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Nachbarrechte gegen Luft-Wärmepumpe

VG Stuttgart – Az.: 2 K 5478/21 – Beschluss vom 18.02.2022

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16.11.2022 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.11.2021 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung und die Nutzung einer Wärmepumpe an dem vorhergesehenen Standort zulässt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln sowie der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung vom 08.11.2021 für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks S.-Straße 7, Flst.-Nr. 1830/3, in H., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des in südöstlicher Richtung angrenzenden Grundstücks S.-Straße 5/1, Flst.-Nr. 1830/4 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Gelände steigt entlang der S.-Straße nach Norden hin leicht an, sodass das Grundstück der Antragsteller etwas höher liegt, als jenes der Beigeladenen.

Die beiden genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Gemeinde H. vom 28.04.1964. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung werden höchstens zwei Vollgeschosse sowie eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 für zulässig erklärt. Die Gebäudehöhe darf bei zweigeschossiger Bebauung höchstens 6,5 m betragen. Als Dachform wird ein Satteldach mit „ca. 30°“ Neigung vorgeschrieben. Zudem sieht eine weitere Festsetzung seitliche Mindestgrenzabstände für Vordergebäude bei Traufstellung von 2,0 m an der Ost- und Nordseite und 4,0 m an der Süd- und Westseite vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die an der S.-Straße nach Süden hin stufenweise zurückgestaffelt sind.

Am 26.04.2021 beantragten die Beigeladenen beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Vorhabengrundstück. In der beigefügten Baubeschreibung wird u.a. die Dachform mit „Satteldach 30, die südliche Dachfläche bombiert, ortsübliche Dachkonstruktion“ bezeichnet. Für die Heizung und Warmwasserzubereitung wird eine Wärmepumpe mit Nennwärmleistung von weniger als 50 kW angegeben. Weitere Angaben zur Wärmepumpe sind nicht enthalten.

Mit dem Baugesuch stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von der gartenseitigen Baugrenze aufgrund deren Überschreitung mit Terrasse/Balkon sowie von der festgesetzten Dachform für die gartenseitige Bombierung der Dachfläche. Zu den beantragen Befreiungen erteilte die Gemeinde H. am 10.05.2021 ihr Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 09.06.2021 – zugestellt am 11.06.2021 – wurden die Antragsteller vom Vorhaben benachrichtigt. Daraufhin erhoben sie am 09.07.2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten Einwendungen. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, die Bauvorlagen seien unvollständig, insbesondere fehle im Lageplan eine hinreichende Darstellung der Abstandsflächen. Der in Ziffer 8 des Textteils des Bebauungsplans vorgesehene seitliche Mindestgrenzabstand von 4,0 m an der Westseite sei nicht eingehalten. Jedenfalls sei der Mindestabstand von 2,5 m aus § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO nicht gewahrt. Die geplante bombierte Dachfläche entspreche nicht der festgesetzten Dachform eines Satteldachs. Zudem lägen Verstöße gegen die festgesetzte Geschossfläche und Gebäudehöhe vor. Des Weiteren werde das Baufenster zur Gartenseite nicht unerheblich überschritten. Durch die genannten Verstöße stelle sich das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos dar. Neben der Störung ihrer Wohnruhe wirke das geplante Vorhaben auch erdrückend auf ihr deutlich niedrigeres Gebäude. Dies führe zu einer deutlich höheren Verschattung und zu neuen Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Ein derart hohes Gebäude füge sich nicht in das Gesamtbild der S.-Straße ein, in der sich mit Ausnahme der Hausnummer 9 nur Einfamilienhäuser mit einem Vollgeschoss befänden. Außerdem bestünden Einwände gegen die Nutzung der Wärmepumpe zwischen den Hauswänden der Grundstücke, weil damit unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einhergingen.

Nachbarrechte gegen Luft-Wärmepumpe
(Symbolfoto: Studio Harmony/Shutterstock.com)

Da im Laufe des Verfahrens weitere Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplans festgestellt wurden, erteilte die Gemeinde H. am 18.10.2021 auch für diese ihr Einvernehmen.

Das Landratsamt G. erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 08.11.2021 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unter Gewährung der folgenden Befreiungen: Überschreitung der zulässigen Geschossfläche um 4,5 m² (2,45 %); Überschreitung der zulässigen Stockwerksanzahl, Überschreitung der Gebäudehöhe sowie teilweise Abweichung von der festgesetzten Dachform und Dachneigung. Die Baugrenzenüberschreitung mit Eingangspodest, Terrasse, Carport und Stellplatz wurden nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen.

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 16.11.2021 Widerspruch.

