OLG Celle, Az: 14 U 180/14
Urteil vom 10.06.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <14 O 55/12> wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte erbrachte für die Klägerin Architektenleistungen (Genehmigungsplanung der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a. F.). Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die die Klägerin anlässlich behaupteter fehlerhafter Planungen des Beklagten geltend macht. Im Kern geht es um die Frage, wer den von der Klägerin vorgetragenen Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, dass das Grundstück V. … bis … in H.-B. nicht frei von Rechten Dritter bebaut werden konnte, zu verantworten hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 453 R bis 455 R d. A.). Zum besseren Verständnis werden die wesentlichen Ereignisse in ihrer Chronologie wie folgt aufgeführt (soweit keine Blattangaben erfolgen, befinden sich die Schriftstücke unpaginiert in der beigezogenen Bauakte der Landeshauptstadt Hannover zu den Aktenzeichen OE 61.32-05757/09, OE 61.35-01924/10, OE 61.32-04977/10 und OE 61.35-06033/10):
– 28. August 2009: Bauantrag des Beklagten im Namen der Klägerin zum Neubau von 5 Reihenhäusern mit Garagen auf dem 1.270 m² großen Grundstück V. … in H.-B.
– 8. September 2009 (Anlage B 16, Bl. 175, 176 d. A.): Bauamt forderte von dem Beklagten weitere Unterlagen unter Hinweis auf Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsregeln
– 2. Oktober 2009: Nachbarn B. baten das Bauamt um Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren, weil sie während einer Präsentation seitens der Klägerin am 9. September 2009 erfahren hatten, dass das Grundstück, das zuvor mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen war, auf der gesamten Grundstückslänge einschließlich der Grenze mit zwei Vollgeschossen bebaut werden solle, womit sie nicht einverstanden seien; sie kündigten
Widerspruch an
– 18. November 2009 (Anlage B 8, Bl. 91 d. A. = B 17, Bl. 177 d. A.): Bauamt wies den Beklagten (mit Kopie an Klägerin) auf Nichteinhaltung der Grenzabstände hin und forderte zur Umplanung auf unter Hinweis auf die Nachbarbeschwerde bzgl. einer Garage
– 24. November 2009 (Anlage K 21, Bl. 133 d. A. = Anlage BB 2, Bl. 580 d. A.): Klägerin forderte den Beklagten zur Übersendung der geänderten Unterlagen an das Bauamt bis zum 4. Dezember 2009 auf
– 9. Dezember 2009 (Anlage B 18, Bl. 178 d. A. = Anlage BB 4, Bl. 582 d. A.): Beklagter überreichte Klägerin Abstandsflächenplan vom 8. Dezember 2009 mit dem Hinweis, dass auf dieser Grundlage Baulasten einzutragen wären
– 11. Dezember 2009 und 12. Januar 2010: Beklagte überreichte dem Bauamt geänderte Planungsunterlagen, auf denen Abstandsbaulasten verzeichnet sind; entsprechende Übersendung auch an Klägerin (Anlage BB 6, Bl. 584 d. A.)
– 14. Dezember 2009 (Anlage B 9, Bl. 92 d. A.): Beklagte riet Klägerin angesichts der angekündigten Nachbarwidersprüche von einer Veräußerung der Häuser vor Ablauf der Widerspruchsfrist der Baugenehmigung dringend ab
– 10. Februar 2010 (Anlage B 39, Bl. 392 d. A.): Bauamt wies Klägerin darauf hin, dass es wegen der Baulasten eine privatrechtliche Regelung mit den beteiligten Grundstückseigentümern empfehle
– 25. Februar 2010 (Anlage B 2, Bl. 67 – 74 d. A.): Baugenehmigung mit dem Hinweis auf Seite 6, dass mit einem Nachbarwiderspruch gerechnet werden müsse
– 29. März 2010 (Anlage B 21, Bl. 186/187 d. A.): Widerspruch der Nachbarn B. wegen Verstoßes gegen Grenzabstände
– 31. März 2010 (Anlage K 37, 2. Seite, Bl. 341 d. A.): Klägerin übermittelte dem Beklagten Einwendungen der Frau B. zur Fahrbahnbreite
– 1. April 2010 (Anlage B 3, Bl. 75 d. A. = B 41, Bl. 397 d. A.): Bauamt setzte Klägerin von Widerspruch in Kenntnis unter Hinweis darauf, dass ein Erfolg nicht auszuschließen sei, und das Risiko etwaiger Änderungen oder Rückbauten bestehe; Eingang bei dem Beklagten erst am 3. August 2010 (Bl. 75 d. A. i. V. m. Bl. 431 d. A.)
