Skip to content

Schadensersatz wegen mangelhaftem Duschgefälle: Wer zahlt und welche Kosten?

Ein Handwerker lieferte bei der Badsanierung ein mangelhaftes Duschgefälle, das nur um etwa ein Prozent die anerkannten Regeln der Technik unterschritt. Trotz dieser minimalen Abweichung führte die kleine Ursache zur Haftung für die kompletten Reparaturkosten von 1.690 Euro plus Anwaltsrechnung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 257/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Rheine
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 14 C 257/23
  • Verfahren: Streit um Mängelhaftung bei Badsanierung
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Mängelhaftung, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein Kunde beauftragte einen Handwerker mit dem Umbau seines Bades zu einem behindertengerechten Bad. Der Kunde warf dem Handwerker vor, die Sanierung mangelhaft ausgeführt zu haben. Er forderte die Kosten für die Beseitigung der Mängel.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Handwerker die Kosten für die Nachbesserung tragen, wenn das Duschgefälle unzureichend und die verlegten Fliesen uneben sind?
  • Die Antwort: Ja, der Handwerker (Beklagter zu 2) muss die Kosten für die Mängelbeseitigung zahlen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte das unzureichende Gefälle der Dusche und die nicht fachgerecht verlegten Mosaikfliesen. Die Klage gegen die zweite mitverklagte Person wurde abgewiesen, da kein Vertrag mit ihr nachgewiesen wurde.
  • Die Bedeutung: Handwerker müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten, insbesondere bei barrierefreien Umbauten. Technische Mängel, die durch ein Sachverständigengutachten belegt werden, führen zur Haftung des Unternehmers auf Schadensersatz.

Der Fall vor Gericht


Warum haftet ein Handwerker für ein falsches Duschgefälle?

Ein barrierefreies Bad sollte das Leben erleichtern, nicht neue Hürden schaffen. Doch genau das passierte einem Mann aus Wettringen nach einer Sanierung für 2.900 Euro.

Mängelhaftung bei der Badsanierung: Stehendes Wasser zeigt das unzureichende Duschgefälle. Der Handwerker haftet für den Pfusch.
Unzureichendes Duschgefälle begründet Sachmangel und Schadensersatzanspruch nach Werkvertrag. | Symbolbild: KI

Statt sicherem Komfort fand er eine Stolperkante am Eingang und eine Dusche, die sich in einen kleinen See verwandelte. Der beauftragte Handwerker sah kein Problem, der Kunde schon. Ein Sachverständiger musste schließlich mit Maßband und Wasserwaage klären, was Handwerkskunst von Pfusch am Bau unterscheidet. Das Amtsgericht Rheine lieferte die Antwort.

Wer war der richtige Ansprechpartner für die Klage?

Der Kunde verklagte nicht nur den Handwerker, sondern auch dessen Tochter. Er war der Meinung, sie sei Mitinhaberin der Firma oder zumindest seine Vertragspartnerin gewesen. Dieser Schachzug scheiterte. Vor Gericht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer einen Anspruch gegen eine Person erhebt, muss beweisen, dass eine rechtliche Verbindung besteht – in diesem Fall ein gemeinsamer Vertrag. Der Kläger konnte diesen Beweis für die Tochter nicht erbringen. Das Gericht wies die Klage gegen sie ab. Der alleinige Vertragspartner und damit die einzig verantwortliche Person war der Handwerker, der die Arbeiten selbst ausgeführt hatte. Die Kosten für den Anwalt der Tochter musste der Kläger tragen. Ein teurer Fehler.

Wann gilt das Gefälle in der Dusche als mangelhaft?

Der zentrale Streitpunkt war die Qualität der Arbeit. Der Handwerker behauptete, alles sei fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden. Das Gericht ließ diese Behauptung von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen. Das Ergebnis war eindeutig und pulverisierte die Verteidigung des Handwerkers.

Das Gutachten legte die Mängel präzise offen. Ein funktionierender Duschboden benötigt eine leichte Neigung, damit das Wasser zum Abfluss rinnt. Die Messungen zeigten: Das Gefälle im Duschbereich war unzureichend. Es unterschritt den geforderten Wert von circa einem Prozent. Die Folge war physikalisch zwingend – das Wasser lief nicht ab, sondern staute sich am Rand der Duschkabine. Zusätzlich stellte der Experte fest, dass die verlegten Mosaikfliesen auf dem Duschboden unzulässige Unebenheiten aufwiesen. Die Arbeit war damit objektiv mangelhaft. Ein Werk ist nach dem Werkvertragsrecht (§ 633 BGB) frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Beides war hier nicht der Fall.