Mit Anwaltsschriftsatz vom selben Tag haben sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihre Einwendungen aus dem behördlichen Verfahren und tragen ergänzend vor, dass die Genehmigung zu ihren Lasten das Bestimmtheitsgebot aus § 37 LVwVfG nicht wahre. Da eine Wärmepumpe in kritischer Nähe zu ihrem Wohngebäude errichtet und betrieben werden solle, müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Genehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen konkret bestimmen. Der angefochtenen Baugenehmigung seien jedoch weder die erforderlichen Kenngrößen der Anlage noch die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze zu entnehmen. Diese Anforderung gelte auch im vereinfachten Verfahren. Mit der Errichtung der Wärmepumpe an der geplanten Stelle gehe auch eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots einher, da sich in unmittelbarer Nähe ihr Schlafzimmerfenster befinde. Außerdem seien die erforderlichen Abstandsflächen zu ihrem Grundstück nicht eingehalten. Die Befreiungen von den Festsetzungen zur Geschossflächenzahl, zur Stockwerkszahl und zur Gebäudehöhe seien rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Argumentation des Antragsgegners, im Plangebiet gebe es bereits vergleichbare dreistöckige Gebäude mit einer entsprechenden Gebäudehöhe, überzeuge nicht. Die Überschreitungen seien ihnen gegenüber rücksichtslos. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO für eine Baugrenzenüberschreitung mit dem Eingangspodest und der Terrasse nicht vor, weil es sich hierbei nicht um Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO handele.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, dass keine Baugrenze überschritten sei, auf deren Einhaltung die Antragsteller sich berufen könnten. Der festgesetzten Geschossflächenzahl komme ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung zu. Hinsichtlich der zulässigen Anzahl an Vollgeschossen sei die Regelung zu den Stockwerken nach der Württembergischen Bauordnung von 1910 anzuwenden, weil der Bebauungsplan „W.“ vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung erlassen worden sei. Danach habe das geplante Gebäude drei Stockwerke. Hierfür könne eine Befreiung erteilt werden, weil im Plangebiet bereits vergleichbare Gebäude vorhanden seien. Da der Bebauungsplan keine Angaben zur Berechnung der Gebäudehöhe enthalte, sei davon auszugehen, dass die Traufhöhe maßgeblich sei. Die maximale Höhe von 6,5 m werde mit Ausnahme der Straßenseite und im Bereich der rückwärtigen Querbauten eingehalten. Die vorgeschriebene Dachform sei gewahrt, da eine schräge und eine gewölbte Dachfläche vorhanden sei. Die Wirkung eines Satteldaches bleibe insbesondere zur Straße hin erhalten. Der seitliche Mindestgrenzabstand aus dem Bebauungsplan betrage hier 2 m, weil sich das Grundstück der Antragsteller an der Nordseite befinde. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Wirksamkeit dieser Festsetzung. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Vorschrift mit Inkrafttreten der LBO 1964 unwirksam geworden sei. Nach dem Abstandsflächenplan seien keine Verstöße gegen das geltende Abstandsflächenrecht erkennbar. Demnach sei der erforderliche Abstand von 2,5 m von der Außenwand zum Grundstück der Antragsteller eingehalten. Im Bereich des Rücksprungs im Dachgeschoss betrage der erforderliche Abstand unter Einberechnung der Giebelfläche 2,95 m. Auch der Vorbau halte aufgrund der Privilegierung aus § 5 Abs. 6 LBO den Mindestabstand ein. Zudem sei die Aufstellung und Nutzung einer Wärmepumpe nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Verfahrens umfasst. Da die Baugenehmigung weder eine fachrechtliche Entscheidung ersetze noch das Fachrecht die Prüfung der materiellen Belange des § 22 BImSchG in der Baugenehmigung verlange, handele es sich nicht um andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an die Baugenehmigung stellen. Sollte es aufgrund der Wärmepumpe nachträglich zu Lärmbelästigungen kommen, wären im Einzelfall behördliche Aufsichtsmaßnahmen zu prüfen. Die angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -) betreffe den Fall des regulären Genehmigungsverfahrens. Das vereinfachte Verfahren diene allerdings der Verfahrensbeschleunigung, sodass § 22 BImschG und die TA Lärm nicht zu prüfen seien. Insoweit gehe die Verantwortung der Einhaltung auf den Bauherrn über. Die Wärmepumpe sei von der Feststellungswirkung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren nicht umfasst. Es sei daher nicht erforderlich, von diesem die Vorlage von Datenblättern der Wärmepumpe zu verlangen.

