Zaun zu hoch – aber alle Nachbarn haben auch einen. Das Landratsamt lehnt ein Einschreiten ab: zu viele Verstöße. Als die Gemeinde vor Gericht zieht, stellt sich eine Frage: Dürfen Behörden untätig bleiben, nur weil viele gegen die Regeln verstoßen?
Zu hohe Sichtschutzzäune können gegen Bebauungspläne verstoßen und ein bauaufsichtliches Einschreiten der Gemeinde sowie Neubescheidungen provozieren. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 9 B 25.2088
Das Wichtigste im Überblick
VGH München zwingt das Landratsamt zu neuer Entscheidung über Einfriedungen.
Die Gemeinde gewann teilweise. Das Landratsamt muss neu über Einschreiten gegen Zäune entscheiden.
Die Zäune verstoßen gegen Bebauungspläne. Trotzdem folgt daraus noch kein sofortiger Beseitigungszwang.
Die Behörde braucht ein gleichmäßiges Konzept. Sie darf nicht planlos nur einzelne Fälle herausgreifen.
Eine Funktionslosigkeit der Pläne verneinte das Gericht. Die Vorgaben gelten weiter.
Wann greift das bauaufsichtliche Einschreiten für Gemeinden?
Grundlage für die Beseitigung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen ist Art. 76 Satz 1 BayBO (Bayerische Bauordnung). Ein Dritter kann danach einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten haben, wenn die verletzte Norm auch seinem Interesse dient. Bei Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungshoheit besteht ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Planungshoheit beschreibt das Recht der Gemeinde, die bauliche Entwicklung auf ihrem eigenen Gebiet durch Bebauungspläne selbst zu steuern. Dabei kann sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zugunsten der Gemeinde verdichten, wenn diese die Durchsetzung örtlicher Bauvorschriften begehrt. Ermessen bedeutet grundsätzlich, dass die Behörde einen Spielraum hat, ob und wie sie eingreift. Verdichtet sich dieses Ermessen, schrumpft dieser Spielraum – im Extremfall auf null, sodass die Behörde zwingend tätig werden muss.
Eine bayerische Gemeinde verlangte vom zuständigen Landratsamt bauaufsichtliches Einschreiten gegen mehrere auf Grundstücken der Beigeladenen – also der in das Gerichtsverfahren einbezogenen Eigentümer – errichtete Einfriedungen. Darunter befanden sich ein 1,80 m und ein 1,90 m hoher Stabmattenzaun, ein 2 m hoher Sichtschutzzaun aus Holzlatten sowie weitere Zäune bis zu 2,05 m Höhe. Der Verwaltungsgerichtshof München bejahte, dass diese Einfriedungen materiell baurechtswidrig sind. Das bedeutet konkret: Die Zäune verstoßen nicht nur formell (etwa durch eine fehlende Baugenehmigung) gegen Regeln, sondern widersprechen inhaltlich den Festsetzungen der Bebauungspläne zu Höhe und Material und können daher auch nachträglich nicht legalisiert werden. Damit lagen die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO vor. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts wertete der Senat als ermessensfehlerhaft, weil die Behörde das Gewicht der gemeindlichen Planungshoheit nicht hinreichend erkannt und gewichtet hatte.
Was das für Grundstückseigentümer bedeutet: Wer eine Einfriedung errichtet hat, die gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt – etwa bei Höhe oder Material – muss damit rechnen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Drängen der Gemeinde tätig wird. Dass im Gebiet bereits zahlreiche ähnliche Verstöße existieren, schützt nicht vor einer Beseitigungsanordnung. Gerichte werten Zäune und Sichtschutzwände als reversibel – sie können im Gegensatz zu Gebäuden vergleichsweise einfach entfernt oder angepasst werden.
Redaktionelle Leitsätze
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans verlieren ihre rechtliche Wirksamkeit nicht allein durch eine Vielzahl von Verstößen, sofern die baulichen Anlagen reversibel bleiben und die städtebauliche Steuerungsfunktion weiterhin erfüllbar ist.
Der Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt bei massenhaften Baurechtsverstößen nicht die behördliche Untätigkeit. Die Bauaufsichtsbehörde ist stattdessen verpflichtet, ein schlüssiges Eingriffskonzept zu entwickeln, um willkürfrei gegen die Verstöße vorzugehen.
Fehlt ein solches behördliches Eingriffskonzept, verdichtet sich das Ermessen zum Einschreiten in der Regel nicht auf null. Gerichtlich besteht in diesem Fall lediglich ein Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch auf den unmittelbaren Erlass einer Beseitigungsanordnung.
Zaun-Streit: Gemeinde bekommt nur neue Prüfung
Stoppen viele Verstöße das bauaufsichtliche Einschreiten?
Die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen tritt nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen ein. Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und die Festsetzung offenkundig ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren hat.
Das Landratsamt argumentierte, die Festsetzungen zur Höhe der Einfriedungen seien funktionslos geworden, weil im Plangebiet zahlreiche Verstöße vorlägen und die tatsächlichen Verhältnisse eine Verwirklichung ausschlössen. Der Senat verwarf dieses Argument und verneinte eine Funktionslosigkeit ausdrücklich: Die Steuerungs- und Gestaltungsfunktion der Festsetzungen sei trotz vielfacher Verstöße noch vorhanden. Zusätzlich begründete das Gericht dies damit, dass die festgestellten Verstöße nicht irreversibel seien und die Gemeinde seit 2015 durch wiederholtes Verlangen nach Einschreiten versucht habe, einem Geltungsverlust des Bebauungsplans entgegenzuwirken.
Bauplanerische Festsetzungen können nur in äußerst seltenen Fällen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten. […] Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Achtung Falle:
Behörden weisen Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten oft mit der Begründung zurück, ein Bebauungsplan sei „funktionslos“, weil es im Gebiet bereits zahlreiche Verstöße gebe. Dieses Urteil zeigt: Dieses Argument zieht nicht, wenn die Verstöße reversibel sind (wie etwa Zäune) und die Gemeinde aktiv auf die Durchsetzung der Planung drängt. Eine Funktionslosigkeit wird von Gerichten nur in extremen Ausnahmefällen angenommen, wenn eine legale Verwirklichung auf unabsehbare Zeit faktisch unmöglich ist.
