Skip to content
Menü

Beseitigung baulicher Anlage in Form von 2 Fahnenmasten – Willkürverbot

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 2 S 35.19 – Beschluss vom 11.03.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der der Antragsgegner unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Beseitigung der baulichen Anlage in Form der zwei Fahnenmasten einschließlich der Fahnen und Unterkonstruktion auf dem Grundstück Schumannstraße 7a-c angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 2000 Euro angedroht hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen abgelehnt.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es liege ein Ermessensfehler beim Erlass der Beseitigungsverfügung in der nicht ausreichenden Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine beträchtliche Zahl planwidriger Fahnen und Fahnenmasten in der Nachbarschaft sowie unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen Fahnenmasten anzutreffen gewesen seien und die Behörde hiervon Kenntnis gehabt habe. Auch behaupte der Antragsgegner lediglich, gegen andere vermeintliche Störer tatsächlich vorgegangen zu sein. Substantiierte Belege für ein solches Einschreiten gegen Andere habe er bisher jedoch nicht vorgelegt.

Richtig ist zwar, dass die Behörde, soweit sie Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände ergreift oder unterlässt, in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren hat. Unabhängig hiervon führt eine Vielzahl von Verstößen jedoch nicht dazu, dass – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – die Behörde gleichzeitig und flächendeckend tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, wenn sie dafür keine sachlichen Gründe anzuführen vermag (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 – 7 B 106.91 –, juris Rn. 2, vom 22. April 1995 – 4 B 55.95 –, juris Rn. 5, vom 18. April 1996 – 4 B 38.96 –, juris Rn. 2, und vom 14. September 1998 – 6 B 41.98 –, juris Rn. 4). Eines bereits zum Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung vorliegenden Gesamtkonzeptes bedarf es danach nach Auffassung des Senats nicht.

Bereits erstinstanzlich hat der Antragsgegner vorgetragen, gegen ungenehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige, störende Fahnen unter Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes vorzugehen. Mit der Beschwerdeerwiderung weist er ergänzend darauf hin, die Sachverhalte am 8. April 2019 und am 3. Juli 2019 dokumentiert und erste Anhörungen versendet zu haben. Dass in der nachbarlichen Umgebung am 7. August 2019 Fahnen und Fahnenmasten noch vorhanden gewesen seien, steht dem bei lebensnaher Betrachtung und unter Zugrundelegung eines üblichen zeitlichen Ablaufs nicht entgegen. Weitergehende, insbesondere sachlich unterlegte Zweifel hieran legt die Antragstellerin nicht dar. Diese kann – wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt – unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots allein beanspruchen, nicht willkürlich aus mehreren vergleichbaren Störern herausgegriffen zu werden. Dies verwehrt es der Behörde indes nicht, aus Gründen beschränkter Ressourcen anlassbezogen vorzugehen, solange sie gegen ihr sodann entgegengehaltene Vergleichsfälle in gleicher Weise einschreitet. Ebenso wenig bedarf es der vorherigen Festlegung einer Prioritätenfolge, wenn die Behörde gegen andere Fälle alsbald nach Bekanntwerden einschreitet (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 97.11 –, juris Rn. 8). Dass die Antragstellerin dies hier durch pauschales Bestreiten geltend macht, reicht jedoch nicht aus.

Dass der Antragsgegner anders als in anderen Fällen gegen die Antragstellerin bereits eine Beseitigungsverfügung unter Anordnung sofortiger Vollziehung erlassen hat, hat er bereits in der angefochtenen Verfügung mit der stets zunehmenden Beschwerdelage seitens der Bewohner des Gebäudes Schumannstraße 7a und b begründet, denen eine weitere Störung durch die auch schon bei leichtem Wind entstehenden Flattergeräusche nicht länger zugemutet werden könne. In der Beschwerdeerwiderung hat er ergänzend angegeben, dass in anderen Fällen keine Beschwerden wegen Lärms oder sonstiger beeinträchtigender Störungen eingegangen seien und es in seinem Ermessen liege, diese Fälle nach Dringlichkeit zu bearbeiten. Hierzu hat sich die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht verhalten, obwohl dieser Punkt bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist. Aus dem gleichen Grund wendet sich die Antragstellerin erfolglos gegen die Annahme einer negativen Vorbildwirkung der streitgegenständlichen Fahnen bzw. Fahnenmasten. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung nicht nur mit einer negativen Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende begründet, sondern zusätzlich auf die stets zunehmende, oben angeführte Beschwerdelage seitens der Bewohner abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!