Kann ich Schadensersatz bei einer mangelhaften Badsanierung fordern?

Der Kunde hatte den Handwerker mehrfach aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Der Handwerker reagierte nicht. Damit eröffnete sich für den Kunden der Weg zum Schadensersatz. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 634 BGB verschiedene Rechte bei Mängeln vor. Da der Handwerker seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachkam, konnte der Kunde die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur durch eine andere Firma verlangen.

Das Sachverständigengutachten lieferte auch hierfür die Grundlage. Der Experte bezifferte die Kosten für eine fachgerechte Sanierung der Dusche auf 1.690,40 Euro. Diesen Betrag sprach das Gericht dem Kläger zu. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Handwerker auch für alle zukünftigen materiellen Schäden haften muss. Das war ein kluger Antrag des Klägers, denn bei der anstehenden Reparatur fällt Mehrwertsteuer an und es könnten weitere unvorhergesehene Kosten entstehen.

Wer zahlt die vorgerichtlichen Anwaltskosten bei Mängeln im Bad?

Weil der Handwerker auf die Aufforderungen zur Mängelbeseitigung nicht reagierte, geriet er in Verzug. Ein rechtlicher Zustand mit Folgen. Der Kunde musste sich einen Anwalt nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Die Kosten dafür gelten als Verzugsschaden, den der Verursacher erstatten muss (§§ 280, 286 BGB). Das Gericht verurteilte den Handwerker zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Es korrigierte die vom Kläger geforderte Summe allerdings nach unten. Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitfalls. Das Gericht setzte diesen Wert bei 1.690,40 Euro an und errechnete daraus erstattungsfähige Kosten von 280,60 Euro.

Die Urteilslogik

Ein Handwerker haftet für die Qualität seiner Arbeit und kann sich nicht auf eine subjektive Einschätzung berufen, wenn objektive Mängel die Funktion des Werkes beeinträchtigen.

  • [Fachgerechte Ausführung definiert den Mangel]: Ein erstelltes Werk gilt als mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und strikt den anerkannten Regeln der Technik entspricht; unzureichende Neigungen oder Unebenheiten widerlegen diese Einhaltung unmittelbar.
  • [Verweigerung der Nacherfüllung begründet Schadensersatzansprüche]: Wenn der Werkunternehmer die gesetzliche Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) ignoriert, verschafft er dem Besteller das Recht, die voraussichtlichen Reparaturkosten als Schadensersatz von Dritten zu fordern und gerät zusätzlich in Verzug.
  • [Der Kläger muss die Vertragspartnerschaft beweisen]: Wer vor Gericht einen Anspruch durchsetzen will, muss die kausale und vertragliche Verbindung zur beklagten Partei lückenlos belegen; gelingt dieser Nachweis nicht, trägt der Kläger die gesamten Kosten der fälschlich beklagten Person.

Die gerichtliche Durchsetzung von Mängelrechten erfordert präzise Beweisführung durch Sachverständige und die konsequente Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenswege, um den Verzug des Schuldners festzustellen.


Benötigen Sie Hilfe?


Stehen Sie wegen Mängelhaftung bei der Badsanierung vor rechtlichen Fragen? Lassen Sie uns Ihren Fall prüfen und erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Experten Kommentar

Ein Handwerker kann sich noch so lange darauf berufen, dass die Ausführung den „anerkannten Regeln der Technik“ entspricht – im Streitfall ist das die reinste Zeitverschwendung. Dieses Urteil liefert die klare Erkenntnis: Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist der einzige Schiedsrichter, der diese Behauptung blitzschnell widerlegt und die Fakten schafft. Für geschädigte Bauherren ist das Gutachten damit die klare Blaupause zur Berechnung des Schadensersatzes, denn es liefert die exakte Summe, die ein Ersatzhandwerker kosten wird. Es beweist, dass konsequentes Vorgehen und die Forderung nach der Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Verweigerungshaltung des Handwerkers absolut erfolgversprechend sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt das Gefälle in meiner Dusche als objektiv mangelhaft?