Die Beigeladenen haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tragen über die bereits vom Antragsgegner angestellten Erwägungen hinaus vor, dass die Antragsteller den seitlichen Gebäudeabstand von 4,0 m nach Süden ihrerseits nicht eingehalten hätten. Die rückwärtige Baugrenze sei nicht nachbarschützend. Ohnehin überschritten die Antragsteller diese ebenfalls mit einem Balkon und einer Terrasse. Die ästhetische Kritik an der bombierten Dachform berühre keine nachbarlichen Rechte. Zudem sei die Annahme, die Wärmepumpe verursache an dem geplanten Aufstellungsort erhebliche Belästigungen, zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ.

II.

Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sind nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässig, insbesondere statthaft. Sie haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Interesse der Antragsteller, von der Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nur hinsichtlich der Errichtung und der Nutzung einer Wärmepumpe an dem in der Genehmigung vorgesehenen Standort das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung ihres Bauvorhabens. Im Übrigen lässt die Genehmigung voraussichtlich keine Rechtsverletzung der Antragsteller erkennen. Daher hält die Kammer eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des gesamten Vorhabens (so VG Würzburg, Beschl. v. 25.09.2020 – W 5 S 20.1135 – juris) nicht für sachgerecht.

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn dieser rechtswidrig ist und ein Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Daraus folgt für den Eilantrag der Antragsteller, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht schon bei Fehlern irgendwelcher Art angeordnet werden kann. Das ist vielmehr nur dann möglich, wenn die im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilte Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen von der Baurechtsbehörde in diesem Verfahren zu prüfende (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) fristgerecht gerügte (§ 55 Abs. 2 LBO) Vorschriften verstößt, die gerade dem Schutz des Antragstellers dienen. Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist nicht zu prüfen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 19).

Nach diesen Maßgaben verstößt die angefochtene Baugenehmigung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich der Wärmepumpe in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (1.). Die übrigen Rügen der Antragsteller vermögen dagegen aus unterschiedlichen Gründen nicht zu überzeugen (dazu 2.).

1. Die Baugenehmigung der Beigeladenen dürfte unter einem Aspekt, der auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist (dazu b), zu Lasten der Antragsteller gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG verstoßen, da sie weder die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Wärmepumpe noch einen konkreter Immissionsrichtwert enthält (a).

a) Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrelevanter Fragen unbestimmt ist und der Betroffene daher nicht feststellen kann, ob bzw. in welchem Maße die Verletzung einer ihn schützenden Norm durch die Umsetzung des genehmigten Vorhabens möglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 19.07.2016 – 5 S 2220/15 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 11.01.2022 – 15 CS 21.2913 – juris Rn. 23).

Die Baugenehmigung vom 08.11.2021 gestattet in ihrer konkreten Ausgestaltung die Aufstellung und die Nutzung einer Wärmepumpe an dem vorgesehenen Standort. In den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen befindet sich sowohl in der Zeichnung Grundriss Erdgeschoss als auch in der Ansicht West die Bezeichnung „Wärmepumpe“ im Bereich der Fahrräderüberdachung an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand. Diese Bauvorlagen sind Bestandteil der Genehmigung. Der Antragsgegner geht ersichtlich selbst davon aus, dass die Wärmepumpe an dieser Stelle ohne ein weiteres Genehmigungsverfahren errichtet und betrieben werden, da er auf ein ordnungsbehördliches Eingreifen im Einzelfall verweist, sollte es nachträglich zu Lärmbelästigungen durch die Wärmepumpe kommen (siehe S. 7 der Entscheidung über die Angrenzereinwendungen).

Geht es – wie bei einer Wärmepumpe – um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 22 BImSchG), deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 36).

Muss die Baurechtsbehörde das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen zum Schutz der Nachbarschaft festlegen, erfordert die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz zweierlei: Zum einen müssen sich ihr die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 9 CS 18.10 -, juris Rn. 20); denn nur so ist die Immissionsbelastung für betroffene Nachbarn bestimmbar. Zum anderen muss die Baugenehmigung die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, etwa durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten – nicht nur abstrakt einem Baugebiet zugeordneten – Immissionsrichtwerts nach Nr. 6 TA Lärm als Grenzwert (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 37).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Baugenehmigung nicht gerecht. Der darin vorgesehene Aufstellungsort der Wärmepumpe befindet sich unter dem Aspekt des Immissionsschutzes in einer kritischen Nähe zum Wohngebäude der Antragsteller. Die Entfernung zu deren Außenwand beträgt ca. 5 Meter. Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass die zu erwartende Geräuschbelastung die maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Anhaltspunkt für eine unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritische Nähe einer Luft-Wärmepumpe zur Nachbarschaft kann etwa sein, dass der Abstand der Anlage zu schutzbedürftiger Wohnbebauung einen der insoweit im „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Abstände unterschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 36). Nach der im genannten LAI-Leitfaden enthaltenen Tabelle wäre der empfohlene Mindestabstand bei den hier zur Verfügung stehenden 5 m in einem Allgemeinen Wohngebiet nur bei einer Anlage mit einer Schallemission von höchstens 56 dB eingehalten. Aus einer Publikation der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg geht dagegen hervor, dass die Mehrzahl der installierten Anlagen einen Schallleistungspegel zwischen 60 und 70 dB/A besitzen (vgl. LUBW, Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen, Stand: 07/2020, S. 4). Zwar sind Schalldämmhauben auf dem Markt, die eine Minderung des Schalleistungspegels in einer Größenordnung von 10 dB/A ermöglichen. Mangels vorliegender Kennzahlen zur geplanten Wärmepumpe geht die Kammer aber jedenfalls im Eilverfahren von einer immissionsschutzrechtlich kritischen Nähe zur Nachbarschaft aus.