– Ostern 2010 (4./5. April): Baubeginn seitens der Klägerin
– 6. April 2010 (Anlage K 37, Bl. 340 d. A.): Beklagte beantwortete die e-mail der Klägerin vom 31. März 2010 (s. o.) dahin, dass die Fahrbahn ein verbindliches Maß von 5,71 m einhalte und jeglicher Überprüfung durch Dritte Stand halte
– 7. April 2010 (Anlage B 15, Bl. 174 d. A. = Anlage K 37, Bl. 340 d. A.): Klägerin setzte den Beklagten von Nachbarwiderspruch in Kenntnis und kritisierte die Maßangabe des Beklagten zur Fahrbahnbreite
– 4. Mai 2010 (Anlage B 42, Bl. 398/399 d. A.): Bauamt wies Nachbarn B. darauf hin, dass es deren Widerspruch als erfolglos ansehe
– 28. Juni 2010 (Anlage B 4, Bl. 76 d. A.): Bauamt wies Klägerin darauf hin, dass die an der Grenze zum Flurstück 10/44 errichtete Garage max. 3,00 m hoch sein dürfe
– 28. Juli 2010: Bauamt half Widerspruch der Nachbarn B. ab und hob die Baugenehmigung der Klägerin auf; entsprechende Nachricht an Klägerin (Anlage B 5, Bl. 77 – 80 d. A. = B 44 + 45, Bl. 402 – 405 d. A.)
– 3. August 2010: neuer Bauantrag des Beklagten im Namen der Klägerin
– 22. August 2010 (Anlage BB 1, Bl. 578/579 d. A.): Nachbarn B. rügten gegenüber Bauamt, dass Klägerin weiterbaue
– 27. August 2010: Klägerin erhob Klage gegen die Landeshauptstadt Hannover vor dem Verwaltungsgericht Hannover mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2010 aufzuheben
– 6. September 2010 (Anlage B 6, Bl. 81 – 88 d. A.): Baugenehmigung mit dem Hinweis auf Seite 6, dass ein Nachbarwiderspruch für möglich gehalten werde
– 14. September 2010: Widerspruch der Nachbarin L.
– 14. September 2010 (Anlage B 22, Bl. 188 d. A.): Beklagter riet Klägerin zu Rechtsbeistand betreffend Garagenbau Haus 2 auf Einspruch der Nachbarn B.
– 16. September 2010 (Anlage BB 9, Bl. 590 d. A.): Bauamt setzte Klägerin vom Widerspruch L. in Kenntnis und wies darauf hin, dass ein Erfolg nicht auszuschließen sei, und die Klägerin das Risiko für Änderungen und Rückbauten trage
– 29. September 2010: Widerspruchsbegründung der Nachbarin L.
