Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Kostenvorschuss nach Kündigung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie hoch ist der Vorschuss für die Mängelbeseitigung?
- Darf Restwerklohn von dem Kostenvorschuss abgezogen werden?
- Wann sind Gutachterkosten ersatzfähig?
- Wann sind Anwalts- und Handwerkerkosten ersatzfähig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Kostenvorschuss fordern, obwohl ich die Bauleistung noch nicht förmlich abgenommen habe?
- Darf der Handwerker den Kostenvorschuss einfach mit seinem angeblichen Restwerklohn verrechnen?
- Muss ich dem Unternehmer nach der Kündigung trotzdem noch eine Frist zur Nachbesserung setzen?
- Erstattet mir der Betrieb die Kosten für meinen privaten Gutachter und die Anwaltsgebühren?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 191/25
Das Wichtigste im Überblick
LG Stuttgart verurteilt die Beklagte zu Zahlungen, weil die Dachsanierung mangelhaft war.
- Das Gericht sprach 66.231,46 Euro plus Zinsen zu.
- Es sah viele Mängel an Dämmung, Abdichtung und Anschlüssen.
- Nach der Kündigung durfte die Klägerseite Vorschuss und Schadenersatz verlangen.
- Es kürzte den Vorschuss wegen eines aufrechenbaren Restwerklohns.
- Es erkannte auch Sachverständigen-, Anwalts- und Beweisverfahrenskosten an.
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 30.06.2026
- Aktenzeichen: 7 O 191/25
- Verfahren: Werkvertragsstreit um Dachsanierung
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 135.680,63 €
- Relevant für: Bauherren, Handwerker, Werkvertragsparteien
Wann besteht Anspruch auf Kostenvorschuss nach Kündigung?
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung stützt sich auf §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Mängelrechte setzen dabei grundsätzlich eine Abnahme nach § 640 BGB voraus. Das bedeutet konkret: Der Bauherr muss die Arbeit des Unternehmers förmlich als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen, wodurch sich unter anderem die Beweislast für Mängel umkehrt. Diese Abnahme ist jedoch entbehrlich, wenn das Vertragsverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein solches Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber keine Nacherfüllung mehr wünscht, sondern nur noch Geldansprüche wie Schadensersatz oder Vorschuss verlangt. Voraussetzung bleibt zudem eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB.
Bevor Sie Kostenvorschuss verlangen können, müssen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und diese erfolglos verstreichen lassen. Setzen Sie die Frist schriftlich mit einem konkreten Kalender-Datum als Endtermin und dokumentieren Sie den Zugang – etwa per Einschreiben oder Boten. Ohne nachweisbare Fristsetzung besteht kein Vorschussanspruch.
Ein Ehepaar aus Stuttgart hatte einen Dachdeckerbetrieb mit einer energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt und verweigerte nach Bekanntwerden erheblicher Mängel die Abnahme. Das Landgericht Stuttgart gab der Zahlungsklage der Hauseigentümer nun teilweise statt: Es verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 66.231,46 Euro nebst Zinsen, die weitergehende Forderung wies das Gericht ab (Az. 7 O 191/25). Nach einem gemeinsamen Ortstermin, bei dem zahlreiche Mangelpunkte festgehalten worden waren, hatten die Hauseigentümer den Bauvertrag am 14.08.2023 aus wichtigem Grund gekündigt.
Da der Betrieb selbst vortrug, seine Arbeiten seien bei Kündigung bereits fertiggestellt gewesen, und die Hauseigentümer seither ausschließlich Zahlungsansprüche verfolgten, bejahte das Gericht ein Abrechnungsverhältnis. Eine zuvor gesetzte Frist zur Nacherfüllung vom 21.02.2023 bis zum 31.03.2023 war zuvor erfolglos verstrichen. Die fehlende Abnahme wertete das Gericht deshalb als reine Förmelei, die dem Vorschussanspruch in dieser Konstellation nicht entgegenstand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Mängelrechte vor Abnahme jedoch dann geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein solches Abrechnungsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern endgültig nur noch Geldansprüche bzw. Abwicklung geltend macht. – so das Landgericht Stuttgart
Redaktionelle Leitsätze
- Nach Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund entsteht ein Abrechnungsverhältnis, wenn der Besteller keine Nacherfüllung mehr verlangt, sondern ausschließlich Geldansprüche geltend macht; in diesem Fall steht die fehlende Abnahme einem Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB nicht entgegen.