Die sich daraus ergebenden Bestimmtheitsanforderungen erfüllt die Genehmigung nicht. Die wesentlichen Kenngrößen (v.a. Konstruktionsmerkmale, maximale Schallleistungspegel und Betriebszeiten) lassen sich dem Bauantrag und den dazugehörigen Bauvorlagen nicht entnehmen, ebenso wenig die Verwendung schalldämmender Zusatzausstattung wie einer Schalldämmhaube. Aus der Baubeschreibung ergibt sich lediglich, dass die Heizung und Warmwasserbereitung über eine Wärmepumpe als Splittinggerät mit einer Nennleistung von unter 50 kW erfolgen soll. Das im Freien befindliche Teil mit Ventilator zum Ansaugen der Außenluft (vgl. https://bawos.ch/split-waermepumpe-funktionsweise-vor-und-nachteile/) soll nach den genehmigten Plänen an der nördlichen Außenwand in ca. 5 m Entfernung zum Wohnhaus der Antragsteller platziert werden. Anhand diesen Angaben ist die Immissionsbelastung für die Nachbarn nicht hinreichend bestimmbar. Ebenso fehlt es an in der Genehmigung an der Festlegung eines konkreten Immissionsgrenzwerts zum Schutz der Antragsteller. Nicht ausreichend ist dabei die Bestimmung unter Ziffer 7 g) der allgemeinen Bestandteile der Genehmigung, wonach bei der Bauausführung die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Denn dieser pauschale Hinweis bleibt völlig abstrakt und ohne Bezug zur konkreten Wärmepumpe.

b) Das beschriebenen Vorgaben an die hinreichende Bestimmtheit bei Luftwärmepumpen in kritischer Nähe zur Nachbarschaft gelten auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 28.10.2021 – AN 17 K 20.01470 – juris; VG Würzburg, Beschl. v. 25.09.2020 – W 5 S 20.1135 – juris; jeweils zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob § 22 Abs. 1 BImSchG aufgrund von § 52 Abs. 2 Nr. 3 a) LBO zum Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens gehört. Danach sind bei Vorhaben im Innenbereich andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der LBO zu prüfen, soweit in diesen Anforderungen an die Baugenehmigung gestellt werden. Anforderungen an die Baugenehmigung werden gestellt, wenn diese eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entbehrlich macht oder ersetzt oder wenn diese Vorschriften die Berücksichtigung von ihnen berührter fachgesetzlicher Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren vorsehen (vgl. Sauter, LBO Kommentar, Stand: Juli 2021, § 52 Rn. 17). Zwar wird im Fall einer Wärmepumpe keine fachgesetzliche Genehmigung ersetzt oder entbehrlich, da es sich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht um eine nichtgenehmigungsbedürftige Anlage handelt. Allerdings verlangt das Immissionsschutzrecht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – die Prüfung der fachrechtlich-materiellen Belange des § 22 BImSchG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind regelmäßig in einem baurechtlichen Verfahren nach den Bauordnungen der Länder zuzulassen. Die immissionsschutzrechtlichen Maßgaben nach den §§ 22 ff. BImSchG sind dann im Zuge eines solchen Zulassungsverfahrens „als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ zu berücksichtigen (vgl. BeckOK, Umweltrecht, Stand: 01.10.2021, § 22 BImSchG Rn. 31 m.w.N.; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, Vorbemerkung zu §§ 22 bis 25 BImSchG Rn. 53). Daher spricht Einiges dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) mit zum Prüfprogramm nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 a) LBO gehören (vgl. Sauter, LBO Kommentar, Stand: Juli 2021, § 52 Rn. 16).