– 19. Oktober 2010 (Anlage BB 10, Bl. 591 – 594 d. A.): RAe. Dr. K. & K. trugen gegenüber dem Bauamt Argumente für die Klägerin vor, die gegen einen erfolgreichen Widerspruch sprächen
– 10. November 2010: Bauamt wies Anwälte der Klägerin darauf hin, dass eine Überprüfung auf der Baustelle ergeben habe, dass das Grundstück baurechtswidrig 30 bis 40 cm zu hoch angelegt worden sei, sodass die errichteten Wohnhäuser die genehmigte Höhe überschritten
– 10. Dezember 2010 (Anlage B 7, Bl. 89/90 d. A.): Bauamt wies Rechtsanwälte der Klägerin darauf hin, dass eine Beibehaltung der vorgesehenen Bebauung nur möglich sei, wenn seitens der Nachbarn eine Zustimmung zu einer Befreiung von baurechtlichen Vorschriften erfolge
– 5./12./14. Mai 2011: Vereinbarung zwischen Klägerin sowie Nachbarn B. und L. zur Nachbarzustimmung gegen Zahlung von jeweils 15.000,- EUR
– 16. Juni 2011: Bauamt stellte Widerspruchsverfahren ein
– 21. Juni 2011: Klägerin nahm Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover wegen außergerichtlicher Einigung mit den Nachbarn zurück
Mit dem angefochtenen Urteil hat der Einzelrichter der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren Schaden selbst verursacht, indem sie die Risiken der Rechte Dritter belastender Planung bewusst eingegangen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe von Anfang an gewusst, dass die Nachbarin B. gegen die Planung vorgehen wollte, er habe jeden Hinweis ignoriert und das Bauvorhaben vorangetrieben. Die Kenntnis der Klägerin ergebe sich vor allem aus den Anlagen B 2 (Baugenehmigung vom 25. Februar 2010), B 3 (Schreiben des Bauamtes vom 1. April 2010), B 8 (Schreiben des Bauamtes vom 18. November 2009), B 9 (Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2009) und K 37 (Schreiben der Klägerin an Beklagten vom 31. März 2010). Der Beklagte sei nicht an den Gesprächen mit den Nachbarn beteiligt gewesen und habe erst im August 2010 von den erfolgreichen Widersprüchen erfahren. Die aufgezeigten Probleme seien auch aus Laiensicht verständlich gewesen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass der Beklagte zur Zahlung des erstinstanzlich beantragten Betrages nebst Zinsen verurteilt wird (100.843,81 EUR). Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere meint sie, sie habe auf eine genehmigungsfähige Planung des Beklagten und den Bestand der erteilten Baugenehmigung vertrauen dürfen. Gespräche mit dem Bauamt im Juli 2009 – damals noch unter Beteiligung des Architekten L. – hätten ergeben, dass seitens der Bauaufsicht eine Bebauung des Grundstücks mit fünf Häusern als genehmigungsfähig angesehen wurde. Als sie mit dem Bau begonnen habe, habe eine Baugenehmigung vorgelegen. Bei Widerruf habe sich der Rohbau bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Der Beklagte habe seine Aufgabe, selbstständig prüfen zu müssen, ob die Wünsche der Klägerin baurechtlich umsetzbar seien, versäumt. Er habe sie nicht über Probleme aufgeklärt. Das landgerichtliche Urteil beruhe auf dem Fehler, dass es nicht hinreichend zwischen Risikoübernahme und Mitverschulden unterscheide. Eine vertragliche Risikoübernahme durch sie – die Klägerin – wäre nur möglich gewesen nach einer – tatsächlich unterbliebenen – umfangreichen Aufklärung seitens des Beklagten. Sie habe das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung keinesfalls vertraglich übernommen. Dieses Risiko sei auch nicht offenkundig gewesen. Dagegen sprächen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010, das Schreiben des Bauamtes vom 14. (richtig wohl 4.) Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 6. September 2010. Soweit in den Baugenehmigungen auf mögliche Widersprüche seitens der Nachbarn hingewiesen worden sei, handele es sich um übliche Standardsätze. Die Nachbarrechtsproblematik sei zwar bekannt gewesen, aber nicht als offenkundiges Risiko für die Realisierung des Bauvorhabens. Im Übrigen habe der Beklagte mit seiner e-mail vom 6. April 2010 erklärt, seine Planung halte jeglicher Überprüfung durch Dritte stand. Sie – die Klägerin – habe dem Beklagten auch keine verbindlichen Planungsvorgaben gemacht. Mangels Aufklärung seitens des Beklagten treffe sie – die Klägerin – ferner keinerlei Mitverschulden.
Die Klägerin beantragt, das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 100.843,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Aus dem dort eingehend zitierten Schriftverkehr und den Hinweisen seitens des Bauamtes und seines Mitarbeiters seien der Klägerin die Risiken von Anfang an bekannt gewesen. Die Nachbarwidersprüche seien wahrscheinlich gewesen, weil die Klägerin auf einer höchsten baulichen Ausnutzung des Grundstücks bestanden habe. Die Klägerin habe zumindest konkludent das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung vertraglich übernommen. Die Fortführung des Baues trotz Nachbarwiderspruchs, Gesprächen mit den Bauamtsmitarbeitern, Hinweisen seitens des Bauamtes und seines Hinweises vom 14. Dezember 2009 begründe jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden der Klägerin, dass eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht käme.
