die Umweltvereinigung hielt diesen Betrag für zu niedrig und bezifferte die tatsächlichen Herstellungskosten auf 77 bis 88 Millionen Euro, während die Beigeladene von 42.840.800 Euro ausging. Der Senat sah keinen Anlass, die Berechnung im Eilverfahren zu beanstanden: Für die deutlich höheren Zahlen der Umweltvereinigung fehlten greifbare Anhaltspunkte, dass die Angaben der Beigeladenen ersichtlich zu niedrig gewesen wären. Auch die abweichende Angabe der Beigeladenen zu den erwarteten Rohbaukosten von rund 19 Millionen Euro führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung; die pauschale Berechnung mit 40 Prozent der Herstellungskosten hielt das Gericht für sachlich nachvollziehbar und rechtlich zulässig.

Was bedeutet der Beschluss für Angriffe auf Windparks?

Der unanfechtbare Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beendet dieses Eilverfahren. Er bindet Behörden und Gerichte jedoch nicht für jedes andere Windparkvorhaben. Ob seine Maßstäbe übertragbar sind, hängt insbesondere von der konkreten Genehmigung, den örtlichen Artvorkommen und den angeordneten Schutzmaßnahmen ab.

Wenn Sie eine vergleichbare Genehmigung angreifen, reichen Sie fristgerecht standortbezogene Tatsachen, Unterlagen und eine konkrete Erklärung der Gefährdung ein. Allgemeine Hinweise auf Artvorkommen, Studien anderer Standorte oder spätere Entwicklungen reichen nach diesem Beschluss häufig nicht aus. Prüfen Sie daher frühzeitig, welche Beobachtungen und Unterlagen Ihr Vorhabengebiet tatsächlich betreffen.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg macht bei Eilanträgen gegen Windpark-Genehmigungen deutlich: Nicht die Zahl der Naturschutzbedenken entscheidet, sondern ihr Bezug zur genehmigten Anlage. Der praktische Angelpunkt ist ein belegbarer Widerspruch zwischen den Annahmen der Genehmigung und den Verhältnissen am konkreten Standort.

Die Begründung ist konsequent, weil gesetzlich vorgesehene Schutzmaßnahmen nicht durch allgemeine Gefahrenhinweise entkräftet werden. Anders liegt es, wenn belastbare Daten schon bei der Genehmigung vorlagen, aber bei Abschaltungen, Alternativen oder Schutzgebieten unberücksichtigt blieben. Offen blieb, nach welchen Maßstäben spätere Brutplätze nachträgliche Schutzauflagen auslösen; solche Beobachtungen sollten daher zeitlich und örtlich nachvollziehbar festgehalten werden.


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Dieser Beschluss zeigt, dass pauschale Artenschutz-Einwände oder allgemeine Studien im Eilverfahren gegen eine Windpark-Genehmigung nicht ausreichen. Wenn Sie sich gegen ein Vorhaben in Ihrer Nähe wehren wollen, kommt es auf eine standortbezogene und fristgerechte Begründung an. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Einwände auf ihre tatsächliche Substanz, sichern die entscheidenden Fristen und entwickeln mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie für das Verfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Betreiber trotz meines laufenden Widerspruchs bauen, und wie kann ich den Baubeginn stoppen?

JA, der Betreiber darf trotz Ihres laufenden Widerspruchs grundsätzlich bauen und die Windenergieanlagen betreiben, weil der Widerspruch bei vielen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen keine aufschiebende Wirkung hat. Ihr Widerspruch allein verhindert den Baubeginn daher nicht.

Die Genehmigung bleibt vorläufig vollziehbar, solange das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich anordnet. Dafür müssen Sie nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG läuft dafür grundsätzlich eine Monatsfrist, die mit dem Ende der zweiwöchigen öffentlichen Auslegung beginnt. Im Beispielsfall endete die Auslegung am 18. März 2026, sodass der Eilantrag bis zum 20. April 2026 eingegangen sein musste. Begründen Sie den Antrag innerhalb dieser Frist möglichst vollständig, weil das Gericht später vorgetragene Einwände meist nur eingeschränkt berücksichtigt. Warten Sie deshalb nicht erst die behördliche Entscheidung über Ihren Widerspruch ab, sondern ermitteln Sie sofort das Ende der Auslegung und berechnen Sie daraus die Antragsfrist.