Dies kann allerdings offenbleiben, da jedenfalls das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vom Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens umfasst ist. Der VGH Baden-Württemberg hat seine bereits angeführte Eilentscheidung zur Festlegung der gestatteten, von einer Wärmepumpe verursachten Geräuschimmissionen ausdrücklich auch auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gestützt (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 36). Im vereinfachten Verfahren prüft die Baurechtsbehörde die Zulässigkeit der Anlage nach den planungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Befindet sich das Vorhaben – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, ist § 15 BauNVO in Folge der Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung anwendbar.

Aus dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung folgt nichts Gegenteiliges. Es steht diesem Ziel des Gesetzgebers nicht entgegen, auch im vereinfachten Verfahren vom Bauherrn die Vorlage eines Datenblatts der Wärmepumpe zu verlangen und davon ausgehend in der Baugenehmigung einen Immissionsgrenzwert zu definieren bzw. erforderlichenfalls Auflagen zur Nutzung zu erlassen. Hierzu ist, anders als der Antragsgegner meint, keine Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde erforderlich. Jedenfalls in den Konstellationen einer kritischen Nähe zur Nachbarschaft, darf der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht einseitig zulasten des Schutzes nachbarlicher Rechte ausgeübt werden. Durch die vom Antragsgegner vorgenommene Ausklammerung eines für die Nutzung des Wohngebäudes wesentlichen Bestandteils aus dem Genehmigungsverfahren und die Behandlung der Wärmepumpe als „verfahrensfreie Nebenanlage“ würde die Nachweislast bezüglich der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ohne eine sachliche Rechtfertigung vom Bauherrn auf die Nachbarn übergehen.

2. Die Kammer muss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller nicht in einem weiteren Umfang als hinsichtlich des Standorts der Wärmepumpe anordnen, da die weitergehend behaupteten Verletzungen eigener Rechte nicht zu überzeugen vermögen. Es sind keine Verstöße gegen die im Bebauungsplan festgesetzten seitlichen Mindestgrenzabstände (a) oder das bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht der §§ 5 f. LBO (b) feststellbar. Die Überschreitung der Baugrenzen verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (c). Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen zur maximalen Geschossfläche, zur Anzahl der Vollgeschosse, zur zulässigen Gebäudehöhe und zur Dachform betreffen ebenfalls keine nachbarschützenden Vorschriften (d). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller durch die genannten Befreiungen ist bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten (e).

a) Die beanstandete Unterschreitung der seitlichen Mindestgrenzabstände beträfe zwar eine Vorschrift, die zugunsten der unmittelbaren Grundstücksangrenzer drittschützend sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 25.02.2010 – 8 S 2822/109 – juris Rn. 9).

Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob die entsprechende Festsetzung in Ziffer 6 des Textteils des Bebauungsplans wirksam ist. Denn das zum Erlasszeitpunkt geltende Planungsrecht enthielt keine Rechtsgrundlage zu einer derartigen Vorgabe. § 9 Abs. 1 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 23.06.1960 erlaubte keine Festsetzungen über die Einhaltung von Grenzabständen. Eine solche kann insbesondere nicht als Vorschrift über die überbaubaren Grundstücksflächen oder über die Stellung baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) BBauG 1960 verstanden werden (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 25.02.2010 – 8 S 2822/109 – juris Rn. 7). Einer Aufrechterhaltung der Norm als örtlicher Bauvorschrift dürfte entgegenstehen, dass die Gemeinde H. im Aufstellungsverfahren die gesamten textlichen Festsetzungen ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 BBauG gestützt hatte und damit ersichtlich planungsrechtliche Vorschriften erlassen wollte. Zudem stellte sich hierbei die weitere Problematik, dass die Ziffer 6 des Bebauungsplans aus dem Jahr 1964 mit dem Inkrafttreten der LBO am 01.01.1965 insgesamt unwirksam geworden sein könnte (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 26.05.2015 – 3 S 733/15 – juris Rn. 12 f.). Nach § 118 Abs. 5 LBO 1964 bleiben Verordnungen und Satzungen, die auf Grund des vorherigen Bauordnungsrecht erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Rechtsgrundlage der örtlichen Bauvorschriften in § 111 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964 ermächtigte zu Festsetzungen von größeren Grenzabständen als in § 7 LBO 1964 vorgeschrieben. § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 1964 sah einen Mindestabstand von drei Metern vor. Die Ziffer 6 des Bebauungsplans enthält dagegen je nach Himmelsrichtung der Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von zwei Metern und verlangt daher zumindest teilweise einen geringeren Grenzabstand als gesetzlich normiert.

