AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 11 C 165/15, Urteil vom 08.12.2016
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.577,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Werklöhne.

Die Klägerin betreibt ein Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallationsunternehmen. Die Beklagte betreibt den Gewerbepark B L2, C Straße 11-15 in N. Die Klägerin führte bis zum Anfang des Jahres 2012 regelmäßig Installationsarbeiten für die Beklagte aus.
Die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, beauftragte die Klägerin am 10.11.2011 mit der Behebung eines Wasserschadens in der Gewerbeeinheit B-C. Die Klägerin führte die Arbeiten durch und stellte der Beklagten mit Rechnung-Nr. R0 vom 18.01.2012 einen Betrag in Höhe von 2.030,94 EUR in Rechnung (Bl. 6 ff. GA).
Die Klägerin isolierte am 03.02.2012 im Haus C Straße 15 Rohrleitungen und stellte die Heizung neu ein. Hierfür stellte sie der Beklagten mit Rechnung-Nr. R1 vom 05.04.2012 einen Betrag in Höhe von 268,52 EUR (Bl. 9 GA) in Rechnung. Im Zeitraum vom 24.01.2012 bis 27.01.2012 beseitigte die Klägerin in der Gewerbeeinheit N2 einen weiteren Wasserschaden und führte weitere Arbeiten aus. Hierfür stellte sie der Beklagten mit Rechnung-Nr. R2 vom 31.05.2012 einen Betrag in Höhe von 2.644,12 EUR (Bl. 10 ff. GA) in Rechnung.
Die Klägerin stellte der Beklagten darüber hinaus mit Rechnung-Nr. R3 vom 29.06.2012 einen Betrag in Höhe von 98,59 EUR (Bl. 14 GA) und mit Rechnung-Nr. R4 vom 29.06.2012 einen Betrag in Höhe von 74,20 EUR (Bl. 62 GA) in Rechnung. Auf den Rechnungen befindet sich jeweils folgender Hinweis: „Verzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein.“ Des Weiteren erteilte sie ihr unter dem 29.02.2012 mit Gutschrift-Nr. R5 eine Gutschrift in Höhe von 99,37 EUR (Bl. 16 GA) und mit Gutschrift-Nr. R6 eine solche in Höhe von 79,34 EUR (Bl. 17 GA).
Die Beklagte nahm die Arbeiten ab, beglich die Rechnungen jedoch auch nach anwaltlichen Zahlungsaufforderungen vom 16.10.2012 (Bl. 26 f. GA) und 18.12.2012 (Bl. 28 f. GA) nicht.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie am 02.02.2012 mit der Behebung eines Wasserschadens in den Gewerbeeinheiten von B B2 und B3 N3 beauftragt; ferner habe sie die Klägerin am 27.12.2011 mit der Beseitigung eines Wasserschadens in der Gewerbeeinheit N2 beauftragt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch die Aufträge für die mit den Rechnungen-Nr. R3 und R4 abgerechneten Arbeiten erteilt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.937,66 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die den Rechnungen-Nr. R 1 und R2 zu Grunde liegenden Arbeiten seien durch die jeweiligen Mieter der Hallen beauftragt worden; bei den der Rechnung-Nr. R3 zu Grunde liegenden Arbeiten habe es sich um Gewährleistungsarbeiten gehandelt. Sie bestreitet die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge. Sie ist der Auffassung, die Rechnungen-Nr. R0 und R 2 seien nicht prüfbar.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.2016 (Bl. 99 f. GA) Beweis durch Vernehmung der Zeugen L2 und H2 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2016 (Bl. 111 ff. GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen C vom 29.07.2016 (Bl. 140 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.577,30 EUR aus § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2 BGB.
a. Zwischen den Parteien bestand aufgrund eines entsprechenden Auftrages der Beklagten vom 10.11.2011 unstreitig ein Werkvertrag über die Beseitigung eines Wasserschadens in der Gewerbeeinheit B-D (Rechnung R 0).
Das Gericht ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme ferner von der Erteilung eines Auftrages für den Austausch eines Türschleiers und der vorhandenen Schnellentlüfter gemäß Rechnung R2 überzeugt. Der Zeuge H2 hat glaubhaft bekundet, dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen Auftrag vor Ort erteilt hat. Zwar konnte er nicht mehr genau sagen, wann diese Auftragserteilung erfolgt ist, er konnte jedoch noch mit Bestimmtheit sagen, dass die zu behebenden Luftprobleme der Heizungsanlage in der Gewerbeeinheit B-D und der daneben liegenden Halle aufgetreten waren. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht insbesondere auch, dass er eingeräumt hat, sich im Übrigen an konkrete Aufträge nicht mehr zu erinnern.