Warum reicht Gleichheit hier nicht aus?
Bei einer Vielzahl ähnlicher baurechtlicher Fälle ist das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die Behörde darf bei ihren Maßnahmen nicht planlos oder systemwidrig vorgehen, sondern muss grundsätzlich ein Eingriffskonzept erarbeiten.
Die Ablehnung durch das Landratsamt
Mit Bescheid vom 12. September 2022 lehnte das Landratsamt ein Einschreiten ab und argumentierte, wegen der Vielzahl der Verstöße sei ein isoliertes baurechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen rechtlich nicht zulässig und eine ermessensgerechte Entscheidung nicht möglich. Der Senat wies dieses Argument zurück: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwar ein gleichmäßiges Vorgehen und ein Eingriffskonzept, schließt ein Einschreiten aber nicht von vornherein aus. Nach Auffassung des Gerichts muss die Bauordnungsbehörde ein solches Konzept erarbeiten – möglich sei ein konzeptionelles, mit der Gemeinde abgestimmtes Vorgehen, etwa durch eine Stichtagsregelung oder eine gestufte Abarbeitung.
Bei einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle ist das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die Behörde darf ihr Ermessen gegenüber den Adressaten einer Beseitigungsanordnung nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Der Einwand der Mitverursachung
Das Landratsamt machte zudem geltend, die Gemeinde habe durch frühere Befreiungen und ihre bisherige Praxis selbst dazu beigetragen, dass eine gleichheitsgerechte Auswahlentscheidung nicht mehr möglich sei. Auch dieses Argument verwarf der Senat: Frühere Nachlässigkeiten der Gemeinde oder einzelne Befreiungen nehmen der Bauaufsichtsbehörde nicht die Pflicht, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen und ein willkürfreies Vorgehen zu entwickeln. Dass die Behörde über Jahre hinweg überhaupt kein Eingriffs- oder Sanierungskonzept entwickelt hatte, wertete das Gericht als eigenständigen Fehler.
Es entlastet den Beklagten nicht, dass die Klägerin der Einhaltung ihrer örtlichen Bauvorschrift in der Vergangenheit möglicherweise gleichfalls zu geringe Aufmerksamkeit gewidmet hat. […] Wie dargelegt erscheint hier ein willkürfreier und gleichmäßiger Verwaltungsvollzug entsprechend eines zu erstellenden Eingriffskonzepts möglich und zur Wahrung der gemeindlichen Planung erforderlich. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Kein Vertrauensschutz durch frühere Duldung: Grundstückseigentümer können sich nicht darauf berufen, dass die Gemeinde in der Vergangenheit Befreiungen erteilt oder Verstöße hingenommen hat. Das Gericht stellt ausdrücklich klar: Frühere Nachlässigkeiten der Gemeinde beseitigen weder die Baurechtswidrigkeit noch die Pflicht der Behörde, nun ein gleichmäßiges Vorgehen zu entwickeln. Wer auf bisherige Duldung vertraut hat, sollte prüfen, ob seine Einfriedung den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht – und gegebenenfalls rechtzeitig anpassen, bevor ein Eingriffskonzept greift.
Praxis-Hinweis:
Der Gleichheitssatz wird in der Praxis häufig als Pauschal-Ausrede genutzt, um bei einer Vielzahl von Verstößen gar nicht erst tätig zu werden. Das Gericht stellt klar: Die Behörde darf sich nicht auf ihre eigene bisherige Untätigkeit berufen. Sie ist vielmehr verpflichtet, ein willkürfreies Eingriffskonzept (etwa eine Stichtagsregelung oder gestufte Abarbeitung) zu entwickeln und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Das Fehlen eines solchen Konzepts ist ein eigenständiger Ermessensfehler, der die ablehnende Entscheidung angreifbar macht.
Wann gibt es nur Neubescheidung?
Maßgeblich für das verwaltungsprozessuale Vorgehen sind Art. 40 BayVwVfG sowie § 114 Satz 1 VwGO und die Unterscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Ein gerichtlicher Verpflichtungsantrag umfasst regelmäßig als Minus auch einen Antrag auf bloße Neubescheidung durch die Behörde. Das juristische „Minus“ bedeutet in der Praxis: Wer vor Gericht das weitreichendste Ziel einfordert (etwa den direkten Abriss), beantragt damit automatisch immer auch das mildere Mittel (dass die Behörde zumindest neu über den Fall nachdenken und entscheiden muss). Um eine direkte Verpflichtung zum sofortigen Einschreiten auszusprechen, benötigt das Gericht zudem Spruchreife. Diese ist nur gegeben, wenn rechtlich zwingend nur noch eine einzige Entscheidung möglich ist. Hat die Behörde hingegen noch einen eigenen Gestaltungs- oder Auswahlspielraum, fehlt die Spruchreife; ohne diese Befugnis darf ein Gericht nicht an die Stelle der Verwaltung treten.
Die Gemeinde hatte in der Berufung die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten mittels konkreter Beseitigungsanordnungen gefordert. Das Landratsamt hielt dem entgegen, das Gericht könne die Behörde wegen des behördlichen Ermessens und der Gewaltenteilung nicht direkt zum Erlass solcher Anordnungen verpflichten. In diesem Punkt folgte der Senat dem Landratsamt und wies den Antrag auf unmittelbare Herbeiführung einer Beseitigungsanordnung zurück: Eine direkte Verpflichtung scheide aus, weil das Ermessen nicht auf null reduziert sei und der Behörde bislang ein formelles Eingriffskonzept fehle.
Was Nachbarn und Gemeinden bei einem Antrag erwarten können: Ein Gericht wird die Bauaufsichtsbehörde in der Regel nicht direkt zum Erlass einer konkreten Beseitigungsanordnung verpflichten. Stattdessen wird die Behörde zur Neubescheidung verurteilt – sie muss ein Eingriffskonzept entwickeln und auf dieser Grundlage neu entscheiden. Wer als Nachbar oder Gemeinde bauaufsichtliches Einschreiten beantragt, sollte sich darauf einstellen, dass der Weg über eine Neubescheidung führt und nicht über eine sofortige gerichtliche Anordnung.
