Skip to content
Menü

Bauvertrag – Angemessenheit und Ortsüblichkeit von Stundenlöhnen und Materialpreisen

LG Osnabrück – Az.: 6 S 19/19 – Beschluss vom 27.03.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat aus den von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende rechtliche Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs.1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

Die Kammer ist an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes Bad Iburg gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt oder der Berufungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.

Die Angriffe der Berufung, die sich im Wesentlichen gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung richten, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung der Kammer in der Sache zutreffend.

1.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es von einer Auftragserteilung durch die Beklagte überzeugt ist. Das Amtsgericht hat diese Überzeugung nachvollziehbar auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.

Die Auftragserteilung selbst hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Für die Beklagte sei ein Herr W. tätig gewesen, der den Auftrag im Namen der Beklagten erteilt habe. Diese Angaben waren nachvollziehbar und deckten sich mit den vorab schriftsätzlich gemachten Ausführungen zur Auftragserteilung. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen N., der nach eigenen Angaben den kaufmännischen Bereich bei der Beklagten betreut und den Verhandlungstermin als Vertreter des Geschäftsführers wahrgenommen hat, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So hat der Zeuge zunächst ausgeführt, Herr W. sei entweder Mietinteressent oder Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Er führe Gefälligkeiten für die Beklagte aus und er habe ihn mit dem Vornamen „D.“ angesprochen. Demgegenüber hat der Zeuge M. glaubhaft angegeben, bei Herrn W. handele es sich um einen der Söhne des anwesenden Zeugen N.. Auch die Zeugin K. hat bestätigt, dass sich die betreffende Person zeitweise „N.“ und zeitweise „W.“ nenne. Auf Vorhalt dieser Angaben hat der Zeuge N. sodann ausgeführt, es gäbe mehrere N., möglicherweise handele es sich um seinen Neffen R. N.. Wie er vorher auf den Namen „D.“ gekommen sei, konnte er ebensowenig erklären wie den Umstand, dass Herr W. für die Beklagte bei einer früheren Beauftragung im Jahr 2016 tätig geworden ist.

Unter Würdigung dieser Umstände hält auch die Kammer – wie das Amtsgericht – die Aussage des Zeugen N. für nicht glaubhaft, während die Aussagen der Zeugen M. und K. nachvollziehbar waren. Allein der Verweis des Beklagten auf eine geschäftliche Beziehung dieser Zeugen zum Kläger vermag deren Aussagen nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als es in den Aussagen vornehmlich um die Klärung der Identität des Herrn W. ging.

2.

Auch im Übrigen weist die amtsgerichtliche Entscheidung keine Rechtsfehler auf.

a)

Soweit die Beklagte die Anzahl der geleisteten Stunden in Abrede stellt und die Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestreitet, war hierüber kein Beweis zu erheben. Denn die Beklagte hat diesbezüglich nicht dargelegt, dass die in Ansatz gebrachten 17 Stunden den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung widersprechen. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Im Einzelnen:

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Unternehmer zur Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind (grundlegend BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. XII ZR74/06). Nach Treu und Glauben ist der Unternehmer aber im Rahmen der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung durchzuführen. Stellt sich die Leistungsausführung als unwirtschaftlich dar, so begründet dies einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch nach § 280 BGB, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss. Im Ergebnis führt der erhobene Gegenanspruch damit mittelbar zu einer Herabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Beweis einer unwirtschaftlichen Betriebsführung erbracht hat (BGH, a.a.O.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargetan, dass die von dem Kläger angesetzten 17 Stunden mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht in Einklang zu bringen sind. Insoweit ist hier zum einen zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt um die Durchführung kleinerer Arbeiten mit einem relativ geringen Stundenumfang gehandelt hat. Darüber hinaus ist dem Unternehmer bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ein gewisser Spielraum einzuräumen, der nach einer Entscheidung des OLG Hamburg bis zu 20 % betragen kann (OLG Hamburg, IBR 2017, 82). Konkrete Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Betriebsführung hat die Beklagte nicht vorgetragen, ihr Vortrag beschränkt sich vielmehr auf das pauschale Bestreiten der geltend gemachten Forderung. Schließlich ergeben sich auch aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die aufgewandten 17 Stunden für die durchgeführten Arbeiten unwirtschaftlich waren. Mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen war daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.

b)

Die Beklagte rügt des Weiteren, dass der Kläger keine Stundennachweise vorgelegt habe. Die Parteien haben vorliegend allerdings keinen VOB-Bauvertrag geschlossen, so dass § 15 Abs. 3 VOB/B, der die Vorlage von Stundenzettel vorschreibt, keine Anwendung findet. Der Kläger hat durch seine Rechnung vom 15.01.2017 sowie durch sein Schreiben vom 19.02.2017 (Anlage K 2) vielmehr in ausreichender Form dargelegt, wann und in welcher Form er welche Arbeiten durchgeführt hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OLG Düsseldorf, BauR 2014, 709). Danach hat er in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 11.01.2017 insgesamt 17 Stunden Fliesenarbeiten durchgeführt. Hierbei entfielen sieben Stunden auf Stemm-, Putz und Spachtelarbeiten im Duschbereich, weitere acht Stunden auf Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Duschbereich und schließlich zwei Stunden auf Grundier- und Spachtelarbeiten im Wandbereich der Küche. Diese Ausführungen sind ausreichend.

c)

Die Beklagte wiederholt mit ihrer Berufung schließlich erneut ihr Bestreiten hinsichtlich der aufgewandten Materialien und der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Einzelpreise und ist insoweit der Ansicht, dass auch diesbezüglich hätte Beweis erhoben werden müssen. Das Amtsgericht hat insoweit als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass der angesetzte Stundenlohn von 44,- € eher niedrig bemessen ist, gleiches gelte hinsichtlich der angesetzten Materialpreise.

Zwar stellt die eigene Sachkunde des Gerichts, die das Gericht aus ähnlichen Verfahren gewonnen zu haben beansprucht, keine gerichtsbekannte Tatsache dar (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 291 Rdn. 1 a). Diese Sachkunde ist aber insoweit von Bedeutung, als sie ein an sich gebotenes Sachverständigengutachten entbehrlich machen kann. So liegt der Fall hier. Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer aus eigener Sachkunde davon aus, dass der angesetzte Stundenlohn und die angesetzten Materialpreise eher niedrig bemessen sind. Die Kammer ist als Baukammer regelmäßig mit Bausachen befasst und kennt aus diesem Grund die üblicherweise angesetzten Stundensätze und Materialpreise der Region. Unter Berücksichtigung dessen liegen die angesetzten Preise eher im unteren Bereich dessen, was üblicherweise für derartige Arbeiten verlangt wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund entbehrlich.

II.

Da der Rechtsstreit im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Innerhalb der Stellungnahmefrist mag die Beklagte mitteilen, ob sie die eingelegte Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen beabsichtigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!