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Nach Werkabnahme kein der Eintritt des Verzuges mit der Herstellungsverpflichtung

Ein Landwirt aus Niedersachsen verklagte ein Bauunternehmen, weil er seine Maisernte wegen einer mangelhaften Fahrsiloanlage nicht einlagern konnte und verkaufen musste. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies seine Klage auf Schadensersatz ab, da der Landwirt das Bauunternehmen zu spät über die Mängel informierte und somit ein überwiegendes Mitverschulden trug. Der Fall wirft grundsätzliche Rechtsfragen zur Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden bei Baumängeln auf und geht nun vor den Bundesgerichtshof.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 05.11.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 93/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Landwirt, der von einer Gewerbeunternehmung Schadensersatz verlangt. Er argumentiert, dass durch die verspätete Fertigstellung und Mangelhaftigkeit einer Fahrsiloanlage seine Maisernte nicht gelagert werden konnte, wodurch er Schäden erlitt.
  • Beklagte: Eine Gewerbeunternehmung, die sich auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiert hat. Sie verteidigt die Erfüllung ihrer Vertragspflichten und leugnet die Schadensersatzpflicht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger bestellte 2021 eine Fahrsiloanlage bei der Beklagten. Aufgrund angeblicher Mängel und Verzögerungen bei der Fertigstellung konnte der Kläger seine Maisernte nicht wie geplant lagern und musste sie verkaufen, was zu Kosten für Futterzukauf führte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte rechtzeitig und vertragsgemäß gearbeitet hat und ob sie für den dem Kläger entstandenen Schaden haftet, da durch Mängel und Verzögerungen in der Nacherfüllung ein Ausfall entstanden sein soll.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Begründung: Die Beklagte war mit der Fertigstellung ihrer Arbeit nicht in Verzug und es lag auch kein Verzug mit der Nacherfüllung für behauptete Mängel vor. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte die Prüfberichtüberlassung schuldete oder dass sie dafür in Verzug war. Zudem habe der Kläger nicht rechtzeitig auf Mängel hingewiesen, was ein Mitverschulden darstellt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Beklagte bleibt ohne Verpflichtung zum Schadensersatz. Das Urteil zeigt die Bedeutung rechtzeitiger Mangelanzeigen durch den Auftraggeber und stellt klar, dass ohne rechtzeitige und durchsetzbare Fristsetzung keine Verzugs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Revision wurde zugelassen, um klärende Rechtsfragen zur Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfallschäden zu überprüfen.

Werkabnahme im Bauvertrag: Rechte und Pflichten nach Gerichtsurteil erläutert

Im Vertragsrecht spielt die Werkabnahme eine zentrale Rolle, insbesondere in Bauverträgen. Die Abnahme stellt den formellen Akt dar, durch den der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß anerkennt und somit die Übergabe der Leistung vollzieht. Nach der Abnahme hat der Auftragnehmer in der Regel bestimmte Verpflichtungen, darunter die Herstellungsverpflichtung und die Behebung eventueller Mängel. Ein entscheidender Aspekt ist jedoch, dass mit dem vollzogenen Abnahmeprozess keine unmittelbare Pflicht des Auftragnehmers mehr besteht, die Leistung zu erbringen, was zu Fragen hinsichtlich des Verzugs und der damit verbundenen Konsequenzen führen kann.

Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese Thematik und geht der Frage nach, wie sich Verzögerungen im Bauablauf und eventuelle Mängelansprüche auf die Rechte des Auftraggebers auswirken. Dabei wird verdeutlicht, welche Bedeutung die Einhaltung von Fristen und das Erstellen eines Abnahmeprotokolls für die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Bauvorhabens haben.

Der Fall vor Gericht


Landwirt erhält keinen Schadensersatz wegen mangelhafter Fahrsiloanlage

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung eines Landwirts gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte von einem Bauunternehmen Schadensersatz in Höhe von knapp 67.000 Euro gefordert, weil er seine Maisernte aufgrund von Mängeln an einer neu errichteten Fahrsiloanlage nicht einlagern konnte.

