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Nachbarklage wegen Überbau – Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter

VG Augsburg – Az.: Au 4 K 13.1783 – Urteil vom 04.06.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Überdachung für einen Abstellplatz.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. … der Gemarkung …, das mit einem Einfamilienhaus und im Westen mit einer von der Straße …weg zurückversetzten Garage bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer der westlich angrenzenden Flur-Nr. … der Gemarkung …, die im Osten ebenfalls mit einer Grenzgarage, allerdings fast unmittelbar beginnend am …weg, bebaut ist. Beide Grundstücke liegen zwischen …weg und ….weg im unbeplanten Innenbereich.

Mit Unterlagen vom 26. August 2013 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Einhausung des Balkons auf der Ostseite ihres Gebäudes im Obergeschoß sowie die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes im unmittelbaren Anschluss nach Südwesten an die Garage entlang der Grundstücksgrenze. Der Abstellplatz befindet sich zwischen Gebäude und Garage mit Ausmaßen von 3,05 m x 4,25 m. Der Markt …-… erteilte hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Genehmigung.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. November 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erheben lassen und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes … vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Die Beigeladenen hätten im Jahr 1993 eine Grenzgarage zum Grundstück des Klägers hin errichtet und etwa 1995 wegen der Errichtung eines grenznahen Unterstellhauses für Gartengeräte nachgefragt. Der Standort dieses Gebäudes sei in der Folgezeit mehrmals und wiederholt verändert worden. Im Jahr 2005 sei die entlang der Grundstücksgrenze von der Garage bis zum …weg verlaufende Thuja-Hecke entfernt worden.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Wand zur Garage sei lediglich mit einer Folie versehen und die Trägerbalken würden 0,35 m auf das klägerische Grundstück ragen und in die dortige Garagenwand eingedübelt sein. Im Übrigen handle es sich nicht um einen Abstellplatz, sondern um einen Wintergarten. Der Raum beinhalte eine vollständige Kücheneinrichtung, u.a. mit Kühlschrank, Grill, Herd, Dunstabzugshaube usw. Bei der Ortseinsicht des Beklagten sei ein Abstellraum vorgetäuscht und die Geräte entfernt worden. Die Einhausung eines Raumes stelle jedoch keinen Abstellplatz dar.

Darüber hinaus sei die Statik der Dachkonstruktion mangelhaft. Die Dacheindeckung halte den ortsüblichen Schneelasten nicht stand.

Für den beklagten … hat das Landratsamt … beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da keine drittschützenden Rechte, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, verletzt seien. Mangels Sonderbau sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden. Die vom Kläger gerügte mangelhafte Statik der Dachkonstruktion sowie die Möblierung des Abstellraumes sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2014 Stellung genommen.

Das Grundstück des Klägers sei erst 1979 bebaut worden und die Garage des Klägers sei keine Grenzgarage, sondern halte einen Abstand von ca. 30 cm zur Grundstücksgrenze. Der Abstellraum sei Ende 1995 mit Wissen des Klägers errichtet worden und im Jahr 2010 in Absprache mit dem Kläger das überstehende Dach zum Grundstück bzw. zur Garage des Klägers entfernt worden. Als Trennwand sei eine ca. 2 m hohe Holzwand auf dem Grundstück der Beigeladenen erstellt worden. Die offene Stelle sei mit einer weißen Plane verschlossen, da dort Brennholz gelagert werde. Die Konstruktion halte bereits sei 1995 jeder Schneelast stand, sei von einem erfahrenen Zimmermann ausgelegt worden und auch nicht am Nachbargebäude angedübelt. Bei den dort zwischengelagerten Teilen handelte es sich um ersetzte Möbel aus Küche und Wintergarten, die inzwischen teilweise entsorgt worden seien oder auf der Terrasse verwendet würden. Eine Täuschung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Thuja-Hecke sei erst im Jahr 2008 entfernt worden. Da durch das Auffüllen des klägerischen Grundstücks der Grenzzaun und die Hecke in Schieflage geraten seien, sei bei einem gemeinsamen Gespräch beschlossen worden, eine Grenzmauer zu erstellen.

Ein Antrag wurde seitens der Beigeladenen nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hat der Klägerbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, dass die Beigeladenen zwischenzeitlich den Durchlass vom Hofgrundstück bis zur Garage vollständig überdacht hätten. Dies entspreche nicht den Planunterlagen. Die Garage der Beigeladenen sei zudem vollständig eingeblecht und die Blechteile stießen an die Gebäudemauer, die sich auf dem Grundstück des Klägers befinde an. Auch diese Bauausführung entspreche nicht den Planunterlagen. Darüber hinaus handle es sich nicht um einen Abstellraum, sondern um einen bewohnten Wintergarten mit unmittelbarem Zugang zu bzw. in das Anwesen der Beigeladenen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen sei es dem Kläger nicht mehr möglich, das Dach seines Anwesens durch ein Fallrohr ordnungsgemäß zu entwässern.

