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Werkvertrag – Beweislast für Pauschalpreisvereinbarung und eine Überzahlung

OLG Oldenburg, Az.: 2 U 80/14, Urteil vom 13.01.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung überzahlter Werkleistungen bei der Sanierung eines Einfamilienhauses.

Anfang 2012 schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag über den Ausbau und die Sanierung eines kurz zuvor vom Kläger für 117.000,00 € erworbenen Einfamilienhauses in B… K…. Der Vertragsinhalt ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien sei ein Maximalpreis von 83.000,00 € für die Arbeiten vereinbart worden. Es habe ein Gesamtbetrag von maximal 220.000,00 € für den Ankauf des Hauses und die Baumaßnahmen nicht überschritten werden dürfen. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die vom Beklagten in seinem Auftrag erbrachten Bauleistungen hätten einen Wert von 96.321,63 € nicht überschritten, so dass angesichts seiner Zahlungen an den Beklagten in Höhe von 120.831,37 € eine Überzahlung in Höhe von 24.509,74 € vorliege. Die Nachunternehmer seien vom Beklagten beauftragt worden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, im Rahmen eines Baubetreuungsvertrages mit dem Umbau der Immobilie befasst gewesen zu sein. Die Schadensberechnung des Klägers sei fehlerhaft, weil sie zahlreiche Leistungen nicht berücksichtige. Dies betreffe die vollständige Entkernung der Immobilie und die Erweiterung der Wohnfläche, die Kosten des Architekten, die Einholung der Baugenehmigung und eine Vermittlungsprovision. Außerdem seien Anpflanzungen entfernt, eine Teichanlage ausgebaut, Restmüll und ein Außenkamin entsorgt, ein neues Garagentor geliefert, die Grenzbefestigung erneuert und während der Bauphase Änderungen etwa beim Wohnzimmerfenster vorgenommen worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen. Ein Überzahlungsanspruch aus einem Bauvertrag mit einem maximalen Pauschalpreis von 83.000,00 € bestehe nicht, da der Kläger den Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht bewiesen habe. Einer weiteren Beweisaufnahme habe es insoweit nicht bedurft. Ein Überzahlungsanspruch aus einem hilfsweise geltend gemachten Baubetreuungsvertrag scheide ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass sich nach der Beendigung eines Baubetreuungsvertrages nur eine Abrechnungspflicht, nicht aber ein Zahlungsanspruch ergebe, sei eine Bereicherung des Beklagten in Höhe der Klageforderung nicht schlüssig vorgetragen. Der Beklagte habe im nachgelassenen Schriftsatz nachgewiesen, dass er die vom Kläger eingezahlten Beträge an die Handwerker weitergeleitet habe. Hierzu fehle jeder Vortrag des Klägers. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der nachgelassenen Schriftsätze der Parteien bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Bis zur mündlichen Verhandlung seien die den Klageanspruch begründenden Tatsachen, nämlich Zahlungen in Höhe von 120.831,37 € und Bauleistungen im Wert von 96.321,63 €, unstreitig gewesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei er der Rechnungslegung des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2014 mit Schriftsatz vom 28.08.2014 substantiiert entgegengetreten. So habe der Nachauftragnehmer H… nur Zahlungen des Beklagten in Höhe von 1.500,00 €, nicht aber – wie vom Beklagten behauptet – 16.900,00 € mitgeteilt. Zur Diskrepanz zwischen geleisteten Zahlungen und dem Wert der Bauleistungen habe er sich nicht nur auf das Privatgutachten B…, sondern auch die Aufstellung seines sachverständigen Verwandten K… berufen. Seinen weiteren Beweisanträgen sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen, weil Hinweise erst in der mündlichen Verhandlung erteilt worden seien. Soweit das Landgericht in seinem Urteil davon ausgehe, der Beklagte habe nachgewiesen, die an ihn gezahlten Beträge weitergeleitet zu haben, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Maßgebliche Indizien für die Richtigkeit seines Vortrages wie die in den Bauantragsunterlagen angegebenen Baukosten von ca. 90.000,00 € seien vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Er habe mit dem Beklagten einen Bauvertrag über den Umbau einer gebrauchten Immobilie geschlossen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 24.500,00 € sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) nicht zu. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen seines Anspruchs (BGH NZBau 2014, 704). Das geht zu seinen Lasten.

