Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, eine in Brandenburg anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben („Windpark U…“).
Die Beigeladene plant auf den Grundstücken R…, Gemarkung U…, Flur , Flurstücke sowie Flur , Flurstück die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen vom Typ Nordex N149 / 5.X (Nabenhöhe: 164 m, Rotordurchmesser: 149,1 m, elektr. Nennleistung: 5,7 MW). Für das Vorhaben erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 23. Dezember 2025 auf Antrag vom Oktober 2020 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung umfasst unter anderem eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG (Ziffer I.2, 2. Spstr.). Außerdem schließt sie eine Ausnahme vom besonderen Artenschutz nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Entfernung eines Horstbaumes des Mäusebussards im Bereich der temporären Bauflächen (Kranstellflächen) für eine der genehmigten Windenergieanlagen (WEA wpd_b5) ein (Ziffer I.2, 5. Spstr. und Ziffer IV.7.49). Zum Schutz des Seeadlers sieht die Genehmigung Regelungen über eine Abschaltung von fünf der elf Windenergieanlagen im Zeitraum vom 21. März bis 30. April eines Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vor (Ziffer IV.7.9 und 7.10). Weitere Abschaltregeln einschließlich einer Vorgabe zur Verwendung eines Abschaltmoduls enthält die Genehmigung zum Schutz von Fledermäusen (Ziffer IV.7.12 und 7.13). Die Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung setzt der Bescheid auf 1.713.700,00 Euro fest (Ziffer IV.3.2).
Gegen die am 4. März 2026 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung erhob der Antragsteller am 2. April 2026 Widerspruch, den er zuletzt mit Schreiben vom 10. Juni 2026 weiter begründete. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Am 20. April 2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, zu dessen Begründung er unter teilweiser Bezugnahme auf die (ergänzende) Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Das Windenergievorhaben der Beigeladenen verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen besonderes Artenschutzrecht: Die Ausnahme für die Beseitigung eines Horstes des Mäusebussards sei rechtsfehlerhaft erteilt worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die zugrunde liegende Regelung in § 45 Abs. 7 i.V.m. § 45b Abs. 8 BNatSchG unionsrechtskonform sei, was allerdings erheblichen Zweifeln unterliege. Denn der Antragsgegner habe die Maßgaben des § 45b Abs. 8 BNatSchG schon nicht fehlerfrei abgearbeitet. Für Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten gelte nämlich, dass Standortalternativen nicht nur an demselben Standort, sondern in einem Radius von 20 km verhältnismäßig seien. Davon abweichend habe der Antragsgegner selbst Umplanungen am selben Standort ohne nachvollziehbare Ermittlung des Aufwandes als unverhältnismäßig verworfen. Dass der Horst erst während des seinerzeit schon laufenden Zulassungsverfahrens errichtet worden sei, sei irrelevant.
Hinsichtlich des Seeadlers sei die vorgesehene Abschaltdauer zwischen dem 21. März und dem 30. April eines Jahres fachlich bei Weitem nicht ausreichend, um die Art vor einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu schützen. Zudem habe es der Antragsgegner versäumt, vorzugswürdige Alternativen wie den Einsatz eines Antikollisionssystems zu prüfen. Der Einsatz eines solchen Systems sei wirtschaftlich zumutbar und für den Betreiber sogar effizienter. Zugleich werde der Seeadler besser geschützt als durch Abschaltzeiten von nur vier bis sechs Wochen pro Jahr. Weil auch ein Antikollisionssystem allerdings den Risiken nicht ausreichend begegnen könne, habe der Antragsgegner letztlich eine Ausnahmeprüfung gemäß § 45b Abs. 8 und 9 BNatSchG vornehmen müssen. Das habe er fehlerhaft unterlassen.
Des Weiteren habe sich der Antragsgegner fehlerhaft nicht mit der drohenden erheblichen Vergrämung von Fledermäusen auseinandergesetzt, insbesondere der streng geschützten Arten Großer und Kleiner Abendsegler. Nach neueren fachlichen Erkenntnissen sei mit derartigen Vergrämungen, die zu den Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gehörten, generell und konkret auch an dem vorliegenden Standort zu rechnen. Sie seien hier auch erheblich, weil der betroffene Raum für den Großen und den Kleinen Abendsegler eine hohe Bedeutung habe und eine großflächige Vergrämung negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen haben würde. Fraglich sei außerdem, ob die in der Genehmigung vorgesehenen Regelungen zum Fledermausschutz ausreichend seien, um signifikante Erhöhungen des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Weitere artenschutzrechtliche Verstöße ergäben sich zum einen daraus, dass sich im Nahbereich einer der geplanten Windenergieanlagen zwischenzeitlich der Rotmilan angesiedelt habe. Zum anderen verkenne der Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2025 drohende Beschädigungen von Ruhestätten des Singschwans am I… See.
Neben den artenschutzrechtlichen Verstößen lägen bezogen auf das nur 530 m östlich des Windparks gelegene FFH-Gebiet „R…“ Verstöße gegen Habitatschutzrecht vor. Der Antragsgegner habe zu Unrecht von einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen, dabei die habitatschutzrechtlich nötige Dokumentation unterlassen und damit zugleich das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt.
Der Antragsteller hält der angegriffenen Genehmigung ferner entgegen, die von ihr eingeschlossene Waldumwandlungsgenehmigung genüge nicht den Anforderungen des § 8 LWaldG. Der Antragsgegner habe es versäumt, die klimaschädlichen Auswirkungen der Gehölzverluste zu ermitteln und in der Abwägung zu berücksichtigen. Das hätte auch eine zwingende Alternativenprüfung beinhaltet. Der Verweis auf Aufforstungsmaßnahmen als Kompensation genüge nicht. Er lasse den Zeitraum unberücksichtigt, der erforderlich sei, um die CO2-Speicherleistung durch nachwachsende Vegetation wieder aufzubauen.
Schließlich weise die festgesetzte Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung keine ausreichende Höhe auf.
Unterstelle man einen offenen Ausgang des Hauptsacherechtsstreits, sei dem Eilantrag jedenfalls nach der dann erforderlichen Vollzugsfolgenabwägung stattzugeben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. April 2026 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. Dezember 2025 anzuordnen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 1. Var VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt er die einmonatige Antragsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Diese begann mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist des öffentlich bekannt gemachten Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025, mit der der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt gilt (§ 10 Abs. 8 Satz 3 und 8 BImSchG). Da die Auslegungsfrist ausweislich der Bekanntmachung bis zum 18. März 2026 lief, endete die Antragsfrist am 20. April 2026, einem Montag (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertungen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und
§ 80c VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 – OVG 3a S 9/23 – juris Rn. 7 f. m.w.N.) zulasten des Antragstellers aus. Die fristgerecht innerhalb der Monatsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit der Einreichung des Eilantrags erfolgte Antragsbegründung vom 20. April 2026 führt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf keine Fehler der angegriffenen Genehmigung, die der Antragsteller der Genehmigung entgegenhalten könnte. Solche Fehler sind für den Senat auch sonst nicht ohne Weiteres zu erkennen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers zur Antragsbegründung aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2026 mit der darin erfolgten Bezugnahme auf die ergänzende Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026, aus den Schriftsätzen vom 15. Juli 2026 und vom 3. August 2026 sowie zuletzt noch aus dem Schriftsatz vom 18. August 2026, einschließlich der mit diesen Schriftsätzen übersandten Unterlagen.
Weil das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf die binnen der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt ist (vgl. nur VGH Kassel, Beschluss vom 16. November 2025 – 11 B 1862/25.T – juris Rn. 24), weist der Senat bereits vorab allerdings darauf hin, dass der nach Fristablauf erfolgte Vortrag nur insoweit zulässig ist und in die Entscheidungsfindung einfließen kann, als er sich als eine bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände darstellt (vgl. Morath, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 79. Ed., Stand: 1. Juli 2026,
§ 63 BImSchG Rn. 18; ferner zur Parallelvorschrift des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – BVerwG 4 VR 4.22 – juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 22 AS 24.40012 – juris Rn. 40; Winkler/Zeccola, in: Assmann/Peiffer [Hrsg.], BeckOK EnWG, 19. Ed., Stand: 1. Juni 2026, § 43 Rn. 3). Dabei setzt die Bewertung späteren Vortrags als beachtliche Vertiefung voraus, dass der Antragsteller den zugrunde liegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls handelt es sich bei einem solchen Vortrag nicht um lediglich vertiefende Ausführungen, sondern um – verspätetes – erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – BVerwG 4 VR 4.22 – juris Rn. 10). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur bei Tatsachen, die erst nachträglich, nach Ablauf der Monatsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eintreten (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 4 und 5 BImSchG).