Der Senat hat die Bauakte der Landeshauptstadt Hannover zu den Aktenzeichen OE 61.32-05757/09, OE 61.35-01924/10, OE 61.32-04977/10 und OE 61.35-06033/10 beigezogen; sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Parteien ausweislich der Protokollniederschrift vom 21. April 2015 (Bl. 636 – 639 d. A.) Hinweise erteilt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Einzelrichter hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Er hat die Rechtslage nach der BGH-Rechtsprechung auf Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils (Bl. 456, 456 R und 457 d. A.) zutreffend dargestellt [vgl. BGH <VII ZR 8/10>, Urteil vom 10.02.2011, Leitsatz und Rn. 22, 27, 33, 37, 42 – 47; BGH <VII ZR 17/99>, Urteil vom 21.12.2000, Rn. 20 – 24; BGH <VII ZR 190/97>, Urteil vom 25.02.1999, Leitsatz und Rn. 9 – 11; BGH <VII ZR 181/93>, Urteil vom 09.05.1996, Leitsatz und Rn. 24, 25; alle zitiert nach juris], worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
2. a) Der Beklagte erfüllte seine Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung frei von Rechten Dritten zu fertigen, mangelhaft. Beide Bauanträge vom 28. August 2009 und vom 3. August 2010 wurden zwar genehmigt, später aber auf Nachbarwidersprüche wegen Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften wieder aufgehoben (Juli 2010) bzw. von einer Nachbarzustimmung abhängig gemacht (Dezember 2010). Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist [BGH <VII ZR 190/97>, Urteil vom 25.02.1999, Leitsatz und Rn. 10 und 11, zitiert nach juris]. Erforderlich ist nämlich, dass die angestrebte Genehmigung rechtmäßig und nicht mehr zurücknehmbar ist [ders., a. a. O., Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris].
b) Die Fehler des Beklagten haben sich jedoch nicht zulasten der Klägerin ausgewirkt bzw. erfolgte ein rechtzeitiger Hinweis des Beklagten an die Klägerin vor Baubeginn; im Übrigen hat die Klägerin planungswidrig gebaut.
aa) Soweit der Beklagte die Garage des Hauses Nr. 5 mit 3,38 m zu hoch geplant hatte, hat das Bauamt dies mit Grüneintrag auf dem Genehmigungsplan (Ansichten von Norden und Süden) auf 3,00 m korrigiert und hierauf in der erteilten Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 (Seite 1) hingewiesen. Einen weiteren Hinweis auf die genehmigte Höhe der Garage nahm das Bauamt mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (Anlage B 4, Bl. 76 d. A.) an die Klägerin vor.
bb) Soweit das Bauamt die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 mit Bescheid vom 28. Juli 2010 (Anlage B 5, Bl. 77 – 80 d. A.) aufgehoben hat, erfolgte dies wegen Verletzung von Grenzabstandsvorschriften (unzulässige Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs gemäß § 7 a NBauO). Der Beklagte hatte jedoch in der Genehmigungsplanung (Abstandsflächenplan) vom 11. Dezember 2009 die Abstandsbaulasten der Nachbarn ausdrücklich eingezeichnet und der Klägerin den Abstandsflächenplan bereits am 9. Dezember 2009 mit dem Hinweis überreicht, dass auf dieser Grundlage Baulasten einzutragen wären (Anlage B 18, Bl. 178 d. A.). Die Klägerin hat gleichwohl zu bauen begonnen, ohne mit den Nachbarn zuvor eine Einigung betreffend die Baulasten zu erzielen.
cc) Soweit die Baugenehmigung vom 6. September 2010 Gegenstand des Widerspruchs der Nachbarin L. geworden ist, beruht dies ausweislich der Widerspruchsbegründung der Nachbarin vom 29. September 2010 (unpaginiert in Bauakte der Landeshauptstadt Hannover) auf einer Überschreitung der definierten Höhe der Geländeoberfläche um etwa 30 bis 40 cm sowie auf einem Verstoß gegen das Schmalseitenprivileg. Unstreitig ist die Planung zur Geländeoberfläche vom Beklagten beanstandungsfrei erfolgt; die Höhenüberschreitung ergab sich vielmehr aus einem fehlerhaften Nivellement der Klägerin bzw. infolge der Aufschüttung mit Erde (siehe Schreiben des Bauamtes an die Klägerin vom 10. November 2010, unpaginiert in der Bauakte der Landeshauptstadt). Auf die Notwendigkeit der Eintragung von Baulasten hatte der Beklagte die Klägerin bereits am 9. Dezember 2009 und damit weit vor Erteilung der Baugenehmigung und lange vor dem Baubeginn hingewiesen (siehe oben Ziffer 2) b) bb)).
