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14 Bauvorhaben: Bauhandwerkersicherheit trotz Mängelstreit fällig

14 Bauvorhaben ausgeführt, keine schriftliche Auftragsbestätigung – und der Nachunternehmer verlangt eine Sicherheit. Der Hauptunternehmer verweigert sie mit dem Argument, die Arbeiten seien mangelhaft und die Abnahme fehle. Das Landgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Vertragsschluss durch tatsächliche Arbeitsausführung den Sicherungsanspruch begründet.
Bauunternehmer übergibt Dokument zur Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB auf einer Schul-Baustelle im Rohbau.
Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB setzt lediglich einen wirksamen Bauvertrag voraus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 179/25

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Stuttgart verurteilt die Beklagte zu Sicherheiten für sieben von vierzehn Bauvorhaben.
  • Sieben Sicherheiten sind fällig. Die übrigen Sicherungsanträge scheitern.
  • Verträge fehlten bei mehreren Vorhaben. Schweigen reichte dort nicht als Annahme.
  • Der Bauunternehmer bekommt Schutz für offene Vergütung. Streitthemen wandern in den Zahlungsprozess.
  • Zahlungen scheitern meist. Das Gericht sah dort keinen wirksamen Vertrag.

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 14.07.2026
  • Aktenzeichen: 7 O 179/25
  • Verfahren: Teilurteil im Bauprozess
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht, Sicherheiten für Bauunternehmer
  • Streitwert: 389.384,00 €
  • Relevant für: Bauunternehmen, Auftraggeber, Nachunternehmer, Streit um Bauverträge

Wann greift die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB?

Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB entsteht bereits mit dem Abschluss eines wirksamen Bauvertrags. Voraussetzungen wie Fälligkeit, Abnahme, Fertigstellung oder eine vorliegende Schlussrechnung spielen dafür keine Rolle. Bei dieser Sicherheit macht das Gesetz eine Ausnahme vom Grundsatz der Widerspruchsfreiheit, weil der Unternehmer schnell und effektiv Sicherheit erhalten soll – eine mögliche Übersicherung wird dabei bewusst in Kauf genommen. Das bedeutet konkret: Mit dieser Regelung, bei der es in der Baupraxis meist um eine Bankbürgschaft geht, stellt das Gesetz sicher, dass Bauunternehmer am Ende für ihre erbrachte Vorleistung bezahlt werden, selbst wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent wird.

§ 650f BGB soll dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv Sicherheit verschaffen, unabhängig von einer gegebenenfalls langwierigen Klärung der Berechnung des Vergütungsanspruchs. Der Gesetzgeber nimmt eine mögliche Übersicherung bewusst in Kauf. – so das Landgericht Stuttgart

Als Auftragnehmer müssen Sie die Bauhandwerkersicherheit daher nicht erst nach Arbeitsbeginn oder Rechnungsstellung anfordern. Fordern Sie die Sicherheit umgehend nach Vertragsabschluss – Ihr Auftraggeber kann die Leistung nicht mit dem Hinweis verweigern, die Arbeit sei noch nicht fertig oder abgerechnet.

Das Landgericht Stuttgart musste diesen Rahmen auf ein Geflecht aus vierzehn Bauvorhaben anwenden, bei denen ein Isolierungsunternehmen und ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb über Jahre als Nachunternehmer und Hauptunternehmer zusammengearbeitet hatten. Das Gericht bejahte den Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für sieben der vierzehn Bauvorhaben, weil es hier den wirksamen Abschluss eines Bauvertrags als gegeben ansah. Für das Vorhaben „Schulcampus“ wurde der Heizungsbetrieb antragsgemäß zur Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 62.717,25 Euro verurteilt, weil der Vertragsschluss zwischen den Firmen hier unstreitig war. Bei sieben anderen Vorhaben – darunter die Projekte Kita, Kriminalpolizeidirektion und Grundschule – wies das Gericht die Sicherungsanträge dagegen ab, weil dort kein wirksamer Vertragsschluss festgestellt werden konnte. Ebenso abgewiesen wurden Zahlungsanträge, etwa in Höhe von 131.743,49 Euro für das „…-Gymnasium“, soweit mangels Vertrags kein Vergütungsanspruch bestand oder es sich ausschließlich um nicht ausgeführte Restleistungen ohne vertragliche Grundlage handelte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit entsteht bereits mit dem wirksamen Abschluss eines Bauvertrags und wird nicht durch behauptete Mängel oder bestrittene Gegenforderungen berührt, solange diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Bauvertrags unter Abwesenden kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von höchstens drei bis vier Wochen angenommen werden; ein pauschaler Verweis auf allgemeine Bauverzögerungen und eine gelebte Vertragspraxis rechtfertigt ohne konkrete projektbezogene Besonderheiten keine längere Bindung.
  3. Ein bloßes Schweigen auf ein Vertragsangebot stellt grundsätzlich keine wirksame Annahme dar. Die tatsächliche Ausführung der angebotenen Leistungen und deren Entgegennahme durch den Auftraggeber bewirken jedoch einen wirksamen Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln.
Infografik (Do's und Don'ts): Wirksamer Bauvertrag durch fristgerechte Annahme oder Ausführung – Schweigen genügt nicht
Bauvertrag wirksam: Frist einhalten oder Leistung ausführen