Im Ergebnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Ablehnungsbescheid vom 12. September 2022 auf und verpflichtete das Landratsamt zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag der Gemeinde – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Im Übrigen wies das Gericht die Berufung zurück und die Klage ab, soweit sie auf eine unmittelbare Verpflichtung zu Beseitigungsanordnungen gerichtet war. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das Landratsamt, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Für das Landratsamt bedeutet das: Es muss nun ein am Gleichheitssatz orientiertes Eingriffskonzept entwickeln und auf dieser Grundlage neu über das Einschreiten gegen die Einfriedungen entscheiden.
Folgen für Gemeinden und Eigentümer
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat als Oberlandesgericht verbindlich für alle nachgelagerten Verwaltungsgerichte und Bauaufsichtsbehörden in Bayern entschieden. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern übertragbar auf alle Fälle, in denen Bauaufsichtsbehörden das Einschreiten mit der Begründung ablehnen, ein Bebauungsplan sei wegen vieler Verstöße „funktionslos“ oder ein gleichheitsgerechtes Vorgehen sei nicht mehr möglich. Für Grundstückseigentümer mit bebauungsplanwidrigen Einfriedungen heißt das konkret: Prüfen Sie jetzt die textlichen Festsetzungen Ihres Bebauungsplans auf Höhe, Material und Art der zulässigen Einfriedung. Das Landratsamt muss nun ein Eingriffskonzept entwickeln – wer seinen Zaun oder Sichtschutz frühzeitig anpasst, vermeidet eine spätere Beseitigungsanordnung. Gemeinden, deren Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten bisher mit Hinweis auf vermeintliche Funktionslosigkeit oder fehlende Gleichbehandlung abgelehnt wurden, sollten diese Anträge unter Verweis auf dieses Urteil erneuern.
Unerlaubte Einfriedung? So vermeiden Sie die Beseitigungsanordnung
Das Urteil des Bayerischen VGH zeigt: Wer eine baurechtswidrige Einfriedung besitzt, muss mit behördlichem Einschreiten rechnen – auch wenn es im Viertel viele Verstöße gibt. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Festsetzungen Ihres Bebauungsplans und analysieren, ob Ihre Anlage Bestandsschutz genießt oder ob Anpassungsbedarf besteht. So können Sie handeln, bevor die Behörde ein Eingriffskonzept entwickelt.
Ein gerichtlich gefordertes Eingriffskonzept löst den baurechtlichen Konflikt nicht, sondern verlagert ihn lediglich. Wenn die Verwaltung nach Jahren der Duldung plötzlich abstrakte Prioritätenlisten für Beseitigungsanordnungen aufstellen muss, öffnet das zwangsläufig die nächste juristische Flanke bei der Auswahl der Betroffenen. Das vermeintlich milde Urteil auf reine Neubescheidung entpuppt sich hier durch den strengen Gleichbehandlungsgrundsatz als echtes strategisches Minenfeld.
Wer als betroffener Eigentümer jetzt darauf spekuliert, in einem solchen behördlichen Stufenplan ganz nach hinten zu rutschen, spielt ein riskantes Spiel auf Zeit. Ich halte es für wesentlich klüger, genau dieses Vakuum der behördlichen Konzeptfindung jetzt aktiv für sich zu nutzen. Durch einen freiwilligen, teilweisen Rückbau des Zauns auf das rechtlich Zulässige entzieht man der Bauaufsicht sofort jede Angriffsfläche, um als Erstes auf der Eingriffsliste zu landen.
Darf die Behörde meinen Zaun entfernen, wenn alle Nachbarn ebenfalls zu hoch gebaut haben?
JA, die Behörde darf Ihren rechtswidrigen Zaun auch dann beseitigen lassen, wenn viele Nachbarn ähnlich zu hoch gebaut haben. Eine bloße Häufung von Verstößen macht die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht automatisch unwirksam.
Rechtlich gilt: Bauplanerische Festsetzungen verlieren ihre Wirkung nur in seltenen Ausnahmefällen wegen Funktionslosigkeit, also wenn eine rechtmäßige Verwirklichung auf unabsehbare Zeit faktisch ausgeschlossen ist. Bei Zäunen und Sichtschutzanlagen wird das regelmäßig verneint, weil sie reversibel sind und sich die Regelung daher weiterhin durchsetzen lässt. Die Behörde darf deshalb gezielt gegen einzelne Verstöße vorgehen, muss dabei aber ein willkürfreies, am Gleichheitssatz orientiertes Konzept verfolgen. Frühere Duldung oder Untätigkeit schützt den einzelnen Eigentümer nicht vor einer Beseitigungsanordnung.
Nur wenn die Behörde völlig planlos einzelne Grundstücke herausgreift und keinerlei nachvollziehbares Vorgehen erkennen lässt, kann ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft sein. Das ändert aber nicht daran, dass der Zaun rechtlich rechtswidrig bleibt und grundsätzlich entfernt werden kann.
Habe ich Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bei massenhaften Verstößen gegen den Bebauungsplan?
Nein, einen Anspruch darauf, dass Ihr Verstoß ebenfalls geduldet wird, gibt es nicht. Art. 3 Abs. 1 GG schützt Sie nur vor willkürlichem, systemwidrigem Vorgehen der Behörde, nicht vor der Anwendung des Bebauungsplans selbst.
Bei massenhaften Verstößen muss die Bauaufsichtsbehörde zwar ein gleichmäßiges Eingriffskonzept entwickeln, etwa mit Stichtag oder gestufter Abarbeitung. Der Gleichheitssatz verlangt also ein faires, nachvollziehbares Vorgehen, aber keine Duldung des eigenen rechtswidrigen Zauns oder Sichtschutzes. Frühere Untätigkeit oder Duldung macht einen Verstoß nicht legal und nimmt der Behörde nicht das Recht, später einzuschreiten.
Fehlt ein solches Konzept, ist die Ablehnung eines Einschreitens angreifbar, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübt. Daraus folgt jedoch regelmäßig nur ein Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf sofortige Duldung oder Bestandsschutz für die eigene Anlage.