Wenn das Wasser in der Dusche am Rand oder in den Ecken stagniert, liegt fast immer ein objektiver Mangel vor. Ein Duschgefälle gilt als mangelhaft, wenn es die notwendige Neigung nicht erreicht und dadurch die Funktion des Abflusses gestört ist. Die Messung muss belegen, dass die ausgeführte Arbeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Das entscheidende technische Kriterium ist der Neigungswert, welcher den Wasserabfluss sicherstellt. Experten fordern im Duschbereich in der Regel ein Gefälle von mindestens ein Prozent. Unterschreitet die Neigung diesen Wert, fließt das Wasser nicht mehr zuverlässig zum Abfluss, sondern bildet sich als stehende Nässe. Auch unzulässige Unebenheiten auf dem Fliesenboden, beispielsweise bei Mosaik, gelten als Verstoß gegen die vereinbarte Beschaffenheit nach $\mathbf{\S 633\ BGB}$.

Der Mangel manifestiert sich immer in einer physischen Konsequenz. Konkret: Fließt das Wasser sichtbar vom Abfluss weg, beispielsweise unter die Duschkabinentür, liegt ein eindeutiges Problem vor. Gerichte beurteilen die Mangelhaftigkeit nicht nach der subjektiven Behauptung des Handwerkers, die Arbeit sei „fachgerecht“ gewesen. Nur die objektive Messung, oft durch einen unabhängigen Sachverständigen, kann beweisen, dass die technische Mindestanforderung nicht erfüllt wurde.

Führen Sie sofort einen Wassertest durch und dokumentieren Sie mit klaren Fotos die Stellen, an denen das Wasser nach einer Minute stagniert.


zurück

Kann ich die Kosten für eine Ersatzfirma vom Handwerker zurückfordern?

Ja, sobald der ursprüngliche Handwerker die Mangelbeseitigung verweigert oder eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, können Sie die Kosten einer Ersatzfirma zurückfordern. Dieser Anspruch entsteht, weil der Handwerker in den Verzug gerät und sich Ihr Recht vom ursprünglichen Anspruch auf Nachbesserung hin zum Schadensersatz wandelt (§ 634 BGB). Nur dieser juristische Schritt ermöglicht es Ihnen, die notwendige Sanierung ohne weitere Verzögerung durchführen zu lassen.

Wenn der Handwerker die Reparatur ignoriert, schützt Sie das Gesetz vor unnötiger Wartezeit und Stillstand. Sie erhalten das Recht, die Herstellung des mangelfreien Werks nun durch ein Drittunternehmen zu beauftragen. Die Grundlage Ihrer Forderung sind die voraussichtlichen Kosten für diese Ersatzvornahme. Ganz entscheidend ist, dass Sie den ursprünglichen Auftragnehmer nachweisbar zur Mangelbeseitigung aufgefordert und ihm eine letzte, angemessene Frist gesetzt haben, bevor Sie tätig werden.

Die Höhe des Betrages, den Sie fordern, müssen Sie rechtssicher belegen können. Hierfür dient idealerweise ein unabhängiges Sachverständigengutachten als Berechnungsgrundlage, das die exakten Sanierungskosten ermittelt, beispielsweise 1.690,40 Euro. Stellen Sie zudem sicher, dass der ursprüngliche Handwerker auch für alle zukünftigen materiellen Schäden haftet. Diese weitreichende Haftung erfasst auch unvorhergesehene Kosten, die während der Reparatur oder durch die anfallende Mehrwertsteuer entstehen könnten.

Beauftragen Sie die Ersatzfirma niemals voreilig, bevor Sie den Verzug des ersten Handwerkers rechtssicher herbeigeführt haben, da Sie sonst Ihren Anspruch auf Kostenübernahme gefährden.


zurück

Muss ich dem Handwerker eine Frist zur Nachbesserung des Mangels setzen?

Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist rechtlich zwingend erforderlich, um Ihre weiteren Ansprüche durchzusetzen. Sie müssen dem Handwerker eine letzte Chance zur Nacherfüllung geben, bevor Sie härtere Maßnahmen ergreifen. Erst wenn diese gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, gerät der Unternehmer in den sogenannten Verzug gemäß § 286 BGB. Dieser Verzug ist der zentrale Schlüssel, da er die Voraussetzung für alle folgenden Rechtsfolgen schafft.

Ohne den nachgewiesenen Verzug können Sie weder Schadensersatz für Folgeschäden noch die Erstattung Ihrer Anwaltskosten fordern. Der Gesetzgeber schützt den Handwerker und räumt ihm zunächst das Recht ein, seinen eigenen Fehler zu korrigieren. Die formelle Mängelrüge mit klarer Fristsetzung ist daher die unabdingbare Voraussetzung. Nach dem Fristablauf entsteht Ihr Wahlrecht, mit dem Sie entscheiden können, ob Sie vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.

