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Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bau: Wann Stundenlohn Verträge nichtig macht

Ein HLS-Installateur klagte auf Bezahlung von Leistungen, die er zwei Monate lang pauschal nach einem Stundenlohn von 24 Euro abrechnete. Das Kammergericht Berlin sah darin das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verletzt und wies die Klage aus einem überraschenden Grund ab.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 200/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 25. November 2025
  • Aktenzeichen: 21 U 200/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertragsrecht, Ungerechtfertigte Bereicherung

  • Das Problem: Ein Subunternehmer forderte von einem anderen Bauunternehmen die Zahlung von 29.160 Euro für geleistete Arbeitsstunden. Das Bauunternehmen weigerte sich zu zahlen, weil es den Vertrag als illegal ansah.
  • Die Rechtsfrage: War der Subunternehmervertrag wirksam oder handelte es sich um verbotene Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe? Hat der Dienstleister trotzdem Anspruch auf Geld für seine erbrachten Leistungen?
  • Die Antwort: Nein. Der Vertrag war nichtig, weil er dem gesetzlichen Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe entsprach. Der Subunternehmer konnte auch keinen Ersatzanspruch beweisen, da er die genaue Höhe der Kosten nicht darlegte.
  • Die Bedeutung: Verträge im Baugewerbe sind nichtig, wenn sie nur Arbeitskräfte gegen Stundenlohn zur Verfügung stellen und keinen konkreten Werkerfolg schulden. Dienstleister, deren Verträge nichtig sind, müssen die tatsächlichen Lohnkosten ihrer eingesetzten Arbeiter beweisen, um eine Entschädigung zu erhalten.

Wann ist ein Subunternehmervertrag im Bau ungültig?

Es klingt wie der Albtraum eines jeden Handwerkers: Man schickt seine Leute auf die Baustelle, die Arbeit wird erledigt, Rechnungen werden geschrieben – und am Ende entscheidet ein Gericht, dass man keinen Cent bekommt.

Kammergericht Berlin: Werkvertrag wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung im Bau nichtig. | Symbolbild: KI

Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Kammergericht Berlin ab. Im Zentrum des Streits standen zwei Bauunternehmen, die ursprünglich eine Zusammenarbeit vereinbart hatten. Die Klägerin sollte als Subunternehmerin für den Beklagten sogenannte „HLS-Installationen“ (Heizung, Lüftung, Sanitär) durchführen. Man einigte sich im Mai 2023 auf einen Stundenlohn von 24 Euro. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis gab es nicht, stattdessen verwies man pauschal auf Unterlagen des Generalunternehmers.

Nachdem zunächst alles reibungslos lief und über 100.000 Euro flossen, verweigerte der Beklagte die Zahlung weiterer Rechnungen in Höhe von insgesamt 29.160,00 Euro für den Zeitraum von Dezember 2023 bis Januar 2024. Der Vorwurf wog schwer: Die Klägerin habe gar keinen echten Werkvertrag erfüllt, sondern illegal Arbeitnehmer an ihn verliehen. Da dies im Baugewerbe gesetzlich verboten sei, sei der gesamte Vertrag nichtig. Das Kammergericht Berlin musste am 25.11.2025 (Az.: 21 U 200/24) entscheiden, ob hier schlampige Vertragsgestaltung auf knallharte Gesetzesverstöße trifft und ob die Arbeit trotzdem bezahlt werden muss.

Was unterscheidet einen Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung?

Um das Urteil zu verstehen, muss man die strikte Trennung im deutschen Recht zwischen einem Werkerfolg und einer bloßen Tätigkeit kennen. Bei einem klassischen Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Man bestellt quasi eine fertig gestrichene Wand oder eine funktionierende Heizungsanlage. Der Weg dorthin ist Sache des Unternehmers. Er entscheidet, wer wann den Pinsel schwingt, und haftet dafür, dass das Ergebnis stimmt.

Ganz anders verhält es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung, die oft verdeckt stattfindet. Hier schuldet der Anbieter keinen Erfolg, sondern stellt lediglich das Personal zur Verfügung. Die Arbeiter werden in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und hören auf dessen Kommandos. Bildlich gesprochen: Beim Werkvertrag kauft man die Torte, bei der Arbeitnehmerüberlassung mietet man den Bäcker. Das Problem dabei ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Gemäß § 1b AÜG ist die Überlassung von Arbeitnehmern im Baugewerbe grundsätzlich verboten, um Lohndumping und Scheinselbstständigkeit zu verhindern. Verstößt ein Vertrag gegen dieses Verbot, ist er nach § 134 BGB in Verbindung mit § 9 AÜG nichtig – er wird behandelt, als hätte er rechtlich nie existiert.