Mangelhafte Siloanlage führt zu Verkauf der Ernte

Die Beklagte hatte für den Kläger im März 2021 eine Fahrsiloanlage errichtet, die im September 2021 abgenommen wurde. Als der Landwirt Anfang Oktober seine Maisernte einbrachte, stellte er zwischen dem 10. und 14. Oktober fest, dass die Anlage teilweise undicht war und sich die Abflüsse nicht öffnen ließen. Erst am 25. Oktober forderte er das Bauunternehmen zur Mängelbeseitigung auf. Unmittelbar darauf verkaufte er seinen geernteten Mais, da eine längerfristige Lagerung nicht möglich war.

Zu späte Information über drohenden Schaden

Das Gericht sah ein überwiegendes Mitverschulden des Landwirts als gegeben an. Obwohl er bereits Mitte Oktober von den Mängeln wusste und den Mais Ende Oktober verkaufen musste, informierte er die Beklagte nicht rechtzeitig über den drohenden wirtschaftlichen Schaden. Das Bauunternehmen beseitigte die Mängel nach der späten Aufforderung fristgerecht am 8. November. Nach Überzeugung des Senats hätte die Firma bei frühzeitiger Information die Mängelbeseitigung auch schon vor dem Verkauf des Mais durchführen können.

Gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz

Die Richter verneinten einen Schadensersatzanspruch des Landwirts sowohl aus Verzug als auch wegen Mängeln. Ein Verzug mit der Herstellung lag nicht vor, da die Anlage bereits im September abgenommen worden war. Die Mängel wurden fristgerecht beseitigt, sodass auch daraus kein Anspruch entstehen konnte. Der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallschaden wurde wegen seines überwiegenden Mitverschuldens vollständig abgelehnt.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da grundsätzliche Rechtsfragen zur Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden bei Baumängeln zu klären seien.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt deutlich die hohen Sorgfaltspflichten von Bauherren bei der Mängelrüge. Wer Mängel an einem Bauwerk feststellt und absehen kann, dass daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstehen wird, muss den Auftragnehmer umgehend informieren und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Das bloße Anzeigen der Mängel reicht nicht aus – der Auftraggeber muss auch auf drohende Folgeschäden hinweisen. Die verspätete oder unvollständige Information des Auftragnehmers kann zum vollständigen Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Landwirt verkauft Maisernte an Getreidehändler wegen unnutzbarem Fahrsilo
(Symbolfoto: Flux gen.)

Als landwirtschaftlicher Betrieb müssen Sie bei Baumängeln sofort aktiv werden und den Bauunternehmer schriftlich über alle Mängel und mögliche wirtschaftliche Folgen informieren. Wenn Sie zum Beispiel eine neue Stallanlage wegen Mängeln nicht rechtzeitig zur Ernte nutzen können, müssen Sie dies dem Bauunternehmer umgehend mitteilen und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Dabei sollten Sie konkret aufführen, welche zusätzlichen Kosten durch die verzögerte Nutzung entstehen könnten, etwa für alternative Lagerung oder Futtermittelzukauf. Nur wenn Sie diese Informationspflichten erfüllen, können Sie später erfolgreich Schadensersatz fordern. Ein einfacher Hinweis auf die Mängel ohne Erwähnung der drohenden wirtschaftlichen Folgen reicht nicht aus.


Benötigen Sie Hilfe?

Als landwirtschaftlicher Betrieb stehen Sie vor der Herausforderung, bei Baumängeln rechtssicher und fristgerecht zu handeln. Die korrekte Dokumentation und Kommunikation von Mängeln und deren wirtschaftlichen Folgen ist entscheidend für Ihre Ansprüche. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung Ihrer Mängelrüge und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – damit Ihre Interessen gewahrt bleiben. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie erkenne ich, ob meine Bauleistung umsatzsteuerfrei sein müsste?

