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Bauvertrag – Abnahme von Grundstücksarbeiten

AG Kleve – Az.: 35 C 329/16 – Urteil vom 28.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Er begehrt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben. Die Beklagten sind Eheleute. Die Beklagte ist Mitarbeiterin eines Baustoffhandels. Der Beklagte ist Steuerberater und unterhält in einem Teilbereich des Hauses seine Steuerberaterkanzlei. Im Jahr 2015 sollte das Haus baulich verändert werden. Es sollte ein Carport neu errichtet werden und in diesem Zuge sollte es zu einer einheitlichen Dacheindeckung von zuvor getrennten Bereichen zwischen Gebäude und Garage bzw. dem neu zu errichtenden Carport kommen. Die Dachdeckerarbeiten sollte der Kläger vornehmen als Lohnarbeiten. Das Material sollte bei dem Arbeitgeber der Beklagten bezogen werden. Der Kläger wurde zunächst am Arbeitsplatz der Beklagten angesprochen, ob er Dachdeckerarbeiten durchführen könne. Es kam zu einer Besichtigung vor Ort. Der Kläger erstellte ein Angebot, gerichtet an beide Beklagte, unter dem 29.02.2016, dass ich über eine Endsumme von 20.062,09 EUR verhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Angebotes verwiesen. Unter dem 17.05.2016 erstellte der Kläger ein weiteres Schriftstück, gerichtet an die Beklagte und übertitelte mit „Zulagen“ über eine Gesamtsumme von 2.698,55 EUR.

Ob es sich dabei um ein Angebot oder eine Rechnung handelt, ist streitig. Der Kläger erhielt Abschlagszahlungen i.H.v. 13.600 EUR. Der Beklagte meldete sich bei dem Kläger mit E-Mail vom 25.04.2016 und teilte mit: „Unsere Garage wird gerade zum 4. Mal unter Wasser gesetzt.“ Unter dem 20. 05.2016 erstellte er Rechnung über eine Gesamtsumme von 18.405,23 EUR, zog hiervon bereits geleistete Zahlungen i.H.v. 13.600 EUR ab und berechnete noch eine Restforderung von 4805,23 EUR, die er zahlbar fällig stellte bis zum 28.05.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie der Rechnung verwiesen. Ob auch der Beklagte Vertragspartner des Klägers war, ist streitig. Es erfolgte eine Zahlungserinnerung vom 18.06.2016.

Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 27.06.2016. Sie teilte mit, es bestünden zahlreiche Mängel und sie erwarte noch eine Schlussabnahme. Der Kläger reagierte seinerseits mit Schreiben vom 01.07.2016 und teilte mit, die von ihm geleisteten Arbeiten seien abgeschlossen und mängelfrei übergeben worden. Er verlangte Restzahlung.

Die Beklagte meldete sich bei dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 01.07.2016 und führte aus: „Ihre geleisteten Arbeiten sind nicht abgeschlossen und schon gar nicht mängelfrei übergeben worden. Die Mängel sind sichtbar. ( … ). Sie bat um einen Terminsvorschlag zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise.

Bauvertrag - Abnahme von Grundstücksarbeiten
(Symbolfoto: Von smereka/Shutterstock.com)

Der Kläger ließ beide Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2016 zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie zur Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten mit Fristsetzung bis zum 12.08.2016 auffordern. Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagten meldeten sich bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2016 und ließen Zahlungsansprüche zurückweisen. Sie machten geltend, der Beklagte sei zu Unrecht zur Zahlung in Anspruch genommen und verlangten Erstattung von Schadensersatz für seine Rechtsverteidigungskosten. Diese berechneten sie ausgehend von einem Gegenstandswert von 4805,23 EUR mit insgesamt 492,54 EUR. Zahlung wurde an den Beklagten zu zwei zu Händen des geldempfangsbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten verlangt. Es wurde geltend gemacht, es sei noch verschiedene Positionen zu erbringen und der Kläger habe am Objekt diverse Schäden zu vertreten. Es wurde um eine Terminsvereinbarung für die Erledigung und zur Absprache des weiteren Vorgehens angeregt. Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2016 wurde zur Mängelbeseitigung der im Schreiben vom 12.08.2016 gerügten Mängel eine Nachfrist bis zum 03.09.2016 gesetzt und es wurde angekündigt, bei Säumnis Lehner die Mandantschaft weitere Leistungen zur Mängelbeseitigung ab und werde für anderweitige Erledigung und Kostenlast der Klägerseite Sorge tragen.