Wie lange gilt die Annahme eines Angebots im Baurecht?

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Der juristische Begriff „unter Abwesenden“ meint dabei schlichtweg, dass ein Angebot nicht in einem direkten Gespräch gemacht, sondern zeitlich versetzt verschickt wird – beispielsweise per E-Mail oder per Post. Bei solchen schriftlichen Angeboten im Bauvertragsrecht ist regelmäßig von einer Höchstfrist von drei bis vier Wochen auszugehen. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB rechtlich als neuer Antrag.

Ein einem Abwesenden gemachtes Angebot kann nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. […] Für schriftliche Angebote auf Abschluss eines Bauvertrags ist regelmäßig von einer Annahmefrist von höchstens drei bis vier Wochen auszugehen. – so das Landgericht Stuttgart

Im Streit um die vierzehn Bauvorhaben machte das Isolierungsunternehmen geltend, dass wegen seiner Stellung als Nachunternehmer, wegen der öffentlichen Bauvorhaben, pandemiebedingter Bauverzögerungen und der jahrelang gelebten Vertragspraxis deutlich längere Annahmefristen zu erwarten gewesen seien. Das Gericht wies diese Begründung zurück: Solche allgemeinen Umstände könnten nur bei konkreten, projektbezogenen Besonderheiten eine längere Frist tragen. Eine pauschale zeitliche Bindung über sechs bis neunzehn Monate lasse sich damit nach § 147 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen. Folglich stufte das Gericht die ursprünglichen Angebote bei mehreren Vorhaben wegen Zeitablaufs als erloschen ein. Die E-Mails des Heizungsbetriebs vom 31.01.2023 wertete es stattdessen als neue Angebote, über deren Annahme erneut zu entscheiden war.

Praxis-Hinweis: Annahmefristen

Verlassen Sie sich als Nachunternehmer nicht auf eine „gelebte Praxis“ oder allgemeine Verzögerungen. Schriftliche Angebote erlöschen im Baurecht regelmäßig nach drei bis vier Wochen. Wenn Sie erst Monate später mit der Ausführung beginnen, ohne dass der Auftraggeber das Angebot ausdrücklich erneuert, riskieren Sie, dass kein Vertrag über das gesamte Leistungsverzeichnis zustande kommt.

Zählt Schweigen als wirksamer Abschluss eines Bauvertrags?

§ 151 Satz 1 BGB entbindet nur vom Zugang der Annahmeerklärung, setzt aber weiterhin zwingend eine tatsächliche Annahmehandlung voraus. Das bedeutet: Der Angebotsersteller muss nicht zwingend eine formelle „Ich nehme an“-Nachricht des Gegenübers erhalten, aber der Vertragspartner muss durch sein aktives Handeln (wie etwa den Beginn der Bauarbeiten) zeigen, dass er den Auftrag will. Ein bloßes Schweigen genügt dafür grundsätzlich nicht; es kann nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben – also den Maßstäben eines anständigen und fairen Geschäftsverkehrs – als Annahme gewertet werden, wenn unter den Gesamtumständen ein Widerspruch zu erwarten gewesen wäre und nichts auf eine geänderte Entschließung hindeutete.

§ 151 Satz 1 BGB macht nur den Zugang, nicht aber die Annahmehandlung als solche entbehrlich. Erforderlich bleibt grundsätzlich eine nach außen hervortretende Willensbetätigung; ein bloßer innerer Entschluss oder bloße Untätigkeit genügen nicht. – so das Landgericht Stuttgart

Verlassen Sie sich als Auftragnehmer niemals darauf, dass ein Angebot automatisch als angenommen gilt, weil Sie nicht widersprochen haben. Bestätigen Sie Angebote immer aktiv schriftlich – per E-Mail oder unterzeichneter Auftragsbestätigung. Ohne ausdrückliche Annahme haben Sie im Streitfall keinen gültigen Vertrag und verlieren Ihren Anspruch auf Sicherheit und Vergütung.