Die Klägerin führte diese Arbeiten unstreitig durch.
b. Die Klägerin kann gemäß § 632 Abs. 1, 2 BGB die in Rechnung gestellte Vergütung verlangen. Nach dieser Vorschrift ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn – wie hier – die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist.
Die in Rechnung gestellten Beträge entsprechen der üblichen Vergütung. Das ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151; 2014, 1377). Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen C, dessen Ausführungen sich das Gericht in eigener und freier Würdigung anschließt. Der Sachverständige C hat ausgeführt, dass der durchschnittliche Stundenverrechnungssatz im Jahr 2012 in N bei 45,49 EUR lag. Demgegenüber stellte die Klägerin in den Rechnungen R0 und R2 Stundenverrechnungssätze in Höhe von 46,85 EUR in Rechnung. Zwar liegt der in Rechnung gestellte Satz leicht über dem ortsüblichen Satz, die Klägerin kann diese dennoch verlangen, da die in Rechnung gestellten Beträge angemessen sind.
Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, obschon der Sachverständige eingangs seines Gutachtens ausführt, er könne die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Positionen nicht beurteilen, da ihm die Verhältnisse vor Ort zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten nicht bekannt waren. Die angemessene Vergütung wird ermittelt, indem von einem mittleren Satz ausgegangen und sodann die besonderen Umstände des konkreten Falles durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden (BGH NJW 1985, 1895). Es handelt sich um eine richterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO. Die Angemessenheit ergibt sich hier daraus, dass die Klägerin zwar einen gegenüber dem ortsüblichen Stundensatz um 3% erhöhten Stundensatz in Ansatz gebracht, jedoch geringere Materialpreise veranschlagt hat. In der Gesamtschau ergibt sich demnach ein angemessener Preis für die geleisteten Arbeiten.
Nicht in Streit stand demgegenüber zum Einen der Anfall der in Rechnung gestellten Monteurstunden und Materialien und zum Anderen die Erforderlichkeit der durchgeführten Arbeiten. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten erforderlich waren, um die Heizung zu entleeren, Leitungen zu überprüfen und einen Rohrbruch zu beheben.
c. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.577,30 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.191,44 EUR aus der Rechnung R0, einem Betrag in Höhe von 836,57 EUR aus der Rechnung R2 abzüglich der beiden Gutschriften in Höhe von 99,37 EUR und 79,43 EUR.
aa. Von der Rechnung R0 (Bl. 6 ff. GA) ist lediglich ein Betrag in Höhe von 1.191,44 EUR fällig. Die Beklagte nahm die Arbeiten ab.
Die Rechnung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch ganz überwiegend prüfbar. So kann in der Zusammenschau der Rechnung und des Arbeitsrapportes-Nr. 93839 (Bl. 18 GA) ermittelt werden, dass am 11.11.2011 durch den Monteur der Klägerin 1,5 Stunden lang eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt wurde. Am 07.12.2011 waren die Monteure X und L3 je 2 Stunden vor Ort und haben in der Halle neben B-D Leitungen überprüft, einen Wasserschaden lokalisiert, die Heizung entlüftet und überprüft und in der Halle B-D den Lüfter eingestellt. Am 02.01.2012 haben dann die Monteure X und IKC der Klägerin je 6,5 Stunden einen Rohrbruch behoben. Auf den Materialnachweisen (Bl. 19 ff. GA) sind sodann die Arbeiten jeweils weiter beschrieben.
Lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 111,50 EUR ist die Rechnung mangels Prüfbarkeit nicht fällig. Dieser nicht prüfbare Teil der Rechnung führt nicht dazu, dass die gesamte Forderung nicht fällig wäre. Die fehlende Fälligkeit betrifft nur den abgrenzbaren, nicht prüfbaren Teil der Rechnung (Pastor, in: Werner/Pastor, der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1867). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwei Monteurstunden à 46,85 EUR, also 93,70 EUR netto bzw. 111,50 EUR brutto. Denn es ist aus den vorgelegten Unterlagen und Erklärungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, welche Arbeiten am 01.12.2011 ausgeführt worden sind.