Warum scheiterte die Klage auf Werklohn?

Das Kammergericht Berlin hob das ursprüngliche Versäumnisurteil auf und wies die Klage der Subunternehmerin endgültig ab. Die Richter zerlegten die Argumentation der Klägerin in drei Schritten und deckten dabei die fatalen Fehler in der Vertragsgestaltung und Prozessführung auf.

Schuldete der Subunternehmer einen konkreten Erfolg?

Der erste Knackpunkt war die Frage, ob die Parteien überhaupt einen wirksamen Werkvertrag geschlossen hatten. Das Gericht verneinte dies deutlich. Ein Werkvertrag setzt voraus, dass genau definiert ist, welches „Werk“ herzustellen ist. Im vorliegenden Vertrag stand jedoch nur lapidar „HLS-Installationen“ und ein Verweis auf unbekannte Leistungsverzeichnisse. Es war nicht erkennbar, welche konkreten Rohre, Heizungen oder Lüftungen die Klägerin eigenverantwortlich installieren sollte. Hinzu kam die vereinbarte Vergütung von 24 Euro pro Stunde. Eine reine Stundenlohnbrede ohne greifbares Zielergebnis spricht laut Gericht massiv gegen einen Werkvertrag und für einen Dienstvertrag. Die Klägerin schuldete keinen Erfolg, sondern nur das Bereitstellen von Händen, die arbeiten. Damit war die Basis für einen Werklohnanspruch nach § 631 BGB entfallen.

Wann wird aus einem Subunternehmer eine illegale Leiharbeitsfirma?

Da kein Werkvertrag vorlag, prüfte das Gericht, ob es sich um einen zulässigen Dienstvertrag handelte. Doch hier schnappte die Falle des § 1b AÜG zu. Da die Klägerin keinen Werkerfolg schuldete, ihre Leute aber auf der Baustelle arbeiteten, qualifizierten die Richter dies als Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeiter waren faktisch in die Organisation des Beklagten eingegliedert und führten dessen Weisungen aus. Da es sich bei Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten zweifelsfrei um Tätigkeiten des Baugewerbes handelt, griff das gesetzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bau. Ausnahmen, die das Gesetz vorsieht (etwa zwischen Betrieben desselben Wirtschaftszweigs unter bestimmten tariflichen Voraussetzungen), konnten die Parteien nicht darlegen. Die Konsequenz war hart: Der Vertrag verstieß gegen ein gesetzliches Verbot und war somit vollständig nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich keinerlei vertragliche Zahlungsansprüche herleiten.

Gibt es Geld für geleistete Arbeit trotz nichtigem Vertrag?

Dies war der wohl tragischste Teil für die Klägerin. Selbst wenn ein Vertrag nichtig ist, hat derjenige, der gearbeitet hat, normalerweise einen Anspruch aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ (§ 812 BGB). Der Gedanke dahinter ist simpel: Der Auftraggeber hat Arbeitsleistung erhalten und soll diese nicht „gratis“ behalten dürfen. Doch der Teufel liegt hier im Detail der Berechnung. Das Gericht erklärte, dass sich der Anspruch in solchen Fällen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung danach bemisst, was der Auftraggeber an eigenen Aufwendungen erspart hat. Konkret bedeutet das: Die Klägerin hätte exakt vorrechnen müssen, wie viel Lohn sie ihren Arbeitern tatsächlich gezahlt hat, um so die ersparten Lohnkosten des Beklagten zu beziffern.

Hier scheiterte die Klägerin an der eigenen Buchführung oder Prozessvorbereitung. Sie legte lediglich pauschale Rechnungen über Stunden vor (Anlagen K 3–K 13). Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts lieferte sie keine detaillierten Nachweise darüber, wer wann wo genau gearbeitet hat und welche Löhne tatsächlich an die Arbeiter ausgezahlt wurden. Da der Beklagte die Leistungen bestritt, hätte die Klägerin jeden Handgriff beweisen müssen. Dieses sogenannte substanziierte Vorbringen blieb aus. Ohne Nachweis der Lohnzahlungen konnte das Gericht keinen Bereicherungsanspruch errechnen. Das Ergebnis: Null Euro.