- Bewegen sich die vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten in einer Bandbreite und lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Variante realistischer ist, hat das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO einen mittleren Betrag innerhalb dieser Spanne als Vorschuss festzusetzen.
- Außergerichtliche Sachverständigen- und Handwerkerkosten, die zur Feststellung und Verfolgung von Mängelrechten bei technisch komplexen Bauvorhaben objektiv erforderlich sind, stellen erstattungsfähige Mangelfolgeschäden nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB dar; ein nicht substantiiert dargelegter Forderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung hindert den Anspruch nicht.

Praxis-Hinweis: Abrechnungsverhältnis statt Abnahme
Wenn Sie den Bauvertrag gekündigt haben und vom Unternehmer nur noch Geld (wie einen Kostenvorschuss) fordern, statt ihn zur Reparatur aufzufordern, entsteht ein Abrechnungsverhältnis. In dieser Konstellation – besonders wenn der Unternehmer behauptet, die Arbeiten seien ohnehin fertig – wird die formale Abnahme zur reinen Förmelei. Ihr Anspruch auf Kostenvorschuss scheitert dann nicht an der fehlenden Abnahme.
Wie hoch ist der Vorschuss für die Mängelbeseitigung?
Die Höhe eines zu leistenden Vorschusses kann das Gericht nach § 637 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO prognostisch schätzen. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf die Höhe der Kosten nach freier Überzeugung festlegen, ohne dass ein aufwendiges, monatelanges Beweisverfahren mit exakten Rechnungen nötig ist. Diese Schätzung stützt sich in der Regel auf vorliegende Gutachten oder Angebote über die voraussichtlichen Sanierungskosten.
Zwei Varianten des gerichtlichen Sachverständigen
Der im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 5/23 bestellte Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 07.07.2025 zwei Varianten genannt. Ein solches Verfahren ist ein vorgeschaltetes Mini-Verfahren, um Beweise wie Gutachten zu sichern, bevor die eigentliche Zahlungsklage erhoben wird. Er nannte rund 84.000,00 Euro brutto zuzüglich 2.600,00 Euro Architektenkosten bei getrennter Ausführung der Arbeiten, oder 68.000,00 Euro brutto bei gleichzeitiger Ausführung und Nutzung von Synergieeffekten. Die Hauseigentümer forderten 88.600,00 Euro Vorschuss und legten ein drittes Angebot über rund 106.000,00 Euro vor, um die höhere Summe zu untermauern.
Warum das Gericht den Mittelwert wählte
Das Landgericht folgte keiner der beiden Extremvarianten des Sachverständigen, sondern setzte den Vorschuss auf 77.300,00 Euro fest – den Mittelwert zwischen 84.000,00 Euro und 68.000,00 Euro brutto. Beide Schätzungen seien nachvollziehbar: Die höhere Variante bilde die tatsächlichen Schwierigkeiten und den Koordinierungsaufwand bei der Vielzahl der betroffenen Dach- und Anschlussbereiche ab, die niedrigere berücksichtige mögliche Synergieeffekte. Da sich nicht zuverlässig feststellen ließ, welche Variante realistischer war, und die von dem Betrieb favorisierten 68.000,00 Euro angesichts des von den Hauseigentümern vorgelegten Angebots über rund 106.000,00 Euro nicht ohne Weiteres als realistische Marktgröße galten, entschied sich das Gericht für den Mittelwert.