Setzen Sie die Frist zur Nachbesserung niemals nur mündlich oder per einfacher E-Mail, denn das ist im Streitfall schwer beweisbar. Sie müssen den genauen Zeitpunkt des Verzugseintritts lückenlos dokumentieren können. Verfassen Sie daher umgehend ein formelles Mängelschreiben, beschreiben Sie den Sachmangel präzise und setzen Sie eine angemessene Frist. Üblich sind hierbei 10 bis 14 Kalendertage. Versenden Sie dieses Schreiben unbedingt nachweisbar, idealerweise per Einwurf-Einschreiben.

Verfassen Sie umgehend ein formelles, datiertes Mängelschreiben, setzen Sie eine angemessene Frist und versenden Sie dieses dokumentiert per Einwurf-Einschreiben an die Handwerksfirma.


zurück

Übernimmt der Handwerker meine Anwaltskosten bei Verweigerung der Nachbesserung?

Der Handwerker ist grundsätzlich zur Übernahme Ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Diese Kosten gelten als notwendiger Verzugsschaden, den der Verursacher tragen muss, wenn er die Mängel nicht fristgerecht beseitigt. Dieser Anspruch entsteht nach den Paragrafen 280 und 286 BGB, da der Rechtsweg durch die Verweigerung unumgänglich wurde.

Die Übernahmepflicht setzt zwingend voraus, dass der Handwerker zuvor in Verzug gesetzt wurde. Sie müssen dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, tritt der Verzug ein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich und damit erstattungsfähig. Die Kosten des Anwalts vor dem Verzugseintritt müssen Sie selbst zahlen.

Wichtig ist die strikte Korrektur der Forderung durch das Gericht. Die erstattungsfähige Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Streitwert, also dem Wert der notwendigen Mängelbeseitigung. Wenn Sie beispielsweise Sanierungskosten von 1.690,40 Euro nachweisen, wird das Gericht die Anwaltskosten exakt nach diesem Betrag berechnen. Fordern Sie vom Handwerker zu hohe Anwaltskosten, korrigiert das Gericht diese nach unten, was in diesem Teilbereich eine juristische Niederlage bedeuten kann.

Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsbeistand detailliert den exakten Reparaturkostenbetrag, um eine spätere Korrektur der Anwaltskosten durch das Gericht zu vermeiden.


zurück

Wie finde ich heraus, wer mein korrekter Vertragspartner für die Klage ist?

Der korrekte Vertragspartner ist ausschließlich jene Person oder juristische Einheit, mit der Sie den Werkvertrag tatsächlich geschlossen haben. Als Kläger tragen Sie die volle Beweislast dafür, dass eine rechtliche Verbindung zur verklagten Partei besteht. Verklagen Sie die falsche Person, weist das Gericht die Klage ab. Dieser Fehler ist teuer, da Sie die gesamten Anwaltskosten des unschuldig Verklagten übernehmen müssen.

Die Verwechslungsgefahr ist oft groß, insbesondere bei kleinen Handwerksbetrieben, in denen Familienmitglieder mitarbeiten oder die Firmenstruktur undurchsichtig wirkt. Entscheidend ist, wer rechtlich zur Leistungserbringung verpflichtet war. Sie müssen anhand von Dokumenten wie Rechnungen, Angeboten oder dem schriftlichen Vertrag nachweisen, dass die konkrete Person oder die spezifische Firma (zum Beispiel eine GmbH oder ein Einzelunternehmer) Ihr Gegenüber war. Ohne diesen klaren Nachweis scheitert die Klage gegen die vorsorglich beklagte Person.

Vorsorgliches Verklagen von Mitarbeitern oder Angehörigen sollten Sie unbedingt vermeiden. Nehmen wir an, Sie verklagen neben dem Handwerker auch dessen im Betrieb tätige Tochter. Das Gericht muss dann prüfen, ob sie vertraglich oder als Mitinhaberin gebunden war. Konnte der Kläger diese Mitverantwortung nicht beweisen, wurde die Klage gegen die Tochter abgewiesen. Die Folge war, dass der Kläger deren hohe Anwaltskosten tragen musste.