3. Die Klägerin hat an der Entstehung ihres geltend gemachten Schadens maßgeblich persönlich mitgewirkt. Sie kannte die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung seitens des Beklagten bezogen auf Nachbarrechte.
a) Die Klägerin hatte bereits vor Baubeginn Anfang April 2010 (Ostern) sechs eindeutige Hinweise vom Bauamt und vom Beklagten erhalten, wonach sie wusste, dass die beabsichtigte und sodann genehmigte Planung wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände die Rechte der Nachbarn B. beeinträchtigte: Schreiben des Bauamtes vom 18. November 2009 (Anlage B 8, Bl. 91 d. A.), Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 2009 (Anlage B 18, Bl. 178 d. A.), Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Anlage B 9, Bl. 92 d. A.), Schreiben des Bauamtes vom 10. Februar 2010 (Anlage B 39, Bl. 392 d. A.), Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf hohe Wahrscheinlichkeit für Nachbarwiderspruch (Anlage B 2, Bl. 67 – 74 d. A.) und Schreiben des Bauamtes vom 1. April 2010 (Anlage B 3, Bl. 75 d. A.). Hieraus konnte sie entnehmen, dass die Grenzbebauung Baulasten nach sich zog, sodass eine privatrechtliche Regelung mit den Nachbarn erforderlich sein würde. Der Beklagte hatte ausdrücklich dringend von einer Veräußerung der Häuser vor Ablauf der Widerspruchsfrist der Baugenehmigung abgeraten. Da zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2009) noch gar kein Baubeginn erfolgt war, war das Wort „Veräußerung“ mit „Baubeginn“ gleichzusetzen. Das Bauamt hatte die Klägerin zudem auf die Gefahr von Nachbarwidersprüchen und explizit das Risiko von Planungsänderungen und Rückbauten hingewiesen. Angesichts der Vielzahl der vorherigen Hinweise und der deutlichen Positionierung der Zeugin B. ihr gegenüber durfte die Klägerin nicht annehmen, es handele sich bei der Erklärung in der Baugenehmigung nur um eine Standardformulierung. Auch ein Laie im Baurecht hätte keiner weiteren Hinweise auf die Problematik bedurft, um zu erkennen, dass die Bebauung risikobehaftet war.
b) Auch nach Baubeginn bis zur Aufhebung der Baugenehmigung am 28. Juli 2010 war der Klägerin bekannt, dass ihre Bebauung die Rechte der Nachbarn beeinträchtigte. So wusste sie um die Problematik der Fahrbahnbreite (siehe ihre Schreiben vom 31. März und 7. April 2010 (Anlage K 37, Bl. 340/341 d. A.)), wobei sie sich auf die Angabe des Beklagten, die Fahrbahn weise das geforderte Maß verbindlich auf und insoweit (und nur insoweit!) halte seine Planung jeglicher Überprüfung durch Dritte Stand (Schreiben vom 6. April 2010, Anlage K 37, Bl. 340 d. A.), ausweislich ihrer Antwort vom 7. April 2010 (s. o.) gerade nicht verließ. Ferner wies das Bauamt die Klägerin am 28. Juni 2010 (Anlage B 4, Bl. 76 d. A.) auf die erforderliche Höhe der an der Grenze zum Flurstück 10/44 errichtete Garage hin. Angesichts der eindeutigen Haltung der Zeugin B. der Klägerin gegenüber und dem tatsächlich erfolgten Nachbarwiderspruch musste die Klägerin damit rechnen, dass die erteilte Baugenehmigung keinen Bestand haben würde, zumal das Bauamt ihr am 1. April 2010 geschrieben hatte, ein Erfolg des Nachbarwiderspruchs sei nicht auszuschließen.