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Welche standortbezogenen Belege brauche ich innerhalb der Monatsfrist für einen erfolgreichen Eilantrag?

Für einen erfolgreichen Eilantrag brauchen Sie innerhalb der Monatsfrist konkrete, standortbezogene Belege und eine nachvollziehbare Verbindung zur behaupteten Rechtsverletzung. Dazu gehören insbesondere Fundort, Zeitpunkt, betroffene Art oder Population, Abstand zur Anlage und die konkrete Schutzmaßnahme.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG prüft das Gericht im Eilverfahren grundsätzlich nur fristgerecht vorgetragene Gründe. Ihre Unterlagen müssen deshalb zeigen, welche genehmigungsrechtliche Prüfung fehlerhaft war und worin die konkrete Gefährdung besteht. Beim Seeadler können etwa Horstkoordinaten, Flugbeobachtungen, der Abstand zur Anlage und fachliche Gründe gegen die angeordnete Abschaltzeit erforderlich sein. Beim Fledermausschutz müssen Sie die tatsächliche Nutzung des Vorhabengebiets, die betroffene lokale Population und fehlende Ausweichräume belegen. Ordnen Sie deshalb jeder Beobachtung und Studie die angegriffene Genehmigungsauflage sowie den daraus folgenden Wirkpfad zu.

Allgemeine Studien zu Windenergie und Fledermäusen, pauschale Hinweise auf Kollisionsgefahren oder Nachweise anderer Standorte genügen regelmäßig nicht. Auch spätere Tierbeobachtungen helfen gegen die ursprüngliche Genehmigung meist nicht, wenn sie keinen fristgerechten Einwand vertiefen. Sie können jedoch nachträgliche Schutzanordnungen der Behörde veranlassen, sofern sich eine neue Gefährdung tatsächlich bestätigt. Erstellen Sie innerhalb der Frist eine Beweisliste mit Koordinaten, Datum, Beobachter, Art, Abstand und betroffener Schutzauflage.


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Woran erkenne ich, ob die gesetzliche Abschaltregelung am Seeadlerhorst fachlich ausreicht?

Die fachliche Ausreichendheit erkennen Sie daran, ob die angeordnete Abschaltzeit die örtlich besonders hohe Flugaktivität des Seeadlers abdeckt. Ein Horst in 700 Metern Entfernung genügt deshalb allein nicht, um die Abschaltung oder Genehmigung erfolgreich anzugreifen.

Der Abstand liegt zwar im zentralen Prüfbereich von 500 bis 2.000 Metern nach Anlage 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dort muss die Behörde das Kollisionsrisiko prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Nach § 45b Abs. 3 Nr. 2, zweiter Halbsatz BNatSchG gilt eine phänologiebedingte Abschaltung regelmäßig als ausreichende Risikominderung. Gemeint ist meist eine Abschaltung von vier bis sechs Wochen während der örtlich besonders aktiven Flugphase. Prüfen Sie daher, ob die Genehmigung diesen Zeitraum anhand standortbezogener Erkenntnisse nachvollziehbar festlegt.

Die gesetzliche Regelvermutung können Sie mit konkreten Daten erschüttern, etwa durch dokumentierte Flugbeobachtungen, Horstnutzung oder Fundopfer außerhalb der Abschaltzeit. Allgemeine Hinweise auf ganzjährige Anwesenheit oder abstrakte Kollisionsgefahr reichen dagegen nicht; ein Antikollisionssystem ist beim Seeadler derzeit nicht allgemein als wirksam anerkannt.


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Wie wirkt sich ein später entdeckter Brutplatz nach Genehmigungserteilung auf Schutzmaßnahmen aus?

Ein nach der Genehmigung entdeckter Brutplatz macht die Genehmigung im Eilverfahren regelmäßig nicht rückwirkend rechtswidrig. Für die ursprüngliche Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung maßgeblich. Eine spätere Ansiedlung trägt einen Antrag auf vollständigen Baustopp deshalb allein meist nicht.