Prüfen Sie sofort Ihren Werkvertrag und die offiziellen Rechnungen; nur die dort genannte Firma oder Person ist Ihr rechtlicher Vertragspartner.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anerkannte Regeln der Technik

Die Anerkannten Regeln der Technik sind die objektiven Mindestanforderungen an die Qualität und Ausführung handwerklicher Arbeiten, die in der Praxis bewährt sind und von Fachkreisen als Standard akzeptiert werden. Dieses juristische Prinzip stellt sicher, dass Bauwerke und Sanierungen dem aktuellen Stand der Baukunst entsprechen und somit eine objektive Messlatte für die Fachgerechtigkeit von Leistungen existiert.
Beispiel: Das Gericht nutzte das Sachverständigengutachten, um festzustellen, ob das Gefälle in der Dusche den Anerkannten Regeln der Technik entsprach, was im vorliegenden Fall aufgrund des Unterschreitens des Ein-Prozent-Wertes verneint wurde.

Zurück

Beweislast

Die Beweislast beschreibt die juristische Pflicht einer Partei – meist des Klägers –, die für sie günstigen Tatsachen vor Gericht schlüssig darzulegen und notfalls zu beweisen, um die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Gibt es am Ende eines Prozesses Zweifel an einer entscheidenden Tatsache, verliert diejenige Partei, welche die Beweislast trug; dieses Prinzip sorgt für Prozessklarheit.
Beispiel: Der Kunde trug die Beweislast dafür, dass die Tochter des Handwerkers seine Mitvertragspartnerin war, doch weil er diese rechtliche Verbindung nicht belegen konnte, wies das Gericht die Klage gegen sie ab.

Zurück

Nacherfüllung

Juristen bezeichnen als Nacherfüllung das vorrangige Recht des Handwerkers oder Bauunternehmers, einen Mangel an seiner erbrachten Leistung kostenlos zu beseitigen oder eine neue, mangelfreie Sache zu liefern. Bevor der Kunde härtere Maßnahmen wie Rücktritt oder Schadensersatz verlangen kann, muss der Unternehmer gemäß § 634 BGB die Chance erhalten, seinen Fehler zu korrigieren.
Beispiel: Da der Handwerker die ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung des mangelhaften Duschgefälles vollständig ignorierte, verlor er sein Recht auf Reparatur und eröffnete dem Kläger den Weg zum Schadensersatz.

Zurück

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt im Werkvertragsrecht nach § 633 BGB dann vor, wenn das erbrachte Werk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dieses zentrale Konzept definiert, wann eine handwerkliche Leistung als fehlerhaft gilt und zieht eine klare, objektive Grenze zwischen fachgerechter Arbeit und mangelhafter Leistung.
Beispiel: Die unzulässigen Unebenheiten auf den verlegten Mosaikfliesen und das zu geringe Gefälle stellten dem Gericht zufolge einen klaren Sachmangel der Badsanierung dar.

Zurück

Schadensersatz

Schadensersatz ist der Anspruch auf finanzielle Entschädigung, der entsteht, wenn durch die schuldhafte Pflichtverletzung, den Mangel oder den Verzug einer Partei ein materieller Schaden verursacht wurde. Dieser juristische Mechanismus soll den Geschädigten so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten, und ermöglicht im Bauprozess die Bezahlung einer Ersatzfirma.
Beispiel: Weil der Handwerker die Reparatur verweigerte und somit seine Pflicht verletzte, konnte der Kunde Schadensersatz in Höhe von 1.690,40 Euro für die Sanierung durch eine Ersatzfirma fordern.

Zurück

Verzug

Als Verzug wird der rechtliche Zustand bezeichnet, der eintritt, wenn ein Schuldner trotz Fälligkeit und erfolgter Mahnung oder Fristsetzung eine geschuldete Leistung nicht erbringt (§ 286 BGB). Der Verzug ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger neben der eigentlichen Leistung auch Ersatz für sogenannte Verzugsschäden, wie etwa Anwaltskosten, geltend machen kann.
Beispiel: Weil der Handwerker nicht auf die schriftliche Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung reagierte, geriet er in Verzug, weshalb er auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers erstatten musste.

Zurück

Vertragspartner

Der Vertragspartner ist die natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH), mit der man rechtswirksam eine vertragliche Bindung eingegangen ist und die somit zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Nur gegen den tatsächlichen Vertragspartner kann man Ansprüche geltend machen; das Gesetz verhindert damit, dass unbeteiligte Dritte oder Angestellte für fremde Vertragspflichten haften.
Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass der Handwerker der alleinige Vertragspartner des Kunden war, weshalb die Klage gegen seine im Betrieb tätige Tochter abgewiesen werden musste.

Zurück



Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Rheine – Az.: 14 C 257/23 – Urteil vom 09.01.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!