14 Bauvorhaben ausgeführt, keine schriftliche Auftragsbestätigung – und der Nachunternehmer verlangt eine Sicherheit. Der Hauptunternehmer verweigert sie mit dem Argument, die Arbeiten seien mangelhaft und die Abnahme fehle. Das Landgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Vertragsschluss durch tatsächliche Arbeitsausführung den Sicherungsanspruch begründet.
Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB entsteht bereits mit dem Abschluss eines wirksamen Bauvertrags. Voraussetzungen wie Fälligkeit, Abnahme, Fertigstellung oder eine vorliegende Schlussrechnung spielen dafür keine Rolle. Bei dieser Sicherheit macht das Gesetz eine Ausnahme vom Grundsatz der Widerspruchsfreiheit, weil der Unternehmer schnell und effektiv Sicherheit erhalten soll – eine mögliche Übersicherung wird dabei bewusst in Kauf genommen. Das bedeutet konkret: Mit dieser Regelung, bei der es in der Baupraxis meist um eine Bankbürgschaft geht, stellt das Gesetz sicher, dass Bauunternehmer am Ende für ihre erbrachte Vorleistung bezahlt werden, selbst wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent wird.
Als Auftragnehmer müssen Sie die Bauhandwerkersicherheit daher nicht erst nach Arbeitsbeginn oder Rechnungsstellung anfordern. Fordern Sie die Sicherheit umgehend nach Vertragsabschluss – Ihr Auftraggeber kann die Leistung nicht mit dem Hinweis verweigern, die Arbeit sei noch nicht fertig oder abgerechnet.
Das Landgericht Stuttgart musste diesen Rahmen auf ein Geflecht aus vierzehn Bauvorhaben anwenden, bei denen ein Isolierungsunternehmen und ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb über Jahre als Nachunternehmer und Hauptunternehmer zusammengearbeitet hatten. Das Gericht bejahte den Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für sieben der vierzehn Bauvorhaben, weil es hier den wirksamen Abschluss eines Bauvertrags als gegeben ansah. Für das Vorhaben „Schulcampus“ wurde der Heizungsbetrieb antragsgemäß zur Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 62.717,25 Euro verurteilt, weil der Vertragsschluss zwischen den Firmen hier unstreitig war. Bei sieben anderen Vorhaben – darunter die Projekte Kita, Kriminalpolizeidirektion und Grundschule – wies das Gericht die Sicherungsanträge dagegen ab, weil dort kein wirksamer Vertragsschluss festgestellt werden konnte. Ebenso abgewiesen wurden Zahlungsanträge, etwa in Höhe von 131.743,49 Euro für das „…-Gymnasium“, soweit mangels Vertrags kein Vergütungsanspruch bestand oder es sich ausschließlich um nicht ausgeführte Restleistungen ohne vertragliche Grundlage handelte.
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Der juristische Begriff „unter Abwesenden“ meint dabei schlichtweg, dass ein Angebot nicht in einem direkten Gespräch gemacht, sondern zeitlich versetzt verschickt wird – beispielsweise per E-Mail oder per Post. Bei solchen schriftlichen Angeboten im Bauvertragsrecht ist regelmäßig von einer Höchstfrist von drei bis vier Wochen auszugehen. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB rechtlich als neuer Antrag.
Im Streit um die vierzehn Bauvorhaben machte das Isolierungsunternehmen geltend, dass wegen seiner Stellung als Nachunternehmer, wegen der öffentlichen Bauvorhaben, pandemiebedingter Bauverzögerungen und der jahrelang gelebten Vertragspraxis deutlich längere Annahmefristen zu erwarten gewesen seien. Das Gericht wies diese Begründung zurück: Solche allgemeinen Umstände könnten nur bei konkreten, projektbezogenen Besonderheiten eine längere Frist tragen. Eine pauschale zeitliche Bindung über sechs bis neunzehn Monate lasse sich damit nach § 147 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen. Folglich stufte das Gericht die ursprünglichen Angebote bei mehreren Vorhaben wegen Zeitablaufs als erloschen ein. Die E-Mails des Heizungsbetriebs vom 31.01.2023 wertete es stattdessen als neue Angebote, über deren Annahme erneut zu entscheiden war.
§ 151 Satz 1 BGB entbindet nur vom Zugang der Annahmeerklärung, setzt aber weiterhin zwingend eine tatsächliche Annahmehandlung voraus. Das bedeutet: Der Angebotsersteller muss nicht zwingend eine formelle „Ich nehme an“-Nachricht des Gegenübers erhalten, aber der Vertragspartner muss durch sein aktives Handeln (wie etwa den Beginn der Bauarbeiten) zeigen, dass er den Auftrag will. Ein bloßes Schweigen genügt dafür grundsätzlich nicht; es kann nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben – also den Maßstäben eines anständigen und fairen Geschäftsverkehrs – als Annahme gewertet werden, wenn unter den Gesamtumständen ein Widerspruch zu erwarten gewesen wäre und nichts auf eine geänderte Entschließung hindeutete.
Verlassen Sie sich als Auftragnehmer niemals darauf, dass ein Angebot automatisch als angenommen gilt, weil Sie nicht widersprochen haben. Bestätigen Sie Angebote immer aktiv schriftlich – per E-Mail oder unterzeichneter Auftragsbestätigung. Ohne ausdrückliche Annahme haben Sie im Streitfall keinen gültigen Vertrag und verlieren Ihren Anspruch auf Sicherheit und Vergütung.
Diese Frage stand im Zentrum des Streits über die neuen Angebote vom 31.01.2023. Das Isolierungsunternehmen argumentierte, es habe die E-Mail-Angebote nach § 151 Satz 1 BGB durch Schweigen, durch geforderte Teuerungszuschläge oder durch die spätere Leistungsausführung angenommen. Der Heizungsbetrieb hielt dem entgegen, dass bloße Nichtreaktion für eine Annahme nicht ausreiche.
Das Gericht folgte diesem Einwand teilweise: Wo es bei den Vorhaben Kita oder Turnverein nur bei einer allgemeinen Geschäftsbeziehung oder einer fehlenden Reaktion blieb, reichte bloßes Schweigen für einen Vertragsschluss nicht aus. Dort, wo das Isolierungsunternehmen die Leistungen auf Grundlage der neuen Angebote jedoch tatsächlich ausführte und der Heizungsbetrieb diese Leistungen samt Zahlung entgegennahm – etwa beim Ministerium oder beim Amtsgericht –, sah das Gericht in dieser Ausführung eine gültige Annahmehandlung.
Zum Bauvorhaben „…-Gymnasium“ wandte der Heizungsbetrieb gesondert ein, dass Verträge nur für einzeln abgerufene Teilleistungen bestanden hätten. Das Gericht folgte dieser Sichtweise und stellte fest, dass sich aus abgerufenen und bezahlten Einzelaufträgen kein Gesamtvertrag über die restlichen, nicht ausgeführten Leistungen des gesamten Leistungsverzeichnisses ableiten lässt. Auch beim Vorhaben „Akademie“ brachte der Heizungsbetrieb vor, dort seien lediglich die tatsächlich ausgeführten Rapport-, Stundenlohn- und Einzelarbeiten beauftragt gewesen. Auch hier stimmte das Gericht zu: Verträge kamen nur über diese durchgeführten Positionen zustande, ein Vertrag über die zusätzlich geltend gemachten, nicht ausgeführten Restpositionen war nicht feststellbar.