Ist nicht ein fester Betrag der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten zu bestimmen, sondern bewegen sich diese in einer Bandbreite, hat das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Betrag in der Regel innerhalb dieser Spanne festzusetzen bzw. einen mittleren Betrag als Vorschuss zuzusprechen. – so das Landgericht Stuttgart
Praxis-Hinweis: Schätzung bei Varianten
Liegen dem Gericht unterschiedliche, aber in sich schlüssige Kostenschätzungen eines Sachverständigen vor, entscheidet bei unklarer Beweislage oft der Mittelwert. Um die für Sie günstigere Variante durchzusetzen, reicht ein bloßes privates Gegenangebot meist nicht aus. Sie müssen vielmehr konkret darlegen, warum die günstigere Schätzung des Gutachters die Realität verfehlt.
Darf Restwerklohn von dem Kostenvorschuss abgezogen werden?
Eine Aufrechnung gegen den Kostenvorschussanspruch ist nach §§ 387, 389 BGB möglich. Das bedeutet konkret: Der Unternehmer erklärt, dass er dem Bauherrn noch Geld (Restwerklohn) schuldet, dieser ihm aber gleichzeitig den Vorschuss schuldet – die beiden Forderungen werden miteinander verrechnet und heben sich teilweise auf. Ein bestehender Restwerklohnanspruch mindert die auszuzahlende Vorschusssumme, wenn dieser im Abrechnungsverhältnis dem Vorschuss aufrechenbar gegenübersteht.
Der Dachdeckerbetrieb rechnete hilfsweise mit einem behaupteten Restwerklohnanspruch von 30.556,97 Euro auf und verwies darauf, die Arbeiten seien bei der Kündigung bereits fertiggestellt gewesen. Das Landgericht Stuttgart ließ diese Aufrechnung durchgreifen, weil die Hauseigentümer den Betrag nicht substanziell bestritten hatten. Der berechtigte Vorschuss von 77.300,00 Euro reduzierte sich dadurch auf einen effektiv zu zahlenden Betrag von 46.743,03 Euro. Dass die Hauseigentümer die weitere Nacherfüllung endgültig abgelehnt hatten, sprach nach Auffassung des Gerichts gerade für das Abrechnungsverhältnis und ließ die Aufrechnung nicht an einer bloßen Einrede scheitern.
Achtung Falle: Substantiiertes Bestreiten
Behauptet der Unternehmer einen Restwerklohnanspruch und rechnet damit gegen Ihren Kostenvorschuss auf, müssen Sie diese Forderung aktiv und substanziiert bestreiten. Ein bloßes Pauschalbestreiten reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus. Bleibt das Bestreiten zu vage, akzeptiert das Gericht die Aufrechnung und Ihr ausgezahlter Vorschuss schrumpft entsprechend.
Wann sind Gutachterkosten ersatzfähig?
Außergerichtliche Sachverständigenkosten sind als Mangelfolgeschaden nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Ein Mangelfolgeschaden ist dabei nicht der eigentliche Baumangel (wie das undichte Dach), sondern ein weiterer finanzieller Schaden, der erst durch diesen Mangel entsteht – wie eben die Kosten für den Gutachter. Voraussetzung ist, dass die Einschaltung des Gutachters zur zweckentsprechenden Feststellung und Verfolgung von Mängelrechten erforderlich war.
Die Hauseigentümer machten 8.115,20 Euro für einen Privatsachverständigen geltend, den sie bereits vor der Kündigung eingeschaltet hatten, um die gerügten Abweichungen von der vereinbarten Ausführung zu dokumentieren. Das Landgericht bejahte die Erforderlichkeit dieser Kosten, weil eine energetische Dachsanierung technisch komplex ist und die Mängel ohne fachkundige Unterstützung kaum nachweisbar gewesen wären. Den Einwand des Betriebs, die Ansprüche seien auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen, wies das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte zurück.
