KG Berlin – Az.: 27 U 126/13 – Beschluss vom 20.02.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 8 O 286/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.990,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Werklohn aus ihrer Schlussrechnung vom 22.12.2011 (K 1 = GA Bl. 14) geltend mit der Behauptung, der diesbezüglich erteilte Auftrag über die Balkonsanierungsarbeiten am Bauvorhaben R , … Berlin, sei ihr, der Klägerin, und nicht – wie die Beklagte behauptet – der M -T GmbH erteilt worden. Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S (vgl. hierzu das Protokoll vom 14.06.2013 = GA Bl. 129 ff) abgewiesen, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht bewiesen habe. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in voller Höhe weiter verfolgt.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 28.08.2013, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass durch die Aussagen der Zeugin S in Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen bewiesen sei, dass sie aktiv legitimiert sei, ggf. sei die Zeugin nochmals zu vernehmen. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch aus GoA bzw. ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.11.2012 das am 06.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.990,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2012 sowie außergerichtliche Kosten von 651,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Anspruchsbegründung zu zahlen.
Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 14.11.2013 (GA Bl. 188 ff), auf deren Inhalt in vollem Umfang verwiesen wird, entgegen.
Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 17.12.2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückzuweisen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2014, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, entgegengetreten.
II.
Die Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung ist aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.12.2013, an denen der Senat auch angesichts der Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.01.2014 festhält, unbegründet. Es verbleibt dabei, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht hat nachweisen können.
Eine schriftliche Beauftragung hat sie nicht vorgelegt. Soweit sie sich nunmehr auf die Aussage der Zeugin bezieht, die bekundet hat, dass sich ein schriftlicher Auftrag in einer gelben Projektmappe befinde, sieht der Senat keinen Anlass für eine Auflage gemäß § 142 ZPO gegenüber der Beklagten. Denn die Zeugin hat ebenso bekundet, dass sie den, der ersten Abschlagsrechnung beigefügten Originalauftrag des Auftragnehmers „persönlich bei der Firma MBM TEC wieder abgegeben“ habe, so dass die Klägerin – wenn man ihrer Ansicht folgt, dass die Zeugin definitiv die Klägerin als Auftragnehmerin betrachtet und sie als MBM-TEC bezeichnet habe – selbst im Besitz eines Auftragsexemplars sein müsste, das sie als darlegungs- und beweisbelastete Partei vorzulegen hätte. Da sie dies nicht getan hat, geht der Senat davon aus, dass ein schriftlicher Auftrag, zu dessen Existenz bzw. Erstellung die Klägerin auch sonst nicht substantiiert vorgetragen hat, nicht vorliegt.
Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin S – wie von der Klägerin beantragt – ist nicht veranlasst. Sie ist ausführlich vernommen worden und Fehler bei der Beweiswürdigung durch das Landgericht sind nicht aufgezeigt worden, worauf bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen worden war.
Der Vortrag der Klägerin auf S. 3, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 28.01.2014, wonach das aktive Geschäft der GmbH Ende 2010 eingestellt worden sein soll und danach von der GmbH keine neuen Aufträge mehr angenommen worden sein sollen, ist unerheblich. Denn für die Frage, wem der streitgegenständliche Auftrag erteilt wurde, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont des Vertragspartners an. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen, wonach sich aus dem (von der Klägerin behaupteten) Telefongespräch betreffend die Auftragsvergabe deutlich für die Beklagte hätte ergeben müssen, dass gerade der Klägerin und nicht die MBM-TEC GmbH, mit der die Beklagte zuvor zusammengearbeitet hatte, der Auftrag erteilt worden sein soll. Es muss davon ausgegangen werden, dass es in diesem Gespräch eine entsprechende Klarstellung nicht gegeben hat, da die Klägerin auch in dem nachgelassenen Schriftsatz hierzu nicht vorträgt. Die Beklagte musste/durfte deshalb von ihrem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass sie der MBM-TEC GmbH den fraglichen Auftrag erteilt hatte.