Wenn Sie als Auftragnehmer einzelne Positionen aus einem Leistungsverzeichnis ausführen und bezahlt werden, entsteht dadurch kein Vertrag über den gesamten Leistungsumfang. Wollen Sie alle Positionen Ihres Angebots vertraglich absichern, fordern Sie vor Arbeitsbeginn eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Auftraggebers über den vollen Umfang – nicht nur über die bereits abgerufenen Einzelleistungen.
Aufrechenbare Gegenansprüche des Auftraggebers sind für die Sicherheitsforderung nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher Anspruch läge vor, wenn der Auftraggeber einwendet, er müsse keine Sicherheit leisten, weil er wegen eines behaupteten Mangels selbst noch aufzurechnende Forderungen gegen Sie hat. Eine Ausnahme für solche Abzüge gilt nur, wenn diese Gegenansprüche unstreitig (also von Ihnen als Handwerker zugegeben) oder bereits rechtskräftig (durch ein Gerichtsurteil unanfechtbar) festgestellt worden sind.
Beim Bauvorhaben Schulcampus versuchte der Heizungsbetrieb, die zugesprochene Sicherheit mit mehreren Einwänden abzuwehren: Es fehle eine sachverständige Brandschutzabnahme und -dokumentation, die Schlussrechnungen seien nicht prüffähig und inhaltlich unrichtig, und es liege bereits eine Überzahlung von 5.730,31 Euro vor. Das Gericht verwarf den Einwand zur Abnahme mit dem Hinweis, dass es nach § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine erfolgte Abnahme für den Sicherungsanspruch gar nicht ankommt. Auch die beanstandeten Rechnungen und die behauptete Überzahlung ließ das Gericht nicht durchgreifen: Da Mängelrügen, Zurückbehaltungsrechte und Rechnungsangriffe noch streitig und nicht rechtskräftig festgestellt seien, mindern sie die Sicherheit nicht. Ihre Prüfung bleibt dem eigentlichen Zahlungsprozess vorbehalten, über den das Landgericht Stuttgart noch entscheiden muss.
Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung zu einem Geflecht aus vierzehn Bauvorhaben zentrale Grundsätze zu Annahmefristen, Vertragsschluss durch Schweigen und Bauhandwerkersicherheit bekräftigt. Als erstinstanzliches Urteil ist es nicht bindend für andere Gerichte, zeigt aber, wie streng die Rechtsprechung bei der Auslegung von Vertragsentstehung und Sicherungsansprüchen im Bau-Nachunternehmerbereich vorgeht – und ist auf vergleichbare Konstellationen übertragbar.
Für Ihre Praxis bedeutet das: Nehmen Sie schriftliche Angebote innerhalb von drei bis vier Wochen ausdrücklich an und fordern Sie bei Verzögerungen eine schriftliche Erneuerung des Angebots. Verlangen Sie die Bauhandwerkersicherheit sofort nach Vertragsschluss, nicht erst nach Leistungserbringung. Ihr Auftraggeber kann den Sicherungsanspruch nicht mit bloßen Mängelbehauptungen oder strittigen Rechnungen blockieren – diese Einwände muss er in einem separaten Zahlungsprozess klären.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Bauhandwerkersicherheiten gemäß § 650f Abs. 1 BGB in einer nach § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zulässigen Form wie folgt zu stellen:
a) in Höhe von 62.717,25 € betreffend das Bauvorhaben „Schulcampus …, …, …“,
b) in Höhe von 33.561,37 € betreffend das Bauvorhaben „…, Produktionshallen, …, …“,
c) in Höhe von 13.511,74 € betreffend das Bauvorhaben „…ministerium, …“,
d) in Höhe von 20.836,06 € betreffend das Bauvorhaben „…schule, …“,
e) in Höhe von 4.088,79 € betreffend das Bauvorhaben „Neubau Kinderhaus …“,
f) in Höhe von 37.450,06 € betreffend das Bauvorhaben „Amtsgericht …“,
g) in Höhe von 8.593,09 € betreffend das Bauvorhaben „Neubau Jugendhilfe, …“.
2. Die weitergehenden Anträge auf Stellung von Bauhandwerkersicherheiten werden abgewiesen.
3. Die Klage wird hinsichtlich folgender Zahlungsanträge abgewiesen:
a) Zahlung von 7.823,54 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2025 betreffend das Bauvorhaben Neubau Kita …,
b) Zahlung von 25.948,01 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2025 betreffend das Bauvorhaben Kriminalpolizeidirektion …,
c) Zahlung von 12.906,89 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2025 betreffend das Bauvorhaben Grundschule …,
d) Zahlung von 4.335,80 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2025 betreffend das Bauvorhaben Turnverein …,
e) Zahlung von 3.620,28 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2025 betreffend das Bauvorhaben Gemeinschaftsschule …,
f) Zahlung von 131.743,49 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2025 betreffend das Bauvorhaben …-Gymnasium,
g) Zahlung von 3.281,66 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2025 betreffend das Bauvorhaben Akademie ….
4. Die Entscheidung über die übrigen Zahlungsanträge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 389.384,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Stellung von Bauhandwerkersicherheiten für insgesamt vierzehn Bauvorhaben in Anspruch. Daneben verfolgt sie Zahlungsansprüche auf Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
Die Klägerin ist ein in … ansässiges Unternehmen, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierungen, insbesondere an Rohren, Lüftungen und technischen Anlagen, ausführt. Die Beklagte ist ein in … ansässiges Unternehmen aus dem Bereich der Heizungs-, Lüftungs-, Solar- und Sanitärtechnik. Die Parteien standen über mehrere Jahre in geschäftlichem Kontakt. Gegenstand des Rechtsstreits sind Dämm- und Isolierarbeiten, welche die Klägerin als Nachunternehmerin der Beklagten an verschiedenen Bauvorhaben ausführen sollte.
Die Klägerin hat mit der am 19.11.2025 zugestellten Klage zunächst Ansprüche im Zusammenhang mit sechs Bauvorhaben geltend gemacht, nämlich dem Schulcampus …, der Kita …, der Kriminalpolizeidirektion …, der Grundschule …, dem Turnverein … und der Gemeinschaftsschule …. Sie begehrt insoweit jeweils die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit sowie daneben die Zahlung von Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
1. Schulcampus …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Schulcampus …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 29.07.2022 (Anl. K1) zur Abgabe eines Angebots über Dämmarbeiten auf. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 04.08.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K2). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K3) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Dämmarbeiten in den Gewerken Heizung und Sanitär. Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 216.444,13 € netto und erbrachte jedenfalls teilweise Leistungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass insoweit ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Streitig sind insbesondere Umfang, Mangelfreiheit, Abrechnung und Vergütungshöhe der erbrachten Leistungen sowie die Berechnung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
2. Neubau Kita …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau 6-gruppige Kindertageseinrichtung …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 13.07.2021 (Anl. K4) zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K5). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K6) erklärte die Beklagte die Beauftragung der Klägerin mit Dämmarbeiten in den Gewerken Heizung und Abwasser. Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 10.976,96 € netto. Zur Ausführung der Leistungen kam es nicht.
3. Kriminalpolizeidirektion …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Kriminalpolizeidirektion …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 28.03.2022 (Anl. K7) zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 18.04.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K8). In der Begleit-E-Mail wies sie darauf hin, die Preisbindung gelte drei Monate. Wegen volatiler Blechpreise behielt sie sich zudem eine Anpassung der Blechpreise vor (Anl. B11). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K9) erklärte die Beklagte die Beauftragung zu den angebotenen Preisen. Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 35.264,81 € netto. Zur Ausführung ihrer Leistungen kam es nicht.