Gibt es im Baurecht eine Verjährung, ab der die Gemeinde nicht mehr einschreiten darf?
Nein, eine klassische Verjährung gibt es im Baurecht nicht; die Gemeinde kann auch nach vielen Jahren noch gegen einen rechtswidrigen Zaun einschreiten, solange der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden ist. Bloßer Zeitablauf macht eine baurechtswidrige Anlage nicht automatisch zulässig.
Der Grund liegt darin, dass bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 76 BayBO nicht an eine zivilrechtliche Verjährungsfrist gebunden ist. Entscheidend ist, ob die Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben, etwa Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Höhe, Material oder Art der Einfriedung, verstößt. Solange diese Festsetzungen ihre Steuerungsfunktion behalten, bleibt die Baurechtswidrigkeit bestehen und kann die Behörde noch beseitigen lassen. Gerade bei Zäunen gilt das besonders, weil sie als reversibel gelten und daher regelmäßig ohne Weiteres angepasst oder entfernt werden können.
Eine Grenze gibt es nur in dem seltenen Fall der Funktionslosigkeit. Dafür müssten die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dieser Zustand so offensichtlich sein, dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung keinen Schutz verdient. Frühere Duldung oder langes behördliches Schweigen reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Muss die Bauaufsicht ein Eingriffskonzept vorlegen, bevor sie gezielt gegen meinen Sichtschutz vorgeht?
JA, bei massenhaften gleichartigen Verstößen muss die Bauaufsicht vor einem gezielten Einschreiten ein willkürfreies Eingriffskonzept entwickeln. Ohne ein solches Konzept ist eine Beseitigungsanordnung wegen Ermessensfehlern angreifbar.
Der Grund liegt in Art. 3 Abs. 1 GG: Die Behörde darf nicht planlos nur einzelne Betroffene herausgreifen, wenn im Gebiet viele vergleichbare Verstöße bestehen. Sie muss dann nachvollziehbare Kriterien festlegen, etwa eine Stichtagsregelung oder eine gestufte Abarbeitung nach objektiven Maßstäben. Fehlt diese Systematik, kann der Eigentümer die Auswahlentscheidung mit Widerspruch oder Klage angreifen. Rechtlich bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Behörde alles falsch gemacht hat, sondern zunächst nur, dass ihre Entscheidung neu geprüft werden muss.
Das Gericht hebt in solchen Fällen die Anordnung regelmäßig nicht schon deshalb endgültig auf, weil andere Verstöße noch nicht verfolgt wurden. Meist führt der Fehler nur zur Neubescheidung, nicht zur sofortigen Aufhebung aller Maßnahmen. Hat die Bauaufsicht dagegen ein plausibles Konzept erstellt und den Eigentümer danach ausgewählt, bleibt die Anordnung trotz noch offener anderer Fälle grundsätzlich wirksam.
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Das vorliegende Urteil
VGH München – Az.: 9 B 25.2088 – Urteil vom 14.07.2026
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I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2024, Az.: AN 3 K 22.2458, wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 12. September 2022 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin gegen die Einfriedungen de Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, erstrebt von der Bauordnungsbehörde des Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf den Grundstücken der Beigeladenen entgegen der Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans errichteten Zäune und Einfriedungen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind Eigentümer des Wohngrundstücks … … … … … … … … …, an dessen südlicher und westlicher Grundstücksgrenze ein Stabmattenzaun mit einer Höhe von 1,80 m (südliche Grundstücksgrenze) und 2 m (westliche Grundstücksgrenze) laut Feststellung im Rahmen einer von der Klägerin initiierten Baukontrolle vom 17. Dezember 2015 errichtet wurde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Klägerin Nr. 16 … … in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1975, nach dessen Festsetzung in § 5 Einfriedungen aus dem Material Holz, ausnahmsweise Schmiedeeisen zu errichten sind und eine Gesamthöhe von einem Meter nicht übersteigen dürfen. Auf die an den Beklagten gerichtete Bitte der Klägerin um bauaufsichtliches Einschreiten wurden die Beigeladenen zu 1) und 2) mit Schreiben vom 9. März 2016 und vom 4. Februar 2021 zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung angehört; ein Bescheid wurde in der Folge nicht erlassen.
Der Beigeladene zu 3) ist Eigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 … … gelegenen Wohngrundstücks … … … … … … … … … auf dem Stadtgebiet der Klägerin, das in südlicher, östlicher und nördlicher Richtung mit einem 1,90 m hohen Stabmattenzaun eingefriedet ist. Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 informierte die Klägerin das Landratsamt u.a. über Bauarbeiten zur Errichtung des Zaunes und beantragte die Einstellung dieser Bauarbeiten. Bei einer am 21. Januar 2020 durchgeführten Baukontrolle wurden die Bauarbeiten mündlich eingestellt. Der Zaun wurde in der Folge dennoch fertiggestellt. Mit E-Mail vom 16. Juli 2020 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt und teilte mit, dass es zunehmend Unmut in der Bürgerschaft über die rechtswidrigen Einfriedungen gebe und dies deswegen mittlerweile im politischen Fokus stehe. Die Klägerin bat um Einschreiten u.a. gegen den Zaun des Beigeladenen zu 3). Der Beigeladene zu 3) wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2021 zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung angehört; ein Bescheid wurde in der Folge nicht erlassen.
Die Beigeladenen zu 4) und 5) sind Eigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 … … gelegenen Wohngrundstücks … … … … … … … … … auf dem Stadtgebiet der Klägerin. Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 informierte die Klägerin das Landratsamt über einen ohne Befreiung errichteten Zaun auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 4) und 5). Bei einer am 21. Januar 2020 durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass ein 2 m hoher grenzständiger Sichtschutzzaun aus Holzlatten bzw. in Holzlattenoptik errichtet wurde. Mit E-Mail vom 16. Juli 2020 bat die Klägerin das Landratsamt um Einschreiten u.a. gegen den Zaun der Beigeladenen zu 4) und 5). Die Beigeladenen zu 4) und 5) wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2021 zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung angehört; ein Bescheid wurde in der Folge nicht erlassen.
