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Vergütung des Sachverständigen: Wann droht eine Kürzung bei Mehrkosten?

25 Prozent über dem Kostenvorschuss: Die Staatskasse will das Honorar des Baugutachters kürzen. Eine rein schematische Kürzung bei Überschreitung der 20-Prozent-Marke lehnte das OLG Bamberg jetzt ab.
Ein Baugutachter untersucht eine beschädigte Hausfassade neben einem dicken Ordner mit umfangreicher Dokumentation.
Sachverständige müssen bei unerwartetem Mehraufwand die Kostenentwicklung im Blick behalten, um ihren vollen Vergütungsanspruch rechtlich abzusichern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 21/25

Das Wichtigste im Überblick

Sachverständige erhalten ihre volle Vergütung, wenn die Kostenüberschreitung nicht klar erheblich ist.
  • Das Gericht wies die Staatskasse zurück und bestätigte 18.542,29 Euro Vergütung.
  • Es lehnt eine starre 20-Prozent-Grenze ab.
  • Der Sachverständige durfte von 15.000 Euro Vorschuss ausgehen.
  • Die Kostenwarnpflicht schützt die Parteien, nicht die Staatskasse.

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 18.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 W 21/25
  • Verfahren: Beschwerde in JVEG-Angelegenheiten
  • Rechtsbereiche: Sachverständigenvergütung, Kostenrecht, Zivilverfahren
  • Relevant für: Gerichte, Sachverständige, Parteien in Beweisverfahren

Wann droht die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen?

Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält ein gerichtlicher Sachverständiger sein Honorar teilweise nur in der Höhe eines vorher eingezahlten Auslagenvorschusses, wenn die abschließende Endabrechnung diesen speziellen Betrag erheblich übersteigt. Eine zwingende Voraussetzung für diesen rechtlichen Einschnitt ist, dass der Gutachter es versäumt hat, das Gericht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf eine solche Kostenentwicklung hinzuweisen. Diese gesetzliche Meldepflicht soll in der Praxis primär sicherstellen, dass die prozessführenden Parteien vor den unvorhergesehenen finanziellen Belastungen geschützt bleiben.

Das JVEG – kurz für Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – ist das Bundesgesetz, das bundeseinheitlich regelt, wie viel gerichtliche Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen für ihre Tätigkeit im Auftrag der Justiz bezahlt bekommen. Die ZPO (Zivilprozessordnung) enthält die verfahrensrechtlichen Pflichten, etwa die Warnpflicht bei absehbarer Kostenüberschreitung.

Das Oberlandesgericht Bamberg musste unter dem Aktenzeichen 8 W 21/25 über eine mögliche Vergütungskürzung entscheiden, weil ein Baugutachter 18.542,29 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die zuständige Staatskasse forderte eine Deckelung auf den vorherigen Kostenvorschuss, da aus ihrer Sicht eine erhebliche Überschreitung ohne einen ausreichenden gerichtlichen Hinweis vorlag. Die Staatskasse ist die Behörde, die Gerichtskosten verwaltet und im Interesse des Staatshaushalts überhöhte Ausgaben beanstanden kann. Zuvor hatte das Landgericht Schweinfurt (Az. 12 OH 16/22 Bau) dem Fachmann bereits die volle Vergütungssumme festgesetzt. Der Senat in Bamberg bestätigte nun den fränkischen Richterspruch und wies die Beschwerde der bayerischen Staatskasse endgültig ab. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei die Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die gerichtliche Feststellung, ab wann eine Kostenüberschreitung erheblich ist und zu einer Kürzung des Gutachterhonorars führt, existiert keine starre prozentuale Grenze. Maßgeblich ist vielmehr die Einzelfallprüfung, ob die Parteien die Beweisaufnahme abgebrochen hätten, falls rechtzeitig über die drohende finanzielle Belastung gewarnt worden wäre.
  2. Die gesetzliche Hinweispflicht bei eskalierenden Gutachterkosten dient allein dem Schutz der streitenden Parteien. Das rein fiskalische Interesse der Staatskasse an der Begrenzung staatlicher Ausgaben liefert keinen eigenständigen Grund, um die Vergütung eines Sachverständigen zu kürzen.
  3. Die gerichtliche Bewilligung einer besonderen Vergütung mittels eines erhöhten Stundensatzes begründet für den Sachverständigen keine erweiterten Warnpflichten hinsichtlich drohender Kostenüberschreitungen. Bezugspunkt hierfür bleibt stets der primär angesetzte Kostenvorschuss.
Infografik: Die Kürzung von Gutachterhonoraren wegen Kostenüberschreitung erfolgt nicht nach einer starren 20-Prozent-Grenze, sondern erfordert eine Einzelfallprüfung der Warnpflicht gegenüber den Parteien.
Gutachterkosten nicht automatisch kürzen

Gibt es eine starre Grenze bei der Kostenüberschreitung?