Den Anforderungen an eine bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände wird der Antragsteller mit den weiteren Schriftsätzen vom 11. Juni 2026, 15. Juli 2026, 3. August 2026 und 18. August 2026 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Jedenfalls das Vorbringen zu drohenden Beschädigungen von Ruhestätten des Singschwans am I… See und zur fehlenden Angemessenheit der Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung ist verspätet. Diese beiden Einwände hat der Antragsteller nicht mit der Antragsbegründung vom 20. April 2026 erhoben. Vielmehr finden sie sich erstmals erst in der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 (dort S. 6 f. u. S. 7 f.), die der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 11. Juni 2026 zur Gerichtsakte gereicht und in das Eilverfahren einbezogen hat.
Aus den nachfolgend genannten Gründen kommt es hierauf für den Ausgang des Eilverfahrens letztlich indes ebenso wenig an wie darauf, ob sämtliche Einwände aus dem Schriftsatz vom 20. April 2026 als so substantiiert angesehen werden können, dass sie einer Vertiefung nach Ablauf der Begründungsfrist zugänglich sind. Gleichermaßen erweist sich als letztlich nicht entscheidungserheblich, wie das ebenfalls erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 (dort S. 1) erfolgte Vorbringen zu dem (mutmaßlichen) Rotmilanvorkommen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung einzuordnen ist.
2.1 Die Ausnahmeerteilung für die Entfernung eines Horstbaumes des Mäusebussards begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
a. Rechtsgrundlage der Ausnahme ist allein § 45 Abs. 7 BNatSchG. Zu Recht gehen der Antragsgegner und die Beigeladene in ihren Antragserwiderungen vom 28. Mai 2026 (dort S. 3 f.) bzw. 10. Juli 2026 (dort S. 3) davon aus, dass § 45b Abs. 8 BNatSchG nicht ergänzend heranzuziehen ist.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen folgt das allerdings nicht schon daraus, dass der Mäusebussard nicht zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 zum Bundesnaturschutzgesetz gehört. Denn die Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz steuert nur die Anwendung von § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG, der konkretisierende Vorgaben für die Prüfung des Verletzungs- und Tötungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen enthält. Davon geht auch Ziffer 2.1 des AGW-Erlasses (Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen des Landes Brandenburg) aus. Mit der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber eine abschließende Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten aufgestellt (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2025 – BVerwG 7 B 2.25 – juris Rn. 8). Ob aus Anlass anderer artenschutzrechtlicher Konflikte beim Betrieb von Windenergieanlagen an Land unter den Erleichterungen des § 45b Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann, beurteilt sich unabhängig von der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026,
§ 45b BNatSchG Rn. 39). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 45b Abs. 8 BNatSchG auf Fälle eines signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich etwas anders weder aus der systematischen Stellung der Vorschrift in § 45b BNatSchG noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/2354 vom 21. Juni 2022, S. 26 ff.). Im Übrigen spricht schon der Wortlaut der Norm gegen das Verständnis des Antragsgegners und der Beigeladenen, soweit in Nummer 6 ausdrücklich von einer „Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1“ die Rede ist. Es handelt sich bei § 45b Abs. 8 BNatSchG um eine Sonderregelung, die an die allgemeine Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 7 BNatSchG anknüpft und diese nur insoweit überlagert, als sie nicht beliebige Vorhaben betrifft, sondern ausschließlich Windenergievorhaben (vgl. Gläß, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 79. Ed., Stand: 1. Juli 2026, § 45b BNatSchG Rn. 18).
Zutreffend gehen der Antragsgegner und die Beigeladene jedoch weiter davon aus, dass § 45b Abs. 8 BNatSchG hier jedenfalls deshalb nicht einschlägig ist, weil sich die Vorschrift – wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt („im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen“) – wie § 45b BNatSchG insgesamt ausschließlich auf den Anlagenbetrieb bezieht, nicht auf die Anlagenerrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 55 m.w.N.). Die Entfernung des Horstbaumes des Mäusebussards ist eine baubedingte Maßnahme, weil sie es ermöglichen soll, die temporäre Kranstellflächen einzurichten, die für die Errichtung der WEA wpd_b5 benötigt wird (vgl. S. 76 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 und S. 28 f. der Stellungnahme des Referats N1 des Antragsgegners vom 1. Dezember 2025).
b. Die erteilte Ausnahme genügt aller Voraussicht nach den gesetzlichen Anforderungen aus § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Die Ausnahme dürfte sich auf den Ausnahmegrund aus § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG stützen lassen. Danach können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des
§ 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) sind zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 2 und 3 BNatSchG). Die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG liegen hier voraussichtlich vor.
aa. Die Realisierung des Windenergievorhabens der Beigeladenen steht im (überragenden) öffentlichen Interesse (vgl. § 2 Satz 1 EEG). Das öffentliche Interesse ist auch zwingend und überwiegend im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. Zwingend sind von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erfasste Gründe des öffentlichen Interesses nicht erst dann, wenn Sachzwänge bestehen, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr zielt die an Art. 6 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der FFH-Richtlinie orientierte und entsprechend etwa auch in § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG verwendete Begrifflichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf ein „durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln“ ab (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 28. November 2025 – BVerwG 9 A 17.25 – juris Rn. 69, vom 5. Juli 2022 – BVerwG 4 A 13.20 – juris Rn. 134 und vom 12. Juni 2019 – BVerwG 9 A 2.18 u.a. – juris Rn. 124 [jeweils zu § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG]; s. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG z.B. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 52 und Beschluss vom 3. Februar 2023 – 4 ME 6/23 – juris Rn. 12; VGH Kassel, Urteile vom 10. November 2022 – 3 C-1408/20.N – juris Rn. 34 und vom 17. Juni 2008 – 11 C-1975/07.T – juris Rn. 200; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. August 2022 – 5 S 2372/21 – juris Rn. 91; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2017 – 2 K 66/16 – juris Rn. 193). Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Gründen des öffentlichen Interesses einerseits und den gegenläufigen Belangen des Naturschutzes andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2025 – BVerwG 9 A 17.25 – juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2026 – 1 MN 28/26 – juris Rn. 40; Lau, in: Frenz/Müggenborg [Hrsg.], BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 29). Diese muss sich des Ausnahmecharakters von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bewusst sein (vgl. für das Habitatschutzrecht bereits BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 4 C 2.99 – juris Rn. 40) und zu dem Ergebnis führen, dass den für das Vorhaben streitenden Gründen des öffentlichen Interesses der Vorrang vor den gegenläufigen Belangen des Naturschutzes gebührt. Dies zugrunde gelegt, dürfte der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG hier gegeben sein.
Dabei ist im Ausgangspunkt zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Satz 2 EEG die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu der Regelung ergibt, hat der Bundesgesetzgeber damit die Vorstellung verbunden, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber dem Naturschutzrecht „nur in Ausnahmefällen überwunden werden [sollen]“ (BT-Drs. 20/1630 vom 2. Mai 2022, S. 158). Schon wegen des Ausnahmecharakters von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann das zwar nicht heißen, dass der Naturschutz bei der Entscheidung über eine Ausnahmegewährung für Windenergieanlagen in der Art eines „Automatismus“ stets zurückzutreten hätte (vgl. für die spezielle Maßgabe des § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 45b BNatSchG Rn. 40 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer [Hrsg.], BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45b Rn. 33). Auch sonst begründet § 2 Satz 2 EEG kein absolutes Primat erneuerbarer Energien. Immerhin wird die weiterhin gebotene Abwägung im Einzelfall durch § 2 Satz 2 EEG auch in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG jedoch in eine bestimmte Richtung vorgezeichnet (vgl. Hendrischke, NVwZ 2023, 965, 967: „relativer Gewichtsvorrang […], der weitgehend zu beachten ist“).