Schalten Sie bei technisch komplexen Bauvorhaben frühzeitig einen eigenen Bausachverständigen ein – idealerweise noch vor der Kündigung des Bauvertrags. Das Gericht erstattet diese Kosten nur, wenn die Einschaltung objektiv erforderlich war, um die Mängel nachzuweisen. Bewahren Sie das Gutachten und die Rechnung sorgfältig auf und legen Sie beides bereits Ihrer Klagebegründung bei.
Wann sind Anwalts- und Handwerkerkosten ersatzfähig?
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind unter den Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Handwerkerleistungen, die im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens etwa für Bauteilöffnungen anfallen, gelten ebenfalls als erstattungsfähige Mangelfolgeschäden. Verzugszinsen auf diese Beträge richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Handwerkerkosten aus dem Beweisverfahren
Das Gericht verurteilte den Betrieb zur Zahlung von 8.408,46 Euro für Handwerkerleistungen, die im Beweisverfahren 7 OH 5/23 zur sachverständigen Aufklärung der Mängel notwendig waren, etwa für Bauteilöffnungen. Den Einwand des Betriebs, hierfür fehle das Rechtsschutzbedürfnis und die Kosten gehörten allenfalls in ein Kostenfestsetzungsverfahren, verwarf das Gericht. Das bedeutet konkret: Ein Kostenfestsetzungsverfahren deckt nur die reinen Gerichts- und Anwaltsgebühren nach starren Tabellen ab; hier ging es aber um einen echten Schadensersatzanspruch für tatsächlich angefallene Handwerkerkosten, die der Betrieb als Verursacher voll übernehmen muss. Auch hier sah das Gericht keinen hinreichend dargelegten Forderungsübergang auf eine Versicherung.
Warum das Gericht eine 1,8-Geschäftsgebühr billigte
Bei den Anwaltskosten hielt das Gericht eine 1,8-Geschäftsgebühr als angemessen, weil der Fall wegen der zahlreichen technischen Mängel und der rechtlichen Fragen rund um das Abrechnungsverhältnis überdurchschnittlich schwierig war. Berechnungsgrundlage war jedoch nicht der ursprünglich geforderte Betrag von 88.600,00 Euro, sondern der tatsächlich zugesprochene Vorschuss von 77.300,00 Euro als Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der finanzielle Wert des Streits, nach dem sich in Deutschland gesetzlich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen. Daraus ergab sich eine Erstattung von 2.964,77 Euro. Die Kosten des Rechtsstreits teilte das Landgericht entsprechend dem jeweiligen Obsiegen auf: 40 Prozent trugen die Hauseigentümer, 60 Prozent der Dachdeckerbetrieb.
Warum das Urteil nur Orientierung gibt
Das Landgericht Stuttgart hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet andere Gerichte nicht. Das bedeutet konkret: Das Landgericht ist nur die erste Stufe der Gerichtsbarkeit; maßgeblich für die allgemeine Rechtspraxis sind erst die Urteile höherer Instanzen wie der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs. Die zugrunde liegenden Prinzipien zum Abrechnungsverhältnis und zum Vorschuss ohne formale Abnahme sind jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und auf vergleichbare Fälle übertragbar, insbesondere wenn der Unternehmer die Fertigstellung behauptet und der Bauherr nur noch Geldansprüche verfolgt. Für Ihren eigenen Bauprozess heißt das: Sie müssen sich nicht auf eine Abnahme einlassen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder die Arbeiten für abgeschlossen erklärt. Bereiten Sie Ihren Anspruch systematisch vor, dokumentieren Sie jeden Schritt und kalkulieren Sie Ihre Forderung anhand nachvollziehbarer Angebote – so vermeiden Sie, dass das Gericht Ihre Forderung kürzt und Sie auf den anteiligen Kosten sitzen bleiben.