Juristisch ist der Begriff „erheblich“ in § 8a Abs. 4 JVEG als ein offener Rechtsbegriff formuliert, der den Gerichten einen bewussten Wertungsspielraum belässt. Eine unumstößliche Kappungsgrenze von exakt 20 Prozent findet sich daher nicht im offiziellen Gesetzestext. In der dazugehörigen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471) wird zwar auf eine bestimmte Literaturmeinung verwiesen, die eine solche strikte Schwelle befürwortet, den Weg in die Norm selbst fand diese Zahl jedoch nicht.

Die Staatskasse verlangte in dem Verfahren dennoch, dass jede Kostenüberschreitung von mehr als 20 Prozent zwingend mit einem teilweisen Honorarverlust verbunden werden müsse. Das Oberlandesgericht Bamberg wies diese juristische Sichtweise scharf zurück. Für Sie als Sachverständigen bedeutet das: Es gibt keinen sicheren Prozentwert, unterhalb dessen eine Kürzung automatisch ausgeschlossen ist – und keinen, oberhalb dessen sie unvermeidbar wird. Orientieren Sie sich deshalb nicht an starren Prozentsätzen, sondern melden Sie jede absehbare Überschreitung des Vorschusses rechtzeitig.

Der Senat hält eine starre Grenze von 20 Prozent für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der zwingend eine Kürzung der Vergütung zu erfolgen hätte, für nicht sachgerecht. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Wertung statt automatischer Strafe

Die bayerischen Richter betonten, dass eine einfache automatische Kappung ohne jegliche individuelle Betrachtung eine rechtlich unzulässige reine Sanktionierung des Gutachters darstellen würde. Vielmehr rücke bei der Untersuchung der Erheblichkeit in den Mittelpunkt, ob die Prozessparteien die Beweisaufnahme überhaupt abgebrochen hätten, wäre der drohende finanzielle Mehraufwand früher kommuniziert worden. Da die Beteiligten hier aber im Nachhinein sogar noch umfangreiche inhaltliche Ergänzungsfragen stellten, leiteten die Richter ab, dass sie die weiteren finanziellen Belastungen ohnehin in Kauf genommen hätten.

Die Anzeigepflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll in erster Linie die Parteien des Rechtsstreits vor der Belastung mit unvorhergesehen hohen beziehungsweise außer Verhältnis zum Prozessrisiko stehenden Kosten bewahren, wobei die Parteien im Zivilprozess über die Höhe der Kosten, die sie in Kauf zu nehmen bereit sind, disponieren können. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Wollen Sie sich auf diese Rechtsprechung berufen, wenn Ihre Vergütung gekürzt werden soll, müssen Sie zweierlei nachweisen können: Erstens, dass Sie das Gericht nachweisbar schriftlich über die drohende Kostenüberschreitung informiert haben – speichern Sie Sendebelege und datierte Schriftsätze. Zweitens, dass die Parteien das Verfahren nach Kenntnis der Kostenentwicklung aktiv fortgesetzt haben. Dokumentieren Sie daher alle Ergänzungsgutachten, Zusatzfragen der Parteien und weiteren Beweisanträge mit Datum, denn genau dieses Verhalten wertet das Gericht als stärkstes Indiz gegen eine Kürzung.

Praxis-Hinweis: Hypothetische Kausalität als Hebel

Entscheidend für die Frage der Kürzung ist nicht ein bestimmter Prozentsatz der Überschreitung, sondern eine hypothetische Prüfung: Hätten die Parteien die Beweisaufnahme abgebrochen, wenn der Sachverständige sie rechtzeitig über die Kostenentwicklung informiert hätte? Das Verhalten der Parteien nach der Kostenentwicklung gibt häufig den Ausschlag – wenn die Beteiligten das Verfahren trotz steigender Kosten aktiv vorantreiben, etwa durch ergänzende Fragen an den Sachverständigen oder weitere Beweisanträge, werten Gerichte dies regelmäßig als Indiz dafür, dass ein früher Hinweis das Verfahren nicht beeinflusst hätte.

Warum zählt der Vorschussbetrag?

