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Bauvertrag: Verjährung des Herausgabeanspruchs von Ausführungsunterlagen

LG Berlin, Az.: 97 O 80/16

Urteil vom 01.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bauvertrag: Verjährung des Herausgabeanspruchs von Ausführungsunterlagen
Symbolfoto: Phawat/Bigstock

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juli 2009 mit den Rohbauarbeiten eines zu errichtenden Hotels. Der Vertrag (im Folgenden: BV) sah die Anwendung der VOB/B u.s.w. vor und enthielt u. a. in §§ 6 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 3 BV Verpflichtungen der Beklagten zur Übergabe verschiedenster Nachweise, Bautageberichte und weiterer Unterlagen (Ablichtung Anlage K 1). § 18 BV mit der Überschrift „Gewährleistung“ bestimmt in Absatz 2 die Gewährleistungszeit auf fünf Jahre, gemäß Absatz 3 beginnt die Gewährleistungsfrist „mit der Schlussabnahme des Gesamtprojekts zum 1. Mai 2011. Bei Verschiebung der Anfangstermine verschiebt sich der Schlussabnahmetermin entsprechend“. Nach dem Protokoll der Vergabesprechung vom April 2009 „soll der Baubeginn am 11.5.2009 sein“ (Ablichtung Anlage K 3).

Im Mai 2011 nahm das Hotel seinen Betrieb auf. Die Beklagte legte ihre Schlussrechnung mit Datum vom 7. Juni 2011. Nach der Abnahmeniederschrift vom 28. September 2011 erfolgte die Abnahme u. a. unter Vorbehalt des Nachweises der Einhaltung der ausgeschriebenen Qualitäten, der bauaufsichtlichen Zulassungen u.s.w. (Ablichtung Anlage K 2).

Die Parteien führten zu Landgericht Berlin 99 O 38/13 einen Rechtsstreit wegen behaupteter Überzahlungen in Folge einer Steueränderung. Sie schlossen am 15. Juli 2014 einen Vergleich, dessen Nr. 2 wie folgt lautet:

„Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche der (Klägerin) aus dem Bauvorhaben ´Resort … – Rohbauarbeiten´.“

Die Klägerin, die die Klage am 24. Juni 2016 eingereicht und mehrfach erweitert hat, meint, sie könne die streitgegenständlichen Herausgabe-, Auskunfts- und weiteren Ansprüche auf Grundlage des Bauvertrags einschließlich des Leistungsverzeichnisses geltend machen. Sie wisse zumeist nicht, welche Unterlagen die Beklagte im Besitz habe. Es ginge um Gewährleistungsansprüche, weil die Nichtherausgabe eine Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit, also ein Mangel, sei. Sie möchte in die Lage versetzt werden, die Tauglichkeit der Materialien zu prüfen, um das Werk gebrauchen zu können. Die Verjährungsfrist habe mit Schlussabnahme im September 2011 begonnen. Die Anträge Nr. 26 f. seien gemäß § 259 ZPO zulässig.

Sie stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Ausführungszeichnungen und statische Nachweise für Verbau bzw. Gründung sowie die Statik des Bauvorhabens Resort-… in … gem. Positions-Nr. 1.03.016 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … … in … herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Nachweis zum Verbund gem. Positionen 1.07.145, 2.20.370 und 3.32.552 „Fundamenterder“ (max. 10 Ohm an den Anschlussbahnen) des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … herauszugeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den thermisch aktiven Decken gem. Leistungsverzeichnis vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … … in … unter Position-Nr. 1.11, 2.24 und 3.36, die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für den Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 120 sowie die labortechnische Untersuchung der Tragfähigkeit nach DIN 1045-1 herauszugeben.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Haftungserklärung des Herstellers der thermisch aktiven Decke, welche die 10-jährige, unverfallbare Produkthaftung für Sach- und Folgeschäden, unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages gem. ..Titel 1.11, 2.24 und 3.36 „Thermisch aktive Decke“ vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … herauszugeben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 90 des Auslastungssystems zur thermischen Aktivierung von Betondeckenoberflächen Hochleistungsmodul gem. Positionen 1.11.227, 2.24.432 und 3.36.11 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … herauszugeben.

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zulassung nach KSW/KTW für den Trink-, Schwimm- und Badebeckenbereich nach DIN 19643 für das eingebaute VPS Schwimmbecken nach Positionen 1.15.275 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in Heringsdorf herauszugeben.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin sämtliche bauaufsichtlichen Zulassungen gem. Positionsnummer 1.15.275 „Liefern und Montieren eines VPS-Schwimmbeckens“ des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … … in … herauszugeben.

8. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin für sämtliche verbauten Betonfertigteile im Bauvorhaben Resort … in … den Güteschutznachweis, die Prüfzeugnisse und die Eignungsprüfungsnachweise herauszugeben.