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes spricht des Weiteren, dass es der Ausnahme zwar nur baubedingt für die Herstellung der Kranstellflächen für die WEA wpd_b5 bedarf, aber nicht erkennbar ist, wie diese Windenergieanlage sonst in einem absehbaren Zeitraum errichtet und betrieben werden könnte. Zwar könnte die Baumfällung dem Antragsgegner zufolge durch kleinräumige Standortanpassungen der Windenergieanlage und ihrer Kranstellflächen vermieden werden. Jedoch bliebe es dabei, dass sich die Windenergieanlage innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz befände, die der Antragsgegner mit Hinweis auf entsprechende fachliche Erkenntnisse mit 100 m zugrunde legt. Es läge daher weiterhin – und nunmehr nicht beschränkt auf die Bauphase, sondern für die Dauer des Anlagenbetriebs – ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Eine Standortverlagerung außerhalb der Fluchtdistanz hätte bautechnisch bedingt Auswirkungen auf die Standorte aller elf Windenergieanlagen, würde also eine umfangreiche Umplanung des gesamten Projektes notwendig machen (vgl. S. 28 f. der Stellungnahme des Referats N1 des Antragsgegners vom 1. Dezember 2025; Schriftsatz vom 19. Juni 2026, S. 1 f.; s. zur Problematik der Standortverlagerung ferner die Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2026, S. 4 f.). Jedenfalls bei summarischer Prüfung erscheinen dem Senat die Ausführungen des Antragsgegners hinreichend plausibel und fachlich nachvollziehbar (vgl. für die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von 100 m: Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.6: Arbeitshilfe zur Bewertung störungsbedingter Brutausfälle bei Vögeln am Beispiel baubedingter Störwirkungen, 4. Fassung, Stand: 31. August 2021, S. 22 u. 28; Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung, 2010, S. 194; zum behördlichen Einschätzungsspielraum und zur gerichtlichen Kontrolldichte in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 43 m.w.N.). Um zumindest die weiteren zehn Windenergieanlagen zeitnah realisieren zu können, bliebe daher wohl nur ein Verzicht auf die WEA wpd_b5.
Demgegenüber dürften die naturschutzrechtlichen Belange nicht so schwer wiegen, dass sie sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Windenergievorhabens einschließlich der WEA wpd_b5 durchsetzen könnten. Dabei ist weniger entscheidend, dass der Mäusebussard weithin als häufig vorkommender Greifvogel mit einem verhältnismäßig hohen Verbreitungsgrad gilt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – BVerwG 9 A 2.24 – juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 9 B 1876/18 – juris Rn. 29; näher zur Bestandssituation in Deutschland und in Brandenburg: Landesamt für Umwelt Brandenburg/Staatliche Vogelschutzwarte, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, Stand: 5. Februar 2026, S. 89). Maßgeblich ist vielmehr vor allem, dass der Horstverlust für die konkret betroffenen Individuen keine Auswirkungen mit sich bringen dürfte, die aus naturschutzrechtlicher Sicht schlechterdings nicht mehr hinnehmbar sind. Das ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners, die dem Senat vor dem Hintergrund allgemein zugänglicher Erkenntnisse ebenfalls hinreichend plausibel und fachlich nachvollziehbar erscheinen (vgl. z.B. die Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen zum Mäusebussard unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn_stat/103010; ferner auch den im Land Brandenburg geltenden Niststättenerlass, Anlage 4 zum Windkrafterlass 2011, Stand: 2. Oktober 2018). Demnach nutze der Mäusebussard in der Regel innerhalb seines Reviers ein System aus mehreren, meist bis zu fünf Wechselhorsten. Diese würden selbst gebaut und jahrweise verschiedentlich genutzt. Bei einem Besatz durch eine andere Art oder einem Verlust weiche der Mäusebussard auf einen anderen Wechselhorst aus oder es erfolge ein Horstneubau (vgl. S. 29 der Stellungnahme des Referats N1 des Antragsgegners vom 1. Dezember 2025; Schriftsatz vom 19. Juni 2026, S. 2 f.). Diesen Ausführungen, denen der Antragsteller keinen konkreten Vortrag entgegengesetzt hat, entnimmt der Senat, dass der Verlust eines einzelnen Wechselhorstes zwar „das funktionelle Gefüge des Horstsystems als Fortpflanzungsstätte [schädigt]“ und insoweit den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt (so ausdrücklich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. Juni 2026, S. 3), dem Verlust bei der gebotenen Abwägung wegen der bestehenden Ausweichmöglichkeiten aber kein Gewichtsvorrang beizumessen ist.
bb. Schon aus diesem Grund ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen des Mäusebussards durch die Ausnahmegewährung verschlechtern könnte.
cc. Zu Recht dürfte der Antragsgegner ferner davon ausgegangen sein, dass zumutbare (Standort-)Alternativen nicht gegeben sind. Der Einwand des Antragstellers, die Zumutbarkeitsprüfung könne nicht davon abhängen, wann der fragliche Mäusebussardhorst errichtet worden sei, überzeugt den Senat nicht. Es liegt auf der Hand, dass Umplanungen, die erst nachträglich, nach Abschluss der Planungen des Vorhabenträgers und Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlich werden, den Vorhabenträger stärker belasten als Umplanungen in einem früheren Stadium. Der Senat sieht keinen Grund, warum das im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sein sollte. Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnimmt der Senat, dass der betroffene Brutplatz des Mäusebussards im Winter 2022 / Frühjahr 2023 neu erbaut sowie 2023 und 2024 von einem Mäusebussard genutzt wurde (S. 28 der Stellungnahme des Referats N1 des Antragsgegners vom 1. Dezember 2025). Nachdem die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag bereits im Oktober 2020 gestellt hatte, begegnet es bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner davon abgesehen hat, die Beigeladene auf eine Umplanung zu verweisen. Neben dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung (§ 2 EEG) fällt dabei erneut auch ins Gewicht, dass die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Ausnahmegewährung auf den Mäusebussard begrenzt sein dürften (s.o.). Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller zu Recht davon ausgeht, dass im Anwendungsbereich von § 45 Abs. 7 BNatSchG grundsätzlich auch Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 km zumutbar sein können, wofür in der Tat allerdings der Umkehrschluss aus § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG sprechen dürfte.
dd. Soweit der Antragsteller schließlich noch unionsrechtliche Zweifel an der Ausnahmegewährung geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Der Senat teilt die jedenfalls in der unterinstanzlichen Rechtsprechung und der Literatur vorherrschende Auffassung, dass sich trotz des Fehlens eines dem Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der FFH-Richtlinie entsprechenden Ausnahmetatbestandes in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zur Harmonisierung der beiden Richtlinien und Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie eine Abweichung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ zugelassen werden kann (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 – OVG 11 S 8/20 – juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 45; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2021 – 7 B 8/21 – juris Rn. 40 ff.; VGH München, Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 A 11.40040 u.a. – juris Rn. 846 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2007 – 8 C-11523/06 – juris Rn. 199; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026,
§ 45 BNatSchG Rn. 28; Gläß, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 79. Ed., Stand: 1. Juli 2026, § 45 BNatSchG Rn. 49 ff.; Lütkes, in: ders./Ewer [Hrsg.], BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45 Rn. 27; a.A. VG Gießen, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI – juris Rn. 105 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteile vom 18. November 2025 – BVerwG 9 A 17.25 – juris Rn. 144 und vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – juris Rn. 262).
2.2 Ohne Erfolg wendet der Antragteller gegen die Genehmigungsentscheidung weiter ein, dass diese den Schutz des Seeadlers nicht in der gebotenen Weise gewährleiste, dessen Vorkommen im zentralen Prüfbereich im Sinne von § 45b Abs. 3 BNatSchG festgestellt wurde (Abstand zwischen Horst und Windenergieanlage nach Angabe des Antragstellers: 700 m; Festlegung des zentralen Prüfbereichs durch Anlage 1 Abschnitt 1 zum Bundesnaturschutzgesetz beim Seeadler: Umkreis von 500 m bis 2.000 m, gemessen vom Mastmittelpunkt).
a. Der Antragsteller zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, dass und warum die von dem Antragsgegner in Ziffer IV.7.9 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 angeordnete phänologiebedingte Abschaltung von fünf der elf Windenergieanlagen im Zeitraum vom 21. März bis 30. April eines Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zum Schutz des Seeadlers nicht ausreichend sein sollte. Als normative Konkretisierung des Tötungs- und Verletzungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1) BNatSchG für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten sieht § 45b Abs. 3 Nr. 2, 2. Hs. BNatSchG für den zentralen Prüfbereich vor, dass die Risikoerhöhung für die betreffende Art durch die Anordnung einer phänologiebedingten Abschaltung in der Regel hinreichend gemindert wird. Weitergehende Vorgaben hierzu finden sich in Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz. Dort heißt es zur phänologiebedingten Abschaltung als eine der Schutzmaßnahmen, die der Gesetzgeber zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 zum Bundesnaturschutzgesetz durch Windenergieanlagen als fachlich anerkannt erachtet:
„Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanlagen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.
Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.“
Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt die Regelung in Ziffer IV.7.9 des Bescheides vom 23. Dezember 2025 Rechnung. Dabei ist der Antragsgegner unter teilweiser Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in eigener fachlicher Einschätzung davon ausgegangen, dass der Zeitraum erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes mit einer besonders hohen Flugaktivität beim Seeadler artspezifisch zwischen dem 21. März und dem 30. April liege (vgl. Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2025, S. 131). In ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2026 (dort S. 7) hat die Beigeladene mit Verweis auf eine E-Mail des für den Naturschutz zuständigen Referats N1 des Antragsgegners vom 22. Mai 2026 und einschlägige Fachliteratur ergänzend hierzu ausgeführt, indem sie unter anderem darauf hingewiesen hat, dass nach fachlichen Erkenntnissen in den Monaten März und April die meisten Fundopfer von Seeadlern zu verzeichnen seien. Entsprechend hatte sich das Referat N1 des Antragsgegners selbst auch schon in einer Stellungnahme zu dem Vorhaben der Beigeladenen vom 24. Januar 2024 eingelassen. Darin hatte das Referat in Auseinandersetzung mit der von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme V8 („Phänologische Abschaltung Seeadler“) ausgeführt, die von der Beigeladenen zunächst nur für drei der elf Windenergieanlagen vorgesehen Abschaltung sei auf zwei weitere Anlagen zu erstrecken, zudem sei der Zeitraum für die Abschaltung auf Grundlage der bekannten jährlichen Schlagopferverteilung des Seeadlers auf die Zeit vom 21. März bis 30. April anzupassen (S. 6; ursprünglicher Vorschlag der Beigeladenen: 1. Juni bis 30. Juni).
Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden kann der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht durchdringen. Sein Vorbringen erschöpft sich im Kern auf die Behauptung, die Abschaltregelung sei zur effektiven Risikobegrenzung „offensichtlich“ ungeeignet. Zur näheren Begründung verweist der Antragsteller im Wesentlichen nur mehr oder weniger allgemein darauf, dass der Seeadler zu den am höchsten schlaggefährdeten Vogelarten insgesamt gehöre, der unmittelbare Bereich um den Horststandort durch eine erhöhte Flugaktivität gekennzeichnet sei und die angeordnete Abschaltung trotz der ganzjährigen Anwesenheit der Art lediglich einen Zeitraum von 40 Tagen pro Jahr betreffe; Letzteres decke nicht einmal der Zeitraum der Brut und der Nestlingsdauer ab. Das genügt nicht, um die Eignung der Schutzmaßnahme vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung und der vom Antragsgegner zur Konkretisierung ihrer Rechtsfolge anhand außerrechtlicher Maßstäbe vorgenommenen Einzelfallwürdigung für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens durchgreifend infrage zu stellen. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Antragsteller bezweifelt, dass das von dem Antragsgegner gewählte Zeitfenster im März / April sinnvoll gewählt sei und in diesem Zusammenhang noch ausführt, dass sich Kollisionen und Totfunde an Windenergieanlagen über das ganze Jahr verteilten.
Die Einwände des Antragstellers führen auf keine Einschätzungs- oder Bewertungsfehler des Antragsgegners. Ebenso wenig vermag der Senat dem Antragsteller zu folgen, wenn er zumindest andeutet, dass die durch den Gesetzgeber erfolgte Maßstabsbildung ihrerseits naturschutzfachlich nicht tragfähig sei. Mit der Regelung zur phänologiebedingten Abschaltung und den weiteren durch § 45b BNatSchG i.V.m. der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz erfolgten Konkretisierungen des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hat der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der sog. „Rotmilan-Entscheidung“ (Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 24) entsprochen, nach denen er gehalten sein kann, bei naturschutzfachlichen Fragestellungen für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung zu sorgen (vgl. BT-Drs. 20/2354 vom 21. Juni 2022, S. 25). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die in Anlage 1 Abschnitt 2 aufgeführten Schutzmaßnahmen „fachlich und in der Praxis anerkannt [sind] und (…) generell eine hohe Wirksamkeit auf[weisen]“ (BT-Drs. 20/2354 vom 21. Juni 2022, S. 32). Die mit Gesetzeskraft getroffenen Vorgaben lassen sich nicht dadurch außer Kraft setzen, dass die generelle Wirksamkeit der vom Gesetzgeber geregelten und als fachlich geeignet angesehenen Maßnahmen unter Hinweis auf einzelne anderslautende fachliche Erkenntnisse oder kritische Stimmen in der juristischen Literatur pauschal in Abrede gestellt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2025 – 14 S 566/25 – juris Rn. 43).
Eine darüberhinausgehende, umfassende einzelfallbezogene Prüfung der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme und Auswahl zwischen oder gegebenenfalls Kombination von verschiedenen Maßnahmen verlangt die gesetzliche Regelung grundsätzlich nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Prüfung der fachlichen Wirksamkeit durch die Regelung teilweise vorweggenommen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2025 – 14 S 566/25 – juris Rn. 41). Dem Unionsrecht vermag der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere ist im Anwendungsbereich von § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG auch unionsrechtlich keine spezifische Risikoermittlung und Risikobewertung des Verhaltens der konkret betroffenen Exemplare einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart geboten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2025 – 14 S 566/25 – juris Rn. 41). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 20. August 2024 – 1 C-10923/22.OVG – (juris Rn. 55) hinweist, geht sein Hinweis fehl. Wie die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2026 (dort S. 10) zu Recht angemerkt hat, betrifft die Entscheidung die Schutzmaßnahme „Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“. Bei ihr ergibt sich bereits unmittelbar aus der Beschreibung der Maßnahme und ihrer Wirksamkeit in Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz, dass über die Eignung und die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen „im Einzelfall“ entschieden werden muss und eine Wirksamkeit gegebenenfalls auch nur „ergänzend zu weiteren Maßnahmen“ anzunehmen sein kann.
Dass die Regelvermutung aus § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls widerlegt sein könnte, macht der Antragsteller mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend deutlich. Gleichermaßen zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung in dem konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das mit Unionsrecht schlechterdings nicht vereinbar wäre.
Im Übrigen geht der Antragsteller bei seiner Argumentation zumindest teilweise auch daran vorbei, dass das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ein „Nullrisiko“ ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – BVerwG 9 A 9.15 – juris Rn. 141; OVG Weimar, Beschluss vom 14. Januar 2026 – 5 EO 454/24 – juris Rn. 43). Ziel der Vermeidungsmaßnahme ist es, das Tötungsrisiko derart zu mindern, dass es die Signifikanzschwelle nicht mehr überschreitet, und nicht, es vollständig auszuschließen. Im Wortlaut von § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG selbst drückt sich das darin aus, dass es danach darauf ankommt, ob durch die Maßnahme „die signifikante Risikoerhöhung (…) hinreichend gemindert“ wird. Vor diesem Hintergrund kann es beispielsweise nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die naturschutzfachliche Unvertretbarkeit einer Abschaltauflage führen, wenn diese nur einen Teil der Flugbewegungen umfasst (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2025 – 14 S 566/25 – juris Rn. 42). Aus ähnlichen Erwägungen ist es für sich genommen wenig aussagekräftig, wenn die Antragstellerin der Abschaltauflage hier im Schriftsatz vom 3. August 2026 (dort S. 3) noch entgegenhält, durch ihre zeitliche Begrenzung decke sie lediglich 35,2 % der jährlichen Fundopferzahlen beim Seeadler ab.
b. Steht die Wirksamkeit der phänologiebedingten Abschaltung bei summarischer Prüfung nach alledem nicht ernstlich in Zweifel, so war der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gehalten, alternativ oder ergänzend den Einsatz eines Antikollisionssystems anzuordnen. Soweit der Antragsteller auf die Nachrangigkeit phänologiebedingter Abschaltungen verweist, die in Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz mit Blick auf mögliche Energieverluste vorgesehen ist, ist schon nicht ersichtlich, dass ein Antikollisionssystem die wirtschaftlichere und effizientere Maßnahme wäre. Die Beigeladene, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Vermeidung von Ertragseinbußen nicht abzusprechen sein dürfte, hat dies jedenfalls bestritten (vgl. Antragserwiderung vom 10. Juli 2026, S. 11) und den Vorschlag für eine phänologiebedingte Abschaltung im Genehmigungsverfahren mit der Schutzmaßnahme V8 selbst unterbreitet (s.o.). Unbeschadet dessen kommt ein Antikollisionssystem gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik aktuell nur für den Rotmilan in Frage, für den der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines nachweislich wirksamen, kamerabasierten Systems ausgeht. Die Anwendung von Antikollisionssystemen für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, darunter den Seeadler, wird durch den Gesetzgeber zwar „zukünftig“ in Betracht gezogen. Gegenwärtig sieht der Gesetzgeber den Einsatz von Antikollisionssystemen, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, aber lediglich „im Einzelfall im Testbetrieb“ und unter gleichzeitiger Anordnung „begleitender Maßnahmen zur Erfolgskontrolle“ vor. Im Einklang damit geht auch der AGW-Erlass davon aus, dass ein Antikollisionssystem beim Seeadler möglicherweise „in Zukunft anerkannt werden kann“, die Eignung der Maßnahme aktuell aber noch nicht gegeben sei (Ziffer 2.3.3). Dass eine phänologiebedingte Abschaltung beim Seeadler eine artspezifisch geeignete Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz ist, erkennt auch der AGW-Erlass demgegenüber ausdrücklich an. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner hier nicht in der Verpflichtung gesehen hat, den Einsatz eines Antikollisionssystems vorzuschreiben, sondern dem Vorschlag der Beigeladenen zur Anordnung einer phänologiebedingten Abschaltung gefolgt ist.