Diese Frage muss die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden, weil das Vorhaben den Mindestgrenzabstand aus Ziffer 6 einhält. Dabei ist der an der Nordseite erforderliche Abstand von zwei Metern zu Grunde zu legen, den das Vorhaben wahrt. Da das Grundstück der Antragsteller in nordnordwestlicher Richtung an das Vorhabengrundstück angrenzt, ist dieser Mindestabstand und nicht derjenige der Westseite mit vier Metern maßgeblich. Als Westseite des Grundstücks ist dagegen die Grenze mit dem Grundstück Flst.-Nr. 1829/2 anzunehmen. Im Übrigen wären die Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, einen Verstoß geltend zu machen, weil sie mit ihrem Wohngebäude den an der Südseite notwendigen Abstand von vier Metern selbst nicht einhalten.

b) Die angefochtene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen das Abstandsflächenrecht aus den §§ 5 f. LBO.

Die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte nördliche Hauswand hält bei einer Höhe von 6,25 m die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 7 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,5 m (6,25 m x 0,4) ein. Der Wandvorsprung an der nordwestlichen Hausecke unterfällt der Privilegierung aus § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO. Danach bleiben Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone und Tür- und Fenstervorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der 4,99 m breite Vorsprung, der gegenüber der Hauswand um 40 cm hervortritt und einen Abstand von 2,10 m zum Grundstück der Antragsteller wahrt. Für die zurückgestaffelte Dachgiebelfläche ist der einzuhaltende Grenzabstand isoliert zu betrachten, wobei die Wandhöhe durch eine gedachte Verlängerung bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2015 – 8 S 1531/14 – juris Rn. 47 f.; Urt. v. 13.08.2008 – 3 S 1668/07 – juris Rn. 24). Nach der Berechnung des Ingenieurbüros Deschner (Bl. 34 der Behördenakte), die für die anteilige Anrechnung der Giebelfläche auf die Wandhöhe die Maßstäbe des § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO zutreffend zu Grunde legt, beträgt die hierbei einzuhaltende Abstandsfläche 2,95 m. Dieser Abstand wird ausweislich der Bauvorlagen eingehalten. Schließlich ist der Carport nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Danach ist die Einhaltung einer Abstandsfläche entbehrlich bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Der genehmigte Carport erfüllt sogar beide Tatbestandsalternativen.

c) Die Überschreitung der Baugrenzen mit dem Eingangspodest, Terrasse, Balkon, Carport und Stellplatz verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dienen kraft Bundesrecht nicht dem Schutz des Nachbarn. Vom Willen der Gemeinde als Plangeber hängt ab, ob diese ausnahmsweise auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 – juris). Es lassen sich aber Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Vordere (straßenseitige) Baugrenzen dienen danach regelmäßig nicht dem Schutz des Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1995 – 3 S 3321/94 – juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO Kommentar, Stand August 2021, § 23 Rn. 56 m.w.N.). In der Regel kann dem Lageplan zum Bebauungsplan entnommen werden, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 – juris und Beschl. v. 30.06.2015 – 3 S 901/15 – juris).

aa) Nach diesen Grundsätzen vermittelt die straßenseitige Baugrenze zur S.-Straße hin keinen Nachbarschutz. Es ergeben sich weder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus den Unterlagen des Aufstellungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Baugrenze ausnahmsweise der Schutz nachbarlicher Interessen bezweckt war. Vielmehr lässt die Rückstaffelung darauf schließen, dass die Gemeinde hiermit die Entstehung eines einheitlichen Ortsbildes entlang der S.-Straße beabsichtigte.

bb) Auf die Einhaltung der hinteren, westlichen Baugrenze können sich die Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da sie ihrem Grundstück nicht gegenüberliegt. Einzig ein kleiner Teil des Carports liegt innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche an der Grenze zu ihrem Grundstück. Diese Überschreitung konnte jedoch auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO zugelassen werden, weil der Carport ohne Abstandsfläche errichtet werden darf (siehe oben). In diesem Zusammenhang übersehen die Antragsteller, dass die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht auf Nebenanlagen nach § 14 BauNVO beschränkt ist, sondern nach Satz 2 der Norm auch gilt, wenn die bauliche Anlage nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist.

d) Die erteilten Befreiungen von der zulässigen Geschossfläche, der Anzahl der Vollgeschosse, der Gebäudehöhe sowie der Dachform führen voraussichtlich ebensowenig zu einer Verletzung der Rechte der Antragsteller.

Ein Nachbar kann sich auf die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nur dann berufen, wenn die Bestimmung, von der befreit worden ist, seinem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.09 – juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 – juris).