Dass dies dann während der „laufenden Vertragsdurchführung“ geändert worden sein soll, ist weder substantiiert vorgetragen noch sind hinreichende Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Hierfür ist es unerheblich, welche Personen die Arbeiten tatsächlich ausgeführt oder mit Vertretern der Beklagten über die Arbeiten gesprochen haben, denn es ist im Baugeschehen nicht unüblich, dass Subunternehmer beschäftigt werden. Auch etwaige Gespräche mit dem Geschäftsführer M. zu einer Zeit, als dieser bereits als Geschäftsführer der GmbH abberufen war, lassen keinen zwingenden Schluss dahingehend zu, dass die Beklagte (nunmehr) davon ausging und billigte, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin sei, zumal nicht einmal dargetan ist, dass der Beklagten die internen Vorgänge bei der Klägerin bzw. der M-T GmbH bekannt (gemacht) worden waren.
Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte die Abschlags- und die Schlussrechnung der Klägerin als sachlich und rechnerisch richtig geprüft hat (B 21 und 23), kann die Klägerin nichts für sich herleiten, denn die daraufhin veranlassten Zahlungen sind gerade nicht an sie, sondern an die GmbH geflossen. Dies lässt zwar auf irgendeinen Irrtum bei der Beklagten schließen, nicht jedoch zwingend darauf, dass sie die Klägerin (jedenfalls jetzt) als Vertragspartnerin ansah. Ebensogut lässt sich daraus der – aus Sicht des Senats naheliegendere – Schluss herleiten, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gemerkt hat, dass die Rechnungen von der falschen Firma erstellt worden waren. Jedenfalls ist diese Verhaltensweise nicht geeignet, den Senat im Sinne von § 286 ZPO von der Aktivlegitimation der Klägerin zu überzeugen, auch wenn die Beklagte andere falsche Rechnungslegungen zuvor moniert hatte. Dass die GmbH keine Abrechnung nach §§ 14, 16 VOB/B gestellt hat, kann dahinstehen, denn daraus folgt ebenfalls nicht im Gegenzug, dass die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten war.
Der Senat bleibt bei seiner Würdigung betreffend die von der Beklagten vergebenen vierstelligen Auftragsnummern, die lediglich die vergebenen Arbeiten, nicht aber den Auftragnehmer individualisierten. Gegenteiliges trägt die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht vor. Ihre Stellungnahme zu der fünfstelligen Empfängernummer 14202 verkennt, dass diese Nummer zunächst an die GmbH vergeben war, wie die Beklagte mit der Anlage B 24 (GA Bl. 110 ff) dargelegt hat, und erst am 01./02.03.2012 eine Änderung auf die GmbH & Co KG der Klägerin erfolgte, was auch erklärt, warum spätere Schreiben vom April 2012 und Oktober 2013 (Anlagen BB 1 und K 10) sich auf die Klägerin beziehen. Aus der Anlage B 24 ergibt sich ebenfalls, dass erst im März 2012 die Kontonummer der Klägerin im System der Beklagten eingegeben worden ist, während für die betreffende Kundennummer 14202 bis zu diesem Zeitpunkt die Kontonummer der GmbH eingegeben war, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass die Beklagte die GmbH bis dahin als ihre Vertragspartnerin angesehen hat. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.01.2014 (S. 6 = GA Bl. 218), der Auftrag 3641 sei am 13.04.2011 von Frau S in das System eingestellt und schon zu diesem Zeitpunkt sei insoweit die Klägerin aufgenommen worden, entbehrt jeder Grundlage und ist offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden. Jedenfalls handelt es sich um neuen Vortrag in der zweiten Instanz, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Da die Anlage B 24 bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 11.03.2013 eingereicht worden ist, hätte die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 14.06.2013 ohne Weiteres Gegenteiliges vortragen können. Warum ihr das nicht möglich gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO war und ist nicht veranlasst, denn der dafür erforderlich „Anbeweis“ ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen und denjenigen im Hinweisbeschluss ersichtlich, nicht erbracht.
Ein Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und der MBM-TEC GmbH zustande gekommen ist. Diese Würdigung beruht nicht – wie die Klägerin meint – auf eine unbeachtlichen nachträglichen Behauptung der Beklagten, sondern auf dem gesamten Sachvortrag der Parteien, wobei die Frage des Vertragsschlusses aufgrund des Geschehens im Frühjahr 2011 – wie vorstehend und im Hinweisbeschluss geschehen – zu beurteilen ist.
Auch ein Bereicherungsanspruch besteht nicht, denn die Leistungen hat die Beklagte – wiederum vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet – von der GmbH empfangen. Auf die Frage, wer die tatsächlich tätig gewordenen Nachunternehmer beauftragt hat, kommt es dabei nicht an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.