Welche Risiken drohen bei stundenbasierter Abrechnung am Bau?

Das Urteil des KG Berlin ist ein Warnschuss für die gesamte Baubranche, insbesondere für Subunternehmerverträge, die auf reiner Stundenbasis geschlossen werden. Werden im Vertrag nur pauschale Tätigkeiten („HLS-Arbeiten“) statt konkreter Erfolge vereinbart, rückt das Verhältnis gefährlich nahe an die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Sobald das Gericht den Vertrag als solche einstuft, ist er im Baugewerbe nichtig. Der Unternehmer verliert dann nicht nur seinen vertraglichen Vergütungsanspruch, sondern scheitert oft auch am Ersatzanspruch, wenn er nicht lückenlos dokumentieren kann, welche Löhne er an welche Mitarbeiter für welche konkreten Stunden gezahlt hat. Die bloße Vorlage von Ausgangsrechnungen reicht vor Gericht als Beweis dann nicht mehr aus.

Die Urteilslogik

Unscharfe Vertragsgestaltung im Baugewerbe gefährdet den gesamten Werklohnanspruch, da Gerichte die erbrachte Leistung schnell als illegal verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einstufen.

  • Werkerfolg definiert den Bauvertrag: Ein Subunternehmervertrag gilt nur dann als Werkvertrag, wenn er die Herstellung eines konkret definierten Erfolgs schuldet, während die pauschale Vereinbarung von Tätigkeiten und die ausschließliche Abrechnung nach Stunden stark auf eine unzulässige Arbeitskräfteüberlassung hindeuten.
  • Illegale Arbeitskräfteüberlassung macht Verträge nichtig: Verstößt der Vertrag gegen das grundsätzliche Verbot der Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe, wird er rückwirkend nichtig, weshalb sämtliche vertraglichen Zahlungsansprüche des Subunternehmers entfallen.
  • Beweislast für Bereicherungsansprüche: Wer trotz nichtigem Bauvertrag Vergütung für die erbrachte Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt, muss lückenlos beweisen, welche exakten Löhne er für die Arbeitsleistung tatsächlich an seine Mitarbeiter gezahlt hat, um die ersparten Aufwendungen des Auftraggebers zu beziffern.

Eine lückenlose Dokumentation und die präzise Definition des geschuldeten Erfolgs sind die einzigen Garanten gegen den vollständigen Verlust jeglicher Vergütung am Bau.


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Experten Kommentar

Wer am Bau auf Stundenbasis arbeitet und dabei den Werkerfolg nicht sauber definiert, gerät schnell in die Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Dieses Urteil verdeutlicht, dass die größte Gefahr nicht nur in der Nichtigkeit des Vertrages liegt, sondern im Totalverlust der Vergütung. Denn das Gericht hat hier klargestellt: Selbst der Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten scheitert, wenn der Subunternehmer seine tatsächlichen Zahlungen an die Arbeiter nicht lückenlos und detailliert beweisen kann. Wer sich rechtlich auf dünnem Eis bewegt, braucht eine wasserdichte Buchhaltung, sonst geht man trotz harter Arbeit komplett leer aus.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt mein Subunternehmervertrag im Bau als verbotene Arbeitnehmerüberlassung?

Ihr Subunternehmervertrag gilt als verbotene Arbeitnehmerüberlassung, sobald Sie keinen konkreten Werkerfolg, beispielsweise eine funktionierende Heizungsanlage, schulden. Liefern Sie lediglich Personal, das den Weisungen des Hauptunternehmers folgt, handelt es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Da die Überlassung von Arbeitnehmern im Baugewerbe gesetzlich untersagt ist, wird der gesamte Vertrag nichtig gemäß § 1b AÜG. Diese Nichtigkeit zerstört Ihren vertraglichen Vergütungsanspruch vollständig.

Der Kern der Abgrenzung liegt in der Erfolgsverpflichtung des Subunternehmers. Bei einem echten Werkvertrag definieren Sie genau, was Sie als spezifisches „Werk“ fertigstellen müssen. Ein häufiger Fehler ist die pauschale Formulierung von Leistungen wie „HLS-Installationen“ ohne ein konkretes Ziel. Fehlt ein detailliertes Leistungsverzeichnis, fehlen Gerichten die notwendigen Anhaltspunkte für einen Werkvertrag. Die alleinige Abrechnung auf Stundenlohnbasis ohne Bezug zu einem Zielergebnis wird dabei oft als starkes Indiz gegen einen wirksamen Werkvertrag gewertet.

