AG Schöneberg, Az.: 106 C 330/14, Urteil vom 13.08.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 533,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 125,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Kläger beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Architekt. Er wurde beauftragt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gartenlaube der Tochter der Beklagten, Frau M. C., auf dem Grundstück O. Damm 76b, einzuholen. Am 15.7.2014 stellte er den Antrag im Beisein der Beklagten und des Zeugen T. als zuständigen Sachbearbeiter des Bezirksamts S-Z. von B.. Nach der Antragsstellung zahlte die Beklagte an den Kläger 300,- € in bar und unterzeichnete ein von dem Kläger unmittelbar nach Antragstellung handschriftlich verfasstes Schriftstück, in dem es heißt: Die Beklagte „… beauftragt … (den Kläger) einen Bauantrag für eine Garten (sic!) einzureichen. Am 15.07.2014 wurden die Unterlagen abgegeben. Dafür erhält der Architekt 300,- € am 15.07.2014. Der Rest wird bei der Baugenehmigung beglichen, Rest (netto) 400,- € zuzüglich 19 % MwSt.“ Ferner befindet sich auf dem Schriftstück der Name „T.“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen. Die Baugenehmigung wurde am 31.7.2014 erteilt. Unter dem 11.8.2014 legte der Kläger der Beklagten Rechnung über brutto 833,- € und wies die Anzahlung von 300,- € aus und begehrte die Restzahlung von 533,- €. Mit Schreiben vom 25.8.2014 wies die Klägerin die Forderung zurück und erklärte, dass der Beklagte auch einen Standsicherheitsnachweis hätte erbringen müssen. Der Beklagte beauftragte sodann seine hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Wahrung seiner Interesse, die mit Schreiben vom 8.9.2014 darauf hinwiesen, dass er seine Leistung vollständig erbracht habe und forderten die Beklagte auf, die Restforderung in Höhe von 533,- € binnen einer Woche nebst seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem am 8.9.2014 Rechnung über 125,66 €, die dieser vor dem 12.11.2014 beglichen hat. Herr Z., ein gemeinsamer Bekannter der Parteien, rief den Kläger an und fragte, warum er es ablehne, den Standsicherheitsnachweis zu erbringen. In diesem Gespräch […]