Der Kläger behauptet, beide Beklagte hätten ihn beauftragt. Sie hätten am 15.03.2016 das Angebot des Klägers bestätigt. Änderungen, mündliche Korrekturen und handschriftlicher Abänderungen habe es nicht gegeben mit Ausnahme der Absprache, dass die für den Anschluss des Hausdaches an das Garagendach erforderlichen Arbeiten geprüft werden mussten, wenn die neuen Ziegel geliefert waren. Der Beklagte habe nach Auftragserteilung den Kläger gebeten, die Rechnung auf den Namen der Ehefrau auszustellen. Er sei aber mit Auftraggeber gewesen. Die Besichtigung sei gemeinsam mit dem Beklagten erfolgt. Er habe es ausschließlich mit dem Beklagten zu zwei zu tun gehabt. Die Zusatzarbeiten seien erforderlich gewesen, weil die von den Beklagten bestellten Ziegel nicht gepasst hätten. Das sei auch mit dem Beklagten im Einzelnen besprochen worden und hierüber verhielte sich auch das Angebot über die Zulagen. Der Beklagte habe den Kläger mit der Durchführung dieser Zusatzarbeiten beauftragt. Er, der Kläger, habe alle beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß und vollständig erledigt. Er rügt den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert. Er meint, er habe einen Anspruch auf Bezahlung des Restes sowie auf Zahlung der verlangten Rechtsanwaltskosten, diese unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Er behauptet, seine Mitarbeiter hätten am 12.05.2016 nicht mehr weiter arbeiten können, weil bauseits kein Material bestellt worden sei. Altes Holz sei links vor dem Haus gestapelt worden und die Mitarbeiter seien dabei gewesen, geschnittene Ziegelreste oder kaputte Ziegel sowie Verpackungsmaterial der Ziegel auf einen Anhänger aufzuladen. Der Beklagte habe das untersagt und habe die Mitarbeiter des Klägers aufgefordert, die Arbeiten einzustellen und die Baustelle zu verlassen. Der Beklagte habe sich zuvor bereits mehrfach unangemessen gegenüber den Mitarbeitern verhalten. Die Kläger haben zunächst vorgetragen, das Schriftstück übertitelt mit „Zulagen“ sei ein Angebot gewesen für erforderlich gewordene weitere Arbeiten. Sodann haben sie ihren Vortrag gewechselt und haben behauptet, das Schriftstück sei kein Angebot gewesen, sondern eine Darstellung und Berechnung von entstandenen Mehrarbeiten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4.805,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Passivlegitimation des Beklagten und machen geltend, Alleineigentümerin des Hauses sei die Beklagte. Sie verweisen hierzu auf einen von ihnen vorgelegten Grundbuchauszug. Die Beklagte habe allein die Arbeiten beauftragt. Bei der Besichtigung sei auch die Beklagte zugegen gewesen. Das vorgelegte Angebot vom 29.02.2016 sei im Rahmen einer Besprechung mit der Beklagten im Beisein des Beklagten am 15.03.2016 in wesentlichen Teilen mündlich korrigiert bzw. handschriftlich abgeändert worden. Es habe unter anderem auch Änderungen zum Auftrag Geber gegeben und es habe zu verschiedenen Preisen und Positionen Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen gegeben. Eine erste Abschlagszahlung über 10.000 EUR habe die Beklagte ohne ein Verlangen durch den Kläger und ohne Absprache mit dem Beklagten aus eigenem Entschluss geleistet. Der Kläger habe am 12.05.2016 unvermittelt seine Tätigkeit auf der Baustelle eingestellt und habe sodann sein weiteres Angebot zu den Zulagen eingereicht und drei Tage später die Rechnung übermittelt. Sie bestreiten eine Abnahme und eine Abnahmefähigkeit des Werkes.

