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Haftung eines bauüberwachenden Architekten

Haftung für Mängel aus Bauplanungsphase

OLG Celle – Az.: 5 U 75/12 – Urteil vom 25.09.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Planungsgruppe O. – Architektengemeinschaft H./K. – wegen fehlerhafter Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Fachwerkhauses …straße 37 in … in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe das spezifische Vertragsverhältnis nicht ausreichend gewürdigt. Der derzeitige Zustand des Hauses sei nicht auf Planungsfehler und Pflichtwidrigkeiten des Architekten zurückzuführen. Die Ausführungen des Gerichts zur Schadenshöhe könnten nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Schließlich habe sich das Landgericht nicht genügend mit den Aspekten der Verjährung und der Sekundärhaftung des Architekten auseinandergesetzt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli  2014 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.

II.

Haftung eines bauüberwachenden Architekten
Symbolfoto: Von maradon 333/Shutterstock.com

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 631, 635 BGB a. F. auf Schadensersatz wegen Planungsfehlern und mangelhafter Objektüberwachung gegen die Beklagte, weil die Verjährungsfrist für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche abgelaufen ist, unabhängig davon, ob man von der vertraglich vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist (vgl. Architektenvertrag vom 10. Dezember 1994, Bl. 12 d A.) oder von der gesetzlichen Verjährungsfrist ausgeht.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung, der dahin geht, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12) besteht ebenfalls nicht, weil die Voraussetzungen für eine Sekundärhaftung nicht vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist der übernommene Aufgabenkreis.

Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreuungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Bestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 4/10).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihren Beratungs- und Untersuchungspflichten nicht genügt hat.

Die Parteien haben den Architektenvertrag vom 10. Dezember 1994 (Bl. 12 d. A.) geschlossen, in dem die Leistungsphasen 5 – 8 der HOAI vereinbart worden sind. Die Haftung für vor dem 7. Dezember 1994 erstellte Bau- und Architektenleistungen wurde nicht übernommen.

Zwar ist zwischen den Parteien die Leistungsphase 9 ausdrücklich nicht vereinbart worden. Einer Sekundärhaftung steht aber grundsätzlich nicht entgegen, dass der Beklagten die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. nicht übertragen worden ist. Die Annahme, dass für eine Sekundärhaftung die Übernahme der Leistungsphase  9 Voraussetzung wäre, findet keine Grundlage in der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 220/12).

Geht man davon aus, dass die Abnahme der Leistungen der Planungsgruppe O. im Dezember 1996 erfolgte, wurde die vertraglich vereinbarte zweijährige Verjährungsfrist durch den Wassereintritt in die Wohnung der Mieterin S. im Oktober/November 1998  unterbrochen. Auf die Schadensanzeige vom 3. November 1998 (Bl. 115 d. A.) hat die Beklagte den Mangel untersucht (vgl. dazu im Einzelnen Schreiben des Architekten H. vom 7. November 1998, Bl. 116 d. A.). Der Architekt hat als Ursache der Undichtigkeit den senkrechten Stoß im Bereich des auskragenden Deckenbalkens rechts über dem Fenster ausgemacht, durch den bei starken Regen mit Sturm Regenwasser hineingedrückt würde. Er hat erkannt, dass der hohe Giebel bei starker Witterung eine besondere Angriffsfläche darstellt. Er hat vorgeschlagen, einen Wasserschenkel mit Tropfnase aus Zinkblech nachträglich anzubringen, um herablaufendes Wasser abzuleiten. Dass Tropfbleche nach innen geneigt seien, wie der Kläger vermutet hat, hat der Architekt ausgeschlossen. Die Undichtigkeit im Bereich des Stoßes hat er sodann vom Malerfachbetrieb R. GmbH abdichten lassen (vgl. Schreiben des Malerfachbetriebs R. GmbH vom 26. November 1998, Bl. 122 ff d. A.). Wie dem Gutachten des Sachverständigen G. vom 3. Februar 2013 entnommen werden kann, waren bei seinem Besichtigungstermin am 19. Dezember 2012 im Inneren der Räume an der Giebelseite keine Folgeschäden der äußeren Schäden der Fassade erkennbar (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die aufgrund des angezeigten Mangels durchgeführten Abdichtungsarbeiten waren demnach erfolgreich.

Der von der Beklagten gemachte Vorschlag, zusätzliche Tropfbleche in dem kritischen Bereich anzubringen, ist vom Kläger nicht aufgegriffen worden. Dazu bestand wohl aus seiner Sicht auch kein Anlass, weil neue Mängel der Fassade in der Folgezeit nicht aufgetreten  sind. Erst Ende 2008 sind durch die Verwaltergemeinschaft O.-F. dem Kläger neue gravierende Mängel an der Fassade mitgeteilt worden.

Bei dieser Sachlage war die Beklagte beim Auftreten des Mangels des Feuchtigkeitseintritts im November 1998 zwar verpflichtet, die Planung und Konstruktion des Fachwerkgiebels in Frage zu stellen. Sie musste aber nicht erkennen, dass der Wassereintritt auf eine unzureichende Planung der gesamten Giebelfront oder auch nur dieses Teilbereiches zurückzuführen ist.  Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob für den Beklagten Veranlassung bestand, sich über die Planung und Durchführung z. B. der Gefache, der Ausführung eines Dreiecksgiebels anstelle eines Walmdach, der Balkenköpfe Gedanken zu machen und diese gesondert zu untersuchen, denn an ihnen war kein Mangel aufgetreten und der Feuchtigkeitseintritt stand offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung der Ausfachungen usw. Der Architekt H. hat, wie es seine Verpflichtung war, die Ursache des Wassereintritts, wie sie sich ihm in 1998 darstellte, ermittelt. Der von ihm erkannte handwerkliche Mangel der undichten Stoßfuge ist beseitigt worden. Danach sind jahrelang keine Mängel mehr aufgetreten.

Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2014 auf das Sachverständigengutachten F. verweist, ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige seine Einschätzung auf der Grundlage des Zustandes des Hauses  im Jahre 2012 abgegeben hat. Dass er aufgrund des Zustandes des Hauses, an dem seit der Fertigstellung keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, weitergehende Fragen zu Planung und Objektüberwachung stellt, liegt auf der Hand. Darauf kommt es aber nicht an. Der Vorwurf der Vertragspflichtverletzung beurteilt sich nach dem Schadensbild, das der Architekt H. im November 1998 vorgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.

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