Wenn ein Gericht eine Expertise in Auftrag gibt, knüpft die Warnpflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO immer direkt an die Höhe des anfänglich angeforderten Kostenvorschusses an. Daran ändert auch die Bewilligung einer besonderen Vergütung, wie etwa durch einen erhöhten Stundensatz gemäß § 13 Abs. 2 JVEG, rechtlich nichts. Der beauftragte Sachverständige unterliegt trotz eines höheren Honorars keinen erweiterten Meldepflichten bezüglich des Verhältnisses zwischen seinen anfallenden Kosten und dem hinterlegten Geldbetrag.

Das selbständige Beweisverfahren ist ein eigenes Gerichtsverfahren, das häufig schon vor einer eigentlichen Klage durchgeführt wird, um Beweise zu sichern – etwa Bauschäden zu dokumentieren – oder um einen drohenden Rechtsstreit durch frühzeitige Klärung zu vermeiden.

Wie leicht Missverständnisse rund um das verfügbare Budget entstehen, zeigte sich beim Blick auf den Ablauf des Jahres 2022. Dem Sachverständigen wurde ein Nettostundensatz von 150,00 Euro bewilligt, um an einem Gebäude vermeintliche Mängel rund um ein Wärmedämmverbundsystem für das selbständige Beweisverfahren zu begutachten. Zu Beginn hatten die Auftraggeber einen Vorschuss von 3.000,00 Euro eingezahlt, später rechnete der Gutachter wegen der komplexen Aufwände mit Kosten um die 12.000,00 Euro.

Verwirrung um die einbezahlten Summen

Nachdem die Verfahrensführerin weitere 12.000,00 Euro an die Justizkasse überwiesen hatte, teilte das Gericht dem Spezialisten diese Einzahlung gesondert mit. Erst später verlangte die Auftraggeberin die anfänglichen 3.000,00 Euro unerwartet zurück. Das kritische Detail dabei: Diese finanzielle Rückforderung gaben die Justizbehörden nicht an den Sachverständigen weiter. Das Gericht bekräftigte deshalb in seinem Beschluss, dass sich der Sachverständige auf einen angenommenen Vorschuss von 15.000,00 Euro berufen durfte. Nimmt man diesen Betrag als Grundlage, übertraf die Schlussrechnung den Vorschuss lediglich um 23,6 Prozent.

Verlassen Sie sich bei Ihrer Kalkulation nicht allein auf Zahlungsmitteilungen der Justizkasse. Fordern Sie beim Gericht schriftlich den aktuell hinterlegten Vorschussbetrag ab, bevor Sie mit der Gutachtenerstellung beginnen oder sobald der Aufwand absehbar steigt. Rückforderungen oder interne Umbuchungen zwischen Parteien und Staatskasse werden Ihnen nicht automatisch mitgeteilt – wie dieser Fall zeigt. Der dokumentierte Vorschussbetrag ist im Kürzungsstreit Ihre zentrale Rechengrundlage.

Warum blieb die Vergütung ungekürzt?

Bei der Prüfung einer potenziellen Honorarkürzung spielt das ureigene Interesse einer Staatskasse an einer strikten Ausgabenbegrenzung keine eigenständige juristische Rolle. Das Gesetz ordnet die maßgebliche Pflicht zur Information in § 8a Abs. 4 JVEG eindeutig dem Schutz der prozessführenden Parteien zu. Die Betrachtung, wer die Parteien vor übermäßigen Gerichtskosten schützen muss, fällt deshalb immer in den Kontext der Erheblichkeitsprüfung und richtet den Blick solely auf die Beteiligten des Zivilverfahrens.

Dennoch berief sich der Vertreter der Staatskasse darauf, die Landeskasse müsse die finanzielle Differenz zwischen den berechtigten und den unberechtigten Ausgaben schlichtweg nicht tragen. Das Gericht wies diese Argumentation ab, weil das reine Kosteninteresse des Bundeslandes keinen eigenen Prüfungsmaßstab für die Rechnung liefert. Da die Parteien im Ausgangsverfahren die Beweisaufnahme durch die Ergänzungsfragen ungebremst vorantrieben, wertete das Gericht die Vorgänge nicht als erheblich. Letztlich durfte der Sachverständige seine gesamte Vergütung einbehalten, da der unbemerkte Anstieg auf die knapp 18.542,29 Euro im Zusammenspiel mit dem vermuteten Budgetrahmen im juristischen Einzelfall nicht für eine gesetzliche Kürzung reichte.