c. Von einer fehlerhaft unterlassenen Ausnahmeprüfung gemäß § 45b Abs. 8 und 9 BNatSchG kann nach dem zuvor Gesagten ebenfalls nicht ausgegangen werden. Eine Ausnahmeerteilung war mit Blick auf die angeordnete Schutzmaßnahme in Gestalt der phänologiebedingten Abschaltung entbehrlich.
2.3 Auch bezogen auf den Schutz von Fledermäusen bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen.
a. Für den von dem Antragsteller besorgten Verstoß gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG infolge einer beachtlichen Vergrämung insbesondere der Arten Großer und Kleiner Abendsegler fehlt es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten, die dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnten.
aa. Nachdem der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 20. April 2026 (dort S. 8) zunächst nur weitgehend kursorisch und pauschal zu der behaupteten Vergrämungswirkung ausgeführt hat, hat er sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 (dort S. 2) sowie vor allem mit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2026 und zuletzt nochmals mit dem Schriftsatz vom 18. August 2026 (dort S. 1 ff.) weiter konkretisiert. Nicht zuletzt hat er mit den Schriftsätzen vom 15. Juli 2026 und 18. August 2026 zwei Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. (Prof. Dr. Christian C. Voigt) vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026 vorgelegt, die sich unter anderem zu aktuellen Erkenntnissen bezüglich des Meideverhaltens von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen verhalten und in denen konkret auch Bedenken im Hinblick auf die Errichtung solcher Anlagen im geplanten Windpark U… geäußert werden. Hintergrund ist die Nähe des Windparks zu dem FFH-Gebiet „R…”. In ihm sieht der Verfasser der Stellungnahmen einen ökologisch wertvollen Lebensraum für (mutmaßlich) vergrämungsgefährdete Fledermausarten wie den Großen und den Kleinen Abendsegler sowie weitere waldgebundene Arten – darunter „vermutlich“ auch Bechstein- und Mopsfledermäuse -, ohne dass für entsprechende Vorkommen aufgrund eines Betretungsverbots infolge von Munitionsbelastung bislang allerdings Nachweise direkt im Gebiet vorlägen. Das Meideverhalten selbst, also die Vergrämungswirkung, werde durch aktuelle Forschungen bestätigt und habe beim Großen Abendsegler außerhalb der Paarungszeit in einem Radius von 500 m um die Windenergieanlagen festgestellt werden können; es reiche bis zu 5 km weit. Das Meideverhalten werde nur aufgehoben, wenn sich in einem Abstand von bis 500 m um die Windenergieanlagen Tagesquartiere der Tiere befänden. Dann sei die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in der Nähe von Windenergieanlagen erhöht, und es lasse sich vor allem saisonal während der Balzzeit (August bis Mitte September) eine Attraktionswirkung von Windenergieanlagen beobachten, was eine erhöhte Mortalität mit sich bringen könne (erhöhtes Kollisions- und Tötungsrisiko). In der Konsequenz dieser Forschungsergebnisse müsse „prinzipiell“ davon ausgegangen werden, „dass Große Abendsegler durch den Windenergieausbau Lebensräume verlieren“. Im Übrigen ließen sich die Forschungsergebnisse „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ auf den Kleinen Abendsegler als Schwesterart übertragen. Daneben sei ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen über eine Distanz von 500 m auch schon bei waldbewohnenden Fledermäusen der Gattungen Myotis und Plecotus festgestellt worden, wofür voraussichtlich die Geräuschemissionen der Anlagen verantwortlich seien.
bb. Die Stellungnahmen vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026 rechtfertigen es auch zusammen mit den Ausführungen in der Antragsschrift vom 20. April 2026, der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 und dem weiteren schriftsätzlich erfolgten Vorbringen des Antragstellers nicht, die Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 – gegebenenfalls zumindest im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung – auszusetzen.
(1) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die in den Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. und von dem Antragsteller angeführten Forschungsergebnisse zum möglichen Meideverhalten insbesondere des Großen Abendseglers, gegebenenfalls aber auch anderer Fledermausarten derzeit schon einem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Anspruch auf alleinige Richtigkeitsgewähr entsprechen und nicht lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses sind. Der Antragsteller selbst hat darauf hingewiesen, dass es sich um die „neuesten Studienergebnisse“ bzw. Erkenntnisse handele, die „erst aus jüngeren (…) Studien bekannt“ seien; in den Verwaltungsvorschriften und Leitfäden der Länder spiele die Problematik „noch keine Rolle“ (vgl. Schriftsatz vom 3. August 2026, S. 4; Schriftsatz vom 18. August 2026, S. 3). So geht denn auch die Anlage 3 zum AGW-Erlass noch ausdrücklich davon aus, dass relevante Meidungsreaktionen von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen bislang nicht nachgewiesen worden seien (Ziffer 3). Das deckt sich mit Erkenntnissen, wie sie beispielsweise auch von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2026 (dort S. 12 f.) angeführt werden. Danach ging die fachliche Diskussion in der Vergangenheit vor dem Hintergrund des Tötungs- und Verletzungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor allem um die in den Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. ebenfalls thematisierte Problematik, ob und – wenn ja – bei welchen Arten und unter welchen Voraussetzungen Fledermäuse Windenergieanlagen gezielt ansteuern (vgl. für diese Problematik gerade auch beim Großen Abendsegler schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 90; mit Hinweis auf Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, Kollisionsrisiko und Lebensraumverlust: Windräder in Wäldern beeinträchtigen bedrohte Fledermausarten, Pressemitteilung vom 20. Januar 2023, abrufbar unter: https://www.izw-berlin.de/de/pressemitteilung/kollisionsrisiko-und-lebensraumverlust-windraeder-in-waeldern-beeintraechtigen-bedrohte-fledermausarten.html). Auf gesetzlicher Ebene spiegelt sich der bisherige Fachdiskurs darin wider, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG Fledermausvorkommen nicht als unüberwindbares Hindernis für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen angesehen werden, sondern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. (i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1) BNatSchG vornehmlich eine Abregelung als „geeignete Schutzmaßnahme“ vorgesehen ist (Anordnung von Abschaltzeiten; s.u.). Auch dem mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Juli 2026 übersandten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für den Windpark M… entnimmt der Senat allein, dass die fachliche Diskussion aktuell zwar im Fluss sein mag, sich allgemeingültige Maßstäbe und ein gesicherter wissenschaftlicher Standard im Sinne der Auffassung des Antragstellers aber noch nicht herausgebildet haben dürften. So verneint der Fachbeitrag die Frage, ob es durch das dortige Vorhaben zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulationen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme. Weiter führt er in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass eine Vergrämung „nicht auszuschließen“ sei, weshalb unter anderem ein Monitoring empfohlen werde. Die weitere fachliche Diskussion bleibt abzuwarten.
(2) Unbeschadet dessen bilden die vorhandenen Erkenntnisse im konkret zu entscheidenden Fall keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen bezogen auf Fledermäuse einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zur Folge haben könnte.
