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Werkunternehmermängelhaftung – Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten

KG Berlin – Az.: 27 U 64/18 – Urteil vom 14.02.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 58 O 70/17 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Nachdem der Kläger in erster Instanz Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung verlangt hatte, begehrt er in zweiter Instanz Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Das Landgericht hat zum einen die Klage abgewiesen, weil die verlangte Nachbesserung in Höhe von 39.114,43 EURO netto einschließlich Gutachterkosten gegenüber einem Auftragswert für den beauftragten zusätzlichen nicht eingebauten Heizkreis im Küchenboden über 202,77 EURO netto gegenüber dem geringen Vorteil unverhältnismäßig sei, da die Zuleitungen der anderen Heizkreise der Wohnung unter dem Boden der ca. 7 m² großen Küche zu dem im hinteren Teil installierten Heizkreisverteiler laufen und bei Betrieb Wärme abgeben. Hinzukäme, dass die Mangelbeseitigungskosten lediglich auf einer gutachterlichen Schätzung fußen und dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – Urteil v. 11.10.2012, VII ZR 179, Tz. 27 zitiert nach juris – nicht möglich sei. Lediglich die Werterhöhung der Wohnung durch einen zusätzlichen Heizkreis in der Küche sei zu berücksichtigen gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 26.4.2018 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 11.5.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung rechtzeitig begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist insbesondere der Ansicht, dass ihm jedenfalls der verlangte Kostenvorschuss zustehe. Die Geltendmachung dieses Anspruches sei auch nicht unverhältnismäßig, da er besonderen Wert auf die von ihm erdachte Aufteilung der Wohnung und auch den extra beauftragten Heizkreis in der Küche gelegt habe. Ihm sei eine angenehme Fußbodentemperatur wichtig gewesen, die individuell hätte reguliert werden können. Hinzukomme, dass die Beklagte neben dem handwerklichen Mangel auch nicht über eine alternative Verlegung des Heizkreisverteilers und der Zuleitungen zum Beispiel ins Badezimmer beraten habe. Dort wäre die Betriebstemperatur der Leitungen nicht störend gewesen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin wird die Beklagte verurteilt, an ihn 39.114,43 EURO zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2016 zu zahlen.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen darüber hinausgehenden finanziellen Schaden aus der Beseitigung der Mängel an der Fußbodenheizung in der Wohnung Pufendorfstraße 7 10249 Berlin, im Küchenbereich zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass sie bereit gewesen sei, die Zuleitungen in die Dämmung des Küchenbodens und den zusätzlichen Heizkreis darüber zu verlegen. Damit aber sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Dessen Verlangen, das gesamte Zuleitungssystem in einen anderen Raum zu verlegen sei, unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass sie nicht Schuldnerin der Installation der Fußbodenheizung, deren Verlauf in der Wohnung und der Positionierung des Heizkreisverteilers gewesen sei sondern ausschließlich der Bauherr.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form – und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Kostenvorschuss zur Verlegung sämtlicher Zuleitungen der Heizkreise in den Nebenraum der Küche und Verlegung eines zusätzlichen Heizkreises in der Küche gegen die Beklagte gemäß §§ 634 Nr.2, 637 BGB zu.

Der von der Beklagten verursachte Mangel ist allein die fehlende Verlegung eines als Sonderwunsch beauftragten Heizkreises in der Küche. Die von der Beklagten angebotene neue Verlegung des Heizkreises in der Küche oberhalb der in der Dämmung des Bodens tiefer gesetzten übrigen Zuführung zum Heizkreisverteiler in den Hauswirtschaftsraum hat der Kläger unter Hinweis auf die Erforderlichkeit zusätzlicher Kupplungen abgelehnt. Eine andere Möglichkeit unter Beibehaltung der bauseitig vorgegebene Planung der Zuführungen gibt der Kläger nicht vor. Vielmehr sieht er als einzige Möglichkeit die Umplanung und Neuverlegung der Zuführungen aus dem Küchenboden in das daneben liegende Badezimmer. Dahinstehen kann, ob dies bereits ein in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigender neuer Vortrag ist (§ 531 ZPO). Denn hierauf hat der Kläger bereits keinen Anspruch. Die Planung und Ausführung der gesamten Fußbodenheizung mit Ausnahme des Küchenheizkreises oblag allein dem Bauherrn. Die Beklagte schuldete nach Beauftragung der Zusatzleistung “Beheizung Küche” keine Beratung des Klägers über die Erforderlichkeit einer Umlegung der Zuführungen, um so den Küchenboden individuell beheizen zu können. Im übrigen wäre auch diese Maßnahme bei einem ursprünglichen Wert der Erbringung des Sonderwunsches von netto 202,77 EURO gegenüber einem von dem Kläger geschätzten Aufwand von 38.067,23 EURO netto unverhältnismäßig (§§ 635 Abs. 3,275 Abs. 2 BGB). Dieses eklatante Missverhältnis wird auch nicht durch die von dem Kläger angestrebte individuell zu regulierende Fußbodentemperatur gerechtfertigt. Die Küche ist ein vom Kläger geplanter 7 m² große Raum mit einem offenen Durchgang zum Wohnzimmer. Dies bedeutet bei Beheizung der Wohnung eine jedenfalls im Wohnbereichen und in der Küche gleich bleibende Temperatur. Sollte die Temperatur durch die Benutzung des Herdes oder des Backofens steigen, brächte es den Kläger keine nennenswerten oder spürbaren Nutzen die beauftragte Fußbodenheizung abzustellen. Der Umstand, dass die unter dem Boden verlaufenden Zuführungen bei Beheizung des Wohnbereiches eine spürbare Grundwärme erzeugen, fällt wie bereits dargelegt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten und kann demgemäß auch keine Aufklärungspflicht auslösen.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Schriftsätze der Parteien vom 23. und 29.01.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung boten keine Veranlassung die Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO).

 

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