bb. Von der Rechnung R2 kann die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 836,57 EUR für den am 27.01.2012 erfolgten Austausch der Schnellentlüfter und die Reparatur des Türschleiers verlangen. Nur insoweit hat die Klägerin den Beweis für die Beauftragung durch die Beklagte geführt. Aus der Rechnung kann unter Hinzuziehung des Arbeitsrapports-Nr. 094242 (Bl. 23 GA) lediglich ein Betrag in Höhe von 562,20 EUR für die insgesamt zwölf am 27.01.2012 geleisteten Monteurstunden à 46,85 EUR sowie 16 Schnellentlüfter zu je 8,80 EUR, mithin 140,80 EUR (Position 01.005) zugesprochen werden. Die übrigen Materialien lassen sich dem Austausch der Schnellentlüfter und der Reparatur des Türschleiers nicht eindeutig zuordnen und hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Es ergibt sich demnach ein Nettobetrag in Höhe von 703,00 EUR und zuzüglich Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 835,57 EUR.
cc. Abzuziehen waren die beiden Gutschriften.
2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war mit der Bezahlung jedenfalls aufgrund der Mahnung vom 16.10.2012 in Verzug.
3. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht hingegen nicht. Hinsichtlich der weiteren erteilten Rechnungen hat die Klägerin entweder nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die abgerechneten Arbeiten in Auftrag gegeben hat (Rechnungen R3 und R4) oder den Beweis, dass die Beauftragung durch die Beklagte erfolgt ist, nicht geführt (R1 und Rest aus R2).
a. Hinsichtlich der der Rechnung R3 über einen Betrag in Höhe von 98,59 EUR hat die Klägerin nicht vorgetragen wie, wann und durch wen eine Auftragserteilung der Beklagten erfolgt sein soll. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich der Vortrag auf Seite 5 der Klageschrift, im Frühjahr 2012 sei die Heizungsanlage noch einmal überprüft und eingestellt worden, auf diese Rechnung bezieht. Vortrag zur Auftragserteilung hat die Klägerin jedoch auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 (Bl. 80 GA) nicht gehalten.
b. Das Gleiche gilt für die der Rechnung R4 zugrundeliegenden Arbeiten. Wie und wann die Auftragserteilung erfolgt sein soll, hat die Klägerin auch nach dem Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen.
c. Zu der Rechnung R1 und den restlichen Arbeiten aus der Rechnung R2 hat die Klägerin zwar näher dargelegt, wie die Auftragserteilung stattgefunden haben soll, sie hat den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.
aa. Die Zeugin L2 konnte zu der Auftragserteilung, hinsichtlich der mit Rechnung R1 abgerechneten Arbeiten, die am 02.02.2012 telefonisch erfolgt sein soll, keine konkreten Angaben machen. Sie vermochte lediglich zu bekunden, dass es bei dem streitgegenständlichen Objekt übliche Praxis der Parteien war, dass wenn ein Auftrag nicht direkt von dem Geschäftsführer der Beklagten, sondern den Mietparteien erteilt worden war, Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten gehalten wurde. An das konkrete Telefonat hatte sie hingegen keine Erinnerung mehr. So vermochte sie sich nicht einmal zu erinnern, ob sie oder ihre Kollegin das Telefonat geführt haben.
bb. Hinsichtlich der weiteren mit Rechnung R2 abgerechneten Arbeiten konnte die Zeugin L2 lediglich bekunden, dass sie die Beauftragung aus einer Notiz in ihren Unterlagen schließt. Sie räumte jedoch ein, bei diesem Telefonat nicht zugegen gewesen zu sein und sich nicht erinnern zu können, ob die Bestätigung des Auftrags durch den Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber telefonisch erklärt wurde oder etwa ihr Bruder dieses Telefonat geführt hatte.
Der Zeuge H2 konnte – wie bereits dargestellt – zwar glaubhaft bestätigen, dass vor Ort ein Auftrag zur Reparatur eines Türschleiers und des Austauschs der Schnellentlüfter erteilt worden war. Im Übrigen konnte er jedoch nicht die Erteilung bestimmter Aufträge bestätigen. Hinsichtlich des tropfenden Zulaufrohres war die Aussage des Zeugen H2 unergiebig. An dieses konnte er sich nicht mehr erinnern. Auch an weitere konkrete Aufträge konnte er sich nicht mehr erinnern. Er wusste lediglich, dass er an zwei verschiedenen Heizkesseln gearbeitet hatte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.937,66 EUR festgesetzt.