Entscheidend für die Einstufung als Leiharbeit ist zudem die Weisungsgebundenheit. Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung sind Ihre Mitarbeiter faktisch in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Sie führen dessen Kommandos aus, statt Ihren eigenen Arbeitsablauf eigenverantwortlich zu verfolgen. Der Auftraggeber bestimmt, welche konkreten Tätigkeiten Ihre Mitarbeiter wann und wie erledigen sollen. Dieser Kontrollverlust beweist, dass Sie lediglich personelle Kapazität bereitgestellt haben und keinen eigenverantwortlichen Werkerfolg schuldeten.

Überprüfen Sie Ihre Verträge und suchen Sie im Leistungsverzeichnis gezielt nach den Wörtern ‚fertiggestellt‘ oder ‚funktionsfähig‘, um die Erfolgsverpflichtung klar zu definieren und reine Personalstunden abzurechnen.


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Bekomme ich meinen Werklohn, auch wenn mein Bauvertrag wegen AÜG-Verstoß nichtig ist?

Nein, Ihren ursprünglichen vertraglichen Werklohnanspruch verlieren Sie vollständig. Ein Vertrag, der gegen das gesetzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Trotzdem haben Sie einen Anspruch auf Ersatz für die geleistete Arbeit. Dieser juristische Rettungsanker ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag, sondern aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).

Die Regel: Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich keinerlei vertragliche Zahlungsansprüche herleiten. Da der Auftraggeber Ihre Arbeitsleistung dennoch erhalten hat, muss er diesen unrechtmäßigen Vorteil nach dem Gesetz herausgeben. Die entscheidende Hürde liegt in der Berechnung der Forderung. Gerichte bemessen die Höhe des Bereicherungsanspruchs nicht an Ihrem ursprünglichen Rechnungsbetrag, sondern an den ersparten Lohnaufwendungen des Auftraggebers.

Für Sie bedeutet das eine deutlich erhöhte Beweislast. Sie können nicht einfach die Ausgangsrechnungen über die vereinbarten Stundenlöhne vorlegen. Stattdessen müssen Sie lückenlos nachweisen, welche Bruttolöhne und Lohnnebenkosten Sie tatsächlich an die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter bezahlt haben. Nur dieser Betrag spiegelt die Kosten wider, die der Auftraggeber sich durch Ihre Leistung erspart hat. Ohne den exakten Nachweis Ihrer tatsächlichen internen Lohnkosten wird der Bereicherungsanspruch auf null Euro abgewiesen.

Fordern Sie von Ihrer Buchhaltung unverzüglich eine detaillierte Übersicht über die tatsächlichen Bruttolohnzahlungen für die strittigen Zeiträume an.


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Welche Belege muss ich vor Gericht einreichen, um meine Arbeit nach nichtigem Vertrag bezahlt zu bekommen?

Wenn Ihr Bauvertrag wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung nichtig ist, fordern Gerichte strenge Beweise für Ihren Ersatzanspruch. Sie müssen detaillierte, substanziierte Lohn- und Arbeitszeitnachweise vorlegen. Das Gericht verlangt den lückenlosen Beweis, wie viel Lohn Sie an welche Mitarbeiter für welche konkreten Stunden auf der Baustelle tatsächlich gezahlt haben. Pauschale Rechnungen, die nur die Ausgangsstunden auflisten, reichen dabei nicht aus.

Der Anspruch basiert nicht auf der Höhe Ihrer Ausgangsrechnung, sondern auf der ungerechtfertigten Bereicherung des Auftraggebers. Juristisch bemisst sich dieser Betrag nach den Lohnkosten, die der Auftraggeber sich durch Ihre geleistete Arbeit erspart hat. Um diese Ersparnis zu beziffern, müssen Sie Ihre tatsächlichen internen Aufwendungen belegen. Dazu gehören die Bruttolohnzahlungen und die dazugehörigen Lohnnebenkosten für die eingesetzten Arbeiter im strittigen Zeitraum.

Sie benötigen eine lückenlose Arbeitszeitdokumentation. Belegen Sie, welcher Mitarbeiter (Name) wann (Datum, Uhrzeit) genau auf welcher Baustelle gearbeitet hat. Wichtig ist zudem der Nachweis der tatsächlichen Auslagen: Legen Sie interne Gehaltsabrechnungen und die zugehörigen Überweisungsbelege vor, die die Auszahlung der spezifischen Löhne an das Personal beweisen. Erfolgt dieser substantiierte Vortrag nicht, verweigern Gerichte die Berechnung, da sie keine Schätzungen vornehmen dürfen.