4. Grundschule …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Grundschule …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 31.03.2022 (Anl. K10) zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 27.04.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K11) und wies in der Begleit-E-Mail auf eine dreimonatige Preisbindung sowie die Möglichkeit einer Anpassung der Blechpreise hin (Anl. B13). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K12) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Mit E-Mail vom 01.12.2023 (Anl. B50) nahm sie auf diese Beauftragung Bezug und bat um Ausführung. Nach einer späteren Baustellenbesichtigung teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 25.09.2024 mit, … habe erklärt, es gebe eine „große Preissteigerung“ und er wolle hierzu noch ein Angebot übersenden. Die Klägerin könne sich die Arbeit ersparen, weil ein anderer Isolierer beauftragt worden sei. Die Klägerin antwortete: „Vielen Dank für die Info“ (Anl. B14). Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 17.079,79 € netto. Leistungen führte sie nicht aus.
5. Turnverein …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Turnverein …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 01.08.2022 (Anl. K13) zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 04.08.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K14). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K15) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 5.667,52 € netto. Leistungen wurden nicht ausgeführt.
6. Gemeinschaftsschule …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Gemeinschaftsschule …, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 28.06.2021 (Anl. K16) zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 18.07.2021 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K17). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K18) erklärte die Beklagte die Beauftragung mit Dämmarbeiten in den Bereichen Sanitär, Heizung und Brauchwasseranlagen. Die Klägerin behauptet eine Gesamtauftragssumme von 4.070,00 € netto. Zur Ausführung kam es nicht. Zwischen den Parteien ist zudem streitig, ob das Angebot vom 18.07.2021 und die E-Mail vom 31.01.2023 denselben Leistungsumfang betrafen.
Mit Schreiben vom 10.02.2025, 10.03.2025 und 25.03.2025 (Anl. K19) forderte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Bauvorhaben zur Stellung von Bauhandwerkersicherheiten auf. Die Beklagte stellte die verlangten Sicherheiten nicht. Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Anl. K20) wies sie die Forderungen hinsichtlich mehrerer Bauvorhaben mit der Begründung zurück, es fehle bereits an einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin erklärte daraufhin mit den als Anlagenkonvolut K21 vorgelegten Schreiben unter Berufung auf § 650f Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 BGB die Kündigung der von ihr behaupteten Vertragsverhältnisse und erstellte Schlussrechnungen über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (Anl. K22 bis K28).
Mit Schriftsatz vom 19.02.2026, der Beklagten zugestellt am 04.03.2026, hat die Klägerin die Klage um weitere acht Bauvorhaben erweitert. Die Klageerweiterung betrifft die Bauvorhaben … Produktionshallen, …ministerium, …schule, Kinderhaus …, …-Gymnasium, Amtsgericht …, Akademie … und Neubau Jugendhilfe/X…. Die Klägerin begehrt auch insoweit jeweils Bauhandwerkersicherheit und daneben Zahlung von Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
7. …, Produktionshallen
Hinsichtlich des Bauvorhabens „…, Produktionshallen, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin zunächst mit E-Mail vom 05.04.2022 zur Abgabe eines Angebots über Dämmarbeiten an den heizungstechnischen Anlagen auf. Die Klägerin übersandte am 18.04.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K29). Mit E-Mail vom 13.01.2023 forderte die Beklagte die Klägerin außerdem zur Erstellung eines Angebots für Isolierarbeiten im Gewerk Sanitär auf. Die Klägerin übersandte hierzu am 16.01.2023 ein weiteres bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K30). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K31) erklärte die Beklagte die Beauftragung beider Gewerke. Hinsichtlich des Gewerks Heizung teilte die Klägerin mit E-Mail vom 03.05.2023 mit, die Leistungen nur unter Ansatz eines Teuerungszuschlags von 12 % ausführen zu wollen. Die Beklagte beauftragte sie mit E-Mail vom 04.05.2023, die Arbeiten gemäß dem Angebot vom 18.04.2022 zuzüglich des Teuerungszuschlags auszuführen (Anl. K32). Die Klägerin erbrachte bei diesem Bauvorhaben Leistungen. Streitig sind insbesondere Umfang und Abrechnung sowie eine von der Beklagten behauptete Doppelabrechnung einzelner Leistungen.
8. …ministerium, …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „…ministerium, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 26.07.2022 zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 01.08.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K33). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K34) erklärte die Beklagte die Beauftragung zu den angebotenen Preisen. Die Klägerin führte in der Folge im Zeitraum vom 19.06.2023 bis 18.12.2024 projektbezogene Dämm- und Brandschutzarbeiten aus. Sie rechnete die ausgeführten Leistungen mit insgesamt 14.869,29 € ab. Die Schlussrechnung weist nach den hierauf geleisteten Zahlungen eine Restforderung von 0,00 € aus (Anl. K56). Die mit der Klage geltend gemachte Vergütung von 12.283,40 € betrifft ausschließlich nach Darstellung der Klägerin nicht ausgeführte Restleistungen (Anl. K57).
9. …schule …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „…schule, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 01.02.2022 zur Abgabe eines Angebots für Dämmarbeiten im Gewerk Sanitär auf. Die Klägerin übersandte am 20.02.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K35). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K36) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Nachdem es zunächst nicht zur Ausführung gekommen war, bat die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 13.03.2024 um aktualisierte Preise. Die Klägerin übersandte am selben Tag ein aktualisiertes Angebot (Anl. K37). In der Folge führte sie projektbezogene Dämmarbeiten auf Grundlage der aktualisierten Einheitspreise aus. Außerdem übersandte sie am 11.12.2024 ein gesondertes Angebot über Brandschutzarbeiten (Anl. K38), das die Beklagte mit E-Mail vom 18.12.2024 beauftragte (Anl. K39). Die Klägerin rechnete ausgeführte Dämm- und Brandschutzarbeiten mit 6.473,35 € ab. Dieser Betrag wurde vollständig bezahlt (Anl. K58). Mit K59 verlangt sie 18.941,87 € für nach ihrer Darstellung nicht mehr ausgeführte Leistungen.
10. Neubau Kinderhaus …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau Kinderhaus …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 13.01.2022 zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 16.01.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K40, K41). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K42) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Mit E-Mail vom 15.05.2023 forderte sie die Klägerin zur Ausführung der angebotenen Leistungen auf. Die Klägerin erklärte mit E-Mail vom 17.05.2023, sie werde den Auftrag unter Ansatz eines Teuerungszuschlags von 12 % auf das Angebot vom 16.01.2022 ausführen. Die Beklagte antwortete: „Punkt 1 bestätigen wir dann so“ (Anl. B55). Zur Ausführung der mit K61 abgerechneten Leistungen kam es nicht.
11. …-Gymnasium
Hinsichtlich des Bauvorhabens „…-Gymnasium, …, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 11.05.2020 zur Abgabe eines Angebots über Dämmarbeiten an den sanitärtechnischen Anlagen auf. Die Klägerin übersandte ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K43). Mit E-Mail vom 17.11.2021 beauftragte die Beklagte einzelne dringend auszuführende Teilleistungen (Anl. B60). Weitere einzelne Leistungen wurden später gesondert abgerufen. Die Klägerin rechnete die ausgeführten Teilleistungen ab. Die Beklagte bezahlte diese vollständig (Anl. K62). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K44) erklärte die Beklagte darüber hinaus die Beauftragung der Klägerin mit den übrigen Leistungen des Leistungsverzeichnisses. Die mit der Klage geltend gemachte Vergütung von 131.743,49 € betrifft ausschließlich diese nicht ausgeführten Restleistungen (Anl. K63).