Dies ist hier nicht der Fall. Die betroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen kraft Bundesrecht regelmäßig nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern erfüllen städtebauliche Zwecke. Drittschutz kommt ihnen demnach nur dann zu, wenn der Satzungsgeber sie mit solchem anreichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 – juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 – 8 S 702/19 – juris und Beschl. v. 12.02.2019 – 5 S 2487/18 – juris).

Die festgesetzte Geschossflächenzahl, die das Vorhaben der Beigeladenen geringfügig um 2,45 % überschreitet, ist daher nicht nachbarschützend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 – OVG 10 S 30.09 – juris Rn. 16).

Selbiges gilt auch für die Festsetzung zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Es kann hier dahinstehen, ob sich die Berechnung der Vollgeschosse nach der LBO 1964 oder nach dem Begriff des Stockwerks im Sinne der Württembergischen Bauordnung von 1910 richtet. Für Letzteres würde sprechen, dass es sich bei § 20 Abs. 1 BauNVO um eine statische Verweisung handelt, die auf das jeweilige Landesrecht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans Bezug nimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1999 – 8 S 19/99 – juris), und der Bebauungsplan „W.“ vor dem Inkrafttreten der LBO 1964 am 01.01.1965 beschlossen wurde. Andererseits verwendet der Bebauungsplan in Ziffer 2 des Textteils bereits die Terminologie des Vollgeschosses aus der bereits am 12.03.1964 verabschiedeten LBO 1964. Unabhängig von dieser Frage ist die Festsetzung von zwei höchstens zwei zulässigen Vollgeschossen jedenfalls grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 – juris; OVG Rhein.-Pf., Beschl. v. 09.12.2020 – 8 B 11336/20 – juris Rn. 26).

Die Festsetzung zur höchstens zulässigen Gebäudehöhe vermittelt ebenfalls keinen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO Kommentar, Stand August 2021, § 18 Rn. 9 und § 16 Rn. 54 m.w.N.). Ohnehin dürfte die Vorschrift in Ziffer 6 des Textteils mangels Bestimmtheit unwirksam sein. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Ziffer 6 nennt weder den unteren noch den oberen Bezugspunkt der Gebäudehöhe. Auch aus den übrigen Festsetzungen ergeben sich diese nicht mit hinreichender Sicherheit. Der Antragsgegner geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang die Traufhöhe maßgeblich sei. Hierfür könnte sprechen, dass in einem vom Gemeinderat am 08.04.1963 beschlossenen Planentwurf die Gebäudehöhe als die Entfernung vom fertigen Gelände bis zur Oberkante der Dachrinne definiert wurde. Derartige Hinweise aus der Planbegründung oder dem Aufstellungsverfahren gewährleisten allerdings keine hinreichende Bestimmtheit der Bezugspunkte und führen daher zur Unwirksamkeit der Festsetzung (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO Kommentar, Stand August 2021, § 18 Rn. 3).

Schließlich dient die Festsetzung der Dachform, die planungsrechtlich schon nicht festgesetzt werden könnte, nicht dem Nachbarschutz, da sie als solche erkennbar nur Ziele der Baugestaltung verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.1990 – 8 S 1279/90 – juris). Es bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob diese in der Sache bauordnungsrechtliche Vorschrift nach Inkrafttreten der LBO 1964 wirksam als eine örtliche Bauvorschrift fort gilt (§ 118 Abs. 5 i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1964) und ob eine Befreiung daher richtigerweise am Maßstab des § 56 Abs. 5 LBO zu erfolgen hat.

Dem Planaufstellungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde den Nachbarn hinsichtlich der genannten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zur zulässigen Dachform ein subjektives Recht einräumen wollte. Hierfür finden sich weder in den Erläuterungen zu den verschiedenen Planentwurfsfassungen noch in der Planbegründung vom 28.04.1964 oder in den Reaktionen auf vorgebrachte Einwendungen greifbare Anhaltspunkte.

Da die Antragsteller demnach die Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht verlangen können, kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob die Abweichungen vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung betreffen, nicht an. Vielmehr verbleibt ihnen nur die Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme.

e) Bei summarischer Prüfung lässt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller erkennen.

Dieses Gebot leitet sich vorliegend aus der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB ab. Es soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 4 B 52.15 – juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 – 5 S 1790/17 – juris Rn. 43). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar ist, hat sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen.

aa) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Höhe des Bauvorhabens liegt nicht vor.

Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn von dem genehmigten Gebäude eine erdrückende Wirkung ausginge. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass ein Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem also förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Gefängnishofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 – 4 B 72.06 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.07.2018 – OVG 10 S 52/17 – juris). Allein aus dem Umstand, dass das genehmigten Gebäude hinsichtlich seiner Traufhöhe etwa 2 m höher ist als das Wohnhaus der Antragsteller, folgt keine derartige Wirkung, zumal der Höhenunterschied zumindest teilweise durch das nach Norden hin ansteigende Gelände ausgeglichen wird. So liegt die Erdgeschossfußbodenhöhe ihres Hauses 42 cm über derjenigen des angegriffenen Vorhabens. Ein vom Vorhaben ausgehendes erdrückendes Gefühl lässt sich daher nicht feststellen.

bb) Das Vorhaben ist auch hinsichtlich der zusätzlichen Beschattung nicht rücksichtslos.

Es hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in §§ 5 f. LBO ein (siehe oben). Mit diesen hat der Landesgesetzgeber normativ bestimmt, was er an Belichtung und Belüftung für ausreichend erachtet, sodass bei deren Wahrung regelmäßig keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegt (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 – 8 S 702/19 – juris Rn. 36). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die hier eine abweichende Bewertung erforderten.

cc) Selbiges gilt auch für den Einwand der Antragsteller, durch das Vorhaben – insbesondere durch das Dachgeschoss – würden neue Einsichtmöglichkeiten auf ihr Grundstück geschaffen.

Weder das Rücksichtnahmegebot noch andere Vorschriften des öffentlichen Baurechts vermitteln einen generellen Schutz vor Einsichtnahme von Grundstücken (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 – 4 B 224.82 – BRS 40, Nr. 192; Bay. VGH, Beschl. v. 10.01.2020 – 15 ZB 19.425 – juris). Wegen der gesetzlichen Ausgestaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften mit tendenziell geringen Mindestabständen sind Einsichtsmöglichkeiten in nachbarliche Grundstücke und auf Nachbargebäude regelmäßig gegeben und deshalb nach dem Willen der Landesgesetzgeber grundsätzlich von jedermann hinzunehmen. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder in das Gebäude genommen werden kann. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnet werden, welche die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtmöglichkeiten derart massiv und damit unzumutbar wären, dass den Antragstellern dadurch praktisch keine Privatsphäre oder Rückzugsorte verblieben.

dd) Das Vorbringen, durch die Überschreitung der Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung werde ihre Wohnruhe, insbesondere durch erhöhten Lärm, unzumutbar beeinträchtigt, überzeugt nicht. Es gibt keinen Anspruch darauf, von sozialüblichen Lebensäußerungen der Nachbarn verschont zu bleiben, zumal in einem Allgemeinen Wohngebiet.

ee) Soweit die Antragsteller vortragen, das geplante Gebäude passe aufgrund seiner Höhe und der Dachform nicht in die Umgebung und beeinträchtigte das optisches Erscheinungsbild der Straße, folgt daraus keine Verletzung ihrer Rechte. Die Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots irrelevant.

ff) Der Einwand, das Vorhaben verursache aufgrund einer ungünstigen Stellung des Carports und der Garage sowie eines zu geringen Abstands zu den Verkehrsflächen ein erhebliches Gefährdungspotential für den Straßenverkehr, ist nicht nachvollziehbar. Eine eigene unzumutbare Beeinträchtigung haben die Antragsteller damit nicht dargetan.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskosten sind nach dem Obsiegen und Unterliegen auf die Beteiligten zu verteilen. Da die Antragsteller nur mit ihrer Einwendung hinsichtlich der Wärmepumpe durchdringen und mit ihrem sonstigen Vorbringen unterliegen, erachtet die Kammer eine Kostenquote von drei Vierteln zu ihren Lasten für sachgerecht. Der Antragsgegner und die Beigeladenen, die sich dem Antrag auf Klageabweisung angeschlossen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sind als ein kostenpflichtiger Teil zu betrachten, sodass ihnen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten aufzuerlegen ist (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, VwGO Kommentar, § 159 Rn. 14 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, § 159 Rn. 13). Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten erfolgt angelehnt an die Grundsätze der Baumbach´schen Formel, wodurch eine Kostenerstattungspflicht zwischen dem teilweise unterlegenen Hauptbeteiligen und dem ihn unterstützenden Beigeladenen vermieden wird (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, VwGO Kommentar, § 159 Rn. 16; Eyermann, VwGO Kommentar, § 159 Rn. 8).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Dem folgend gehen die Baurechtssenate des VGH Baden-Württemberg davon aus, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen ist (Beschl. v. 13.08.2014 – 8 S 979/14 – juris; Beschl. v. 27.08.2014 – 3 S 1400/14 – juris). Da sich die Antragsteller gegen die Errichtung, nicht nur die Nutzung des Vorhabens wenden, wird die Hauptsache faktisch vorweggenommen, so dass keine Reduzierung dieses Werts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in Betracht kommt.

 

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