Diese Frage stand im Zentrum des Streits über die neuen Angebote vom 31.01.2023. Das Isolierungsunternehmen argumentierte, es habe die E-Mail-Angebote nach § 151 Satz 1 BGB durch Schweigen, durch geforderte Teuerungszuschläge oder durch die spätere Leistungsausführung angenommen. Der Heizungsbetrieb hielt dem entgegen, dass bloße Nichtreaktion für eine Annahme nicht ausreiche.

Reine Geschäftsbeziehung reicht nicht, tatsächliche Ausführung schon

Das Gericht folgte diesem Einwand teilweise: Wo es bei den Vorhaben Kita oder Turnverein nur bei einer allgemeinen Geschäftsbeziehung oder einer fehlenden Reaktion blieb, reichte bloßes Schweigen für einen Vertragsschluss nicht aus. Dort, wo das Isolierungsunternehmen die Leistungen auf Grundlage der neuen Angebote jedoch tatsächlich ausführte und der Heizungsbetrieb diese Leistungen samt Zahlung entgegennahm – etwa beim Ministerium oder beim Amtsgericht –, sah das Gericht in dieser Ausführung eine gültige Annahmehandlung.

Einzelaufträge begründen keinen Gesamtvertrag

Zum Bauvorhaben „…-Gymnasium“ wandte der Heizungsbetrieb gesondert ein, dass Verträge nur für einzeln abgerufene Teilleistungen bestanden hätten. Das Gericht folgte dieser Sichtweise und stellte fest, dass sich aus abgerufenen und bezahlten Einzelaufträgen kein Gesamtvertrag über die restlichen, nicht ausgeführten Leistungen des gesamten Leistungsverzeichnisses ableiten lässt. Auch beim Vorhaben „Akademie“ brachte der Heizungsbetrieb vor, dort seien lediglich die tatsächlich ausgeführten Rapport-, Stundenlohn- und Einzelarbeiten beauftragt gewesen. Auch hier stimmte das Gericht zu: Verträge kamen nur über diese durchgeführten Positionen zustande, ein Vertrag über die zusätzlich geltend gemachten, nicht ausgeführten Restpositionen war nicht feststellbar.

Wenn Sie als Auftragnehmer einzelne Positionen aus einem Leistungsverzeichnis ausführen und bezahlt werden, entsteht dadurch kein Vertrag über den gesamten Leistungsumfang. Wollen Sie alle Positionen Ihres Angebots vertraglich absichern, fordern Sie vor Arbeitsbeginn eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Auftraggebers über den vollen Umfang – nicht nur über die bereits abgerufenen Einzelleistungen.

Kürzen Mängel den Anspruch auf eine Sicherheitsleistung?

Aufrechenbare Gegenansprüche des Auftraggebers sind für die Sicherheitsforderung nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher Anspruch läge vor, wenn der Auftraggeber einwendet, er müsse keine Sicherheit leisten, weil er wegen eines behaupteten Mangels selbst noch aufzurechnende Forderungen gegen Sie hat. Eine Ausnahme für solche Abzüge gilt nur, wenn diese Gegenansprüche unstreitig (also von Ihnen als Handwerker zugegeben) oder bereits rechtskräftig (durch ein Gerichtsurteil unanfechtbar) festgestellt worden sind.

Aufrechenbare Gegenansprüche bleiben nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB unberücksichtigt, solange sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. […] Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-, Minderungs-, Überzahlungs- und Mängelpositionen sind weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. – so das Landgericht Stuttgart

Beim Bauvorhaben Schulcampus versuchte der Heizungsbetrieb, die zugesprochene Sicherheit mit mehreren Einwänden abzuwehren: Es fehle eine sachverständige Brandschutzabnahme und -dokumentation, die Schlussrechnungen seien nicht prüffähig und inhaltlich unrichtig, und es liege bereits eine Überzahlung von 5.730,31 Euro vor. Das Gericht verwarf den Einwand zur Abnahme mit dem Hinweis, dass es nach § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine erfolgte Abnahme für den Sicherungsanspruch gar nicht ankommt. Auch die beanstandeten Rechnungen und die behauptete Überzahlung ließ das Gericht nicht durchgreifen: Da Mängelrügen, Zurückbehaltungsrechte und Rechnungsangriffe noch streitig und nicht rechtskräftig festgestellt seien, mindern sie die Sicherheit nicht. Ihre Prüfung bleibt dem eigentlichen Zahlungsprozess vorbehalten, über den das Landgericht Stuttgart noch entscheiden muss.