Die Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026 erschöpfen sich weitgehend in der Wiedergabe einzelner Forschungsergebnisse, die anhand von – offenbar empirischen – wissenschaftlichen Projekten an anderen Standorten gewonnen wurden. Auch wenn die Erkenntnisse zumindest bis zu einem gewissen Grad allgemeine Gültigkeit besitzen und sich auf andere Standorte (und gegebenenfalls Fledermausarten) übertragen lassen sollten, setzen sich weder die Stellungnahmen noch der Antragsteller mit seinen weitergehenden Ausführungen ausreichend damit auseinander, inwiefern sich daraus im vorliegenden Fall ein Zulassungshindernis oder zumindest die Notwendigkeit zu weitergehenden Maßnahmen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 13) ergeben könnte. Insbesondere genügt insoweit nicht die pauschale Aussage in den Stellungnahmen vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026, „[a]us den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie dem hohen Schutzstatus von Fledermäusen“ werde „die Notwendigkeit ab[geleitet], Windkraftanlagen nicht in oder in der Nähe von ökologisch wertvollen Lebensräumen, wie beispielsweise FFH-Gebieten, zu errichten oder zu betreiben“, weshalb auch die Pläne für den Bau solcher Anlagen für den Windpark U… „als kritisch“ betrachtet würden.
Nicht zuletzt räumt auch der Verfasser der Stellungnahmen ein, dass er über die genaue Bedeutung des FFH-Gebiets „R…” für den Fledermausschutz und die konkrete Bestandssituation vor Ort mangels Nachweisen im Gebiet selbst lediglich Mutmaßungen anstellen könne, mögen diesen aufgrund seiner fachlichen Expertise eine gewisse Plausibilität auch nicht abzusprechen sein. Nachweise (mutmaßlich) vergrämungsgefährdeter Arten wie dem Großen und dem Kleinen Abendsegler liegen den Stellungnahmen zufolge nur für die Randgebiete der Flächen vor. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang darüber hinaus etwa, welche Bedeutung genau einem etwaigen Vorkommen weiterer waldgebundener Arten wie der Bechstein- und der Mopsfledermaus in dem FFH-Gebiet zukommen sollte (wobei im Zusammenhang mit der Prüfung des Habitatschutzrechts auch der Antragsgegner selbst von einem Vorkommen zumindest der Mopsfledermaus ausgeht; s.u.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach den Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. ein Meideverhalten zwar auch bei waldbewohnenden Fledermäusen der Gattungen Myotis und Plecotus beobachtet worden sei, jedenfalls bei diesen Gattungen das Meideverhalten aber nur bis zu einer Distanz von 500 m zu Windenergieanlagen habe dokumentiert werden können. Nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsbegründung vom 20. April 2026 (dort S. 8) weist das FFH-Gebiet „R…” einen Abstand zu der am nächsten gelegenen Windenergieanlage von 530 m auf. Das entspricht in etwa auch der Angabe aus von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Studie zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit: FFH-Gebiet R… [DE 2941-302 FFH]“), die die Entfernung auf 540 m veranschlagt (S. 3).
Hinsichtlich des Großen und des Kleiner Abendseglers lassen sich ausreichende Erkenntnisse über die nähere Bedeutung des Gebiets für diese beiden Arten des Weiteren auch nicht aus dem Managementplan für das FFH-Gebiet „R…” (abrufbar unter: https://mleuv-daten.brandenburg.de/n/natura2000/managementplanung/556/FFH-MP-556.pdf) ableiten, auf den sich der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 20. April 2026 (dort S. 8) sowie in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 und im Schriftsatz vom 15. Juli 2026 (dort jeweils S. 2) noch bezogen hat. Einer Heranziehung des aus dem Jahr 2015 stammenden Managementplans als maßgebliche Erkenntnisquelle dürfte bereits das Alter der Unterlage entgegenstehen, das ihre Feststellungen im vorliegenden Zusammenhang als wenig aussagekräftig erscheinen lassen dürfte. Zudem geht der Managementplan seinerseits davon aus, dass der Status des Großen Abendseglers in dem Gebiet „nicht eindeutig eingeschätzt werden“ könne. Zumindest aufgrund der Habitatausstattung lasse sich das Gebiet immerhin allerdings „als sehr gut geeignetes Jagdgebiet einstufen“. Das Quartierangebot sei demgegenüber „sicher nicht optimal“, wenn auch „vermutlich (…) zumindest einzelne Sommerquartiere oder kleine Wochenstuben in Höhlenbäumen im Bereich des FFH-Gebietes vorhanden“ seien (S. 113). Weiter heißt es dort, dass die Schutzgebietsfläche selbst „kein optimaler Abendsegler-Lebensraum“ sei (S. 114). In ähnlicher Weise stellt der Managementplan auch für den Kleinen Abendsegler fest, dass sich das Gebiet aufgrund der Habitatausstattung zwar als „gut geeignetes Jagdgebiet einstufen lasse“, das sommerliche Quartierangebot für diese Art allerdings „vermutlich nur knapp ausreichend“ sei und Sommerquartiere bzw. Wochenstuben in Höhlenbäumen „zwar zu vermuten, jedoch sicher nicht zahlreich vorhanden“ seien (S. 116). Im Ergebnis gelangt der Managementplan für beide Arten anhand der damaligen Datenlage letztlich zwar dazu, dass das FFH-Gebiet auch tatsächlich zumindest als Jagdgebiet genutzt werde. Insgesamt eignet sich die Unterlage von 2015 gleichwohl nicht dazu, halbwegs verlässliche Aussagen zur heutigen Nutzung des FFH-Gebiets als Lebensraum des Großen und des Kleinen Abendseglers zu treffen. Über die aktuelle Nutzung des Gebiets durch diese beiden Arten – gegebenenfalls als bloßes Jagdhabitat – lässt sich nach dem im Eilverfahren gewonnenen Eindruck des Senats auch bei Berücksichtigung des Managementplans im Wesentlichen nur spekulieren.
Selbst wenn man die Nutzung des FFH-Gebiets durch den Großen und den Kleinen Abendsegler sowie eine Vergrämungswirkung durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen jedoch unterstellt, lässt sich ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in dem vorliegenden Eilverfahren nicht festzustellen.
Zwar ist dem Antragsteller im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Vergrämung, Vertreibung oder Verdrängung einzelner Tiere einer Art aus ihren bislang genutzten Bereichen ebenso wie die unmittelbare Veränderung des Habitats etwa durch eine Verkleinerung des Jagdgebietes eine relevante Störhandlung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sein kann (vgl. nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.). Jedenfalls aber ist für den Senat nicht zu erkennen, inwiefern hier die von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorausgesetzte Erheblichkeit der von dem Antragsteller angenommenen Störung gegeben sein könnte, die die Norm im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtline und Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie populationsbezogen bestimmt („wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“; vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 34 m.w.N.). Dazu verhalten sich weder der Leibniz Forschungsverbund Berlin e.V. in den Stellungnahmen vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026 noch der Antragsteller in einer Weise, dass sich der Senat zu einer Aussetzung der Vollziehung veranlasst sehen könnte.
Die Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. vom 6. Mai 2026 und 17. August 2026 beschränken sich im Kern auf die allgemeine, nicht weiter auf den konkreten Einzelfall „heruntergebrochene“ und auf die Maßstäbe des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezogene Aussage, dass infolge der angenommenen Vergrämungswirkung generell Lebensraumverluste für den Großen Abendsegler sowie wohl auch für den Kleinen Abendsegler und gegebenenfalls weitere Arten drohten. Der Antragsteller seinerseits wiederum behauptet unter Hinweis auf die von ihm herangezogenen neueren und neuesten Forschungsergebnisse sowie den Managementplan für das FFH-Gebiet „R…” im Wesentlichen nur, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu einer „großflächigen Vergrämung“ mit „negativen Auswirkungen auf die lokalen Populationen“ führe oder zumindest führen könne, was der Antragsgegner in Verkennung seiner naturschutzfachlichen Prüfpflicht bislang nicht ausreichend ermittelt habe (vgl. Antragsbegründung vom 20. April 2026, S. 8; Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026, S. 2). Dabei geht er mit seinem Vorbringen unter anderem weitgehend darüber hinweg, dass Vergrämungsmaßnahmen nicht populationsrelevant sind, solange die betroffenen Tiere in für sie nutzbare störungsarme Räume ausweichen können (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 13).
Von dem Antragsteller wäre zu erwarten gewesen, dass er – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme fachlicher Expertise – zumindest ansatzweise dazu vorträgt, dass und warum in Betracht kommende Ausweichräume nicht zur Verfügung stehen sollten. Das gilt umso mehr, als nach der Anlage 3 zum AGW-Erlass grundsätzlich das gesamte Gebiet von Brandenburg flächendeckend als Lebens- bzw. Aktionsraum von schlaggefährdeten Fledermäusen wie dem Großen Abendsegler in Betracht kommen soll (Ziffer 2.1 und 2.2; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 79, 82). Mit dem Bestehen von Ausweichmöglichkeiten setzt sich der Antragsteller nicht oder allenfalls nur unzureichend auseinander.