Was Sachverständige jetzt tun sollten

Das Oberlandesgericht Bamberg hat als Beschwerdeinstanz entschieden – das bedeutet, es hat als höhere Instanz die Entscheidung der Vorinstanz auf Antrag der Staatskasse überprüft. Sein Beschluss bindet damit die nachgeordneten Landgerichte in Bayern und stärkt die Position von Sachverständigen über den Einzelfall hinaus. Kernbotschaft: Eine starre 20-Prozent-Grenze für die Erheblichkeit gibt es nicht, und allein das Kosteninteresse der Staatskasse rechtfertigt keine Kürzung. Maßstab bleibt die hypothetische Kausalität – also ob die Parteien bei rechtzeitiger Warnung tatsächlich aus dem Verfahren ausgestiegen wären.

Für Ihre Praxis heißt das: Melden Sie absehbare Überschreitungen des Auslagenvorschusses unverzüglich und nachweisbar schriftlich an das Gericht unter Berufung auf § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO. Protokollieren Sie parallel jede aktive Verfahrensförderung der Parteien – Ergänzungsfragen, zusätzliche Beweisanträge, Terminwünsche – denn genau dieses Verhalten ist Ihr stärkstes Argument, wenn die Staatskasse später die Vergütung deckeln will. Wer beides dokumentiert, hat nach dieser Entscheidung kaum noch Kürzungsrisiken zu fürchten.


Vergütungskürzung droht? So sichern Sie Ihre Rechte

Der Schutz Ihrer vollen Vergütung hängt maßgeblich von der korrekten Dokumentation Ihrer Hinweispflichten und dem Parteiverhalten ab. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Kommunikation mit dem Gericht und vertreten Ihre Interessen, sollte die Staatskasse Ihr Honorar doch einmal kürzen wollen. Lassen Sie uns frühzeitig prüfen, wie Sie Ihre Honoraransprüche gegen Kürzungen absichern und Ihre Pflichten rechtssicher erfüllen.

Anwaltliche Ersteinschätzung anfragen

Experten Kommentar

Die bayerische Justizkasse ist hier absolut kein Einzelfall: Finanziell unter Druck stehende Landesbehörden suchen mittlerweile gezielt nach formalen Angriffsflächen, um Gutachterhonorare einzudampfen. Hinter den Kulissen tobt ein systematischer Sparkampf auf dem Rücken der Sachverständigen, was viele Richter im Alltag zunehmend verärgert. Gerichte sind auf verlässliche Fachleute angewiesen und neigen daher glücklicherweise dazu, formale Hürden im Kürzungsstreit eher anbieterfreundlich auszulegen.

Betroffene Gutachter sollten deshalb vor allem den direkten, unkomplizierten Draht zur Geschäftsstelle des Gerichts pflegen. Ein kurzer, informeller Anruf klärt den echten Buchungsstand des Vorschusses meist schneller und verlässlicher als der offizielle, oft verzögerte Schriftverkehr. Ein kurzes Telefonprotokoll in der Handakte sichert den eigenen Vergütungsanspruch im Ernstfall effektiv ab.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wehre ich mich gegen eine Kürzung durch die Staatskasse nach § 8a JVEG?

Weisen Sie die Kürzung zurück, indem Sie darlegen, dass das rein fiskalische Interesse der Staatskasse keinen eigenständigen Kürzungsgrund nach § 8a JVEG bildet. Maßgeblich ist nicht der Sparwille der Kasse, sondern allein, ob eine erhebliche Kostenentwicklung die Parteien hätte vor einem Überraschungsaufwand schützen müssen.

Die Warnpflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO und die Kürzungsfolge aus § 8a JVEG dienen dem Schutz der Prozessparteien vor unvorhergesehenen Kosten, nicht der allgemeinen Ausgabenbegrenzung des Staates. Deshalb darf die Staatskasse nicht an die Stelle der Parteien treten und allein wegen hoher Rechnungen kürzen, wenn kein Parteiinteresse verletzt wurde. Greifen Sie den Punkt der hypothetischen Kausalität auf und verlangen Sie den Nachweis, dass die Parteien bei rechtzeitiger Warnung den Auftrag tatsächlich gestoppt hätten. Fehlt dieser Nachweis, bleibt die Kürzung regelmäßig ohne tragfähige Grundlage.

Besonders wichtig ist, dass Sie nicht über Rechenfehler oder Stundensatzfragen in die Verteidigung gedrängt werden, solange die Schutzrichtung des § 8a JVEG ungeklärt ist. Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Warnung für den Kostenanfall der Parteien ursächlich geworden wäre, nicht wenn die Staatskasse nachträglich sparen möchte.


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Gilt die 20-Prozent-Grenze auch bei unvorhersehbaren Mehrkosten im Gutachten?