12. Amtsgericht …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Amtsgericht …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 20.07.2022 zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 03.08.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K45). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K46) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Mit E-Mail vom 10.05.2023 forderte sie die Klägerin zur Ausführung auf. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde die Leistungen unter Ansatz eines Teuerungszuschlags von 10 % auf das Angebot vom 03.08.2022 ausführen. Die Beklagte bestätigte die Preise mit E-Mail vom selben Tag (Anl. K47/B73). Die Klägerin rechnet offene Vergütung von 3.061,84 € für ausgeführte und 30.983,67 € für nicht ausgeführte Leistungen ab (Anl. K64, K65).
13. Akademie …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Akademie …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 28.07.2022 zur Abgabe eines Angebots auf. Die Klägerin übersandte am 04.08.2022 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K48). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K49) erklärte die Beklagte die Beauftragung der darin beschriebenen Dämmarbeiten. Im Dezember 2023 führte die Klägerin projektbezogene Rapport- und Stundenlohnarbeiten, Brandschutzarbeiten sowie einzelne Dämmarbeiten aus. Diese Arbeiten rechnete sie mit 6.330,03 € ab. Der Betrag wurde vollständig bezahlt (Anl. K66). Die ausgeführten Leistungen sind in K66 mit eigenständigen Positionen und teilweise als Rapport- und Taglohnarbeiten bezeichnet. Mit K67 verlangt die Klägerin 3.281,66 € für sämtliche als nicht ausgeführt bezeichneten Positionen des mit K48 übersandten Leistungsverzeichnisses.
14. Neubau Jugendhilfe, …
Hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau Jugendhilfe, …“ forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 23.07.2021 zur Abgabe eines Angebots über Dämmarbeiten an den sanitärtechnischen Anlagen auf. Die Klägerin übersandte am 28.07.2021 ein bepreistes Leistungsverzeichnis (Anl. K50). Mit E-Mail vom 31.01.2023 (Anl. K51) erklärte die Beklagte die Beauftragung. Die Klägerin nahm bereits am 02.02.2023 projektbezogene Dämmarbeiten auf und führte diese bis zum 09.07.2024 fort. Auf die abgerechneten ausgeführten Leistungen zahlte die Beklagte insgesamt 1.691,77 €. Die Klägerin beziffert die noch offene Vergütung für ausgeführte Leistungen mit 745,79 € (Anl. K68). Daneben verlangt sie 7.066,11 € für nicht ausgeführte Leistungen (Anl. K69).
Die Klägerin forderte die Beklagte auch hinsichtlich der weiteren acht Bauvorhaben zur Stellung von Bauhandwerkersicherheiten auf (Anl. K52). Die Beklagte stellte keine Sicherheiten. Die Klägerin erklärte mit den als Anlagenkonvolut K53 vorgelegten Schreiben unter Berufung auf § 650f Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 BGB die Kündigung der von ihr behaupteten Vertragsverhältnisse und erstellte Schlussrechnungen über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (Anl. K54 bis K69).
Die Klägerin ist der Auffassung, hinsichtlich sämtlicher vierzehn Bauvorhaben seien wirksame Bauverträge zustande gekommen. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB sei nach der Verkehrserwartung im Einzelfall zu bestimmen. Die Nachunternehmerkonstellation, die Struktur öffentlicher Bauvorhaben, verzögerte Bauabläufe, die COVID-19-Pandemie und die zwischen den Parteien gelebte Vertragspraxis hätten längere Zeiträume zwischen Angebot, Beauftragung und Ausführung erwarten lassen. Hilfsweise seien die E-Mails vom 31.01.2023 als neue Angebote gemäß § 150 Abs. 1 BGB anzusehen, welche die Klägerin nach § 151 Satz 1 BGB angenommen habe. Wo sie mit den ursprünglichen Preisen nicht mehr einverstanden gewesen sei, habe sie Teuerungszuschläge verlangt. Bei den übrigen Bauvorhaben sei ihr Schweigen als Zustimmung zu den bisherigen Preisen zu verstehen. Die Klägerin meint weiter, im Sicherungsprozess müsse sie das Bestehen des jeweiligen Bauvertrags und die zu sichernde Vergütung lediglich schlüssig darlegen. Eine abschließende Klärung von Aufmaßstreitigkeiten, Mängelrügen, Nachträgen, ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb sei dem Zahlungsprozess vorbehalten. Zum Bauvorhaben Schulcampus … hat sie den Sicherungsantrag mit Schriftsatz vom 19.03.2026 auf 62.717,25 € reduziert, indem sie eine weitere Zahlung von 8.187,23 € sowie mehrere streitige Nachtragspositionen in Abzug gebracht hat.
Die Klägerin beantragt zuletzt, soweit für das Teilurteil erheblich,
1. die Beklagte zur Stellung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten sowie weiterer Bauhandwerkersicherheiten für die Bauvorhaben Kita … in Höhe von 8.605,89 €, Kriminalpolizeidirektion … in Höhe von 28.542,81 €, Grundschule … in Höhe von 14.197,58 €, Turnverein … in Höhe von 4.769,38 €, Gemeinschaftsschule … in Höhe von 3.982,31 €, …-Gymnasium in Höhe von 144.917,84 € und Akademie … in Höhe von 3.609,83 € zu verurteilen,
2. die Beklagte zur Zahlung der im Tenor zu Ziffer 3 bezeichneten Beträge nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, allein hinsichtlich des Bauvorhabens Schulcampus … sei unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen. Im Übrigen seien die ursprünglichen Angebote bei Zugang der E-Mails vom 31.01.2023 gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen. Die Beauftragungen seien allenfalls neue Angebote nach § 150 Abs. 1 BGB gewesen, welche die Klägerin weder ausdrücklich noch durch eine hinreichende Annahmehandlung angenommen habe. Bloßes Schweigen genüge nicht. Soweit einzelne Leistungen ausgeführt worden seien, habe es sich teilweise um gesondert beauftragte Teilleistungen oder Rapportarbeiten gehandelt.
Hinsichtlich des Bauvorhabens Schulcampus … behauptet die Beklagte eine Überzahlung von 5.730,31 €. Die Klägerin habe ihre Leistungen nicht vollständig und nicht mangelfrei erbracht. Insbesondere fehlten eine sachverständige Brandschutzabnahme und -dokumentation. Die Schlussrechnungen seien nicht prüffähig und inhaltlich unrichtig. Auch die Abrechnungen der nicht ausgeführten Leistungen genügten nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Kündigungsvergütung. Die Klägerin habe ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Gericht hat am 28.04.2026 mündlich verhandelt. Den Parteien wurde Schriftsatzrecht bis zum 23.06.2026 zu den gerichtlichen Hinweisen eingeräumt. Der Klägerin wurde innerhalb derselben Frist Gelegenheit zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2026 gegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.06.2026 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.06.2026 Stellung genommen. Nach Ablauf der Frist sind weitere Schriftsätze der Klägerin vom 06.07.2026 sowie der Beklagten vom 07. und 08.07.2026 eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit über sie durch Teilurteil entschieden wird, zulässig und teilweise begründet.
A. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.
I. Die Klageanträge betreffen im Wege objektiver Klagehäufung selbstständige Streitgegenstände. Die Ansprüche auf Stellung von Bauhandwerkersicherheiten sind von den Zahlungsansprüchen prozessual zu unterscheiden. Auch die Ansprüche aus den einzelnen Bauvorhaben beruhen auf jeweils gesonderten Angebots-, Beauftragungs-, Ausführungs- und Abrechnungsvorgängen und sind deshalb voneinander abgrenzbar (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10 -, BGHZ 189, 356, juris Rn. 14; BeckOGK/Graf-Schlicker, ZPO, Stand: 01.05.2026, § 301 Rn. 15 f., 25 f.).
