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Gesicherte wegemäßige Erschließung bei einem lediglich 3,0 m breiten Weg

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen . Az.: 10 B 1034/22 – Beschluss vom 24.10.2022

Nachbarklage bei gesicherter wegemäßiger Erschließung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar 2022 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten (im Folgenden: Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiterhin, es fehle eine gesicherte wegemäßige Erschließung für das Vorhaben, sodass sie möglicherweise ein auf ein Notwegerecht gestütztes Befahren von Teilen ihres Grundstücks durch die künftigen Nutzer des Vorhabens dulden müssten. Für diese Befürchtung fehlt es auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens an einer tatsächlichen Grundlage. Das Vorhaben verfügt über eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Der dafür vorgesehene Weg ist zwar lediglich 3,0 m breit und entspricht damit nicht der nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgesehenen Breite von 4,50 m für Wohnwege, die eine Begegnung von Rad und Pkw ermöglichen sollen. Eine geringere Breite ist jedoch – etwa wenn nur wenige Wohneinheiten erschlossen werden sollen – nicht ausgeschlossen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2007 – 10 B 226/07.NE -.

Gesicherte wegemäßige Erschließung bei einem lediglich 3,0 m breiten Weg
(Symbolfoto: ANDREI_SITURN/Shutterstock.com)

So liegt der Fall hier. Während ein Wohnweg nach den RASt 06 bis zu 100 m lang sein und bis zu 150 Kfz/h aufnehmen kann, ist der maßgebliche Abschnitt des hier in Rede stehenden Weges zwischen der Straße und der Einfahrt zur Stellplatzanlage des Vorhabens lediglich circa 15 m lang. Die Verkehrsbelastung, die für typische Wohnwege nach den RASt 06 zu erwarten ist, wird auch bei einer Nutzung dieses Abschnitts durch die künftigen Bewohner der zusätzlich genehmigten 21 Wohneinheiten nicht ansatzweise erreicht. Soweit die Antragsteller weiterhin die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks für größere Baumaschinen und Lkw in Frage stellen, zeigen sie eine Verletzung ihrer Rechte durch die angefochtene Baugenehmigung schon deshalb nicht auf, weil diese hierzu keine Regelung trifft.

Ersichtlich unzutreffend sind die Überlegungen der Antragsteller zu einem möglicherweise drittschützenden Charakter einzelner Festsetzungen der hier maßgeblichen Bebauungspläne Nr. und Nr., wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat. Soweit sie nochmals auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. abstellen, wonach ihrer Ansicht nach ausgeschlossen werden könne, dass das sackgassenartige Teilstück des oben angesprochenen Weges von anderen als von den damaligen Anliegern, also den Nutzern der beiden schon bebauten Grundstücke befahren werden dürfe, übersehen sie zudem, dass der Bebauungsplan Nr. insbesondere für das Vorhabengrundstück ein größeres Baufenster festsetzt, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Rat bei der zugunsten der Anlieger erfolgten Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für die Fläche des Weges nicht nur die wegemäßige Erschließung der beiden Grundstücke mit ihrer damaligen Bebauung im Blick gehabt hat. Im Übrigen würde sich die Rechtsposition der Antragsteller auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt oder einzelner seiner Festsetzungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verbessern.

Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen die Beklagte zugunsten des Vorhabens Befreiungen erteilt hat, nicht den Schutz benachbarter Grundstücke bezwecken, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen begründet. Die Antragsteller zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Entsprechendes gilt auch, soweit sie ihren Vortrag zu vermeintlichen, zu ihren Lasten gehenden Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot und gegen § 5 BauO NRW wiederholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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