Skip to content
Menü

Bauvertrag – Verwirkung auf Bauhandwerkersicherung wegen mangelnder Vertragstreue

LG Stralsund – Az.: 1 S 41/11 – Urteil vom 14.09.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 18.01.2011 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Sicherheit für seine Werkleistungen betr. das Bauvorhaben … in Höhe von 6.367,17 € zu stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 % mit Ausnahme der durch die Verweisung an das Amtsgericht Anklam entstandenen Kosten; diese trägt der Kläger.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.

3. Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auf 8.033,17 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auf Leistung einer Sicherheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Allein in der Höhe bedarf das amtsgerichtliche Urteil einer Korrektur, weil der unstreitig vereinbarte Nachlass zu berücksichtigen ist.

1.

§ 648a Abs. 1 BGB n.F. gibt dem Werkunternehmer einen Anspruch auf eine Sicherheit für die vertraglich vereinbarten Werkleistungen. Intention des Gesetzes ist es, dem grundsätzlich vorleistungspflichtigen Werkunternehmer das Insolvenzrisiko des Auftragnehmers abzunehmen. Ausgehend von dieser Intention kommt es denknotwendig für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung weder auf die Erbringung der mangelfreien Werkleistung an noch auf eine Abnahme oder die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung (vgl. Drucksache Bundestag 16/511 S. 16, 17). Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht, solange und soweit noch eine fällige Werklohnforderung entstehen kann. Nur wenn feststeht, dass die Werklohnforderung des Werkunternehmers nicht mehr entstehen und fällig werden kann oder (ggf. durch Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen) erfüllt ist, kann ein Anspruch gem. § 648a Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Die Kammer folgt insoweit den zitierten und überzeugend begründeten Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2010 (Az.: 8 O 284/10) und des LG Nürnberg-Fürth vom 12.04.2010 (Az.: 17 O 11183/09). Das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2010 (Az.: 325 O 469/09) gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass, weil dem Urteil – ersichtlich – eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrundeliegt (Kündigung durch den Auftragnehmer). Ob § 648a Abs. 1 BGB sich auch auf einen Anspruch aus §§ 649 BGB, 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB/B wegen infolge einer Kündigung nicht erbrachter Werkleistungen bezieht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Unstreitig verlangt der Kläger Sicherheit nur für die Gegenleistung von erbrachten Werkleistungen.

Ausgehend hiervon ist ein Sicherungsanspruch in zuerkannter Höhe gegeben. Der Kläger will ersichtlich weniger als den ursprünglich prognostizierten Werklohn gesichert wissen. Seine Schlussrechnung bietet eine hinreichende Grundlage für diese Wertung. Allein der vom Beklagten geltend gemachte Nachlass, der in der Vertragsurkunde Anklang findet und den der Kläger nicht substanziiert in Abrede stellt, muss berücksichtigt werden.

2.

Dem Anspruch kann der Beklagte nicht das Fehlen einer hinreichenden Vertragstreue des Klägers entgegenhalten. Der Kläger ist berechtigt gewesen, eine Mängelbeseitigung solange zu verweigern, bis der Beklagte Sicherheit leistet. Dementsprechend hat der Beklagte auch kein außerordentliches Recht gehabt zu kündigen, nachdem der Kläger Sicherheit für eine Mängelbeseitigung verlangt hat. Die Kündigung ist dem Kläger erst zugegangen, nachdem der Beklagte Kenntnis vom Sicherheitsverlangen gehabt hat. Dass der Kläger sich ungeachtet der verwehrten Sicherheitsleistung geweigert hat, gerügte Mängel zu beseitigen, lässt noch nicht den Schluss zu, der Kläger sei vertragsuntreu und verliere seinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung.

Die Frage, ob der Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 als unstreitig gelten muss, dass aufgrund einer Interventionswirkung im Verfahren des Subunternehmers gegen den Kläger von einer Mangelfreiheit der streitgegenständlichen Werkleistungen auszugehen ist, kann dahinstehen.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtslage ist hinreichend geklärt; auf das zitierte Urteil des Landgerichts Stuttgart mit seiner ausführlichen Begründung wird verwiesen. Gegenteilige Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16.07.2010, 325 O 469/09, NJW-RR 2011, 312, 313) betrifft – wie bereits erwähnt – einen anders gelagerten Fall.

Hinsichtlich des Gebührenstreitwerts wird an dem Beschluss vom 31.08.2011 festgehalten. Er findet seine Rechtfertigung in § 6 ZPO, weil der Kläger eine Forderung gesichert wissen will (im Erg. ebenso LG München, Beschl. v. 15.12.2010, 5 O 4454/10).

Der Schriftsatz des Beklagten vom 09.09.2011 gibt – soweit die Kammer ihn nicht schon berücksichtigt hat – keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere erfordert der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Wiedereröffnung. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen sind dem Beklagten bekannt gewesen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht davon hat ausgehen können, Tatsachenfragen spielten in der mündlichen Verhandlung keine Rolle, und dass er sich nach wie vor nicht substanziiert und glaubhaft entschuldigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!