II. Soweit die Sicherungsanträge zugesprochen werden, steht dem Teilurteil nicht entgegen, dass einzelne Vorfragen, namentlich der Umfang und die Höhe der Vergütung, im späteren Schlussurteil über die Zahlungsansprüche anders beurteilt werden könnten. Für den Sicherungsanspruch nach § 650f BGB ist wegen seines gesetzlichen Zwecks eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Widerspruchsfreiheit anerkannt. § 650f BGB soll dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv Sicherheit verschaffen, unabhängig von einer gegebenenfalls langwierigen Klärung der Berechnung des Vergütungsanspruchs. Der Gesetzgeber nimmt eine mögliche Übersicherung bewusst in Kauf (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20 -, BGHZ 230, 120, juris Rn. 17, 19, 23-26; BeckOGK/Graf-Schlicker, ZPO, Stand: 01.05.2026, § 301 Rn. 37; BeckOGK/ Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 2).
III. Soweit das Gericht das Zustandekommen eines Bauvertrags verneint, entscheidet es zugleich über den aus demselben behaupteten Vertragsverhältnis hergeleiteten Zahlungsanspruch. Damit verbleibt für das jeweilige Bauvorhaben keine noch offene Klageforderung, bei der die identische Frage des Vertragsschlusses erneut zu entscheiden wäre. Die übrigen Zahlungsansprüche betreffen andere Bauvorhaben und beruhen auf eigenständigen Lebenssachverhalten. Eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht insoweit nicht.
IV. Die Ansprüche, über die durch Teilurteil entschieden wird, sind entscheidungsreif. Die Entscheidung über die übrigen Zahlungsansprüche erfordert demgegenüber weitere tatsächliche Aufklärung, insbesondere zu Aufmaßen, Nachträgen, Stundenlohnarbeiten, Brandschutzpositionen, behaupteten Doppelabrechnungen, ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb.
B. Die Anträge auf Stellung von Bauhandwerkersicherheiten sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger, pauschal mit 10 % anzusetzender Nebenforderungen verlangen. Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Bauvertrags; die Fälligkeit des Werklohns, die Fertigstellung, die Erteilung einer Schlussrechnung oder die Abnahme sind nicht Voraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 -, BGHZ 200, 274, juris Rn. 12, 23; BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 52, 69-72, 114 f.). Die vorzeitige Beendigung des Vertrags lässt den Sicherungsanspruch dem Grunde nach unberührt. Maßgeblich ist dann die infolge der Kündigung angepasste Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 -, BGHZ 200, 274, juris Rn. 20, 27-29; BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 68, 118-120).
Anspruchsberechtigt ist auch der Nachunternehmer gegenüber dem Hauptunternehmer. Dass die Bauvorhaben teilweise von öffentlichen Bauherren durchgeführt wurden, privilegiert die Beklagte als privatrechtlich organisierte Hauptunternehmerin nicht (vgl. BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 10-12, 20, 44 f.).
II. Der Vertragsschluss ist für jedes Bauvorhaben gesondert zu beurteilen.
1. Ein einem Abwesenden gemachtes Angebot kann nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist umfasst die Übermittlung des Antrags, eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie die Übermittlung der Antwort (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 -, juris Rn. 11). Für schriftliche Angebote auf Abschluss eines Bauvertrags ist regelmäßig von einer Annahmefrist von höchstens drei bis vier Wochen auszugehen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2023 – 12 U 54/22 -, juris Rn. 13; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 34-38).
Die Nachunternehmerkonstellation, verzögerte Bauabläufe, die Beteiligung öffentlicher Auftraggeber und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie können nur bei konkreten projektbezogenen Umständen eine längere Frist rechtfertigen. Sie tragen keine Bindung über sechs bis neunzehn Monate. Ein nicht rechtzeitig angenommenes Angebot erlischt gemäß § 146 BGB und ist nicht mehr existent (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 -, juris Rn. 15).
2. Eine verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Die E-Mails der Beklagten vom 31.01.2023 sind deshalb, soweit sie auf bereits erloschene Angebote Bezug nahmen, als neue Angebote zu den in Bezug genommenen Leistungen und Preisen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 -, juris Rn. 16; OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2023 – 12 U 54/22 -, juris Rn. 12; BeckOGK/Möslein, BGB, Stand: 01.02.2018, § 150 Rn. 38-41).
Diese neuen Angebote bedurften ihrerseits einer Annahme. § 151 Satz 1 BGB macht nur den Zugang, nicht aber die Annahmehandlung als solche entbehrlich. Erforderlich bleibt grundsätzlich eine nach außen hervortretende Willensbetätigung; ein bloßer innerer Entschluss oder bloße Untätigkeit genügen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1990 – VIII ZR 258/89 -, BGHZ 111, 97, juris Rn. 20; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 151 Rn. 1-3, 9-12).
3. Schweigen auf einen verspäteten, inhaltlich übereinstimmenden Antrag kann ausnahmsweise nach Treu und Glauben als Annahme zu werten sein, wenn nach den Gesamtumständen ein Widerspruch zu erwarten war und keine Umstände vorlagen, die eine zwischenzeitliche Änderung der Entschließung des Erstofferenten nahelegten (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1951 – II ZR 46/50 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 06.03.1986 – III ZR 234/84 -, juris Rn. 38). Der Erklärungswert des Schweigens nimmt mit wachsendem zeitlichem Abstand ab. Im Bauvertragsrecht kommt eine solche Annahme insbesondere in Betracht, wenn konkrete Vorverhandlungen stattgefunden haben, die wesentlichen Vertragsbedingungen geklärt waren und im Wesentlichen nur noch die Terminsabsprache ausstand (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2023 – 12 U 54/22 -, juris Rn. 14; BeckOGK/Möslein, BGB, Stand: 01.02.2018, § 150 Rn. 42-44).
4. Für die Würdigung eines späteren Verhaltens als Annahme ist grundsätzlich ein Bewusstsein erforderlich, dass für das Zustandekommen des Vertrags möglicherweise noch eine Erklärung notwendig ist. Fehlt dieses Bewusstsein, kommt eine Zurechnung nur in Betracht, wenn der Handelnde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden konnte, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben als Annahme verstanden werden durfte, und der Empfänger es tatsächlich so verstand (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 -, juris Rn. 17 f.).
1. Schulcampus …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Schulcampus … ist der Abschluss eines Bauvertrags unstreitig. Die Beklagte wendet sich nicht gegen das Bestehen des Vertrags, sondern gegen Umfang, Mangelfreiheit und Höhe der Abrechnung. Weiterer Feststellungen zum Vertragsschluss bedarf es nicht.