Grundlegende Voraussetzungen

Eine Bauleistung ist dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn Sie als Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Dies ist der Fall, wenn mehr als 10% Ihrer steuerbaren Umsätze aus Bauleistungen bestehen.

Typische Bauleistungen

Als Bauleistungen gelten Werklieferungen und sonstige Leistungen für:

  • Herstellung
  • Instandsetzung
  • Instandhaltung
  • Änderung von Bauwerken

Ausnahmen und Sonderfälle

Wenn Sie Bauträger sind und ausschließlich eigene Grundstücke bebauen, um diese zu verkaufen, führen Sie eine Grundstückslieferung aus. In diesem Fall findet kein Wechsel der Steuerschuld statt.

Als Wohnungseigentümergemeinschaft werden Sie nicht zum Steuerschuldner, wenn Sie Bauleistungen als steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeben.

Praktische Prüfung

Sie können die Umsatzsteuerfreiheit Ihrer Bauleistung anhand folgender Kriterien prüfen:

Der leistende Unternehmer muss Ihnen eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen, wenn Sie die Bauleistung für eine weitere Bauleistung verwenden. Die Rechnung muss den Hinweis enthalten: „Steuerschuld wird nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger verlagert“.

Seit dem 01.10.2014 können Sie sich vom Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen lassen, die bestätigt, dass Sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Diese Bescheinigung gibt Ihnen und Ihren Geschäftspartnern Rechtssicherheit über die korrekte steuerliche Behandlung.


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Welche Fristen gelten für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bei Bauleistungen?

Die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bei Bauleistungen beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn Sie als Bauträger Umsatzsteuer zu Unrecht gezahlt haben, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem Sie über den Erstattungsantrag informiert wurden. Dies geschieht in der Regel durch ein entsprechendes Schreiben des Finanzamts.

Dauer der Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2023 von Ihrem Erstattungsanspruch Kenntnis erlangt haben, können Sie diesen bis zum Ende des Jahres 2026 geltend machen.

Besondere Verlängerungen

Die Verjährungsfrist kann sich in bestimmten Fällen verlängern. Bei Steuern, die vorsätzlich hinterzogen wurden, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Bei leichtfertig verkürzten Steuern gilt eine Frist von fünf Jahren.

Durchsetzung des Anspruchs

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie als Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer ohne weitere Einschränkungen vom Finanzamt zurückfordern können. Die Rückforderung ist dabei nicht von einer Nachzahlung an den leistenden Bauunternehmer abhängig. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Leistungserbringer nicht mehr existiert.

Die Erstattung ist möglich, solange die jeweiligen Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind. Wenn Sie einen Erstattungsanspruch haben, können Sie diesen auch dann geltend machen, wenn der Bauunternehmer Mängel verursacht hat.


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Was sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch der Umsatzsteuer?

Ein Rückforderungsanspruch der Umsatzsteuer bei Bauleistungen entsteht, wenn die Umsatzsteuer ursprünglich zu Unrecht gezahlt wurde.

Grundvoraussetzungen für die Rückforderung

Der Bauträger kann die Erstattung seiner zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt hat.

Zeitliche Aspekte und Verjährung

Die Verjährungsfrist für Umsatzsteuer-Forderungen beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Rechnungskorrektur und Nachweise

Der leistende Unternehmer muss eine geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Ein Bauträger kann einer Rechnungskorrektur in eine Brutto-Rechnung nicht mit dem Argument der Verjährung widersprechen.

Besondere Fallkonstellationen

Bei einer Globalzession an die Hausbank sollte die Freigabe der Umsatzsteuerforderung erwirkt werden. Selbst im Fall einer Insolvenz des Bauträgers kann ein Abtretungsantrag gestellt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zusteht, wenn:

  • Bauunternehmer und Bauträger ursprünglich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind
  • Der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt
  • Der Bauunternehmer von dem Erstattungsantrag Kenntnis erlangt hat

Diese Regelung gilt für alle Umsätze vor dem 15. Februar 2014. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechungsgrundsätze mit aktualisierten Verwaltungsanweisungen übernommen, die auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind.