Der Berichterstatter hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 20. März 2014 in Augenschein genommen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben hierbei auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 ergänzte der Klägerbevollmächtigte sein Vorbringen und führte aus, dass die Bauausführung nicht mit den Planzeichnungen übereinstimme. Der Trägerbalken für das Dach des sogenannten „Wintergartens“ sei an der Garagenwand des Klägers befestigt und befinde sich ca. 0,35 m auf dem Grundstück des Klägers. Die Seitenwand des Wintergartens entspreche nicht der Planzeichnung. Ein Stützpfosten unterhalb der Einhausung „Balkon“ sei nicht vorhanden. Für das Bauvorhaben liege auch kein Statik-Plan vor. Zudem sei eine Türe auf das Garagendach in der Einhausung „Balkon“ vorhanden, die sich nicht in den genehmigten Plänen befinde. Die Entwässerung des Wintergartens erfolge durch ein Fallrohr, das oberhalb des Erdreiches ende und nicht an den Kanal angeschlossen sei, so dass das Wasser ungehindert gegen die Begrenzungsmauer des Klägers laufe und diese durchfeuchte. Das Oberflächenwasser sei ordnungsgemäß in eine Drainage einzuleiten. Der Abstellraum werde – was die Anbringung von Sonnen-Jalousien belege – als Wintergarten genutzt; lediglich für den Zeitraum des Ortstermins sei er als Abstellraum umgestaltet worden. Da genehmigter Bauantrag und tatsächliche Bauausführung nicht identisch seien, sei die Klage begründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Mai 2014 verzichtete auch der Klägerbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung und beantragte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Einverständnis aller Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig aber unbegründet.

Die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit genügt eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit nicht, vielmehr muss der Kläger durch die Baugenehmigung auch gerade in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei den genehmigten (unselbständigen) Gebäudeteilen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO – Kommentar, 12/2013 – Art. 57 Rn. 52) und dem Wohngebäude der Beigeladenen um keinen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 59 Rn. 10), nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit auch keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3). Soweit der Kläger vorliegend sicherheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Statik des Daches des Abstellraumes, die Auflage des Balkons auf der Nachbargarage oder die Betretungsmöglichkeit des Nachbargaragendaches hat, sind diese Belange weder im Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde noch im öffentlich-rechtlichen Sinne nachbarschützend. Gleiches gilt für die Frage der Oberflächen- und Niederschlagswasserentwässerung (BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 1 CS 14.2015 – juris Rn. 3).

Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich um einen Abstellraum und eine Balkoneinhausung eines Wohngebäudes. Beide Maßnahmen sind bauplanungsrechtlich nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Gebiet ohne Weiteres zulässig. Einwendungen oder Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO sind insoweit weder vorgetragen noch nach dem Ergebnis des Augenscheinstermins ersichtlich.

Soweit der Kläger geltend macht, der Abstellraum beeinträchtige sein Eigentumsrecht, da ein Trägerbalken und ein Teil der bestehenden Garage auf sein Grundstück übergebaut sei, kann dies nicht zum Erfolg der verwaltungsrechtlichen Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 führen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, so dass im öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht überprüft wird, ob oder wie ein durch ein Bauvorhaben erfolgter Überbau das Eigentum des Klägers beeinträchtigt (vgl. Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 258). Private Rechte sind vielmehr im Baugenehmigungsverfahren nur ausnahmsweise zu beachten (VGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215). Da das Zivilrecht kein Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung ist (Art. 68 Abs. 4 BayBO), kann insoweit auch durch die Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich kein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten erfolgen (VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 5 S 17989/95 – juris Rn. 23). Ein Ausnahmefall, dass durch die Baugenehmigung unmittelbar in das Eigentumsrecht eines Dritten eingegriffen wird, ist vorliegend nicht gegeben, da der Überbau sich weder aus den genehmigten Plänen ergibt noch die Baugenehmigung zur Begründung eines Notwegerechts führt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 458). Das Eigentum des Klägers wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinem Bestand nicht tangiert (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215), so dass der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Überbaus allein auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Die erteilte Baugenehmigung nimmt insoweit dem Bauherrn auch nicht das Risiko der zivilrechtlichen Realisierbarkeit ab (BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 15 ZB 11.1882 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.7.2000 – III ZR 340/98 – BayVBl 2001, 505; vgl. Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 73 ff).

Soweit der Kläger vorträgt, Baugenehmigung und Bauausführung seien nicht identisch, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Insoweit wäre der Kläger – vorausgesetzt, eine Verletzung drittschützender öffentlich-rechtlicher Normen käme überhaupt in Betracht – gegebenenfalls auf die Geltendmachung eines aufsichtlichen Einschreitens des Beklagten zu verweisen. Dies ist jedoch nicht Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre mangels Antrags bei der Behörde derzeit im Übrigen auch unzulässig. Gleiches gilt für eine nicht der Baugenehmigung entsprechende Nutzung.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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