2. Neubau Kita …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Kita …ist kein Bauvertrag zustande gekommen. Zwischen dem Angebot aus Juli/August 2021 und der E-Mail der Beklagten vom 31.01.2023 lagen rund 18 Monate. Das ursprüngliche Angebot war gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erloschen. Die E-Mail vom 31.01.2023 stellte zwar ein hinreichend bestimmtes neues Angebot nach § 150 Abs. 1 BGB dar. Eine Annahme durch die Klägerin ist jedoch nicht feststellbar. Sie bestätigte den Auftrag nicht, nahm keine Leistungen auf und traf keine sonstigen nach außen erkennbaren projektbezogenen Dispositionen. Das Unterlassen eines Widerspruchs und eines Teuerungszuschlags genügt nicht. Konkrete Vorverhandlungen, nach denen nur noch der Ausführungstermin offenstand, sind nicht feststellbar. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
3. Kriminalpolizeidirektion …
Auch hinsichtlich des Bauvorhabens Kriminalpolizeidirektion … ist kein Bauvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hatte die Preisbindung ihres Angebots vom 18.04.2022 ausdrücklich auf drei Monate begrenzt und sich wegen volatiler Blechpreise eine Anpassung vorbehalten. Bei Zugang der E-Mail vom 31.01.2023 war das Angebot erloschen. Die darin liegende neue Offerte hat die Klägerin weder ausdrücklich noch durch eine projektbezogene Annahmehandlung angenommen. Die begrenzte Preisbindung und der Blechpreisvorbehalt ließen vielmehr eine Änderung ihrer Entschließung naheliegend erscheinen. Leistungen oder konkrete Ausführungsvorbereitungen sind nicht erfolgt. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
4. Grundschule …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Grundschule … ist kein Bauvertrag zustande gekommen. Das Angebot vom 27.04.2022 war aufgrund der ausdrücklich mitgeteilten dreimonatigen Preisbindung bei Zugang der E-Mail vom 31.01.2023 erloschen. Die E-Mail war lediglich ein neues Angebot nach § 150 Abs. 1 BGB.
Eine Annahme dieses Angebots durch die Klägerin ist nicht feststellbar. Die späteren E-Mails der Beklagten, in denen diese auf eine Beauftragung Bezug nahm und um Ausführung bat, stellen keine Annahmehandlung der Klägerin dar. Diese führte auch keine Leistungen aus. Der weitere Verlauf spricht vielmehr gegen eine Annahme zu den ursprünglichen Konditionen: Nach der Baustellenbesichtigung teilte … mit, es gebe eine große Preissteigerung und er wolle ein neues Angebot übersenden. Nachdem die Beklagte einen anderen Isolierer beauftragt hatte, antwortete die Klägerin lediglich: „Vielen Dank für die Info“. Darin liegt weder eine rückwirkende Bestätigung des neuen Angebots vom 31.01.2023 noch eine Einigung über neue Preise. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
5. Turnverein …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Turnverein … ist kein Bauvertrag zustande gekommen. Zwischen dem Angebot vom 04.08.2022 und der Beauftragung vom 31.01.2023 lagen nahezu sechs Monate. Die Beauftragung war deshalb als neues Angebot gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu werten. Die Klägerin bestätigte dieses nicht, führte keine Arbeiten aus und legte keine projektbezogene Arbeitsvorbereitung, Materialbestellung oder Einsatzplanung dar. Eine allgemeine Geschäftsbeziehung der Parteien und das bloße Schweigen der Klägerin ersetzen eine Annahmehandlung nicht. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
6. Gemeinschaftsschule …
Auch hinsichtlich des Bauvorhabens Gemeinschaftsschule … ist kein Bauvertrag zustande gekommen. Zwischen dem Angebot vom 18.07.2021 und der E-Mail vom 31.01.2023 lagen rund 18 Monate. Eine Annahme des darin liegenden neuen Angebots ist nicht feststellbar. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien streitig, ob das Angebot und die Beauftragung überhaupt denselben Leistungsumfang betrafen. Damit fehlt es zusätzlich an einer hinreichend sicheren inhaltlichen Kongruenz. Unter diesen Umständen kann dem Schweigen der Klägerin kein eindeutiger Annahmewert beigemessen werden. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
7. … Produktionshallen
Hinsichtlich des Bauvorhabens … Produktionshallen sind Bauverträge über die Gewerke Sanitär und Heizung zustande gekommen.
Das Angebot für das Gewerk Sanitär vom 16.01.2023 nahm die Beklagte mit E-Mail vom 31.01.2023 innerhalb von etwa zwei Wochen und damit rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB an.
Für das Gewerk Heizung war das Angebot vom 18.04.2022 im Januar 2023 nicht mehr annahmefähig. Ein Vertrag kam jedoch spätestens im Mai 2023 zustande. Die Erklärung der Klägerin vom 03.05.2023, die Leistungen nur zuzüglich eines Teuerungszuschlags von 12 % ausführen zu wollen, war ein neues Angebot zu modifizierten Konditionen. Dieses nahm die Beklagte mit E-Mail vom 04.05.2023 ausdrücklich an, indem sie die Ausführung gemäß dem Angebot vom 18.04.2022 zuzüglich 12 % beauftragte. Die Einwendungen zu Mengen und einer behaupteten Doppelabrechnung betreffen die Vergütungshöhe, nicht den Vertragsschluss.
8. …ministerium
Auch hinsichtlich des Bauvorhabens …ministerium ist ein Bauvertrag zustande gekommen. Die E-Mail vom 31.01.2023 war wegen des rund sechsmonatigen Zeitabstands zum Angebot als neuer Antrag gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu behandeln. Diesen nahm die Klägerin jedenfalls durch Aufnahme und Ausführung der projektbezogenen Arbeiten an. Sie führte über einen längeren Zeitraum zahlreiche Positionen aus demselben Leistungsverzeichnis aus, rechnete diese gegenüber der Beklagten ab und erhielt vollständige Zahlung.
Darin liegt eine eindeutige, nach außen hervorgetretene Vertragsdurchführung. Auch bei unterstelltem fehlendem Erklärungsbewusstsein besteht ein Zurechnungsgrund: Die Klägerin hatte die in Bezug genommenen Leistungen und Preise selbst angeboten, erhielt eine ausdrücklich als Beauftragung bezeichnete Erklärung und führte daraufhin die projektbezogenen Leistungen aus. Die Beklagte durfte dies als Annahme ihres auf das gesamte Leistungsverzeichnis bezogenen Antrags verstehen. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende gesonderte Teilbeauftragung sind nicht ersichtlich. Die mit der Anlage K57 abgerechneten Restpositionen stammen aus demselben Leistungsverzeichnis.
9. …schule …
Hinsichtlich des Bauvorhabens …schule ist ein Vertrag jedenfalls auf Grundlage der im März 2024 aktualisierten Preis- und Leistungsgrundlage zustande gekommen. Mit der bloßen Bitte um aktualisierte Preise nahm die Beklagte das anschließend übersandte Angebot noch nicht an. Die Klägerin führte danach jedoch zahlreiche projektbezogene Positionen des aktualisierten Leistungsverzeichnisses aus. Die Beklagte nahm die Leistungen entgegen und bezahlte die auf den aktualisierten Einheitspreisen beruhenden Rechnungen vollständig. Darin liegt eine konkludente Annahme des aktualisierten Angebots. Daneben beauftragte die Beklagte das gesonderte Angebot über Brandschutzarbeiten vom 11.12.2024 mit E-Mail vom 18.12.2024 ausdrücklich.
Die mit der Anlage K59 abgerechneten nicht ausgeführten Positionen sind den auf dieser Grundlage vereinbarten Leistungsverzeichnissen zugeordnet. Die Einwendungen der Beklagten gegen einzelne Mengen und die Berechnung der Kündigungsvergütung betreffen die Anspruchshöhe.
10. Neubau Kinderhaus …
Auch hinsichtlich des Bauvorhabens Kinderhaus … ist ein Vertrag zustande gekommen. Auf die Frage, ob das ursprüngliche Angebot im Januar 2023 noch annahmefähig war, kommt es nicht entscheidend an. Die E-Mail der Klägerin vom 17.05.2023, mit der sie die Ausführung unter Ansatz eines Teuerungszuschlags von 12 % anbot, war jedenfalls ein neues Angebot zu modifizierten Konditionen. Die Beklagte nahm dieses durch die Erklärung „Punkt 1 bestätigen wir dann so“ ausdrücklich an. Der Vertrag kam damit spätestens durch diesen E-Mail-Austausch zustande.