Praxis-Hinweis: Sicherungsanspruch

Wenn Sie als Unternehmer eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB fordern, kann der Auftraggeber diese nicht einfach mit dem Hinweis auf behauptete Mängel oder streitige Schlussrechnungen verweigern. Solche Einwände müssen im separaten Zahlungsprozess geklärt werden und blockieren den reinen Sicherungsanspruch nicht, solange sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Was folgt aus dem LG Stuttgart?

Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung zu einem Geflecht aus vierzehn Bauvorhaben zentrale Grundsätze zu Annahmefristen, Vertragsschluss durch Schweigen und Bauhandwerkersicherheit bekräftigt. Als erstinstanzliches Urteil ist es nicht bindend für andere Gerichte, zeigt aber, wie streng die Rechtsprechung bei der Auslegung von Vertragsentstehung und Sicherungsansprüchen im Bau-Nachunternehmerbereich vorgeht – und ist auf vergleichbare Konstellationen übertragbar.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Nehmen Sie schriftliche Angebote innerhalb von drei bis vier Wochen ausdrücklich an und fordern Sie bei Verzögerungen eine schriftliche Erneuerung des Angebots. Verlangen Sie die Bauhandwerkersicherheit sofort nach Vertragsschluss, nicht erst nach Leistungserbringung. Ihr Auftraggeber kann den Sicherungsanspruch nicht mit bloßen Mängelbehauptungen oder strittigen Rechnungen blockieren – diese Einwände muss er in einem separaten Zahlungsprozess klären.


Sicherungsanspruch jetzt durchsetzen – bevor es zu spät ist

Gerade im Bauvertragsrecht zählt oft jeder Tag. Ob unklare Angebotsannahme, ausbleibende Sicherheit oder Streit um ausgeführte Leistungen – die Weichen werden früh gestellt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsgrundlagen, sichern Ihre Ansprüche nach § 650f BGB und sorgen dafür, dass Sie nicht auf offenen Forderungen sitzen bleiben.

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Experten-Kommentar

Die bewusste Inkaufnahme einer Übersicherung durch den Gesetzgeber halte ich für einen bemerkenswerten, aber absolut notwendigen Hebel. Die Norm entkoppelt die Absicherung völlig von der eigentlichen Mängel- oder Rechnungsdebatte, was innerhalb der BGB-Systematik ein enormes Privileg für Unternehmer darstellt. Der wahre strategische Wert dieser strikten Trennung zeigt sich aber erst richtig, wenn die geforderte Sicherheit dann ausbleibt.

In diesem Moment öffnet sich der Weg zum Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht nach § 650f Abs. 5 BGB, wodurch sich eine drohende Zahlungsschwäche des Auftraggebers frühzeitig entlarvt. Wer diesen Mechanismus aus reiner Sorge um die Vertragsharmonie nicht zieht, beraubt sich seines schärfsten Schwertes. Das anfängliche Zögern beim Einfordern der Bürgschaft verschließt letztlich den sichersten Notausgang aus einem unbezahlten Projekt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Bauhandwerkersicherheit fordern, obwohl der Auftraggeber Mängel an meiner Arbeit rügt?

Ja, Sie dürfen die Bauhandwerkersicherheit trotz Mängelrügen fordern. Behauptete Mängel mindern den Anspruch nach § 650f BGB nicht, solange der Auftraggeber seine Gegenansprüche nicht unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt hat.

Der Gesetzgeber trennt den Sicherungsanspruch bewusst von der späteren Klärung der Vergütung und möglicher Mängel. Nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB bleiben aufrechenbare Gegenansprüche des Auftraggebers bei der Sicherheitsforderung außer Betracht, wenn sie noch streitig sind. Deshalb darf der Auftraggeber die Sicherheit nicht mit bloßen Behauptungen zu Mängeln, Überzahlung oder einer angeblich falschen Schlussrechnung verweigern. Solche Einwände gehören in den Zahlungsprozess und nicht in das Sicherungsverfahren.

Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn der Mangel oder die Gegenforderung bereits unstreitig ist oder ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat. Für die Praxis heißt das: Fordern Sie die Sicherheit schriftlich unter Bezug auf § 650f BGB und setzen Sie eine klare Frist, auch wenn der Auftraggeber parallel Mängel rügt.


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Kann ich eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn bisher nur ein mündlicher Bauvertrag geschlossen wurde?