c) Trotz Aufhebung der Baugenehmigung am 28. Juli 2010 baute die Klägerin weiter (s. Anlage BB 1, Bl. 578, 579 d. A., der die entsprechende Rüge der Nachbarn B. vom 22. August 2010 zu entnehmen ist). Eine Einigung mit den Nachbarn B. und L. erzielte die Klägerin erst im Mai 2011, als alle Häuser bereits fertig gebaut waren. Diese Verzögerung ist nicht dem Beklagten anzulasten. Dieser hat – wie ausgeführt – rechtzeitig vor Erteilung der ersten Baugenehmigung und vor dem Baubeginn auf die Notwendigkeit von Baulasteintragungen hingewiesen. Es oblag allein der Klägerin, sich mit ihren Nachbarn zu einigen. Mit dem Baufortschritt trotz Widersprüchen und Aufhebung der Baugenehmigung hat sie die Nachbarn erheblich unter Druck gesetzt, der Befreiung von baurechtlichen Vorschriften zuzustimmen.
d) Auch auf die 2. Baugenehmigung vom 6. September 2010 durfte die Klägerin nicht vertrauen, weil das Bauamt sie darin ebenfalls auf mögliche Nachbarwidersprüche hinwies (Anlage B 6, Bl. 81 – 88 d. A.). Hierbei handelte es sich keinesfalls um eine Standardformulierung, was der Klägerin angesichts der vorgenannten Umstände bekannt sein musste. Darüber hinaus erhielt die Klägerin bis Mitte Dezember 2010 vier weitere Hinweise auf Mängel der Planung durch das Bauamt oder den Beklagten: Schreiben des Beklagten vom 14. September 2010 (Anlage B 22, Bl. 188 d. A.), Schreiben des Bauamtes vom 16. September 2010 (Anlage BB 9, Bl. 590 d. A.), Schreiben des Bauamtes vom 10. November 2010 (siehe Bauakte) und Schreiben des Bauamtes vom 10. Dezember 2010 (Anlage B 7, Bl. 89, 90 d. A.). So riet der Beklagte der Klägerin zur Einholung von Rechtsbeistand betreffend die Einwendungen der Nachbarn B. gegen den Garagenbau Haus 2. Damit machte er deutlich, dass er nicht mehr weiter wusste, was Zweifel der Klägerin am Bestand der erteilten Baugenehmigung erwecken musste. Das Bauamt hielt den Widerspruch der Nachbarin L. für möglicherweise erfolgreich und verdeutlichte der Klägerin das Risiko für Änderungen und Rückbauten. Das Bauamt zeigte zudem eine Überschreitung der genehmigten Höhe der errichteten Wohnhäuser auf und wies schließlich auf die Notwendigkeit einer Nachbarzustimmung hin.
Damit waren die Risiken der Bebauung des Grundstücks, die der Beklagte zudem rechtzeitig aufgezeigt hatte, für die Klägerin transparent.
4. Eine vertragliche Risikoübernahme seitens der Klägerin liegt – anders als der Beklagte meint – nicht vor, auch nicht konkludent. Dagegen sprechen die Aufforderungen der Klägerin vom 24. November 2009 (Anlage K 21, Bl. 133 d. A.), 7. April 2010 (Anlage K 37, Bl. 340 d. A.) und 1. September 2010 (Anlage B 22, Bl. 188 d. A. als Vorläufer zu dem Schreiben des Beklagten vom 14. September 2010) an den Beklagten zu Planungsänderungen oder Hilfestellungen, um eine lastenfreie Baugenehmigung zu erhalten bzw. eine Lösung zu finden, die die Nachbarn befriedigt. Diese Bitten der Klägerin zeigen unmissverständlich, dass sie den Beklagten nicht aus seiner Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, entlassen wollte. Wenngleich die Klägerin von einer Bebauung des Grundstücks mit fünf Reihenhäusern plus Garagen nicht abgewichen ist, ist doch nicht erkennbar, dass sie das Risiko der Genehmigungsfähigkeit dieser Bebauung unter Ausschluss des Beklagten allein tragen wollte. Insofern fehlt es auch an einem ausdrücklichen Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass er eine genehmigungsfähige Planung frei von Rechten Dritter nicht gewährleisten könne. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass der Beklagte versucht hat, die Wünsche der Klägerin umzusetzen. Die Anhörung des Beklagten und die Vernehmung des Zeugen B. legen den Eindruck nahe, dass sie sich mit den rechtlichen Schwierigkeiten des Bauvorhabens überfordert fühlten und auf die richtige Entscheidung des Bauamtes vertrauten. Das haben sie der Klägerin aber nicht so verdeutlicht, dass diese mit ihrer Entscheidung weiter zu bauen, eine rechtsgeschäftliche – konkludente – Erklärung dahin abgegeben hat, sie billige die fehlerhafte Planung des Beklagten.