Was Bauherren jetzt tun sollten
Prüfen Sie, ob Sie dem Unternehmer bereits eine schriftliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Wenn nicht: Fordern Sie ihn unter Setzung eines konkreten Enddatums auf, die Mängel zu beseitigen. Nach erfolglosem Fristablauf können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Sanierungskosten fordern. Holen Sie dafür mehrere detaillierte Angebote von Fachbetrieben ein und schalten Sie bei technisch anspruchsvollen Mängeln einen eigenen Sachverständigen ein. Bestreiten Sie jede Gegenforderung des Unternehmers substanziiert und mit konkreten Gründen. Kalkulieren Sie Ihre Forderung realistisch – für den überhöhten Teil tragen Sie die Gerichtskosten selbst.
Kostenvorschuss nach Baukündigung durchsetzen
Die Durchsetzung eines Kostenvorschusses nach Bauvertragskündigung ist juristisch anspruchsvoll und hängt von Faktoren wie dem Abrechnungsverhältnis oder einer substanziierten Forderungsaufstellung ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertrags- und Mängelsituation, sichern die erforderlichen Fristen und entwickeln mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie.
Experten-Kommentar
Hier droht eine oft unterschätzte Liquiditätsfalle im Bauprozess: Bauunternehmer nutzen den angeblichen Restwerklohn fast immer als taktischen Hebel, um den Cashflow des Bauherrn gezielt auszubremsen. Weil Gerichte solche Gegenforderungen bei mangelndem Protest einfach abziehen, schrumpft der am Ende ausgezahlte Vorschuss im Ernstfall existenzbedrohend zusammen.
Wer einen Kostenvorschuss einklagt, darf sich daher niemals nur auf die Dokumentation der Mängel verlassen. Gegenforderungen des Unternehmers müssen von Tag eins an mit harten Fakten und detaillierten Berechnungen bestritten werden. Nur durch diese proaktive Abwehr lässt sich verhindern, dass man trotz gewonnenem Prozess auf den Sanierungskosten sitzen bleibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Kostenvorschuss fordern, obwohl ich die Bauleistung noch nicht förmlich abgenommen habe?
JA, Sie können Kostenvorschuss auch ohne förmliche Abnahme verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dann ist die fehlende Abnahme keine Sperre mehr für den Vorschussanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
Grundsätzlich setzen Mängelrechte zwar eine Abnahme nach § 640 BGB voraus, weil erst damit das Werkrecht in die Gewährleistungsphase übergeht. Nach einer Kündigung kann diese Abnahme aber entbehrlich sein, wenn Sie vom Unternehmer keine Nachbesserung mehr wollen, sondern nur noch die finanzielle Abwicklung verlangen. Genau dann behandelt die Rechtsprechung den Fall als Abrechnungsverhältnis: Der Unternehmer behauptet etwa, die Arbeit sei fertig, und der Bauherr verlangt nur noch Geld statt weiterer Leistung. In dieser Konstellation wäre es reine Förmelei, auf einer förmlichen Abnahme zu bestehen, obwohl der Streit nur noch über die Kosten läuft.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass Sie dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist. Praktisch sollten Sie die Mängelbeseitigung schriftlich verlangen, ein klares Enddatum setzen und nach Fristablauf ausdrücklich erklären, dass Sie nur noch Geldansprüche geltend machen. Wenn der Unternehmer daneben noch einen Restwerklohn einwendet, kann das Ihren Vorschussanspruch unter Umständen mindern.
Darf der Handwerker den Kostenvorschuss einfach mit seinem angeblichen Restwerklohn verrechnen?
Ja, der Handwerker kann mit einem angeblichen Restwerklohn gegen Ihren Kostenvorschuss aufrechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 387, 389 BGB vorliegen. Dann mindert sich der auszuzahlende Vorschuss um die durchsetzbare Gegenforderung des Unternehmers.
