LG Karlsruhe – Az.: 6 O 280/19 – Urteil vom 04.02.2022 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 9.932,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.671,00 € seit dem 06.02.2019, sowie aus weiteren 2.261,00 € seit dem 06.08.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – 6 OH 12/18 – entstandenen Kosten zu tragen. Die Streithelferin trägt die durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger fordern wegen der Beschädigung eines Nussbaumes auf ihrem Grundstück von ihren Nachbarn wegen dortiger Bauarbeiten zur Errichtung eines Hauses Schadensersatz. Die Kläger sind Eigentümer und bewohnen das Grundstück F.-Straße in K., auf dem in der Nähe zum Nachbargrundstück ein mehr als 40 Jahre alter Nussbaum stand. Die Beklagten, beide von Beruf Architekten, haben auf diesem Nachbargrundstück als Eigentümer ein Bauvorhaben verwirklicht. Am 12.06.2017 erhielten sie hierzu vom Bauordnungsamt der Stadt K. eine Baugenehmigung. So wurde den Beklagten für geschützte Bäume auf ihrem Grundstück innerhalb des Baubereichs – hier: 2 Kiefern, 2 Eiben, 6 Hemlocktannen an östlicher Grundstücksgrenze sowie eine Lärche und ein weiterer Laubbaum in der Grundstücksmitte – eine Fällerlaubnis ebenso erteilt, wie für eine Eibe und eine Birke im Vorgarten. In dieser Baugenehmigung stehen weitere Auflagen, u. a. vom Gartenbauamt unter Nummern 34 bis 38. Diese lauten auszugsweise: „ 34. Alle weiteren geschützten Bäume, auch der nachbarliche Baumbestand entlang der Grundstücksgrenzen, sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu schützen (§ 1 in Verbindung mit § 3 Baumschutzsatzung). 35. Der Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume ist im Radius der Krone zuzüglich 1,50 m mit einem fest installierten, mindestens 1,80 m hohen Baumschutzzaun abzusperren. … 36. Alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk (= Kronengröße) und Krone von geschützten Bäumen sind aufgrund der DIN 18920, RAS-LP 4 und des § 3 Baumschutzsatzung (BSS) untersagt, sofern unter den nachfolgenden Punkten nichts anderes ausgeführt ist. Zu unterlassen sind das Beschädigen von Wurzeln, Stamm und Ästen. …. 37. Die angeordneten Baumschutzmaßnahmen sind vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Schutzzäune sind bis zum Abschluss aller […]