Erstellen Sie sofort eine Tabelle, die jede fragliche Leistungsstunde mit der internen Lohnabrechnung des jeweiligen Mitarbeiters kreuzreferenziert, um die Kette der Aufwendungen lückenlos zu beweisen.


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Wie unterscheide ich meinen echten Werkvertrag von illegaler Leiharbeit, wenn der Auftraggeber nicht zahlen will?

Der entscheidende Unterschied zwischen einem echten Werkvertrag und illegaler Leiharbeit liegt im Weisungsrecht und in der Erfolgshaftung. Wenn der Auftraggeber die Zahlung verweigert und die Nichtigkeit des Vertrages behauptet, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Kontrolle über die Durchführung der Arbeit behielten. Konkret schuldeten Sie die Herstellung eines definierten Ziels, nicht nur die Bereitstellung von Personal.

Die Regel: Ein Werkvertrag verpflichtet Sie zur Herbeiführung eines konkreten Werkerfolgs, beispielsweise einer „fertiggestellten und abnahmebereiten“ Leistung. Zeigen Sie durch Vertragstexte, Leistungsverzeichnisse und Protokolle, dass Sie diesen spezifischen Erfolg schuldeten. Ebenso wichtig ist die Weisungsfreiheit: Ihre Mitarbeiter dürfen nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert werden, sondern arbeiten weisungsunabhängig nach Ihren eigenen Vorgaben. Sie bestimmen selbst, wie und wann Ihre Leute die Arbeit erledigen.

Als wichtiges Argument dient auch der Nachweis Ihrer Mängelhaftung. Führen Sie ins Feld, dass Sie die volle Haftung für das gesamte Resultat trugen. Dies ist typisch für einen Werkvertrag. Ein starker Beweis gegen die Leiharbeit ist es, wenn der Auftraggeber die Tageseinteilung, die Auswahl der Arbeitsmittel oder die konkrete Reihenfolge der Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter nicht direkt bestimmen durfte. Dies beweist die fehlende Eingliederung in seinen Betrieb.

Sichern Sie umgehend alle E-Mails und Protokolle, die belegen, dass Sie die Entscheidungen über die Arbeitsmethode und den Zeitplan eigenverantwortlich trafen und dem Auftraggeber lediglich das fertige Ergebnis übermittelten.


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Wie muss ich einen Bau-Subunternehmervertrag formulieren, um die Nichtigkeit durch Stundenlohn zu vermeiden?

Die Stundenlohnvereinbarung als alleinige Abrechnungsbasis birgt immense Risiken für den Subunternehmervertrag. Sie dürfen nie nur Personalstunden abrechnen, da Gerichte dies als Indiz für verbotene Arbeitnehmerüberlassung werten. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf die Herstellung eines konkreten Werkes mit definierter Vergütung. Nutzen Sie den Stundenlohn höchstens als interne Kalkulationsgrundlage, um die juristische Lücke präventiv zu schließen.

Die Gefahr entsteht, wenn der Vertrag keinen Werkerfolg festlegt, sondern nur die Verfügbarkeit von Arbeitszeit. Gerichte sehen in der reinen Stundenabrechnung ohne definiertes Ziel den Beweis, dass lediglich Arbeitskräfte statt eines fertigen Gewerkes geliefert wurden. Fügen Sie daher ein extrem detailliertes Leistungsverzeichnis bei, das den Umfang und die Qualität der geschuldeten Leistung exakt beschreibt. Vermeiden Sie pauschale Formulierungen wie „HLS-Arbeiten“, da diese die Annahme der reinen Personalgestellung fördern.

Wählen Sie Pauschalpreisverträge (PP) oder Einheitspreisverträge (EP) als maßgebliche Vergütungsart. Diese betonen den Werkvertrag eindeutig. Konkret: Ersetzen Sie die Formulierung „Vergütung: X Euro/Stunde für Arbeiten“ durch „Vergütung: Pauschale Y für Gewerk Z (gemäß PV)“. Eine zusätzliche Vertragsklausel muss die Weisungsfreiheit des Subunternehmers hervorheben und explizit seine alleinige Verantwortung für das gesamte Resultat betonen.

