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Nachbarklage – Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn nach Fertigstellung des Vorhabens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 9 CS 13.2007

Beschluss vom 08.04.2014

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Nachbarklage – Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn nach Fertigstellung des Vorhabens
Symbolfoto: Unsplash (Pixabay)

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch/Bad Windsheim vom 31. August 2012 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel- und Getränkemarktes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 586, 578 und 584 Gemarkung S…, die im Geltungsbereich des am 14. Juni 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Großflächiger Einzelhandel-Südring“ der Stadt S… liegen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Fl.Nr. 1274 Gemarkung S…, eines im unbeplanten Innenbereich (faktisches Gewerbegebiet) gelegenen Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Südrings. Auf dem Grundstück werden nach den Angaben der Antragstellerin in einem Gebäude von verschiedenen Mietern Einzelhandelsgeschäfte betrieben. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin nicht zugestellt.

Ein Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig keine Baugenehmigung zur Errichtung eines EDEKA-Marktes in S… zu erteilen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss v. 14.1.2013), weil das Landratsamt in dem Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass die Baugenehmigung bereits mit Bescheid vom 31. August 2012 erteilt worden war. Laut handschriftlichem Vermerk in den Verwaltungsakten (Bl. 134) wurde der Antragstellerin ein Abdruck der Baugenehmigung am 16. Januar 2013 übersandt. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 10. Juli 2013 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 mangels erhobener Anfechtungsklage ab.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. August 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 31. August 2012 erhoben und erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. September 2013 abgelehnt. Die Klageerhebung gegen den Bescheid vom 31. August 2012 sei als verspätet und damit unzulässig anzusehen. Die Antragstellerin habe etwaige nachbarrechtliche Abwehrrechte verwirkt. Sie habe es über einen Zeitraum von einem halben Jahr unterlassen, Klage gegen die Baugenehmigung zu erheben, von der sie nach eigenem Vortrag bereits am 20. Januar 2013 erfahren habe. Lasse man die Unzulässigkeit der erhobenen Klage außer Betracht, sei diese aber auf alle Fälle unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche die Antragstellerin schützenden Vorschriften das Vorhaben der Beigeladenen verstoße. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 35 Abs. 2 BauGB richte. Auch aus § 34 Abs. 3 BauGB lasse sich keine Klagebefugnis für die Antragstellerin ableiten.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt. Wie sich insbesondere aus der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2013 ergebe, habe die Beigeladene nicht davon ausgehen können, dass die Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben habe und es widerspruchslos hinnehmen werde. Unabhängig davon, ob es sich hier um ein Vorhaben in einem Planungsgebiet, im Innenbereich oder im Außenbereich handele, könne sich die Antragstellerin auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Verwaltungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Vorhaben dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden könne. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht erkennbar, dass sich das Vorhaben insbesondere nach Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die bestehende Umgebungsbebauung einfüge.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013 aufzuheben und die Vollziehung der zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht verwirkt. Die Hauptsacheklage sei zudem verfristet. Im Übrigen fehle es auch an einer Klagebefugnis der Antragstellerin.

Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe ihr Klagerecht durch ihr rechtlich relevantes Untätigbleiben über einen Zeitraum von 6 ½ Monaten verwirkt. Unabhängig davon, nach welcher Grundlage das Vorhaben bauplanungsrechtlich zu beurteilen sei, ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Verletzung drittschützender Normen. Insbesondere füge sich das Vorhaben auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antragstellerin fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertiggestellt ist. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B.v. 26.7.2010 – 2 CS 10.465; B.v. 20.2.2013 – 15 CS 12.2425; B.v. 30.10.2013 – 9 CS 13.1728). Wie mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2013 vorgetragen und mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Januar 2014 bestätigt wurde, ist das Bauvorhaben der Beigeladenen zwischenzeitlich fertig gestellt.

Zwar kann ausnahmsweise trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls er bzw. sie sich durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2010 Az. 2 CS 10.465; B.v. 30.10.2013 – 9 CS 13.1728). In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdebegründung jedoch nichts vorgetragen; diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg bleiben würde.

a) Soweit das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Hauptsacheklage der Antragstellerin ausgegangen ist, erscheint zweifelhaft, ob dies aus einer Verwirkung des Klagerechts abgeleitet werden kann. Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits am 20. Januar 2013 eine Ablichtung des Baugenehmigungsbescheids vom 31. August 2012 vom Landratsamt erhalten und es bis zum 8. August 2013 unterlassen, eine Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung zu erheben. Trotz dieses Zeitraums kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene darauf vertrauen durfte, dass die Antragstellerin ihr Klagerecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird. Es kann hier vielmehr nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin bereits vor Kenntniserlangung von der Baugenehmigung durch ihren Eilantrag vom 15. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, dass sie rechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen hat und es nicht widerspruchslos hinnehmen wird. Dieses Begehren hat sie auch nach der Kenntniserlangung durch ihre Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof weiterverfolgt. Damit mag die Antragstellerin zwar einen prozessual nicht erfolgversprechenden Weg eingeschlagen haben, wie auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 zeigt, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Antragstellerin damit keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer etwaigen Nachbarrechte unternommen hat und mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5 m.w.N.).

b) Das Verwaltungsgericht ist aber jedenfalls – insoweit selbständig tragend – zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften verstößt. Zwar mag die von der Antragstellerin bestrittene planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – soweit entscheidungserheblich – noch im anhängigen Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht zu klären sein. Dass vom Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen für das in einem faktischen Gewerbegebiet liegende und gewerblich genutzte Grundstück der Antragstellerin ausgehen würden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Für eine Lage des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG; vgl. Nrn. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013.

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