Ja, Sie können die Bauhandwerkersicherheit auch bei einem mündlich geschlossenen Bauvertrag verlangen, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Für den Anspruch nach § 650f BGB verlangt das Gesetz keine Schriftform, sondern nur einen wirksamen Bauvertrag. Ein solcher Vertrag kann auch durch schlüssiges Handeln entstehen, wenn Sie die Leistung ausführen und der Auftraggeber sie entgegennimmt.

Die Sicherheitsleistung soll den Unternehmer gerade vor einem Ausfall des Vergütungsanspruchs schützen und entsteht deshalb nicht erst nach Abnahme oder Schlussrechnung. Entscheidend ist der Vertragsschluss, nicht die Form des Nachweises, weshalb auch ein mündlicher Auftrag ausreichen kann. Rechtlich ist dabei wichtig, dass bloßes Schweigen auf ein Angebot grundsätzlich keine Annahme ist, während tatsächliche Ausführung und Entgegennahme der Arbeiten regelmäßig einen Vertrag begründen. Wer also bereits arbeitet und dessen Leistung vom Auftraggeber genutzt oder abgenommen wird, hat im Regelfall einen durchsetzbaren Sicherungsanspruch.

Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn nur über einzelne Leistungen gesprochen wurde oder der Auftraggeber die Beauftragung später bestreitet. Dann muss sich aus den Umständen klar ergeben, dass tatsächlich ein Bauvertrag geschlossen wurde; reine unverbindliche Gespräche genügen nicht. Für die Praxis ist deshalb eine schriftliche Bestätigung vor Arbeitsbeginn sinnvoll, auch wenn sie für den Anspruch nach § 650f BGB nicht zwingend erforderlich ist.


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Habe ich Anspruch auf eine Bürgschaft für das gesamte Projekt bei nur teilweiser Ausführung?

Nein, bei nur teilweiser Ausführung auf Basis von Einzelaufträgen haben Sie keinen Anspruch auf eine Bürgschaft für das gesamte Projekt. Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB kann nur für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang verlangt werden.

Der Sicherungsanspruch setzt einen wirksamen Bauvertrag voraus, und zwar genau für die Positionen, die der Auftraggeber beauftragt hat. Wenn nur einzelne Leistungen aus einem größeren Leistungsverzeichnis abgerufen, ausgeführt und bezahlt wurden, entsteht daraus rechtlich noch kein Vertrag über die restlichen Positionen. Dann fehlt auch die Grundlage für eine Sicherheit wegen nicht ausgeführter Arbeiten. Entscheidend ist nicht, wie groß das Gesamtprojekt wirtschaftlich wirkt, sondern welcher Umfang tatsächlich verbindlich vereinbart wurde. Einzelne Rapport-, Stundenlohn- oder Teilleistungsaufträge reichen dafür nicht aus.

Anders ist es nur, wenn der Auftraggeber den vollen Angebots- oder Leistungsverzeichnisumfang ausdrücklich bestätigt hat, bevor Sie mit der Ausführung beginnen. Dann kann der Sicherungsanspruch auch das gesamte Projekt erfassen, selbst wenn noch nicht alles ausgeführt ist.


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Darf der Auftraggeber die Sicherheit verweigern, weil die Abnahme oder Schlussrechnung noch fehlen?

Nein, der Auftraggeber darf die Bauhandwerkersicherheit nicht wegen fehlender Abnahme oder Schlussrechnung verweigern. Der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB entsteht bereits mit dem wirksamen Abschluss des Bauvertrags, also schon während der Ausführungsphase.

Abnahme, Fertigstellung, Rechnungsstellung oder Prüffähigkeit der Schlussrechnung sind keine Voraussetzungen für die Sicherheit. Genau deshalb schützt § 650f BGB den Unternehmer gerade in der Vorleistungsphase, in der er bereits arbeitet, aber seine Vergütung noch nicht gesichert ist. Der Auftraggeber kann daher nicht verlangen, dass erst alles fertig und abgerechnet sein muss, bevor er eine Sicherheit stellt. Das Landgericht Stuttgart hat im Schulcampus-Fall ausdrücklich klargestellt, dass es auf eine erfolgte Abnahme für den Sicherungsanspruch nicht ankommt.

Voraussetzung bleibt allerdings, dass überhaupt ein wirksamer Bauvertrag besteht; ohne Vertrag gibt es auch keinen Anspruch auf Sicherheit. Liegt ein solcher Vertrag vor, sollten Sie die Sicherheit sofort schriftlich verlangen und sich nicht auf den Einwand vertrösten lassen, die Schlussrechnung stehe noch aus.


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Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 7 O 179/25 – Urteil vom 14.07.2026




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