5. Allerdings war die Problematik der Genehmigungsplanung der Klägerin aus den oben aufgeführten Umständen hinreichend bekannt. Indem sie gleichwohl weitergebaut hat, hat sie gegen die Obliegenheit verstoßen, sich selbst vor Schaden zu bewahren (§ 254 BGB). Sie durfte auch nicht auf den Bestand der erteilten Baugenehmigungen vertrauen. Sind dem Auftraggeber Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren [BGH <VII ZR 8/10>, Urteil vom 10.02.2011, Leitsatz, zitiert nach juris]. Abzustellen sind auf Umstände, die bereits bei einer laienhaften Bewertung das Risiko der Fehlerhaftigkeit der Planung erkennen lassen, weil es insoweit nicht um spezifische Kenntnisse des Architekten geht, deretwegen der Bauherr diesen gerade eingeschaltet hat [ders., a. a. O., Rn. 46, zitiert nach juris]. Ein Bauherr trägt dann zur Entstehung des Schadens schuldhaft bei, wenn er mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß – oder mindestens damit rechnen muss -, dass sein Bauvorhaben geeignet ist, die Rechte der Nachbarn erheblich zu stören [ders., a. a. O., Rn. 47 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris]. Das war hier der Fall.
In der Gesamtschau ist nämlich zu konstatieren, dass die Klägerin seit September 2009 wusste, dass sie mit Widerstand der Nachbarn gegen ihr Bauvorhaben rechnen musste. Seit November 2009 war für sie ferner klar, dass die Grenzabstände problematisch waren. Im Dezember 2009 verdeutlichte ihr der Beklagte, dass die Abstandsflächenregelung Baulasten erforderte. Ferner riet er der Klägerin ausdrücklich dringend von einer Durchführung des Bauvorhabens vor Ablauf der Widerspruchsfrist der beantragten, aber noch nicht erteilten Baugenehmigung ab. Im Februar 2010 erfuhr die Klägerin vom Bauamt, dass wegen der Baulasten privatrechtliche Regelungen mit den Nachbarn erforderlich sein würden und dass mit Nachbarwidersprüchen zu rechnen sei. Im April 2010 realisierte sich diese Gefahr konkret mit dem Widerspruch der Nachbarn B., deren Erfolg das Bauamt nicht ausschloss. Im Juli 2010 führte der Widerspruch sogar zur Aufhebung der Baugenehmigung. Trotzdem baute die Klägerin weiter. Auch die neue Baugenehmigung vom 6. September 2010 enthielt den Hinweis auf erneute mögliche Nachbarwidersprüche, was sich wenige Tage später realisierte, wobei das Bauamt wiederum einen Erfolg der Nachbarin L. für möglich hielt. Im November 2010 erfolgte der Hinweis an die Klägerin, dass die von ihr errichteten Wohnhäuser die geplanten und genehmigten Höhen tatsächlich überschritten. Im Dezember 2010 teilte das Bauamt der Klägerin mit, dass die vorgesehene Bebauung nur mit Zustimmung der Nachbarn zu einer Befreiung von baurechtlichen Vorschriften rechtlich durchgesetzt werden könne. Demzufolge hat sich die Klägerin monatelang über Bedenken der Nachbarn, des Bauamtes und des Beklagten hinweg gesetzt. Mit dem fortgesetzten Bauen hat sie Fakten geschaffen, die es nur noch ermöglichten, dass die Nachbarn sich entweder mit ihr einigten oder dass sie kostenträchtige Rückbauten hätte vornehmen müssen. Ihren Schaden hat sie demzufolge selbst verursacht, weil die geltend gemachten Kosten nicht entstanden wären, wenn sie mit dem Bau abgewartet hätte, bis sie eine von Dritten nicht anfechtbare Baugenehmigung erhalten hätte, indem sie sich beispielsweise mit ihren Nachbarn einigte oder die Grenzabstände einhielt.
6. Bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge für den Schaden der Klägerin überwiegt der Anteil der Klägerin so deutlich, dass die Entscheidung des Einzelrichters, den Beklagten von einer Haftung freizuzeichnen, nicht zu beanstanden ist. Die Unzulänglichkeit und die Gefahren der Planung waren der Klägerin lange vor Baubeginn bekannt. Sie setzte ihre Bautätigkeit sogar nach Aufhebung der Baugenehmigung im Juli 2010 fort, zeigte sich auch danach von Hinweisen des Bauamtes unbeeindruckt und erzielte erst im Mai 2011 die längst überfällige Einigung mit den Nachbarn. Der Beklagte riet dagegen bereits im Dezember 2009 von einer Durchführung des Projektes in dem geplanten Umfang ab. Dass das Bauamt die Klägerin mit den Baugenehmigungen vom 25. Februar 2010 und 6. September 2010 sowie dem Schreiben vom 4. Mai 2010 möglicherweise temporär in Sicherheit gewogen hat, kann dem Beklagten nicht angelastet werden, weil er hierfür nicht verantwortlich war.
7. Schließlich ist der Senat nach seinem persönlichen Eindruck vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 davon überzeugt, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Planung zur größtmöglichen Bebauung des Grundstücks auch dann durchgesetzt hätte, wenn der Beklagte auf eine Planung unter Einhalt der Grenzabstände, und damit eine geringere Auslastung, bestanden hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten). Der Geschäftsführer der Klägerin hat nämlich erklärt, ihm habe nicht genügend Geld zur Finanzierung des Grundstücks und des Bauvorhabens zur Verfügung gestanden. Deshalb habe die Bebauung den größtmöglichen Gewinn abwerfen müssen. Das Haus Nr. 5 habe zunächst seine Ehefrau erworben, um es selbst mit der Familie zu nutzen. Das Obergeschoss des Hauses Nr. 5 sei so ausgeführt worden, wie vom Beklagten im ersten Bauantrag geplant. Diese Erklärungen und die oben aufgeführten Vorgehensweisen der Klägerin (mehrfaches Hinwegsetzen über Hinweise, Genehmigungen, Nachbarwidersprüche) zeigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereit war, seinen Willen zur restlosen baulichen Ausnutzung des Grundstücks bedingungslos durchzusetzen. Das in Aussicht genommene eigene Bewohnen des Hauses Nr. 5, dessen Obergeschoss die Einschränkungen hinsichtlich des umbauten Raumes hinnehmen sollte, erhöhte die Risikobereitschaft der Klägerin, weil ihr Geschäftsführer bzw. seine Ehefrau damit Planänderungen und etwaige Rückbauten persönlich abfangen konnten. Das Obergeschoss des Hauses Nr. 5 hat die Klägerin unstreitig baurechtswidrig so ausgeführt, wie es der Beklagte ursprünglich geplant hatte, obwohl dies seit dem 28. Juli 2010 nicht mehr genehmigt war (vgl. entsprechende Änderung im 2. Bauantrag, erkennbar durch die Abschrägung im Genehmigungsplan Grundriss Obergeschoss vom 3. August 2010 im Vergleich mit dem entsprechenden Plan vom 11. Dezember 2009). Erst mit der Einigung zwischen der Klägerin und ihren Nachbarn im Mai 2011 war diese Ausführung wieder genehmigungsfähig. Insgesamt ergibt sich aus der Gesamtschau der Vorgehensweise der Klägerin und der Erklärungen ihres Geschäftsführers, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen niemals bereit gewesen ist, von ihren ursprünglichen Vorstellungen zur höchsten baulichen Auslastung des Grundstücks abzuweichen.
Unter diesen Umständen ist der Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen kommt es demzufolge ebenso wenig an wie auf die Erstattungsfähigkeit der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil war zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.