

In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. Dabei rechtfertigt auch eine bestehende Hanglage des Grundstücks keine anderen Erwartungen. Bei der Errichtung von Gebäuden an Hanglagen sind die sich hieraus ergebenden Nachteile regelmäßig hinzunehmen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.08.2012, Az: 5 L 653/12).