9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für sämtliche verbauten Stahlbeton-Fertigteil-Decken im Bauvorhaben Resort … in … die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und die Nachweise darüber, dass es sich um güteüberwachte Fabrikate handelt, herauszugeben.

10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die bauaufsichtlichen Zulassungen der Lagerplatten zur Schallentkopplung von Treppen gem. Positionen 1.07.157, 2.20.380 und 3.32.561 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … herauszugeben.

11. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin alle das Bauobjekt Resort-… … in … betreffenden Unterlagen, d. h. Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) für diejenigen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen, sowie sämtliche Revisionsunterlagen herauszugeben.

12. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin folgende Bestandsunterlagen bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … in beschrifteten Ordnern herauszugeben: – Liste aller technischen Einrichtungen, die einer regelmäßigen Pflege bedürfen bzw. für die Wartungsverträge abgeschlossen werden sollten,

– Bedienungsanleitungen aller durch die Beklagten eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen, sowie sämtlichen Pflegeanleitungen, die Baugenehmigungen und Abnahmescheine, die sich im Besitz der Beklagten befinden,

– 3 Sätze Papierpausen Ausführungspläne (für Fertigteile und Halbfertigteile), im Maßstab 1:50, im Ordner beschriftet zuzüglich 1 Satz Datenträger, im Zustand wie gebaut als Unternehmerzeichnung.

13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bautageberichte und Fotodokumentationen gem. § 11 des Bauvertrages vom 09.07.2009/10.07.2009 bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … herauszugeben.

14. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Nachweise über die im Leistungsverzeichnis bezüglich des Bauvorhabens Resort … in … bestimmten Eigenschaften von Baustoffen herauszugeben.

Vorsorglich beantragt sie betreffend Nr. 15. bis 20. im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilten, der Klägerin Auskunft zu erteilen:

15. Welche Baugenehmigungen und Abnahmescheine des Bauvorhabens Resort … … in … sie in Besitz hat.

16. Für welche Anlagen Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) im Bauvorhaben Resort … in … eingeholt wurden.

17. Welche technischen Einrichtungen sie im Bauvorhaben Resort … in Heringsdorf eingebaut und ausgeführt hat.

18. Welche von der Beklagten im Bauvorhaben Resort … in … eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen einer regelmäßigen Pflege bedürfen und für welche Wartungsverträge abgeschlossen werden sollten.

19. Für welche von der Beklagten im Bauvorhaben Resort … in … eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen Bedienungsanleitungen und Pflegeanleitungen sie im Besitz hat.

20. Die Beklagte wir nach Erteilung der Auskünfte gemäß Anträgen Ziffer 15., 16., 17., 18. und 19. verurteilt, der Klägerin die noch im Einzelnen zu benennenden Unterlagen herauszugeben.

21. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Standsicherheitsnachweis und die Pläne gem. DIN 18303 für die Verbauarbeiten am Bauvorhaben Resort … in … herauszugeben.

22. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Materiallisten, Herstellerunterlagen und Zulassungen gem. DIN 18309 für die Einpressarbeiten am Bauvorhaben Resort … … in Heringsdorf herauszugeben.

23. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachzuweisen, dass die Kurzzeit-Verbundanker am Bauvorhaben Resort … in … nach DIN 4125 als Verbundanker mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen und Nachweise hergestellt wurden und die allgemein bauaufsichtliche Zulassung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen und Nachweise an die Klägerin herauszugeben.

24. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die statischen Berechnungen, die bauphysikalischen Nachweise, die Gütenachweise, die Materiallisten, Herstellerunterlagen und Zulassungen gem. DIN 18349 für die Betonarbeiten an der Tiefgaragenrampe und der Tiefgarage am Bauvorhaben Resort … in … gem. Pos. 1.09210 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.

25. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die bauaufsichtlichen Zulassungen der am Bauvorhaben Resort … in … verbauten Zentralauflager gem. Pos. 1.08202, 1.08.203 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.

26. Der Beklagten wird zur Herausgabe der Unterlagen gemäß Klageanträge Ziffern 1. bis 14. und Ziffern 20. bis 25. eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

27. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 26. an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.

Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte nicht oder nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Unterlagen ist, beantragt sie:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Vergleichsinhalt und erhebt unter Ausführungen zum Vertrag die Einrede der Verjährung. Im Mai 2011 sei auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Gesamtbaumaßnahme fertig gewesen. Im Übrigen gebe es zu Gegenständen einzelner Anträge keine bauvertraglichen Verpflichtungen und habe sie die Objektdokumentation 2011 übergeben.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein vertraglicher Herausgabe-/Auskunfts- oder sonstiger Anspruch betreffend die diversen Nachweise und Unterlagen gegen die Beklagte mehr zu.

