An der Errichtung eines Bauwerks sind viele Personen wie Bauherren, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen beteiligt. Die rechtliche Beziehungen aller am Bau Beteiligten ist im privaten Baurecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631ffBGB) sowie in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Dabei spielt die mängelfreie Herstellung der für die Erstellung des Bauobjekts notwendigen Werke durch einen Unternehmer eine entscheidende Rolle. Ist das Werk jedoch nicht frei von Mängeln, kann der Bauherr beziehungsweise Auftraggeber das sogenannte Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Bezahlung des Unternehmers verweigern
Mangelfreies Werk ist Leistungspflicht

Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht
Um sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können, Müssen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§ 4 Nr. 7 VOB) drei Voraussetzungen gegeben sein:
- Es liegt ein Mangel vor
- Angemessene Frist zur Mängelbeseitigung wurde gesetzt
- Kündigung wurde angedroht oder bereits ausgesprochen
Zurückbehaltungsrecht und Schadensersatzforderungen

Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Kündigungsandrohung
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen sieht vor, dass die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zudem mit einer Kündigungsandrohung gekoppelt ist. Das bedeutet, beseitigt der Unternehmer die Mängel nicht oder kann es diese nicht beseitigen, so kann der Auftraggeber entweder einen Teil der in sich abgeschlossenen Leistungen oder den gesamten Vertrag kündigen. Auch hier kann der Bauherr sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben und den Werklohn des Unternehmers einbehalten.