Das Gericht hat die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Der Kläger hat keinen Werklohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Voraussetzung eines Werklohnanspruches ist gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB die Abnahme des Werkes. Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. § 640 Rn. 3). Bei Arbeiten an einem Grundstück bedeutet die erforderliche Billigung des Werkes als vertragsgemäß eine entsprechende Anerkennung nach Erbringung aller wesentlich vertraglich geschuldeten Leistungen (Palandt-Sprau a.a.O). Eine solche Billigung hat es bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Die Arbeiten an dem Bauobjekt wurden am 12.05.2016 eingestellt. Der Vergleich zwischen der Rechnung und dem vorgelegten Angebot zeigt, dass noch nicht alle Arbeiten gemäß dem Angebot ausgeführt waren. In der Güteverhandlung hat der angehörte Kläger ausgeführt, dass Materialien, die erforderlich waren, fehlten. Das waren Materialien, die über Strecke bezogen werden sollten. Auch die Beklagten haben die Arbeiten als nicht fertiggestellt bezeichnet. Insoweit kann noch keine Abnahme des Werkes festgestellt werden.

Der Kläger hat auch keinen Zahlungsanspruch gemäß § 642 Abs. 1 BGB. Hiernach kann der Unternehmer, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung im Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Insoweit kann aber nicht festgestellt werden, dass der Besteller in Verzug der Annahme geraten ist. Annahmeverzug bedeutet gemäß § 293 BGB, dass der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei ist eine unterlassene Mitwirkung des Bestellers eine Obliegenheit, die der Nichtannahme einer Leistung gemäß § 293 BGB gleichsteht und unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. zum Annahmeverzug des Bestellers führt (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. § 642 Rn. 2). Ein solcher Annahmeverzug kann nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt hierzu vor, der Beklagte habe seine Mitarbeiter der Baustelle verwiesen. In einem solchen Fall der Baustellenverweisung ist es zur Herstellung eines abnahmefähigen Werkes erforderlich, dem Werkunternehmer einen Termin mitzuteilen, wann er seine Arbeiten wieder aufnehmen könne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 1999 – 22 U 9/99 -, Rn. 5, juris). Um entsprechende Terminsvereinbarungen haben die Beklagten mehrfach nachgesucht. Um hier einen entsprechenden Annahmeverzug herbeizuführen, hätte es dem Kläger seinerseits oblegen, dem an ihn herangetragenen Wunsch nach einem erneuten Termin zu entsprechen und die Arbeiten wieder aufzunehmen. Daran fehlt es.

Der Kläger kann Zahlungsansprüche auch nicht aus §§ 645 Abs. 1 S. 2, 643, 642 Abs. 1 BGB herleiten. Der Unternehmer Bezahlung des Werklohns vor Fertigstellung und Abnahme des Werks verlangen kann, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrags oder die erforderliche Mitwirkung bei der Herstellung des Werks oder der Mängelbeseitigung grundlos und endgültig ablehnt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000,466). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Mitarbeiter des Klägers nach dessen Darlegungen des Grundstücks verwiesen hat, reicht nicht. Das mag zwar eine grundlose Ablehnung der Mängelbeseitigung gewesen sein, aber keine endgültige. Zu bewerten ist bei der Frage einer endgültigen Ablehnung nicht nur dieses Einzelereignis, sondern auch der weitere Geschehensablauf (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieser hat vorliegend unzweifelhaft gezeigt, dass die Beklagten noch ein Interesse an weiteren Leistungen des Klägers hatten.

Der Kläger kann deshalb keine weitere Zahlung verlangen. Auf die Frage, wer der Beklagten ihn beauftragt hat, kommt es nach alledem nicht an.

Mangels Berechtigung in der Hauptsache kann der Kläger auch keine Zinsen und vorgerichtliche Kosten verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Die Ausführungen der Beklagtenseite in dem nachgereichten Schriftsatz vom 26.04.2017 geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Streitwert wird auf 4.805,23 EUR festgesetzt.

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