Etwaige derartige Ansprüche sind durch den Vergleich der Parteien vom 15. Juli 2014 ausgeschlossen, im Übrigen wären sie ohnehin verjährt.

1. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Neben dem Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen sind der Zweck und die Historie der Übereinkunft einschließlich ihres Sinnzusammenhangs zu würdigen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Parteien das Vernünftige gewollt haben, weshalb der Deutung der Vorzug zu geben ist, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen lässt und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1136 m.w.N.; NJW 2004, 1240; NJW 1993, 721, 722; Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 779 Rdnr. 11 m.w.N.).

Mit dem Vergleich vom 15. Juli 2014 waren und sind gemäß dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen „alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt.“ Einzig ausgenommen hiervon sind „Gewährleistungsansprüche“ der Klägerin.

Nach unstreitiger Abnahme des Bauwerks sind Gewährleistungsansprüche auf Mangelbeseitigung, Minderung und/oder Schadensersatz gerichtet, § 13 Abs. 5 – 7 VOB/B 2009. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Hinzu kommt, dass eine solche im Vergleich geregelte Ausnahme ohnehin eng auszulegen und damit auf diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels zu begrenzen ist. Die Parteien wollten erkennbar soweit wie irgend möglich einen Schlussstrich unter das Bauvorhaben setzen. Einen Mangel bei gleichzeitiger Geltendmachung eines der genannten Gewährleistungsansprüche hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Wäre die Klägerin von relevanten Mängeln bei Vergleichsabschluss ausgegangen, hätte sie diese in die Vergleichsverhandlungen eingeführt. Es ist nichts dafür ersichtlich oder gar vorgetragen, dass die Parteien den Vergleich in Kenntnis von irgend welchen Mängeln abgeschlossen hätten, vielmehr wollte sich die Klägerin – verständlicher Weise – mit der Ausnahmeregelung ihre Rechte vor allem für den Fall vorbehalten, dass künftig bislang nicht bekannte Mängel auftreten.

Dies alles trifft auf die streitgegenständlichen Ansprüche – seien sie überhaupt Gewährleistungsansprüche – nicht zu, die nämlich durchweg mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten und in aller Regel bereits vor der Abnahme auf vertraglicher Grundlage nach Ansicht der Klägerin entstanden waren. Dass sie diese Ansprüche unbeachtet gelassen bzw. nicht die vertraglich vorgesehenen Möglichkeiten ergriffen hatte, kann ihr nunmehr nach Abschluss dieses Vergleichs nicht mehr zum Vorteil gereichen. So waren gemäß § 11 Abs. 1 BV sämtliche Bautageberichte mit Photos wöchentlich zu übergeben, so dass die Klägerin Woche für Woche hätte diese Unterlagen anfordern können. Schließlich sah § 17 Abs. 3 BV vor, dass alle Unterlagen rechtzeitig, spätestens sechs Wochen nach förmlicher Schlussabnahme zu übergeben waren, ansonsten konnte die Klägerin 10.000,- € einbehalten. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin trotz Vorbehalts in der Schlussabnahme offenbar keinen Gebrauch.

2. Zudem ist die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung berechtigt, eine etwaige Leistungspflicht zu verweigern, und zwar sowohl betreffend Herausgabeansprüche etc. außerhalb des Gewährleistungsrechts als auch betreffend nach Auffassung der Klägerin bestehende Gewährleistungsansprüche.

Die regelmäßig dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für Ansprüche außerhalb des Gewährleistungsrechts ist unstreitig bei Klageeinreichung abgelaufen gewesen.

Gleiches gilt für etwaige Gewährleistungsansprüche trotz der vereinbarten Verlängerung auf fünf Jahre in § 18 Abs. 2 BV. Denn nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 BV begann die Gewährleistungsfrist „mit der Schlussabnahme des Gesamtprojekts zum 01.05.2011“. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift fertig und das Hotel ging unstreitig in Betrieb. Der Schlussabnahmetermin sollte sich gemäß der ausdrücklichen Bestimmung in Satz 2 nur bei einer Verschiebung der Anfangstermine entsprechend verschieben. Einen solchen späteren Beginn hat die darlegungsbelastete Klägerin mit dem Hinweis auf das Protokoll der Vergabebesprechung vom April 2009 allenfalls auf den 11. Mai 2009 vorgetragen, wonach an diesem Tag mit den Arbeiten „richtig begonnen“ werden sollte. Damit begann dann auch die Verjährungsfrist in Anwendung des § 200 BGB – bei Klageeinreichung am 24. Juni 2016 ist sie ebenfalls abgelaufen gewesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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