Rechtlich wirkt die Aufrechnung wie eine Verrechnung zweier fälliger Forderungen, sodass nicht der gesamte Vorschuss ausgekehrt werden muss, obwohl Mängel vorliegen. Das Gericht prüft dabei nicht nur Ihren Vorschussanspruch, sondern auch, ob der Unternehmer noch einen berechtigten Restwerklohn verlangen kann. Bestreiten Sie diese Gegenforderung nur pauschal, etwa mit einem bloßen „Das stimmt nicht“, kann das prozessual zu wenig sein. Sie müssen die Rechnung des Unternehmers deshalb mit konkreten Mängeln, fehlenden Leistungen oder falschen Positionen angreifen.
Besonders wichtig ist das in einem Abrechnungsverhältnis nach Kündigung des Werkvertrags, weil dort Geldansprüche statt Nachbesserung im Vordergrund stehen. Dann kann eine Aufrechnung gerade nicht an der fehlenden Abnahme scheitern, solange die Gegenforderung schlüssig vorgetragen und nicht substantiiert entkräftet wird. Wer den vollen Vorschuss sichern will, sollte daher die Schlussrechnung und jede Position des Restwerklohns detailliert prüfen und mit Belegen bestreiten.
Muss ich dem Unternehmer nach der Kündigung trotzdem noch eine Frist zur Nachbesserung setzen?
JA, vor der Geltendmachung des Kostenvorschusses müssen Sie dem Unternehmer grundsätzlich trotz Kündigung noch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Kündigung beendet zwar das Vertragsverhältnis, ersetzt aber die nach § 637 Abs. 1 BGB erforderliche erfolglose Fristsetzung nicht.
Der Gesetzgeber knüpft den Vorschussanspruch daran, dass der Unternehmer die Mängel nicht binnen einer letzten Chance beseitigt hat. Erst wenn Sie ihm diese Möglichkeit mit einem klaren Enddatum eingeräumt und der Zugang der Fristsetzung nachweisbar dokumentiert ist, dürfen Sie Ersatzvornahme und Vorschuss verlangen. Die schriftliche Fristsetzung ist deshalb beweissicher wichtig, weil Sie im Streitfall darlegen müssen, dass der Unternehmer tatsächlich in Verzug mit der Nacherfüllung geraten ist. Ohne diesen Nachweis fehlt regelmäßig die Grundlage für den Anspruch auf Geldzahlung.
Eine Ausnahme kann nur greifen, wenn eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung oder wenn besondere Umstände eine sofortige Mängelbeseitigung rechtfertigen. In der Praxis sollten Sie sich darauf aber nicht verlassen, sondern die Frist immer sauber schriftlich setzen und den Zugang sichern.
Erstattet mir der Betrieb die Kosten für meinen privaten Gutachter und die Anwaltsgebühren?
JA, private Gutachterkosten und vorgerichtliche Anwaltsgebühren können als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig sein, wenn ihre Einschaltung zur technischen Aufklärung und rechtlichen Durchsetzung des Mangels objektiv erforderlich war. Das gilt besonders bei komplexen Bauleistungen, bei denen der Mangel ohne Fachwissen kaum belastbar nachweisbar ist.
Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Der Ersatz setzt voraus, dass der Schaden gerade durch den Mangel verursacht wurde und die Kosten aus Sicht eines verständigen Bauherrn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ein Gutachter darf daher nicht nur „zur Sicherheit“ beauftragt werden, sondern muss den konkreten Mängelnachweis technisch unterstützen. Bei den Anwaltskosten wird die Höhe grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet, also nach dem Betrag, um den es im Streit tatsächlich geht.
Wichtig ist außerdem die Dokumentation: Bewahren Sie Gutachten, Rechnungen und die Korrespondenz mit dem Unternehmer auf und reichen Sie alles frühzeitig mit der Klagebegründung ein. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die ohne nachvollziehbaren technischen oder rechtlichen Anlass entstanden sind, etwa bei bloß vorsorglicher Beauftragung ohne erkennbare Erforderlichkeit.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 7 O 191/25 – Urteil vom 30.06.2026
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