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Welche Rolle spielt das Finanzamt bei der Rückforderung der Umsatzsteuer?

Das Finanzamt nimmt eine zentrale Position im Rückforderungsprozess der Umsatzsteuer ein. Wenn Sie als Bauträger Umsatzsteuer zurückfordern möchten, müssen Sie einen Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen.

Prüfung und Erstattung

Das Finanzamt prüft Ihren Antrag und erstattet die Umsatzsteuer in der Regel innerhalb weniger Wochen zurück. Dabei ist wichtig: Das Finanzamt darf die Erstattung nicht von einer vorherigen Zahlung an den Bauunternehmer abhängig machen.

Nachweispflichten

Bei der Antragstellung müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie tatsächlich nicht Steuerschuldner waren. Dies bedeutet konkret:

  • Sie müssen die bezogenen Bauleistungen im Detail darlegen
  • Der leistende Bauunternehmer muss diese Angaben bestätigen

Rechtliche Folgen

Nach erfolgreicher Prüfung wird das Finanzamt den Bauunternehmer als Steuerschuldner in Anspruch nehmen. Der Bauunternehmer kann dann seinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Bauunternehmer von dem Erstattungsantrag Kenntnis erlangt. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

Besonderheiten bei Baumängeln

Wenn Baumängel vorliegen, muss das Finanzamt prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Bauunternehmers besteht. Dies ist besonders relevant, wenn Sie als Bauträger Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen.


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Wie gehe ich vor, wenn das Bauunternehmen die Rückzahlung der Umsatzsteuer verweigert?

Bei einer Verweigerung der Umsatzsteuerrückzahlung durch das Bauunternehmen steht Ihnen ein rechtlicher Durchsetzungsanspruch zu.

Rechtliche Ausgangslage

Der Bundesfinanzhof hat eindeutig festgestellt, dass Bauträger einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig von zusätzlichen Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung aufstellen möchte.

Durchsetzung des Anspruchs

Bei einer Bruttopreisvereinbarung wird die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet, unabhängig von der tatsächlichen Umsatzsteuerpflicht. Bei einer Nettopreisvereinbarung hingegen ist nur der ausgewiesene Preis plus die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten.

Konkrete Handlungsschritte

Der Anspruch auf Rückzahlung nicht angefallener Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht. Zur Durchsetzung können Sie:

  1. Eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen lassen, wenn Sie und das Bauunternehmen ursprünglich von einer anderen Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind.
  2. Einen Antrag auf Erstattung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dieser muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Anmeldung des Abzugsbetrags erfolgen.
  3. Die Korrektur der rechtswidrigen Besteuerung verlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt wurde.

Der Bauunternehmer hat dabei einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer, wenn beide Vertragsparteien ursprünglich von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkabnahme

Die Werkabnahme ist ein rechtlich bedeutsamer Vorgang im Werkvertragsrecht, bei dem der Auftraggeber das fertiggestellte Werk des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Dies ist im § 640 BGB geregelt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über und die Vergütung wird fällig. Beispiel: Bei einem Hausbau erklärt der Bauherr durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, dass er das Haus als vertragsgemäß annimmt, auch wenn noch kleinere Mängel bestehen.

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Nutzungsausfallschaden

Ein Nutzungsausfallschaden entsteht, wenn jemand eine Sache aufgrund eines Schadens oder Mangels nicht wie vorgesehen nutzen kann und dadurch wirtschaftliche Nachteile erleidet. Grundlage ist § 249 BGB. Der Geschädigte kann Ersatz für den entgangenen Gebrauchsvorteil verlangen. Beispiel: Ein Landwirt kann seine Ernte wegen einer defekten Siloanlage nicht einlagern und muss sie zu einem niedrigeren Preis verkaufen – die Differenz ist der Nutzungsausfallschaden.