Die Beigeladenen zu 6) und 7) sind Eigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Klägerin Nr. 16 … … gelegenen Wohngrundstücks … … … … … … … … … … Auf dem Grundstück wurde eine 1,90 m hohe Einfriedung grenzständig errichtet. Trotz des von der Klägerin gegenüber dem Landratsamt beantragten Einschreitens gegen die planwidrige Einfriedung ist bislang keine bauordnungsrechtliche Entscheidung ergangen.
Der Beigeladene zu 8) ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 … … vom 24. April 1968 gelegenen Wohngrundstücks … … … … … … … … … Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 … … dürfen Einfriedungen, die aus Holz oder ausnahmsweise schmiedeeisern sein müssen, eine Gesamthöhe von einem Meter nicht übersteigen. Auf dem Grundstück wurde ein 1,80 m hoher Stabmattenzaun mit Verkleidung grenzständig errichtet. Trotz des von der Klägerin gegenüber dem Landratsamt beantragten Einschreitens gegen die planwidrige Einfriedung ist bislang keine bauordnungsrechtliche Entscheidung ergangen.
Die Beigeladenen zu 9) und 10) sind Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Klägerin Nr. 16 … … gelegenen Grundstücks … … … … … … … … … …, auf dem ein 2,05 m hoher Sichtschutzzaun grenzständig errichtet wurde. Auch insoweit ist trotz Bitte der Klägerin bislang kein Einschreiten seitens des Landratsamts erfolgt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. September 2022 lehnte die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der klagenden Gemeinde ein Einschreiten gegen die genannten Einfriedungen mit der Begründung ab, dass sich das Landratsamt wegen der Vielzahl der Verstöße gegen die Festsetzungen über Einfriedungen nicht in der Lage sehe, eine ermessensgerechte, am Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Entscheidung über bauaufsichtliches Einschreiten zu treffen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Ablehnung eines Einschreitens als ermessensgerecht darstelle. Ansätze für eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf andere Weise könnten keine rechtmäßigen Zustände geschaffen werden, da Befreiungen nicht in Betracht kämen, als es sich bei den Festsetzungen zur Einfriedungshöhe offensichtlich um einen Grundzug der Planung handele. Einem Einschreiten durch den Beklagten gegen die Beigeladenen stünden rechtliche Hindernisse in Form des Gleichheitssatzes entgegen. Das Willkürverbot hindere das Gericht daran, den Beklagten zum Erlass einer gleichheitswidrigen Beseitigungsanordnung zu verpflichten. Die Klägerin habe aus einer Vielzahl von in den Plangebieten vorliegenden Verstößen gegen die Einfriedungsregelungen nur die sechs Einfriedungen der Beigeladenen herausgegriffen. Ein Konzept zum Einschreiten behaupte die Klägerin nicht einmal, sondern stelle sich vielmehr auf den Standpunkt, dass die Erstellung nicht ihre Aufgabe und ein Konzept „möglich“ sei. Zwar sei es primär Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, für einen gesetzmäßigen Vollzug der ihr eingeräumten Befugnisse zu sorgen, allerdings verkenne die Klägerseite, dass sie die Bauaufsichtsbehörde gerade zum Einschreiten gegen sechs konkrete Einfriedungen verpflichten wolle. Die Klägerin müsse plausibilisieren, wieso ein Einschreiten gleichheitssatzkonform möglich sein solle. Könne sie dies nicht, sei die Ablehnung des Einschreitens ermessensgerecht, da das Gericht eine Behörde nicht zu einem gleichheitssatzwidrigen Handeln verpflichten könne. Die Klägerin habe es nicht vermocht, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Auswahlentscheidung der konkreten sechs Einfriedungen darzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin laut Befreiungsbescheiden vom 2. Juni und 9. Mai 2008 das Abschirmen von Gartenbereichen gegenüber der Straße mittels Sichtschutzzaun im Wege der Befreiung ermöglicht habe.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, es lägen aufgrund der Errichtung der Einzäunungen von Grundstücken entgegen der Festsetzungen der Bebauungspläne unbestritten Verstöße gegen das Ortsrecht der Klägerin vor. Das Klageziel bestehe darin, die Bauaufsichtsbehörde dazu anzuhalten, gegen die gerügten Rechtsverstöße vorzugehen; die Klägerin werde hierbei mitwirken. Es ergebe sich schon aus dem Akteninhalt, dass die Klägerin bewusst die eindeutigen und bereits auch anlässlich einer Vorprüfung dem Landratsamt gemeldeten Fälle herangezogen habe. Ein Einschreiten des Landratsamtes als zuständige Behörde wäre nicht willkürlich; dabei sei unerheblich, mit welchem Nachdruck vorher die Gemeinde Verstöße verfolgt oder eine Befreiung erteilt habe. Willkür liege nur dann vor, wenn es an jedem System oder sachlich einleuchtendem Grund fehle. Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag ausreichend beschäftigt, der Hilfsantrag sei in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht erwähnt. Letztendlich gehe es nicht darum, das Landratsamt zu einem gleichheitswidrigen Vorgehen anzuhalten, da eben ein unterschiedliches Vorgehen in Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Mit der Erteilung von vereinzelten Befreiungen in der Vergangenheit habe die Klägerin keineswegs die eigene Planung „aufgehoben“. Weder ein Befreiungsfall für sich, noch mehrere Befreiungsfälle würden in Gesamtbetrachtung bei materieller Illegalität das Einschreiten der zuständigen Behörde verhindern. Die Bauaufsichtsbehörde habe nicht ansatzweise die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abgewogen, insbesondere nicht das Interesse der Klägerin ausreichend berücksichtigt, welches sich aus der Planungshoheit und der Durchsetzung des Ortsrechts ergebe. Es sei anerkannt, dass sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde zugunsten der Gemeinde verenge, wenn diese zur Durchsetzung einer örtlichen Bauvorschrift einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung stelle.