Ähnliches gilt, soweit die Ausführungen des Antragstellers hinreichend konkreten Vortrag dazu vermissen lassen, inwiefern im vorliegenden Fall sonst die Bedingungen dafür erfüllt sein könnten, dass die Störung von Exemplaren geschützter Arten unter dem Gesichtspunkt der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG definierten Erheblichkeitsschwelle Relevanz gewinnen kann. Neben der Frage, welche konkreten Wirkungen sich mit der angenommenen Störung angesichts der Gegebenheiten des Einzelfalls und mit Blick auf die Erhaltungssituation der betroffenen Arten verbinden, betrifft das etwa auch den Populationsbegriff des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. im Einzelnen Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Jan. 2026, § 44 BNatSchG Rn. 12 f.). Wie die „lokalen Populationen“ des Großen und des Kleinen Abendseglers im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hier abzugrenzen sein könnten, und welche Bedeutung – insbesondere in quantitativer Hinsicht – die das FFH-Gebiet „R…” (mutmaßlich) nutzenden Exemplare für diese Populationen haben könnten, bleibt nahezu vollständig im Dunkeln. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass nach dem Verständnis des Senats eine Nutzung des FFH-Gebiets durch den Großen und den Kleinen Abendsegler in erster Linie als Jagdgebiet im Raum stehen dürfte.
(3) Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch für eine Vollzugsfolgenabwägung keinen Raum, bei der im Übrigen allerdings das überragende öffentliche Interesse an der Windenergienutzung besonders zu berücksichtigen wäre (§ 80c Abs. 4 i.V. § 2 Satz 1 EEG).
b. Dass die im Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2025 geregelten Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen unzureichend sein könnten, zeigt der Antragsteller mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend auf. Der Antragsteller beschränkt sich in der Antragsschrift vom 20. April 2026 (dort S. 8) darauf, die Wirksamkeit der angeordneten Abregelung als geeignete Schutzmaßnahme zur Reduzierung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu hinterfragen („Fraglich ist […]“), ohne aber konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass die Maßnahme defizitär sein könnte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil, folgt der Antragsgegner mit der Abregelung dem „worst case“-Ansatz aus der Anlage 3 zum AGW-Erlass. Dieser sieht bei fehlenden Erkenntnissen über die tatsächliche Fledermausaktivität unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur) im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres (Funktionsräume besonderer Bedeutung) bzw. vom 11. April bis 31. Mai und vom 1. Juli bis 15. Oktober eines Jahres (Funktionsräume allgemeiner Bedeutung) eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine pauschale Abschaltung vor, die nach zweijährigen Bestandserfassungen durch einen standortbezogenen Betriebsalgorithmus ersetzt werden kann (Ziffer 2; vgl. dazu eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 79 ff.; s. für die Möglichkeit, aufgrund von Gondelerfassungen nach zwei Jahren zu einer standortbezogene Abschaltregelung zu gelangen, im vorliegenden Fall den Hinweis Nr. 18 aus dem Bescheid vom 23. Dezember 2025). Es erschließt sich nicht, warum diese Maßnahme, die in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern praktiziert wird (vgl. etwa für die Praxis in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urteile vom 24. August 2023 – 22 D 201/22.AK – juris Rn. 187 ff. und vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 – juris Rn. 243 ff. sowie Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“, Fassung: 12. April 2024, 2. Änderung, S. 36 ff., 45), hier unzulänglich sein sollte. Das gilt auch in Anbetracht der Stellungnahmen des Leibniz Forschungsverbundes Berlin e.V. vom 6. Mai 2026 und 18. August 2026.
2.4 Ein artenschutzrechtliches Hindernis für die Vorhabenzulassung ergibt sich ferner nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller behauptete Ansiedlung des Rotmilans, die zwischenzeitlich im Nahbereich einer der geplanten Windenergieanlagen erfolgt und bei einer Vorortkontrolle am 9. Mai 2026 bemerkt worden sein soll.
Als nachträgliche, nach Erlass des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 eingetretene Tatsache muss das (mutmaßliche) Rotmilanvorkommen nach den allgemeinen Grundsätzen über den maßgeblichen Zeitpunkt bei Drittrechtsbehelfen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung außer Betracht bleiben. Danach ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers sind beachtlich, nicht jedoch Änderungen zu seinen Lasten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – BVerwG 7 B 15.21 – juris Rn. 12 und Urteil vom 26. September 2019 – BVerwG 7 C 5.18 – juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt das entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern mit Rücksicht auf die von dem Genehmigungsinhaber erlangte Rechtsposition bereits für Rechts- oder Tatsachenänderungen, die nach Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, aber vor der behördlichen Entscheidung über einen Drittwiderspruch eintreten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2026 – OVG 7 A 42/25 – juris Rn. 34 und Beschluss vom 24. April 2026 – OVG 7 S 3/26 – juris Rn. 28). Das entspricht im Übrigen beispielsweise auch der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts-Berlin-Brandenburg im Baurecht (vgl. Beschluss vom 7. April 2016 – OVG 10 N 45.14 – juris Rn. 6 m.w.N.; s. ferner aber auch schon BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – BVerwG IV C 18.67 – juris Rn. 22; aus der Literatur etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 63). Die Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das gilt auch, soweit sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem im Urteil vom 11. September 2025 – BVerwG 7 C 7.24 – (juris Rn. 14) bezieht, in dem das Bundesverwaltungsgericht seinerseits auf seine früheren Entscheidungen im Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 24.16 – juris Rn. 28 und im Beschluss vom 11. Januar 1991 – BVerwG 7 B 102.90 – juris Rn. 3 verweist.
Unabhängig davon kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht von einer hinreichenden Gewissheit oder zumindest Wahrscheinlichkeit dafür ausgegangen werden, dass der von dem Antragsteller angenommene neue Rotmilanbrutplatz tatsächlich existiert. Während der Antragsteller hierzu eine eidesstattliche Versicherung eines Horstbetreuers vorgelegt hat, wonach dieser am 9. Mai 2026 im Bereich der angegebenen Koordinaten in einer Nisthilfe (Nistkorb) für Wanderfalken auf einer alten Kiefer einen brütenden Rotmilan gesehen bzw. an seinen Schwanzfedern erkannt habe (eidesstattliche Versicherung des Herrn G… vom 17. Juli 2026), hat der Beigeladene eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers eines Umweltgutachterbüros vorgelegt, wonach an der genannten Koordinate kein Horst, sondern nur ein sogenannter „Hexenbesen“ vorhanden sei, also eine auffällig abnormale Verzweigung in der Baumkrone, aber keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Laut dieser eidesstattlichen Versicherung wurde am 7. Juli 2026 auch ein in der Nähe (50 m) gelegener Horst untersucht, dessen aktuelle Nutzung als Fortpflanzungsstätte im Jahr 2026 jedoch ausgeschlossen werden könne; Hinweise auf eine aktuelle oder frühere Brut des Rotmilans ergäben sich nicht. Insbesondere seien keine Mauserfedern und keine für den Rotmilan typischen anthropogenen Materialien festgestellt worden (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Fa. P… GmbH vom 10. Juli 2026). Ob ein Rotmilanbrutplatz danach tatsächlich existiert bzw. noch existiert, erscheint auf dieser Grundlage nicht ausreichend gesichert. Sollte sich die Annahme des Antragstellers später gleichwohl bestätigen, kämen im Übrigen gegebenenfalls noch nachträgliche Anordnungen zum Schutz des Rotmilans in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – BVerwG 7 C-4/22 – juris). Darüber ist hier nicht zu entscheiden.
2.5 Wie der Senat bereits eingangs der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, erfolgte die ebenfalls erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2026 erhobene Rüge, der Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2025 verkenne drohende Beschädigungen von Ruhestätten des Singschwans am I… See, außerhalb der einmonatigen Begründungsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit dieser Rüge auch in der Sache nicht durch.
