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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Nachbarn

VG Düsseldorf – Az.: 9 L 3222/18 – Beschluss vom 04.12.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 8924/18 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2018 (Az. 00000-18-00) zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück Von M. -Straße 00 in E. anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.

Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Das genehmigte Vorhaben verstößt zulasten der Antragsteller weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften.

Aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 74 BauO NRW) kann der Nachbar keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 7 A 2147/16 – und Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 -, juris.

Im Übrigen dürfte ein solcher Verfahrensmangel in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW inzwischen durch die Stellungnahmen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sein.

Ebenso wenig ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsteller zur Gebäudeabschlusswand ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 22.10.2018 ist das Bauvorhaben, wie es sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Danach ist die Gebäudeabschlusswand des Anbaus bündig mit der bestehenden Mauer zu errichten. Soweit bei Errichtung des Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, kann aber in einem nachfolgenden ordnungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein.

Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht (vgl. § 6 BauO NRW) lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht feststellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b. BauO NRW ist jedoch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen eine Abstandsfläche nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies ist hier der Fall. Da für das fragliche Gebiet ein Bebauungsplan nicht existiert, ist § 34 BauGB einschlägig. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darf ein Vorhaben grenzständig errichtet werden, wenn aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung die Möglichkeit eingeräumt wird, an die Grenze zu bauen oder Grenzabstand einzuhalten. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung herrscht offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mit Einzel- und Doppelhausbebauung vor. Das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene (Wohn-)Gebäude ist – deckungsgleich mit dem Wohnhaus der Antragsteller – ohne Grenzabstand zum Antragstellergrundstück in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) errichtet. Schon das auf dem Nachbargrundstück grenzständig errichtete Haus der Antragsteller stellt eine hinreichend gewichtige Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b. BauO NRW dar, vgl. zur Anbausicherung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 7 A 398/17 – und Beschluss vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 -, juris, wobei nicht erforderlich ist, dass ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben weitgehend entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück existiert.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 -, juris

Das streitige Vorhaben liegt auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Da das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich angehört, beurteilt sich die Bebauungstiefe nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Bebauungstiefe fügt sich das Vorhaben ein, denn es hält sich insoweit innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Die nähere Umgebung des streitigen Vorhabens erstreckt sich vorliegend hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der östlichen Straßenseite der Von M. -Straße. Nach Aktenlage erweckt diese Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern den Eindruck einer zusammengehörenden einheitlichen Bebauung und prägt sich wechselseitig. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet mit seiner Tiefe von ca. 24 m (ab östlicher Straßenbegrenzungslinie) die durch die vorhandenen Wohnhäuser vorgegebene (faktische) hintere Baugrenze nicht und damit nicht den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche in der näheren Umgebung. So erreicht das Gebäude Von M. -Straße 00a eine Bebauungstiefe von ca. 26 m.

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zudem nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die sich ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 -, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – B 1283/99 -, juris.

Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Das Vorhaben des Beigeladenen führt hier zwar zu gewissen Beeinträchtigungen. Ein Verstoß im vorgenannten Sinne kann hier aber nicht festgestellt werden. Von einer unzumutbaren Störung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der seitens der Antragsteller geltend gemachten Verschattung. Zwar mag durch die südliche Lage des geplanten Anbaus die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf den Terrassenbereich ihres Grundstücks in einem gewissen Umfang eingeschränkt werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jedoch immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch baurechtliche Vorschriften vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1031/15 -, juris.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Grundstück der Antragsteller bereits vorbelastet ist, da sich auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits eine Terrassenüberdachung mit einer ihrer eigenen Terrassenüberdachung entsprechenden Bautiefe befunden hat. Die maßgebliche Grenze des Zumutbaren wird hier durch den lediglich ca. 1,30 tieferen Anbau nicht überschritten. Im Übrigen besteht kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an Vormittagen im Winter.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 -, Rn. 59.

Auch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ im Sinne einer „Gefängnishofatmosphäre“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 -, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6/98, juris.

Diese Anforderungen sind bei dem hier im Streit stehenden Vorhaben bei weitem nicht erfüllt. Der geplante Anbau ist eingeschossig und nach den Bauvorlagen lediglich 2,87 m hoch. Er grenzt mit einer Bautiefe von ca. 4,20 m an einen Versprung des Wohnhauses der Antragsteller bzw. an die auf ihrem Grundstück vorhandene Terrassenüberdachung und überschreitet diese in der Höhe nicht. Zudem befindet sich auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze derzeit schon eine Grenzmauer, die nur unwesentlich niedriger ist als der Anbau und seine Bautiefe in etwa erreicht (s. Foto Bl. 90 der Beiakte Heft 4). In dem Garten der Antragsteller verbleibt aufgrund der Länge des Grundstücks ein ausreichender Freiraum. Der Ausblick ist durch den geplanten Anbau nicht gänzlich verstellt.

Auch unter dem Aspekt der Doppelhausrechtsprechung ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung zu § 22 Abs. 2 BauNVO können grundsätzlich auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zur Anwendung kommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn. 12.

Danach ist ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn. 13 m.w.N.

Nicht erforderlich ist, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Dabei lässt sich der Umfang, in dem die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, so dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 -; Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 27.

Bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens sind insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Zudem kommt es u.a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Im Erdgeschoss soll die nördliche Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen um ca. 5,40 m Richtung Osten verlängert werden. Der eingeschossige Anbau an das 1 ½ geschossige Doppelhaus soll ein nicht begehbares Flachdach erhalten. Das Vorhaben ragt dabei lediglich ca. 1,30 m über die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen baulichen Anlagen hinaus und tritt sowohl von seiner Ausdehnung her als auch vom Raumvolumen deutlich hinter dem Hauptgebäude zurück. Insgesamt stellt sich der streitgegenständliche Anbau damit in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem bisherigen Bestand als derart untergeordnet dar, dass der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der im Klageverfahren anzusetzende Streitwert regelmäßig zu halbieren.

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