NEIN, eine starre 20-Prozent-Grenze gilt nicht; maßgeblich ist allein, ob die Kostenüberschreitung nach ihrer Bedeutung für den Auftrag so erheblich war, dass die Parteien bei rechtzeitiger Kenntnis abgebrochen hätten.

§ 8a Abs. 4 JVEG verwendet bewusst den offenen Begriff der „Erheblichkeit“ und nennt keine feste Prozentzahl, deshalb entscheidet das Gericht wertend und nicht nach einer Rechenformel. Die Warnpflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll die Parteien vor überraschenden Mehrkosten schützen, nicht den Sachverständigen schematisch sanktionieren. Deshalb kann auch eine Überschreitung von 25 oder 50 Prozent unschädlich sein, wenn der zusätzliche Aufwand wegen der Komplexität notwendig war und die Parteien das Verfahren ohnehin fortgesetzt hätten. Umgekehrt schützt eine Überschreitung unter 20 Prozent nicht automatisch vor einer Kürzung, wenn der Kostenanstieg für die Beteiligten gerade nicht mehr akzeptabel gewesen wäre.

Eine starre Kappung würde den Einzelfall verfehlen, weil Gutachten in unterschiedlichen Verfahren sehr unterschiedliche Zusatzarbeit erfordern können. Das OLG Bamberg lehnt deshalb eine mechanische 20-Prozent-Grenze ausdrücklich ab; entscheidend bleibt die hypothetische Frage, ob ein rechtzeitiger Hinweis den Fortgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst hätte.


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Wann muss ich Mehrkosten vor Aufbrauch des Kostenvorschusses melden?

Unverzüglich, sobald eine Überschreitung des Kostenvorschusses fachlich absehbar wird, müssen Sie das Gericht warnen. Sie müssen nicht warten, bis der Vorschuss rechnerisch fast verbraucht ist oder die Justizkasse nachfragt.

Die Warnpflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO knüpft an Ihre fachliche Prognose an, nicht an einen bestimmten Kontostand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie als Sachverständiger erkennen, dass der ursprünglich angeforderte Vorschuss für das Gutachten nicht ausreichen wird. Dann muss der Hinweis rechtzeitig erfolgen, damit das Gericht die Parteien informieren und gegebenenfalls das Verfahren begrenzen kann. Wer zuwartet, riskiert, dass eine spätere Vergütungskürzung mit dem Vorwurf der verspäteten Anzeige begründet wird.

Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Zusagen der Geschäftsstelle oder auf automatische Mitteilungen der Justizkasse, weil interne Umbuchungen oder Rückforderungen für Sie oft nicht transparent sind. Wenn der aktuelle Vorschussstand unklar ist, sollten Sie ihn schriftlich beim Gericht erfragen und Ihre Warnung ebenfalls schriftlich dokumentieren.


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Reicht eine aktive Fortsetzung durch die Parteien, um eine Kürzung abzuwenden?

Ja, eine aktive Fortsetzung durch die Parteien kann die Kürzung regelmäßig abwenden. Wenn die Parteien nach einer Kostensteigerung weiterhin Ergänzungsfragen stellen oder Beweisanträge stellen, spricht das gegen die Annahme, sie hätten das Verfahren bei rechtzeitiger Warnung beendet.

Rechtlich beruht die Kürzung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf der Vorstellung, dass die Parteien bei einem frühzeitigen Hinweis aus dem Verfahren ausgestiegen wären. Genau diese hypothetische Kausalität wird durch aktives Weiterverfolgen des Verfahrens erschüttert, weil die Parteien dann die weitere Aufklärung offenbar wichtiger fanden als die Mehrkosten. Deshalb ist nicht nur der Schriftverkehr mit dem Gericht relevant, sondern vor allem auch die Reaktion der Parteien und ihrer Anwälte nach Eintritt der Kostenentwicklung. Wer diese Kommunikation datiert dokumentiert, kann vor Gericht zeigen, dass die Fortsetzung konkludent eine Kostenakzeptanz beweist.

Ein einzelnes Nachfragen genügt nicht immer automatisch; je intensiver und inhaltsbezogener die Mitwirkung nach dem Kostenanstieg ist, desto stärker wirkt sie als Indiz gegen eine Kürzung. Besonders aussagekräftig ist eine Chronologie, die Kostenentwicklung, Warnzeitpunkt und spätere Parteihandlungen unmittelbar gegenüberstellt.


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Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 8 W 21/25 – Beschluss vom 18.05.2026




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