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Mitverschulden

Das Mitverschulden beschreibt nach § 254 BGB eine Situation, in der der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. Dies führt zu einer Minderung oder sogar zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs. Beispiel: Wenn ein Bauherr einen Mangel bemerkt, aber den Auftragnehmer nicht rechtzeitig informiert, sodass sich der Schaden vergrößert, kann dies als Mitverschulden gewertet werden.

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Mängelbeseitigung

Die Mängelbeseitigung ist die Pflicht des Auftragnehmers, Fehler oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit des Werks zu beheben. Sie ist in §§ 634, 635 BGB geregelt. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zunächst die Chance zur Nachbesserung geben, bevor er weitere Rechte geltend machen kann. Beispiel: Ein undichtes Dach muss vom Dachdecker repariert werden, bevor der Bauherr Schadensersatz verlangen kann.

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Herstellungsverpflichtung

Die Herstellungsverpflichtung ist die zentrale Pflicht des Werkunternehmers, das vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen (§ 631 BGB). Sie endet grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Danach wandelt sich diese Pflicht in eine Nacherfüllungspflicht um, falls Mängel auftreten. Beispiel: Ein Bauunternehmen ist verpflichtet, eine Siloanlage entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu errichten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Verpflichtungen im Werkvertrag, insbesondere die Leistungspflichten des Unternehmers und die Vergütungspflichten des Bestellers. Im vorliegenden Fall ist der Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zentral, da die Beklagte sich verpflichtet hat, eine Fahrsiloanlage herzustellen. Ein Verstoß gegen die Regeln des Werkvertrags hat direkte Auswirkungen auf die Schadensersatzansprüche des Klägers.
  • § 633 BGB (Gewährleistung): Dieser Paragraph befasst sich mit der Gewährleistung für Mängel bei Werkleistungen und gibt dem Besteller Rechte im Falle von Mängeln. Im Fall des Klägers ist die Beanstandung der Fahrsiloanlage aufgrund von Mängeln relevant, die sich auf die wirtschaftliche Nutzung des Betriebs auswirken. Die Entstehung solcher Mängel könnte dem Kläger Schadensersatzansprüche einrä, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • § 7 Abs. 1 VOB/B (Bauvertrag): Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) regelt die Rechte und Pflichten von Bauherren und Auftragnehmern und enthält besondere Vorschriften für Mängelansprüche. Da es sich um einen Bauvertrag handelt, sind die Vorschriften der VOB/B anwendbar, und die Fristen sowie die Rügepflicht des Klägers sind hier von Bedeutung, um zu beurteilen, ob die Beklagte tatsächlich in Verzug geraten ist.
  • § 286 BGB (Verzug): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Verzug des Schuldners, insbesondere, dass eine Mahnung oder ein fälliger Zeitpunkt vorliegen muss. Hier spielte die Frage eine Rolle, ob die Beklagte durch den Verzug in der Fertigstellung der Anlage Schadensersatz leisten muss oder ob der Kläger bereits durch seinen Verkauf des Mais einen Schaden erlitten hat, der unabhängig vom Verzug geltend gemacht werden kann.
  • § 251 BGB (Schadensersatz statt Leistung): Diese Bestimmung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Geschädigte anstelle der Leistung Schadensersatz verlangen kann. Im Fall des Klägers, der seine Maisernte nicht in die Fahrsiloanlage einbringen konnte, könnte er ein Interesse an einem Schadensersatzanspruch haben. Dabei wäre entscheidend, ob die Mängel an der Fahrsiloanlage zu einem unmittelbaren finanziellen Schaden geführt haben.

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Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg – Az.: 2 U 93/24 – Urteil vom 05.11.2024


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