LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 171/16, Urteil vom 07.12.2017 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 08.07.2016, Az. 3 C 284/16, abgeändert: (1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien auf dem Grundstück … befindliche Hecke, bestehend aus vier Spiersträuchern, einem vom Haus aus gesehen zwischen den ersten beiden Spiersträuchern befindlichen, botanisch nicht näher bezeichneten Strauch, zwei Weigelien sowie den sich anschließenden reinen Hainbuchenpflanzen auf eine Höhe von maximal 1,80m zu kürzen, nicht jedoch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. (2) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die sich an der südwestlichen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Gebäudeecke des Anwesens befindliche Glanzmispel auf eine Höhe von maximal 4,00m zu kürzen, nicht jedoch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. (3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 147,56 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2016 zu zahlen. (4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 75% und die Beklagten 25% zu tragen. 4. Wegen der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt. Gründe I. Durch Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.07.2016, Az. 3 C 284/16, wurden die Beklagten verurteilt: 1. die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindliche Hecke, bestehend aus – fünf Spiersträuchern – einem vom Haus aus gesehen zwischen den ersten beiden Spiersträuchern befindlichen, botanisch nicht näher bezeichneten Strauch – zwei Weigelien – einschließlich der sich anschließenden reinen Hainbuchenhecke in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.2. auf eine maximale Höhe von 1,8 m zu kürzen und dauerhaft auf diese Höhe zu beschränken. 2. die sich an der südwestlichen, an das Grundstück der Kl. angrenzenden Gebäudeecke des Anwesens befindliche Glanzmispel in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.2. auf eine maximale Höhe von 4 m zu kürzen und dauerhaft auf diese Höhe zu beschränken. 3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 147,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über […]