Einen Bauvertrag mit einem Pauschalpreis von 83.000,00 € hat der Kläger aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht bewiesen. Daran ändert auch die Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens mit dem Hinweis nichts, aus den Bauantragsunterlagen ergäben sich geschätzte Baukosten von ca. 90,000,00 €. Bei dieser Angabe handelt es sich nur um ein Indiz von sehr beschränkter Aussagekraft. Zusammen mit den – teils wenig plausiblen – weiteren Angaben des Klägers rechtfertigt es nicht den Schluss, der Kläger habe die Vereinbarung eines Pauschalfestpreises bewiesen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen des Klägers in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages zwischen den vorgetragenen Zahlungen und dem behaupteten Wert der erbrachten Bauleistungen ohne rechtlichen Grund erfolgten. Anhaltspunkte für eine (Teil-) Nichtigkeit des nach dem Vortrag des Klägers geschlossenen Bauvertrages etwa nach § 138 Abs. 2 BGB (vgl. Werner/Pastor/Werner, Der Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 1296) liegen nicht vor. Im Übrigen ist der Differenzbetrag nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hat Zahlungen auf den Bauvertrag nur in Höhe von 116.831,37 € dargetan. Das Landgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Kläger 4.000,00 € für ein anderes, nicht streitgegenständliches  Bauvorhaben gezahlt wurden. Auch der vom Kläger behauptete Wert der erbrachten Bauleistungen in Höhe von 96.321,63 € kann nicht zugrunde gelegt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich weder die einzelnen Bauleistungen noch deren Wert in ausreichend substantiierter Form. Dem Gericht ist es auf dieser Basis nicht möglich, ausreichende Feststellungen zu Art, Umfang und Qualität der Arbeiten des Beklagten zu treffen.

Das Privatgutachten B… enthält nur eine Kostenschätzung aufgrund einer „stichprobenartigen Auflistung aller vorgefundenen Umbauten“. Es geht von einem Kostenvoranschlag der Fa. E… GmbH und weiteren Arbeiten aus, die „pauschal geschätzt“ wurden. Abgesehen davon, dass sich aus dem Gutachten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht ergeben, so dass angebliche „Überzahlungen“ nicht beurteilt werden können, lässt sich durch die vorgenommene Schätzung der Wert der erbrachten Bauleistungen nicht verlässlich beurteilen. Dabei kann dahinstehen, dass der Privatsachverständige beispielsweise eine höherwertige Ausführung von Montagewänden erwähnt, rechnerisch aber unberücksichtigt lässt. In der Kostenschätzung sind unstreitig weitere Bauleistungen unberücksichtigt geblieben. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 24.06.2014 zusätzliche Leistungen vorgetragen. Diesem Vorbringen ist der Kläger nur hinsichtlich des Abrisses des Carports und der Maklerprovision entgegengetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Leistungsverzeichnis K…. Die Aufstellung gibt nur Leistungen wieder, lässt aber keine Rückschlüsse auf erbrachte Werte zu, so dass eine behauptete Überzahlung nicht beziffert werden kann. Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Handwerker bedurfte es nach alledem nicht. Sie würde in Anbetracht des unzureichenden Klägervortrags auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

Ein Anspruch aus einem Baubetreuungsvertrag – von dessen Abschluss auch der Kläger nicht ausgeht – scheidet ebenfalls aus. Er liegt, unabhängig davon, ob in einem solchen Fall zunächst nur eine Abrechnungs-, nicht aber eine Zahlungspflicht bestünde, nicht vor. Charakteristisch für den Baubetreuungsvertrag ist das Vertretungsverhältnis (vgl. Werner/Pastor/Pastor a.a.O. Rn. 1952 FN 36; MüKo/Busche, BGB, 6. Aufl. § 631 Rn. 224; NK/Schwab, BGB, 2. Aufl. § 631 Rn. 160; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 2014, vor § 631 Rn. 153ff). Der Beklagte hat hier aber nach dem Vortrag des Klägers die Verträge mit den Handwerkern – bis auf eine Ausnahme (vgl. I 52) – im eigenen Namen abgeschlossen und die Handwerker anschließend mit dem Geld des Klägers bezahlt.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von ihm erbrachten streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 116.831,37 € und den vom Beklagten in der Übersicht (Bd. II Bl. 3 d. A.) angegebenen Ausgaben in Höhe von 111.155,46 €. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Differenzbetrag ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Der Betrag berücksichtigt zum einen nur die vom Beklagten – nach seiner Behauptung – weitergeleiteten („von I… an Gewerke bar oder überwiesen“), nicht jedoch die von ihm mit Rechtsgrund einbehaltenen Zahlungen wie die Leistungen auf die Provisionsforderung in Höhe von 4.000,00 € (vgl. Bd. II Bl. 54, 65). Zum anderen ist die Aufstellung offensichtlich unvollständig, weil sie belegte Ausgaben unberücksichtigt lässt (vgl. Bd. II 51,83).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.

 

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