Überarbeiten Sie umgehend alle Ihre Vertragsmuster, um die vertragliche Basis Ihres Vergütungsanspruchs abzusichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Verleiher) seine Mitarbeiter gegen Entgelt einem Dritten (Entleiher) zur Verfügung stellt, damit diese dort unter dessen Weisungen und Kontrolle arbeiten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) reglementiert diese Praxis streng und verbietet sie im Baugewerbe komplett, um Lohndumping und die Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu verhindern.

Beispiel: Gemäß § 1b AÜG war die Arbeitnehmerüberlassung der HLS-Installateure im Baugewerbe verboten, weil die Arbeiter faktisch in die Organisation des Hauptunternehmers eingegliedert wurden.

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Nichtigkeit

Juristen nennen einen Vertrag nichtig, wenn er von Anfang an wegen eines schwerwiegenden Mangels oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als unwirksam gilt und rechtlich so behandelt wird, als hätte er nie existiert. Das Gesetz nutzt die Nichtigkeit, um Rechtsgeschäfte, die gegen zwingende Verbote verstoßen (wie § 134 BGB), konsequent aus der Rechtsordnung zu entfernen und ihre Wirkungslosigkeit zu garantieren.

Beispiel: Weil der Vertrag gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verstieß, stellte das Kammergericht Berlin die Nichtigkeit des vermeintlichen Werkvertrages fest, wodurch alle vertraglichen Ansprüche erloschen.

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Substantiierter Vortrag

Ein substantiierter Vortrag bezeichnet die Pflicht einer Partei im Gerichtsverfahren, ihre Tatsachenbehauptungen nicht nur pauschal aufzustellen, sondern diese mit allen notwendigen konkreten Details und Beweismitteln zu untermauern. Das Gericht ist auf einen detaillierten Vortrag angewiesen, um den Sachverhalt überhaupt prüfen und die Ansprüche der Parteien im Sinne der Prozessordnung bewerten zu können.

Beispiel: Die Klägerin versäumte es, einen substanziierten Vortrag über ihre tatsächlich gezahlten Lohnkosten zu liefern, weshalb das Gericht den Bereicherungsanspruch mangels Berechnungsgrundlage auf null Euro abwies.

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Ungerechtfertigte Bereicherung

Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 812 BGB, der es dem Leistenden erlaubt, einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil (wie eine erhaltene Arbeitsleistung) von jemandem zurückzufordern, wenn die Rechtsgrundlage dafür später wegfällt. Dieser Anspruch dient als Korrektiv der Rechtsordnung, um zu verhindern, dass jemand auf Kosten eines anderen unrechtmäßig bereichert wird, selbst wenn kein gültiger Vertrag besteht.

Beispiel: Trotz der Nichtigkeit des Vertrages hatte die Subunternehmerin grundsätzlich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, allerdings musste sie die Höhe der ersparten Lohnkosten des Beklagten exakt nachweisen.

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Werkerfolg

Der Werkerfolg ist das zentrale Merkmal eines Werkvertrages, denn er beschreibt das konkrete Ziel oder die funktionstüchtige Leistung, die der Auftragnehmer nach dem Gesetz schuldet. Durch die Verpflichtung zum Werkerfolg haftet der Auftragnehmer für das Endresultat der Arbeit, während er im Gegensatz dazu bei einem Dienstvertrag nur die bloße Tätigkeit schuldet.

Beispiel: Da im Subunternehmervertrag nur pauschale „HLS-Installationen“ und keine konkrete Verpflichtung zum Werkerfolg vereinbart waren, sah das Gericht dies als starkes Indiz gegen einen gültigen Werkvertrag.

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Werkvertrag

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist ein Vertragstyp, bei dem sich der Unternehmer dazu verpflichtet, die Herstellung eines definierten Werkes gegen die Zahlung einer vereinbarten Vergütung zu leisten. Dieser Vertragstyp ist darauf ausgelegt, die Herstellung eines bestimmten Resultats zu garantieren, und unterscheidet sich damit grundlegend von Verträgen, bei denen lediglich Zeit oder Personal zur Verfügung gestellt wird.

Beispiel: Der Subunternehmer hätte beweisen müssen, dass er einen echten Werkvertrag geschlossen hatte, um seinen ursprünglichen vertraglichen Werklohnanspruch nach den Rechnungen geltend machen zu können.

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Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 21 U 200/24 – Urteil vom 25.11.2025


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