11. …-Gymnasium
Hinsichtlich der mit Anlage K63 abgerechneten nicht ausgeführten Restleistungen ist kein Vertragsschluss feststellbar.
Die Beklagte beauftragte mit E-Mail vom 17.11.2021 einzelne dringend auszuführende Teilleistungen. Weitere Leistungen wurden später gesondert abgerufen, ausgeführt und vollständig bezahlt. Diese Einzelbeauftragungen belegen Verträge über die jeweils abgerufenen Teilleistungen, nicht jedoch einen Vertrag über sämtliche übrigen Positionen des umfangreichen Leistungsverzeichnisses.
Die E-Mail vom 31.01.2023 konnte das aus dem Jahr 2020 stammende Angebot nicht mehr annehmen und war als neuer Antrag gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu behandeln. Eine Annahme dieses Antrags hinsichtlich der nicht ausgeführten Restleistungen ist nicht feststellbar. Die Klägerin bestätigte den Gesamtauftrag nicht. Vielmehr beruhten die tatsächlichen Arbeiten gerade auf gesonderten Teilabrufen. Aus der Erfüllung dieser Teilverträge kann nicht auf die Annahme des gesamten, mit K63 abgerechneten Leistungsprogramms geschlossen werden. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
12. Amtsgericht …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Amtsgericht … ist ein Vertrag zustande gekommen. Die Beauftragung vom 31.01.2023 erfolgte rund sechs Monate nach dem Angebot und war als neuer Antrag zu behandeln. Die Parteien einigten sich jedoch im Mai 2023 ausdrücklich über eine Ausführung zu angepassten Konditionen. Das Preisänderungsverlangen der Klägerin war ein neues Angebot unter Ansatz eines Teuerungszuschlags von 10 %. Dieses nahm die Beklagte durch Bestätigung der Preise und Aufforderung zur Ausführung an. Der Vertragsschluss beruht damit nicht auf bloßem Schweigen, sondern auf übereinstimmenden Erklärungen.
13. Akademie …
Hinsichtlich der mit Anlage K67 abgerechneten nicht ausgeführten Leistungen ist kein Vertragsschluss feststellbar.
Die E-Mail vom 31.01.2023 erfolgte rund sechs Monate nach Angebotsabgabe. Das ursprüngliche Angebot war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr annahmefähig. Vielmehr war die E-Mail als neuer Antrag gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu behandeln. Die Klägerin bestätigte den Gesamtauftrag nicht.
Die im Dezember 2023 ausgeführten und bezahlten Arbeiten belegen zwar einzelne projektbezogene Werkverträge. Sie rechtfertigen aber nicht den Schluss, die Klägerin habe damit das gesamte mit K49 übersandte Angebot angenommen. K66 bezeichnet einen erheblichen Teil der Arbeiten ausdrücklich als Rapport- und Taglohnarbeiten und rechnet sie unter eigenständigen Positionen ab. Auch die übrigen dort aufgeführten Positionen lassen sich den mit K67 vollständig als nicht ausgeführt abgerechneten Positionen des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses nach Nummerierung, Mengen und Leistungsbeschreibung nicht hinreichend zuordnen. Eine hinreichende Zuordnung der ausgeführten Einzelaufträge zu dem gesamten Leistungsprogramm aus K48/K49 besteht daher nicht. Der Sicherungsantrag ist unbegründet.
14. Neubau Jugendhilfe, …
Hinsichtlich des Bauvorhabens Neubau Jugendhilfe, …, ist ein Bauvertrag zustande gekommen. Die Beauftragung vom 31.01.2023 war wegen des erheblichen zeitlichen Abstands zum Angebot vom 28.07.2021 zwar als neuer Antrag gemäß § 150 Abs. 1 BGB zu behandeln. Die Klägerin nahm diesen jedoch durch tatsächliche Leistungsausführung an. Sie begann bereits am 02.02.2023, mithin zwei Tage nach der Beauftragung, mit projektbezogenen Dämmarbeiten und führte sie bis Juli 2024 fort. Die Beklagte nahm die Leistungen entgegen und leistete hierauf Zahlungen.
Die unmittelbare zeitliche und sachliche Verknüpfung mit der ausdrücklich auf das Angebot Bezug nehmenden Beauftragung lässt die Ausführung als Annahme des neuen Antrags erscheinen. Selbst bei fehlendem Erklärungsbewusstsein besteht ein besonderer Zurechnungsgrund, soweit die Klägerin erkennen musste, dass die unverzügliche Aufnahme gerade der angefragten Leistungen als Zustimmung zu der Beauftragung verstanden werden würde. Die Beklagte verstand und behandelte sie durch Entgegennahme und Zahlung auch entsprechend.
III. Die Klägerin hat die zu sichernde Vergütung für die sieben zugesprochenen Bauvorhaben schlüssig dargelegt.
1. Im Sicherungsprozess muss der Unternehmer die vereinbarte Vergütung und deren Anpassung infolge der Kündigung schlüssig darlegen. Er muss dagegen nicht bereits die materielle Richtigkeit sämtlicher streitiger Berechnungsgrundlagen beweisen. Würde die Klärung streitiger tatsächlicher Voraussetzungen die Durchsetzung des Sicherungsanspruchs verzögern, ist auf Grundlage des schlüssigen Vortrags Sicherheit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 -, BGHZ 200, 274, juris Rn. 23, 27-29; BGH, Urteil vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20 -, BGHZ 230, 120, juris Rn. 23-26; BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 183-189, 260-268).
Dies entbindet den Unternehmer nicht davon, den geschlossenen Vertrag, den vereinbarten Leistungs- und Vergütungsumfang sowie die Zuordnung der Sicherungsforderung zu diesem Vertrag darzulegen. Diese Anforderungen sind bei den zugesprochenen Bauvorhaben erfüllt. Die Klägerin hat die Vergütung für ausgeführte und nicht ausgeführte Leistungen getrennt abgerechnet, erhaltene Zahlungen abgesetzt und den pauschalen Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen berücksichtigt.
2. Beim Bauvorhaben Schulcampus … ergibt sich der zugesprochene Betrag von 62.717,25 € aus den Schlussrechnungen K22 und K23 in der mit Schriftsatz vom 19.03.2026 korrigierten Fassung. Die Klägerin hat die weitere Zahlung von 8.187,23 € sowie mehrere streitige Nachtragspositionen abgezogen. Die verbleibenden Streitigkeiten über Aufmaß, Brandschutzdurchführungen, Vermörtelungen, Stundenlohnarbeiten und eine behauptete Überzahlung erfordern eine umfangreiche tatsächliche Prüfung und stehen der Sicherung nicht entgegen.
3. Für … Produktionshallen hat die Klägerin die offenen Vergütungsbestandteile aus K54 und K55 mit insgesamt 30.510,34 € und den Sicherungsbetrag einschließlich Nebenforderungen mit 33.561,37 € beziffert. Die behauptete Doppelabrechnung und die Einwendungen gegen einzelne Mengen sind im Zahlungsprozess zu klären.
4. Beim …ministerium betrifft die Sicherungsforderung ausschließlich die mit K57 abgerechneten nicht ausgeführten Restleistungen von 12.283,40 €. Die ausgeführten Leistungen sind vollständig bezahlt und nicht erneut in die Sicherungsforderung eingestellt. Einschließlich des Zuschlags ergibt sich ein Betrag von 13.511,74 €.