Der Antragsgegner hat sich im Genehmigungsverfahren mit dem Schutz des Singschwans auseinandergesetzt. Ausgehend von den Vorgaben der auf den Genehmigungsantrag der Beigeladenen aus dem Jahr 2020 noch anwendbaren „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg“ (TAK; Anlage 1 zum Windkrafterlass 2011) ist er dabei auf der Grundlage vorhandener Erfassungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der danach maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer von 100 regelmäßig dort rastenden Individuen nicht erreicht werde (vgl. Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2025, S. 71). Der Antragsteller verweist demgegenüber lediglich pauschal auf die „steigenden Bestände“, die nach den „jüngeren Beobachtungen“ bzw. „plausibel erscheinenden Berichten von Anwohnern“ anzunehmen seien und die sich mit entsprechenden Einträgen auf der einschlägigen Internetplattform „www.ornitho.de“ deckten. Dem vermag der Senat mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen keine hinreichende Evidenz beizumessen. Das gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass es für die Annahme eines bedeutsamen Schlafplatzes nach den TAK nicht auf vereinzelte Ereignisse ankommt, sondern darauf, dass „regelmäßig“ mindestens 100 Singschwäne auf dem Schlafgewässer rasten. Dass sich die von dem Antragsgegner herangezogenen Erfassungen als überholt und unbrauchbar darstellen würden, lässt sich für den Senat anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht feststellen. Ebenso wenig vermag der Senat der Überlegung des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 3. August 2026 (dort S. 5) beizutreten, dass die aktuellen Beobachtungen und Berichte „in die Prognose zukünftiger Konflikte sachgerecht einzustellen“ seien. Nur am Rande weist der Senat zudem darauf hin, dass nach neuerer Erlasslage in Brandenburg sogar eine regelmäßige Anwesenheit von mindestens 350 Individuen erforderlich ist, wobei der zentrale Prüfbereich für den Singschwan dort nunmehr auf einen Umkreis von 2.000 m um ein Schlaf- oder Rastgebiet entsprechend der Karte „Rastgebietskulisse“ begrenzt wird (Ziffer 4.21 der Anlage 1 zum AGW-Erlass; Schutzbereich gemäß TAK: bis 5.000 m um Schlafgewässergrenze). Sollten Schutzmaßnahmen für den Singschwan aufgrund steigender Bestände zukünftig erforderlich werden, käme im Übrigen gegebenenfalls auch insoweit noch der Erlass nachträglicher Anordnungen in Betracht.
2.6 Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag der Senat des Weiteren keinen Verstoß gegen Habitatschutzrecht im Hinblick auf FFH-Gebiet „R…“ zu erkennen. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass es insoweit keiner vollumfänglichen Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bedurfte, sieht sich bei summarischer Prüfung keinen Bedenken ausgesetzt.
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG vorliegen, ist auf erster Stufe im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (sog. Screening). Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 BNatSchG verlangt wie die ihm zugrunde liegende Regelung in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist dann der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, auf eine Verträglichkeitsprüfung auf zweiter Stufe zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – BVerwG 9 A 12.19 – juris Rn. 419 und vom 27. November 2018 – BVerwG 9 A 8.17 – juris Rn. 84). Die Vorprüfung ist hinsichtlich ihrer Prüfungstiefe auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 – juris Rn. 135; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. März 2015 – 4 LC 39/13 – juris Rn. 81; s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – BVerwG 4 BN 46.07 – juris Rn. 7). Es muss anhand leicht zu ermittelnder Umstände offensichtlich ausgeschlossen sein, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 – juris Rn. 135).
Letzteres hat der Antragsgegner im Rahmen der FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „R…“ angenommen (vgl. Stellungnahme des Referats N1 vom 1. Dezember, S. 2, und S. 129 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025). Die wesentlichen Gründe hierfür hat er in der Antragserwiderung vom 28. Mai 2026 (dort S. 6) unter Verweis auf die in der Anlage 2 der Vierten Erhaltungszielverordnung vom 2. Dezember 2016 (GVBl. II Nr. 70 vom 9. Dezember 2026) aufgeführten Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet nochmals zusammengefasst. Demnach sei in dem FFH-Gebiet als einzige Tierart die Mopsfledermaus geschützt. Deren Schutz werde durch die Abschaltregelungen sichergestellt (Ziffer IV.7.12 und 7.13 des Bescheides vom 23. Dezember 2025). Im Übrigen umfassten die Erhaltungsziele lediglich terrestrische Lebensraumtypen (trockene Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Cornephorus und Agrostis, trockene europäische Heiden, Hainsimsen-Buchenwald, alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur). Ein Wirkpfad von den geplanten Windenergieanlagen zu diesen Lebensraumtypen sei weder von dem Antragsteller dargelegt noch erkennbar. Dem hat der Antragsteller keinen konkreten Vortrag entgegengesetzt. Auch sonst sind keine objektiven Umstände ersichtlich, die die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen begründen könnten (vgl. im Übrigen hierzu auch die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte „Studie zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit: FFH-Gebiet R… [DE 2941-302 FFH]“).
2.7 Die Rüge des Antragstellers, die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltene Waldumwandlungsgenehmigung verstoße gegen Klimaschutzrecht, überzeugt den Senat gleichermaßen nicht. Der Antragsteller überspannt die Anforderungen an die erforderliche Abwägungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder missachtet hätte (vgl. eingehend für diese Grundsätze: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2023 – OVG 3a A 30/23 – juris Rn. 24 ff.). Das gilt insbesondere, soweit der Antragsteller bemängelt, der Antragsgegner habe einen Ausgleich für den Zeitverlust berücksichtigen müssen, der dadurch eintrete, dass die beabsichtigte Wiederaufforstung und der dadurch bedingte Wiederaufbau der CO2-Speicherleistung (Senkenleistung) mehrere Jahre oder Jahrzehnte in Anspruch nehme (sog. Time-Lag-Zuschlag). Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Alternativenprüfung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Oktober 2025 – BVerwG 9 A 2.24 – (juris) verweist, geht seine Argumentation fehl. Die Entscheidung betrifft den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der Bundesautobahn A 26-Ost. Die im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsätze für die Abwägung sind auf § 8 LWaldG nicht ohne Weiteres übertragbar. Es kommt hinzu, dass der Ausbau der Windenergie – anders als der Straßenbau – gerade dem Ziel der Klimaschutzes und der Treibhausgasneutralität dient (vgl. § 2 EEG). Schließlich hat die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2026 (dort S. 23) zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die Gesamtfläche der Ersatzaufforstung (77.500 m²) die Umwandlungsfläche (70.549 m²; davon 11.349 m² dauernde Umwandlung, 59.200 m² zeitweilige Umwandlung) deutlich übersteigt, nämlich um rd. 10 % (vgl. den zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden „Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 LWaldG“). Das unterstreicht, das den Belangen des Klimaschutzes hier insgesamt ausreichend Rechnung getragen worden sein dürfte.
2.8 Schließlich begegnet auch die in Ziffer IV.3.2 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 festgesetzte Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB, § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 BbgBO) keinen durchgreifenden Bedenken (für die Rechtsfolgen einer unzureichenden Sicherheitsleistung und das dahingehende Rügerecht einer anerkannten Umweltvereinigung vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 12 MS 43/24 – juris Rn. 2, 21 ff.; zu den rechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Rückbausicherheit etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2021 – BVerwG 4 C 5.11 – juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 12 MS 188/21 – juris Rn. 62 f.).
Mangels einer bundeseinheitlichen Regelung oder Berechnungsformel für die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich der Antragsgegner bei der Festsetzung des Betrages von 1.713.700,00 Euro an den Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung orientiert. Danach bestimmt sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage aufgewendet werden müssen. Grundsätzlich sind dafür 10 % der Rohbaukosten anzusetzen, wobei bei Windenergieanlagen als fiktive Rohbausumme gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO 40 % der Herstellungskosten zu berücksichtigen sind (S. 52). Letztere betragen nach Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 13. Juli 2026 hier 42.840.800,00 Euro. Jedenfalls für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens sieht der Senat keine Veranlassung, die Vorgehensweise des Antragsgegners grundlegend zu beanstanden (vgl. eingehend auch schon VG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 16 K 3221/18 – juris Rn. 145 ff.). Soweit der Antragsteller von (deutlich) höheren Herstellungskosten ausgeht (77.000.000,00 Euro bis 88.000.000,00 Euro), bestehen für den Senat nach summarischer Prüfung auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beigeladenen angegebenen Herstellungskosten ersichtlich zu niedrig bemessen wären und der Schätzung des Antragstellers der Vorzug zu geben wäre. Dass die Kostenschätzung offenkundig verfehlt und nicht tragfähig sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Rückbausicherheit auch nicht daraus, dass die Beigeladenen die Rohbaukosten im Schriftsatz vom 13. Juli 2026 auf „erwartungsgemäß 19.023.082,00 Euro“ beziffert hat. Es ist sachlich nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern, wenn der Antragsgegner die Rohbaukosten stattdessen pauschal auf 40 % der Herstellungskosten veranschlagt hat (vgl. für die Zulässigkeit von Pauschalisierungen z.B. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 2025 – 14 S 103/25 – juris Rn. 76; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 LB 4/19 – juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).