Die Beobachtung bleibt dennoch relevant, weil die zuständige Genehmigungs- oder Naturschutzbehörde nachträgliche Schutzanordnungen prüfen kann. Dazu können etwa zeitliche Bauverbote, zusätzliche Kontrollen oder angepasste Abschaltregelungen gehören, wenn eine konkrete Gefährdung geschützter Arten nachvollziehbar belegt ist. Entscheidend sind deshalb überprüfbare Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Art der Brutaktivität. Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit, Koordinaten, Fotos, Beobachtungsdauer und beobachtetes Verhalten möglichst schriftlich. Übersenden Sie diese Unterlagen der zuständigen Behörde, anstatt sich im Eilverfahren allein auf den neuen Brutplatz zu berufen.


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Wann muss ich trotz eines benachbarten FFH-Gebiets eine vollständige Verträglichkeitsprüfung verlangen?

Eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung müssen Sie verlangen, wenn objektive Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung eines konkreten Erhaltungsziels nicht ausschließen lassen. Die Entfernung von 530 Metern genügt dafür nicht; erforderlich ist ein nachvollziehbarer Wirkpfad vom Windpark zum geschützten Gebiet.

Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG darf die Behörde zunächst eine Vorprüfung, also ein Screening, durchführen. Dabei prüft sie, ob erhebliche Auswirkungen anhand belastbarer Unterlagen offensichtlich ausgeschlossen werden können. Sie müssen deshalb konkret benennen, welches geschützte Tier, welcher Lebensraumtyp oder welches Erhaltungsziel betroffen sein könnte. Anschließend ist darzulegen, wodurch die Windenergieanlagen darauf einwirken, etwa durch Kollisionsrisiken, Störungen, Barrierewirkungen oder Veränderungen von Lebensräumen. Allgemeine Hinweise auf die Gebietsnähe oder mögliche Auswirkungen reichen für eine vollständige Prüfung regelmäßig nicht aus. Prüfen Sie daher Managementplan und FFH-Vorprüfung auf ein konkret betroffenes Erhaltungsziel und den dazugehörigen Wirkpfad.

Eine vollständige Prüfung kann entbehrlich sein, wenn angeordnete Schutzmaßnahmen den konkreten Wirkpfad nachvollziehbar ausschließen. Im beschriebenen Fall betraf dies die Mopsfledermaus, deren mögliche Beeinträchtigung durch Abschaltregelungen ausreichend vermindert wurde. Für terrestrische Lebensraumtypen fehlte dagegen eine erkennbare Verbindung zwischen den Anlagen und den Schutzgütern. Greifen Sie die Entscheidung an, müssen Sie deshalb zusätzlich erklären, warum die Schutzauflagen die konkrete Wirkung nicht ausschließen oder ausreichend mindern.


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Welche finanziellen Folgen hat es für mich, wenn das Gericht den Eilantrag ablehnt?

Bei einer Ablehnung tragen Sie grundsätzlich die Gerichtskosten und können zusätzlich die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Windparkbetreibers übernehmen müssen. Im beschriebenen Verfahren wurde der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt; dieser Betrag ist jedoch nicht automatisch Ihre Rechnung.

Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Eilverfahrens. Dazu gehören die gerichtlichen Gebühren sowie regelmäßig Ihre eigenen Anwaltskosten, soweit Sie anwaltliche Unterstützung beauftragt haben. Die Kosten des Betreibers können nach § 162 Abs. 3 VwGO hinzukommen, wenn ihre Erstattung wegen dessen Beteiligung und Prozessführung billig erscheint. Beigeladene sind beteiligte Dritte mit eigenen Interessen; ihre Anwaltskosten sind deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nicht allein nach dem Streitwert. Lassen Sie deshalb vor Antragstellung eine Kostenprognose auf Grundlage des Streitwerts erstellen.

Der Streitwert von 10.000 Euro dient lediglich als Berechnungsgrundlage für Gebühren und Kosten. Bei teilweisem Erfolg kann das Gericht die Kosten anders verteilen; außerdem kann Prozesskostenfinanzierung oder Rechtsschutz bestehen. Der Beschluss selbst ist nach § 152 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unanfechtbar, weshalb Sie die Finanzierung vorher klären sollten.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 7 S 9/26 – Beschluss vom 24.08.2026




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