LG München I – Az.: 5 O 2441/21 – Urteil vom 28.10.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die beklagte Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 5.800,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche nach Beendigung eines Werkvertrags. Die Klägerin betreibt ein Tiefbauunternehmen, der Beklagte ist Bauherr und Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Mit Datum vom 10.01.2020 erstellte die Klägerin ein Angebot für Baugrubarbeiten zu einem Pauschalpreis von 5.850,00 EUR netto, sowie für Baugrubenhinterfüllungsarbeiten zum Pauschalpreis von 4.900,00 EUR netto. Der Beklagte nahm das Angebot am 17.07.2020 an (K1). Mit Schreiben vom 30.10.2020 erklärte der Beklagte den Widerruf seines Auftrags. Die Klägerin erklärt, dass es sich um ein freie Vertragskündigung durch den Beklagten handele, und ihr daher einen Anspruch nach § 648 BGB in Höhe des entgangenen Gewinns zu. Dieser entgangene Gewinn sei gegeben in Höhe von 5.800,00 EUR. Es wurde zunächst kein Angebot für einen Berliner Verbau abgegeben, da dieses nicht verlangt gewesen sei, im September 2020 erfolgte die Aufforderung hierfür ein Angebot abzugeben, dieses wurde nicht angenommen. Es sei dem Auftraggeber überlassen in wievielen Teilgewerken er sein Bauwerk vergibt. Es läge kein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650 i BGB vor, da es sich nicht um den Neubau eines Gebäudes durch die Klägerin oder Umbauarbeiten erheblichen Umfangs handele. Es komme darauf an, dass die Arbeiten aus einer Hand stammten, dies sei vorliegend nicht gegeben. Es läge auch kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB vor, da keine Überrumpelung gegeben sei, es lägen 7 Monaten zwischen Angebotserstellung und Angebotsannahme Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.800,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 480,20 EUR für außergerichtliche Interessenwahrnehmung zu bezahlen. Der Beklagte beantragt zuletzt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte entgegnet, dass ihm ein Widerrufsrecht gemäß § 650 i BGB zustehe, da es sich um einen Verbraucherbauvertrag handele. Es sei dabei unerheblich, dass der Gesetzeswortlaut nur von der Gesamterrichtung eines Bauwerks ausgehe, es müsse hier im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung auch für Teilgewerke angewendet werden. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24.04.2021, Az.: 24 U 198/20. Die Erheblichkeit der Umbaumaßnahmen […]