5. Für die …schule hat die Klägerin die vollständig bezahlten ausgeführten Leistungen in K58 und die nicht ausgeführten Restpositionen in K59 getrennt. Aus der behaupteten Kündigungsvergütung von 18.941,87 € ergibt sich einschließlich des Zuschlags eine Sicherheit von 20.836,06 €.
6. Beim Kinderhaus … beläuft sich die schlüssig abgerechnete Vergütung für nicht ausgeführte Leistungen auf 3.717,08 € und der Sicherungsbetrag auf 4.088,79 €.
7. Beim Amtsgericht … hat die Klägerin offene Vergütung von 3.061,84 € für ausgeführte sowie 30.983,67 € für nicht ausgeführte Leistungen, insgesamt 34.045,51 €, abgerechnet. Einschließlich des Zuschlags ergibt sich ein Betrag von 37.450,06 €.
8. Beim Neubau Jugendhilfe hat die Klägerin 745,79 € als offene Vergütung für ausgeführte und 7.066,11 € für nicht ausgeführte Leistungen abgerechnet. Die Gesamtforderung von 7.811,90 € ergibt einschließlich des Zuschlags eine Sicherheit von 8.593,09 €.
9. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Prüffähigkeit und materielle Richtigkeit der Schlussrechnungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Abrechnungen weisen die Leistungen, Mengen und Einheitspreise sowie bei nicht ausgeführten Leistungen die angesetzten ersparten Aufwendungen aus. Die Beklagte konnte sich damit im Einzelnen auseinandersetzen. Ob die angesetzten Mengen, ersparten Aufwendungen, Lohn- und Gemeinkostenanteile sowie ein anderweitiger Erwerb tatsächlich zutreffen, bleibt der Entscheidung über die Zahlungsansprüche vorbehalten.
IV. Die weiteren Einwendungen der Beklagten stehen den zugesprochenen Sicherungsansprüchen nicht entgegen.
Auf eine Abnahme kommt es nach § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB nicht an. Auch Mängelrügen, Zurückbehaltungsrechte und eine Minderung reduzieren die Sicherheit grundsätzlich nicht. Aufrechenbare Gegenansprüche bleiben nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB unberücksichtigt, solange sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20 -, BGHZ 230, 120, juris Rn. 19, 23; BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 121-127).
Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-, Minderungs-, Überzahlungs- und Mängelpositionen sind weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für die behauptete Überzahlung beim Schulcampus …, soweit sie über die von der Klägerin bereits berücksichtigte Zahlung hinausgeht. Die behauptete Überzahlung beruht auf streitigen Mengen, Rechnungsprüfungen und Abzügen und kann nicht ohne die dem Zahlungsprozess vorbehaltene Aufklärung festgestellt werden.
C. Die im Tenor zu Ziffer 3 bezeichneten Zahlungsansprüche sind unbegründet.
Die Zahlungsansprüche setzen jeweils den Abschluss des von der Klägerin behaupteten Bauvertrags voraus. Hinsichtlich der Bauvorhaben Kita …, Kriminalpolizeidirektion …, Grundschule …, Turnverein … und Gemeinschaftsschule … ist aus den vorstehenden Gründen kein Vertrag zustande gekommen. Da die Klägerin dort keine Leistungen ausgeführt hat, kommt auch ein Vergütungsanspruch aus einem gesonderten tatsächlich durchgeführten Werkvertrag nicht in Betracht.
Beim …-Gymnasium bestanden zwar Verträge über einzelne ausdrücklich abgerufene Teilleistungen. Diese wurden ausgeführt, abgerechnet und vollständig bezahlt. Der Zahlungsantrag über 131.743,49 € betrifft ausschließlich die nicht ausgeführten Restpositionen, hinsichtlich deren ein Vertragsschluss nicht feststellbar ist.
Bei der Akademie … bestanden gesonderte Verträge über die mit K66 abgerechneten und vollständig bezahlten Einzel- und Rapportarbeiten. Der Zahlungsantrag über 3.281,66 € betrifft dagegen ausschließlich die mit K67 abgerechneten, nicht ausgeführten Positionen des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses. Hinsichtlich dieses Gesamtleistungsprogramms ist kein Vertragsschluss feststellbar.
Mangels Hauptforderungen bestehen auch die jeweils geltend gemachten Zinsansprüche nicht.
D. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erst im Schlussurteil zu entscheiden (vgl. BeckOGK/Graf-Schlicker, ZPO, Stand: 01.05.2026, § 301 Rn. 65 f.).
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der mögliche Vollstreckungsschaden der Beklagten entspricht nicht den titulierten Sicherungsbeträgen. Die vorläufige Vollstreckung führt nicht zur Zahlung der gesicherten Vergütung, sondern zur vorzeitigen Stellung einer Sicherheit. Maßgeblich sind daher die Kosten der Sicherheitsleistung für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines hypothetischen Rechtsmittelverfahrens, die Kosten eines etwaigen Freigabe- oder Rückforderungsprozesses und ein angemessener Sicherheitszuschlag (vgl. BeckOGK/Mundt, BGB, Stand: 01.04.2026, § 650f Rn. 199-204, 275; Cramer, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 5. Aufl. 2026, § 650f Rn. 161 f.; Romanautzky/Berger, NZBau 2025, 75 ff.). Eine Bemessung mit 110 % der titulierten Sicherungsbeträge würde nicht den möglichen Vollstreckungsschaden abbilden und den gesetzlichen Sicherungszweck unverhältnismäßig erschweren (a.A. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 11.10.2016 – 8 U 102/16 -, juris Rn. 12).
Für die titulierte Gesamtsicherheit von 180.758,36 € ergeben sich bei einem an § 650f Abs. 3 Satz 1 BGB orientierten Höchstsatz von 2 % jährlich und einem geschätzten Zeitraum von 30 Monaten Kosten der Sicherheitsleistung von 9.037,92 €. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der möglichen Prozesskosten eines Freigabeverfahrens und eines Sicherheitszuschlags ist eine Vollstreckungssicherheit von 35.000,00 € erforderlich und ausreichend.
F. Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen.
Die nach Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätze der Klägerin vom 06.07.2026 und der Beklagten vom 07. und 08.07.2026 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit sie neuen Tatsachenvortrag und neue Anlagen enthalten, ist dieser nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die darin enthaltenen Rechtsausführungen hat das Gericht zur Kenntnis genommen.
Eine Wiedereröffnung ist auch nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs geboten. Das Gericht stützt die Entscheidung nicht auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.06.2026 vorgelegten Anlagen K73 bis K82. Soweit die Beklagte in den Schriftsätzen vom 07. und 08.07.2026 hierzu ergänzend Stellung genommen und weitere Unterlagen vorgelegt hat, kommt es hierauf deshalb nicht entscheidungserheblich an. Die für die Entscheidung tragenden Tatsachen ergeben sich aus dem bereits zuvor vorgetragenen und wechselseitig zur Kenntnis gebrachten Prozessstoff.
G. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 1 GKG. Sicherungs- und Zahlungsanträge betreffen denselben wirtschaftlichen Gegenstand und sind deshalb nicht zu addieren. Maßgeblich ist der höhere Gesamtwert der Sicherungsanträge. Der nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB in den verlangten Sicherungsbeträgen enthaltene Zuschlag von 10 % gehört zum Gegenstand des Sicherungsbegehrens und ist nicht herauszurechnen. Die teilweise Klageabweisung vermindert den Wert des bei Einleitung des Rechtszugs verfolgten Interesses nicht.