Trotz wiederholter Bemühungen der Klägerin zur konstruktiven Zusammenarbeit bei Erstellung einer Konzeption für das Vorgehen sei kein Ansatz einer Kooperationsbereitschaft seitens des Landratsamtes zu erkennen. Seit über 10 Jahren seien der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zahlreiche Verstöße gegen das Ortsrecht bekannt. Seither stelle jedoch die Bauaufsichtsbehörde für diesen Bereich zu Gunsten anderer Aufgabenerfüllungen die Erarbeitung einer Konzeption und ein konzeptionelles Vorgehen zurück. Auch eine Vielzahl von Verstößen könne ein konzeptionelles Vorgehen nicht hindern. Es wäre geradezu fatal anzunehmen, dass die Anhäufung von Verstößen ein Einschreiben ausschließe und durch Zuwarten der zuständigen Behörde massiv die Planungshoheit der Gemeinde verletzt werde. Die einhellige Rechtsprechung zeige die mögliche konzeptionelle Vorgehensweise auf, die durchaus auch ein stufenweises Vorgehen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht für zulässig erachte. Keinesfalls sei in den betreffenden Gebieten ein Zustand erreicht, der das Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen gänzlich entfallen lasse. Das Landratsamt trage nicht ansatzweise vor, weshalb es nicht bei einem konzeptionellen Vorgehen möglich sein sollte, rechtmäßige Zustände herzustellen und damit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans nachzukommen. Die entstandenen tatsächlichen Verhältnisse seien nicht irreversibel. Die Sach- oder Rechtslage habe sich nachträglich nicht so verändert, dass ein Vollzug der Festsetzung des Bebauungsplans auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheine. Die hier zugrunde liegenden Festsetzungen seien noch geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, der hier ein Gesamtkonzept zugrunde liege, werde nicht schon dann sinnlos, wenn eine hohe Anzahl gegen diese Konzeption bzw. gegen die Festsetzungen, die die Konzeption verwirklichen, verstoße. Das Einhalten der Festsetzungen sei für jeden Bürger, der hiergegen verstoßen habe, durchaus zumutbar. Die Festsetzung sei nach wie vor geeignet die städtebauliche Entwicklung in die bestimmte Richtung zu steuern. Die Bauaufsichtsbehörde müsse ausreichend Personal hierfür vorhalten und guten Willen zeigen. Die Klägerin sei weiterhin bereit, ihren Beitrag zu leisten. Es könne wegen des Aufgabenbereichs und vorliegender rechtlicher Grundlage auf Seiten des Beklagten die Bestandsaufnahme zur Bearbeitung eines konzeptionellen Vorgehens erwartet werden, um die bestehenden Missstände zu beseitigen. Die hohe Anzahl der vorliegenden Rechtsverstöße sei kein rechtliches Hindernis für das Vorgehen, sondern zeige vielmehr die Dringlichkeit auf. Eine hohe Anzahl von Rechtsverstößen sowie die Untätigkeit der Verwaltung könne das rechtswidrige Verhalten von Bürgern nicht rechtfertigen. Das Landratsamt sei selbstverständlich auch jetzt noch in der Lage, ermessensfehlerfrei konzeptionell vorzugehen. Möglichkeiten, bei der Ermessensbetätigung ohne Verletzung des Willkürverbotes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einzuschreiten, bestünden. Die Rechtsprechung habe für die Erarbeitung eines Konzeptes bereits wiederholt Hilfestellung gegeben, damit insbesondere bei vielfältigen Pflichtverstößen ein gleichmäßiges Behördenvorgehen letztendlich gewährleistet sei.
Die Klägerin beantragt,
1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2024 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 12. September 2022 wird aufgehoben.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, bauaufsichtlich mittels Anordnungen zur Beseitigung von planungswidrig errichteten Einfriedungen, die auf den Grundstücken … … … … … … … … … … … … … … … errichtet wurden, einzuschreiten.
Hilfsantrag:
Der Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtsauffassung des Gerichts, bauaufsichtlich gegen planungswidrig errichtete Einfriedungen, die auf den im Hauptantrag aufgeführten Grundstücken errichtet wurden, einzuschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren sowie die Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Januar 2026. Im Rahmen der Stellungnahme des Landratsamtes wird auf die Vielzahl der Verstöße gegen die Festsetzungen bzgl. der Einfriedungen im Bereich der streitgegenständlichen Bebauungspläne verwiesen. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass ein isoliertes baurechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen rechtlich nicht gegeben sei.
Auf gerichtliche Anfrage hat das Landratsamt unter dem 26. März 2026 eine Dokumentation über die Verstöße im …ring vorgelegt. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 9. April 2026 wird ergänzend ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bestandskraft der verfahrensgegenständlichen Bebauungspläne in Bezug auf die Festsetzungen der Höhen und Ausführungen der Einfriedungen.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und begründet.
Die Klage hat hinsichtlich des mit Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren, gegen die planungswidrig errichteten Einfriedungen einzuschreiten, auf Basis von Art. 76 Satz 1 BayBO als Eingriffsnorm und Anspruchsgrundlage Erfolg. Hinsichtlich ihres Antrags auf Erlass von Beseitigungsanordnungen bezüglich der Einfriedungen der Beigeladenen steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuverbescheidung zu (§ 113 Abs. 5, § 114 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den klägerischen Antrag auf ordnungsrechtliches Einschreiten ist am Maßstab von Art. 76 Satz 1 ermessensfehlerhaft und verletzt das Recht der klagenden Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen (hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs) war die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichteten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Norm stellt die für das Begehren der Klägerin maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte der Bauaufsichtsbehörde gegenüber den Beigeladenen dar. Ein Anspruch eines Dritten – hier der Klägerin – gegen die Bauaufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden nach dieser Vorschrift ergibt sich, wenn der Eingriffstatbestand des Widerspruchs zu öffentlichrechtlichen Vorschriften aus einem Verstoß gegen solche öffentlichrechtlichen Normen resultiert, die auch im Interesse des Dritten bestehen. Liegt ein derartiger Verstoß vor, begründet er einen Anspruch des Dritten gegen die Bauaufsicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten unter Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen. Dieser Anspruch kann sich zu einem gebundenen Anspruch des Dritten auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn im Hinblick auf dessen beeinträchtigte Rechtsposition allein die behördliche Entscheidung, im Wege der Beseitigungsanordnung einzuschreiten, rechtmäßig ist. Es müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde sowohl unter dem Gesichtspunkt des Einschreitens- als auch des Auswahlermessens zum Schutz des Dritten zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 38, 41; HessVGH, B.v. 10.11.2004 – 9 UZ 1400/03 – juris Rn. 7).
Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde bei Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde hat, die die Befugnis zum Einschreiten und damit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände besitzt, weil andernfalls eine Missachtung der den Gemeinden vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtsstellung sanktionslos bliebe (BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 31.89 – NVwZ 1992, 878 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 3.11.2000 – 26 ZB 99.2309 – juris Rn. 15; U.v. 30.7.1997 – 14 B 95.3645 -BayVBl 1998, 81). Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat als Hoheitsträgerin insoweit eine stärkere Rechtsstellung als ein Nachbar bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften; die Gemeinde darf ganz allgemein erwarten, dass die Bauaufsichtsbehörde den gemeindlichen Vorrang, die städtebauliche Ordnung näher zu bestimmen und zu gestalten, beachtet (BVerwG U.v. 12.12.1991, a.a.O. S. 879; BayVGH, B.v. 29.6.1999 – 1 B 95.4059 – BayVBl 2000, 471/472).
Es ist auch anerkannt, dass sich das Eingriffsermessen (Art. 40 BayVwVfG) der Bauaufsichtsbehörde zu Gunsten der Gemeinde verengt, wenn diese zur Durchsetzung einer örtlichen Bauvorschrift einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung stellt (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.1997 a.a.O). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Bauleitplanung als Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde und aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit zum Erlass der Norm und die Zuständigkeit zur Durchsetzung der Norm auseinanderfallen, ohne dass der Normgeber hierbei gegenüber der Vollzugsbehörde ein Weisungsrecht hat (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2004 – 26 B 02.873 – juris Rn. 30; B.v. 30.9.1999 – 1 ZE 99.2849 – juris Rn. 25). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, so entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Die Behörden dürfen diese Regeln nicht in dem Bestreben, eine Reduktion des Ermessens zu Gunsten der Klägerin zu widerlegen, beiseiteschieben. Es geht um ein öffentliches Interesse erheblichen Gewichts (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2000, a.a.O. Rn. 15). Unter Berücksichtigung des gewichtigen Interesses an der Durchsetzung bauplanerischer Festsetzungen kann eine Gemeinde mit ihrer Klage nur dann ohne weiteres abgewiesen werden, wenn aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bereits feststünde, dass der Beklagte unter gar keinen Umständen sein Ermessen zum Nachteil der Beigeladenen ausüben dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991, a.a.O., juris Rn. 18).
Ein Verpflichtungsantrag enthält als Minus – auch ohne dass insoweit ein eigenständiger Antrag gestellt werden müsste – regelmäßig zugleich einen (Hilfs-) Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 21). Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, beispielsweise weil sich aufgrund eines fehlenden Eingriffskonzepts nicht nur die geforderte Beseitigungsanordnung als rechtmäßig erweist, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben.
1. Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen der Eingriffsnorm nach Art. 76 Satz 1 BayBO vor.
Die Einfriedungen der Beigeladenen verstoßen gegen die Festsetzung zur zulässigen Höhe von Einfriedungen des jeweiligen Bebauungsplans. Sie sind daher materiell baurechtswidrig, sodass die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO für eine Rückbauanordnung vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Landratsamtes ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – nicht von einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur Höhe von Einfriedungen in den jeweiligen Bebauungsplänen auszugehen.
Bauplanerische Festsetzungen können nur in äußerst seltenen Fällen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten (grundlegend BVerwG, U.v. 25.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5). Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse von dem Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, B.v 9.10.2003 – 4 B 85.03 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 17.2.1997 – 4 B 16.97 – juris Rn. 22; B.v. 6.6.1997 – 4 NB 6.97 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.7.2010 – 4 B 22.10 – juris; BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 12 m.w.N; BayVGH, U.v. 25.10.2023 – 9 B 22.1461 – juris Rn. 37 m.w.N.).
Trotz vielfacher Verstöße gegen die Festsetzungen zur Höhe von Einfriedungen haben diese Festsetzungen ihre Steuerungs- und Gestaltungsfunktion nicht verloren. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Verstößen nicht um irreversible Zustände handelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zumindest seit 2015 bestrebt ist, durch initiiertes Einschreiten gegenüber offensichtlich planwidrigen Einfriedungen einem Geltungsverlust ihrer planerischen Festsetzungen entgegen zu wirken.
2. Das Landratsamt hat von dem ihm somit eröffneten Ermessen, die Beseitigung der Einfriedungen anzuordnen, entgegen § 114 Satz 1 VwGO nicht in einer dem Zweck des Art. 76 Satz 1 BayBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Zwar ist das behördliche Ermessen nicht zugunsten der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass nur der Erlass von Beseitigungsanordnungen gegen die Beigeladenen in Betracht kommt. Das Ermessen der Beklagten aus Art. 76 Satz 1 BayBO zum Erlass von Beseitigungsanordnungen zu Lasten der Beigeladenen ist mangels Vorliegens eines den Maßstäben von Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Eingriffskonzepts nicht auf Null reduziert und der Anspruch auf Tätigwerden nicht auf ein bestimmtes Eingreifen verdichtet.
Bei einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle ist das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die Behörde darf ihr Ermessen gegenüber den Adressaten einer Beseitigungsanordnung nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. Den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG kann auch dann genügt werden, wenn die Behörde nur gegen Schwarzbauten vorgeht, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden sind, um so die Verschlechterung einer vorgefundenen Situation zu verhindern (BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 4 B 34.14 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.6.2016 – 9 ZB 16.308 – juris Rn. 5).
Dies zugrunde gelegt, obliegt es der Bauordnungsbehörde, vor Erlass von Beseitigungsanordnungen ein Art. 3 Abs. 1 GG genügendes Eingriffskonzept zu erarbeiten. Wenngleich es hierbei der Abstimmung mit der Gemeinde bedarf, ist die Erarbeitung eines Eingriffskonzepts in erster Linie Aufgabe der Bauordnungsbehörde. Dies haben sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht verkannt, indem von vornherein die Möglichkeit einer ermessensgerechten Entscheidung negiert wurde. Eine ermessensgerechte Vorgehensweise nach einem von der Bauordnungsbehörde zu erstellenden und mit der Klägerin abgestimmten Eingriffskonzept, ggf. ergänzt um eine Stichtagsregelung oder gestaffelte Vorgehensweise erscheint nicht ausgeschlossen.
Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, das Landratsamt zum Erlass der erstrebten Beseitigungsanordnungen zu verpflichten. Räumt der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen ein, so ist dem Grundsatz der Gewaltenteilung entsprechend die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte gegenüber der originär das Gesetz vollziehenden und zu eigenverantwortlichem Handeln aufgerufenen Verwaltung durch § 114 Satz 1 VwGO in besonderer Weise eingegrenzt. Die demnach in die gerichtliche Kompetenz fallenden Feststellungen ergeben zwar ein Ermessensdefizit, nicht jedoch Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
3. Der Beklagte hat in der ablehnenden Entscheidung sein Ermessen gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO fehlerhaft ausgeübt. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Ein Ermessensdefizit liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt hat oder zwar alle wesentlichen Belange herangezogen, diese aber falsch gewichtet hat (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.2020 – 15 B 20.679 – juris Rn. 31).
Indem das Landratsamt sich über einen langen Zeitraum hinweg jeglichen Einschreitens gegenüber den baurechtswidrigen Einfriedungen verschlossen und sich geweigert hat, ein entsprechendes Eingriffs- oder Sanierungskonzept zu erarbeiten, hat die Behörde das Gewicht der betroffenen Planungshoheit der Gemeinde nicht hinreichend erkannt und gewichtet. Trotz der vom Beklagten angeführten Vielzahl an Verstößen erscheint ein Einschreiten nach einem auszuarbeitenden Eingriffskonzept möglich und angezeigt.
Soweit das Landratsamt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 auf 54 Verstöße im Bereich des …rings hinweist und dies mit Lichtbildern vom 26. März 2026 dokumentiert, ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass diese genannten Verstöße häufig Hecken betreffen, die von der Gemeinde in der Vergangenheit als befreiungswürdig erachtet wurden. Mit den Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Verstöße, insbesondere Abweichungen in Material und Höhe der Einfriedung, finden sich nicht in vom Straßenraum einsehbaren Grundstücksbereichen, sondern betreffen überwiegend Einfriedungen des hinteren Gartenbereichs bzw. zu Fußwegen hin (z.B. … … … … … … … … … … … … … … die … … … betrifft wiederum die Abgrenzung zum Bahnbereich). Hinsichtlich der – zu Fußwegen gelegenen – Einfriedung des Beigeladenen zu 3 … … wurde bereits im Zeitraum der Errichtung der Anlage um bauaufsichtliches Einschreiten seitens der Gemeinde gebeten. Wenngleich die planerische Festsetzung zu Höhe und Material der Einfriedung nicht nur für straßenseitige Einfriedungen gilt, würde dies einer differenzierenden Betrachtung im Rahmen eines Eingriffskonzepts von straßenseitigen Einfriedungen gegenüber solchen zu Fußwegen oder Garagenhöfen hin – beispielsweise im Hinblick auf eine Priorisierung der Reihenfolge des Aufgreifens – nicht entgegenstehen.
Die Einfriedungen der Beigeladenen weisen jeweils eine Abweichung in der Materialeigenschaft und insbesondere der straßenseitigen Höhe auf; die Einfriedungen sind – abgesehen von der Einfriedung des Beigeladenen zu 3 – vom öffentlichen Straßenraum jeweils gut einsehbar. Im Hinblick darauf und den Zeitpunkt der Errichtung sind sie geeignet, eine besonders negative Vorbildwirkung zu begründen.
Die Auswertung der erteilten Befreiungen hat ergeben, dass diese überwiegend vor über 10 Jahren erteilt wurden; nach Auskunft des Landratsamtes wurden nach 2015 lediglich zwei Befreiungen … … … … … erteilt. Bei der für den … … erteilten Befreiung handelt es sich in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans um einen Holzsichtschutz (2 m Höhe) im hinteren Grundstücksbereich zur Abschirmung von den Bahngleisen. Bei der … … wurde eine Befreiung hinsichtlich der Materialeigenschaft für eine Steinmauer erteilt, die jedoch die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe wahrt. Hinsichtlich der übrigen erteilten Befreiungen ist festzustellen, dass diese Einfriedungen die vom Straßenbereich nicht oder schwer einsehbaren Grundstücksbereiche betrafen. Im Rahmen der Ablehnung diverser Befreiungsanträge wurde seitens der Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass Hecken toleriert werden könnten. Die im Jahr 2004 erteilte Befreiung für das Grundstück … … … wurde mit der besonderen Lage des Baugrundstücks zwischen zwei Garagenhöfen begründet; der Holzzaun überschreitet lediglich in einigen Elementen die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe.
Es entlastet den Beklagten nicht, dass die Klägerin der Einhaltung ihrer örtlichen Bauvorschrift in der Vergangenheit möglicherweise gleichfalls zu geringe Aufmerksamkeit gewidmet hat. Die Bauaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzungsänderung und der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Sie sind zwar nicht verpflichtet, gegen bauliche Missstände in jeglichen Fällen und schlagartig vorzugehen. Dem ordnungsrechtlichen Einschreiten können Fälle, in denen (noch) nicht eingeschritten wurde, jedoch nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muss. Wie dargelegt erscheint hier ein willkürfreier und gleichmäßiger Verwaltungsvollzug entsprechend eines zu erstellenden Eingriffskonzepts möglich und zur Wahrung der gemeindlichen Planung erforderlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar ist die Berufung der Klägerin nur im Bescheidungsausspruch erfolgreich. Da mangels erstellten Eingriffskonzepts durch die Bauaufsichtsbehörde keine Spruchreife vorliegt, kann der Klägerin das teilweise Unterliegen nicht zugerechnet werden. Der Senat geht daher davon aus, dass das Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gegenüber dem Ausspruch der Verpflichtung der Verwaltungsbehörde nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, kein durch die Kostenentscheidung erfassbares Minus darstellt. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO); sie haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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